L 7 AS 1781/10 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 175/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1781/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.09.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 06.09.2010 ist zulässig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaftes Rechtsmittel, nachdem die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes von 750 Euro unzulässig ist und auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr vorliegen, § 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG. Gegenstand des Klageverfahrens war die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende in gesetzlicher Höhe über den 13.12.2009 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.05.2010, mithin insgesamt 239,37 Euro ((43 Euro x 17 Tage)/30 Tage + 43 Euro x 5 Monate).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings unbegründet. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, Rdn. 28). Vorliegend vermag der Senat eine zu klärende Rechtsfrage im vorstehenden Sinne nicht zu erkennen. Die Frage, ob ein Mehrbedarf auch beim Zusammenleben mit einem volljährigen Kind anzuerkennen ist, wenn für das Kind eine Betreuung eingerichtet ist, stellt keine ungeklärte Rechtsfrage dar. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 21 Abs. 3 SGB II ist ein Mehrbedarf nur für Personen anzuerkennen, die mit einem minderjährigen Kind oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben.

Eine Divergenz im Sinne von § 142 Abs. 2 Nr. 2 SGG oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel wird vom Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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