L 19 AS 70/11 B ER und L 19 AS 71/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 5008/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 70/11 B ER und L 19 AS 71/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2010 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt I wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die am 00.00.1953 geborene Antragstellerin betreibt einen Kiosk. Im Jahre 2009 wurde ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Sie ist privat kranken- und pflegeversichert. Die B Krankenversicherung AG teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.10.2009 ein Ruhen ihrer Ansprüche aus der privaten Krankenverischerung wegen Beitragsrückständen mit.

Die Antragstellerin bewohnt eine im Jahr 2008 erworbene 100/105 qm große Eigentumswohnung mit 2 ½ Zimmern und einem Bad. Die Zins- und Tilgungsleistungen betragen 890,62 EUR mtl. Zusätzlich ist die Antragstellerin verpflichtet, ein Hausgeld von 201,00 EUR mtl. zu leisten. Die jährlichen Grundbesitzabgaben beliefen sich 2010 auf 520,28 EUR. Die Wohnung wird mit einer Nachtspeicherheizung beheizt.

Die volljährige Tochter der Antragstellerin studiert in X. Sie wohnt in einem Studenten-Wohnheim und bezieht Leistungen nach dem BAföG.

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin ab dem 13.01.2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie übernahm bis zum 30.09.2010 Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.134,14 EUR mtl. Kosten der Heizung berücksichtigte die Antragsgegnerin wegen fehlender Nachweise nicht. Sie hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.03.2010 aufgefordert, eine Jahresabrechnung/Abschlagsrechnung der Stadtwerke zwecks Berechnung der Heizkosten vorzulegen und anzugeben, in welcher Höhe der Anteil der Heizkosten im Abschlag enthalten ist. Mit Schreiben vom 11.03.2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Die tatsächliche Grundmiete von 890,62 EUR überschreite die angemessene Grundmiete für einen Einpersonenhaushalt von 250,00 EUR um 640,62 EUR. Mit Schreiben vom 18.06.2010 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dahingehend, dass die angemessene Grundmiete für einen Einpersonenhaushalt 237,35 EUR (5,05 EUR x 47 qm), die angemessenen Nebenkosten 72,85 EUR (1,55 EUR x 47 qm) und die angemessenen Heizkosten für Fernwärme und Nachtspeicherheizung 1,67 EUR je m² betrugen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft würden die angemessenen Kosten überschreiten.

Durch Bescheid vom 22.09.2010 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II vorläufig nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III in Höhe von insgesamt 513,35 EUR unter Anrechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von 211,61 EUR sowie einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II in Höhe von 144,09 EUR mtl. für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2010. Sie legte bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs Kosten der Unterkunft in Höhe von 365,96 EUR (237,35 EUR + 72,85 EUR) zugrunde. Kosten für Heizung berücksichtigte sie wegen fehlender Nachweise nicht. Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen sowie des gewährten Beitragszuschusses legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Des weiteren beantragte die Antragstellerin hilfsweise die Gewährung eines Darlehens zur Deckung der Zins- und Tilgungsleistungen und des Hausgeldes zur Wahrung ihres Wohneigentums. Durch Widerspruchsbescheid vom 02.11.2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage - S 32 AS 5496/10 -.

Durch Bescheid vom 20.10.2010 setzte die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2010 endgültig fest und dabei das in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2010 zu berücksichtigende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf 0,00 EUR. Sie bewilligte der Antragstellerin u. a. für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2010 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 724, 96 EUR (359,00 EUR Regelbedarf + 365,96 EUR Kosten der Unterkunft) zuzüglich eines Beitragszuschusses nach § 26 SGB II in Höhe von 144,09 EUR mtl. Sie führte u. a. aus, dass insoweit der Bescheid vom 22.09.2010 wegen Eintritts einer Änderung nach § 48 Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben werde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 25.11.2010 zurück. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage - S 32 AS 6031/10 - mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Tilgungsleistungen für ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung sowie den Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang zu übernehmen.

Am 26.10.2010 hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang zu gewähren, insbesondere unter Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen von 890,62 EUR mtl. und einem Beitrag zur privaten Krankenversicherung in Höhe von gut 350,00 EUR mtl.

Durch Beschluss vom 01.12.2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben.

II.

Die Beschwerden sind unbegründet.

Der Senat legt nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz das Begehren der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren zur Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 26.10.2010, dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, bis 31.12.2010, Ende des Bewilligungsabschnitts, begehrt. Die Antragstellerin hat zwar weder in der Antrags- noch in der Beschwerdeschrift den Beginn der begehrten Leistungen - Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II - noch das Ende des Zeitraums, für den sie die vorläufige Gewährung von höheren Leistungen begehrt, konkret bestimmt. Den Einlassungen der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren kann aber das Begehren entnommen werden, dass durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren das im Hauptsacheverfahren streitige Rechtsverhältnis ab Antragstellung bei Gericht vorläufig geregelt werden soll. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens - Klageverfahrens - sind die Bescheide vom 22.09.2010 und vom 20.10.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2010, in denen die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2010 vorläufig gewährt hat.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (d. h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung als Zuschuss oder Darlehen im streitbefangenen Zeitraum hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann nur bejaht werden, wenn der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr revidiert werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinsichtlich der Übernahme höherer Unterkunftskosten nimmt der Senat auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG). Hinsichtlich der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Heizkosten hat die Antragstellerin ebenfalls das Drohen schwerer und unzumutbarer Nachteile nicht dargelegt.

Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 350,00 EUR mtl. für die Zeit vom 26.10. bis 31.10.2010 begehrt, hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (siehe LSG NRW Beschluss vom 24.09.2010 - L 19 AS 1405/10 B ER - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) liegt auch bei Bestehen einer Deckungslücke zwischen dem gewährten Zuschuss nach § 26 Abs. 2 SGB II und dem tatsächlich zu leistenden Beitrag zur privaten Krankenversicherung im Hinblick auf die Regelungen des § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über das Ende des Ruhens eines Krankenversicherungsschutzes wegen Beitragsrückstand bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit (Abs. 6 S. 5) den Anspruch auf Notfallbehandlung bei Ruhen des Leistungsanspruchs (Abs. 6 S. 6) kein Anordnungsgrund vor. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG). Der Senat hält seine Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - aufrecht, zumindest solange deren Gründe noch nicht veröffentlicht sind. Der Antragstellerin ist es zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Da der Antrag demzufolge keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO geboten hat, hat das SG zu Recht Prozesskostenhilfe abgelehnt, sodass auch die diesbezügliche Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Aus demselben Grund ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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