Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 340/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 674/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Antragsgegner bewilligte dem 1990 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 2. Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. November 2010 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 205,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 208,21 EUR). Als Anschrift hatte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ab 1. Juli 2010 die "B. Str ..., M." angegeben sowie eine Anmeldebestätigung und einen handschriftlich verfassten Mietvertrag mit einem Herrn T. vorgelegt.
Am 19. August 2010 führten Mitarbeiter des Internationalen Bundes (IB) im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme einen Hausbesuch an der genannten Adresse durch. An der Klingel war der Name des Antragstellers nicht angegeben, lediglich am Briefkasten. Auf Klingeln öffnete ein Herr, der mitteilte, der Antragsteller würde hier nicht wohnen, sondern lediglich dort gemeldet sein. Er wohne vermutlich in L. und sei vor 2 - 3 Wochen das letzte Mal vor Ort gewesen. Telefonisch sei der Antragsteller nicht zu erreichen, auch nicht im angeblichen Praktikumsbetrieb. Daraufhin hob der Antragsgegner die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 20. August 2010 ganz auf, wogegen der Antragsteller Widerspruch einlegte (mittlerweile als unbegründet zurückgewiesen durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2011).
Am 30. September 2010 erfolgte ein weiterer Hausbesuch durch Mitarbeiter des Antragsgegners an der genannten Anschrift. Der Pfleger des als Vermieter bezeichneten Herrn T.gab dabei an, dass der Antragsteller eine gewisse Zeit mit im Haus gewohnt habe. Seit wann er nicht mehr da sei, könne er nicht genau sagen; im September habe er ihn das letzte Mal gesehen.
Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. August 2010 blieb erfolglos (SG Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2010, S 4 AS 3404/10 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2011, L 1 AS 5248/10 ER-B).
Am 1. Februar 2011 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mannheim (SG) gestellt und ausgeführt, dass der Antragsteller fortwährend das angemietete Zimmer in der B. Str ... in M. bewohne. Dem Antrag war ein Schreiben des Antragstellers vom 30. Dezember 2010 beigefügt, in dem er "wahrheitsgemäß eidesstattlich" erklärt, dass er nach wie vor in seinem Zimmer in der B. Straße.wohne und der Vermieter ihm Zahlungsaufschub für die Miete bis zur Klärung der ALG II-Angelegenheit gegeben habe. Der Antragsgegner hat ausführlich erwidert und ergänzend ausgeführt, der Antragsteller habe seit der Leistungsaufhebung zum 1. September 2010 nicht bei ihm vorgesprochen. Es liege auch keine Erklärung des Vermieters bezüglich der Wohnverhältnisse bzw. des zugrunde liegenden Mietverhältnisses vor.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 hat das SG den als Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausgelegten Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn ein Antragsteller müsse sich zunächst an die Verwaltung - hier den Antragsgegner - wenden und dort einen entsprechenden Leistungsantrag stellen, bevor er die Gerichte mit seinem Anliegen befasse. Fehle es hingegen an einem förmlichen Antrag auf Bewilligung von Leistungen sei ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann zu bejahen, wenn die Sache sehr eilig sei und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, beim Antragsgegner kein Gehör zu finden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, da der Antragsteller nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 30. November 2010 keinen weiteren Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt habe. Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit, bei deren Vorliegen auf die Stellung eines entsprechenden Leistungsantrags beim Antragsgegner vor Inanspruchnahme des Gerichts hätte verzichtet werden können, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe sich bereits seit September 2010 nicht mehr bei dem Antragsgegner gemeldet. Warum er nunmehr plötzlich unmittelbar auf die Leistungsgewährung angewiesen sein soll, habe er nicht nachgewiesen. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht davon ausgehen müssen, der Antragsgegner werde seinen Leistungsantrag per se ablehnen. Es deute nichts darauf hin, dass sich der Antragsgegner generell gegen eine Leistungsgewährung an den Antragsteller ausspreche. Vielmehr sei zu erwarten, dass der Antragsgegner nach Vorlage der bereits vom Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 4. Januar 2011 (L 1 AS 5248/19 ER-B) benannten Nachweise und nach Antragstellung (§ 37 SGB II) erneut in die Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers eintreten werde. In Anbetracht der Tatsache, dass das Landessozialgericht Baden-Württemberg die zu erbringenden Nachweise explizit benannt, sich der Antragsteller aber gleichwohl nicht veranlasst gesehen habe, entsprechende Unterlagen vorzulegen, überzeuge das SG auch die auf den 30. Dezember 2010 datierende Erklärung des Antragstellers zu seinen Wohnverhältnissen nicht.
Gegen den Beschluss hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 9. Februar 2011 beim SG Beschwerde eingelegt, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt und zur Begründung auf seine bisherigen Schriftsätze verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie Akten des SG Mannheim S 4 AS 3404/10 ER verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das SG hat mit zutreffender Begründung den - sinngemäß gestellten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trotz der Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss keine Umstände vorgetragen hat, die eine Vorsprache bei dem Antragsgegner vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe entbehrlich machen könnten.
Anspruch auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, da nach den oben gemachten Ausführungen die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Antragsgegner bewilligte dem 1990 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 2. Juli 2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. November 2010 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 205,- EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 208,21 EUR). Als Anschrift hatte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ab 1. Juli 2010 die "B. Str ..., M." angegeben sowie eine Anmeldebestätigung und einen handschriftlich verfassten Mietvertrag mit einem Herrn T. vorgelegt.
Am 19. August 2010 führten Mitarbeiter des Internationalen Bundes (IB) im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme einen Hausbesuch an der genannten Adresse durch. An der Klingel war der Name des Antragstellers nicht angegeben, lediglich am Briefkasten. Auf Klingeln öffnete ein Herr, der mitteilte, der Antragsteller würde hier nicht wohnen, sondern lediglich dort gemeldet sein. Er wohne vermutlich in L. und sei vor 2 - 3 Wochen das letzte Mal vor Ort gewesen. Telefonisch sei der Antragsteller nicht zu erreichen, auch nicht im angeblichen Praktikumsbetrieb. Daraufhin hob der Antragsgegner die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 20. August 2010 ganz auf, wogegen der Antragsteller Widerspruch einlegte (mittlerweile als unbegründet zurückgewiesen durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2011).
Am 30. September 2010 erfolgte ein weiterer Hausbesuch durch Mitarbeiter des Antragsgegners an der genannten Anschrift. Der Pfleger des als Vermieter bezeichneten Herrn T.gab dabei an, dass der Antragsteller eine gewisse Zeit mit im Haus gewohnt habe. Seit wann er nicht mehr da sei, könne er nicht genau sagen; im September habe er ihn das letzte Mal gesehen.
Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. August 2010 blieb erfolglos (SG Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2010, S 4 AS 3404/10 ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2011, L 1 AS 5248/10 ER-B).
Am 1. Februar 2011 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mannheim (SG) gestellt und ausgeführt, dass der Antragsteller fortwährend das angemietete Zimmer in der B. Str ... in M. bewohne. Dem Antrag war ein Schreiben des Antragstellers vom 30. Dezember 2010 beigefügt, in dem er "wahrheitsgemäß eidesstattlich" erklärt, dass er nach wie vor in seinem Zimmer in der B. Straße.wohne und der Vermieter ihm Zahlungsaufschub für die Miete bis zur Klärung der ALG II-Angelegenheit gegeben habe. Der Antragsgegner hat ausführlich erwidert und ergänzend ausgeführt, der Antragsteller habe seit der Leistungsaufhebung zum 1. September 2010 nicht bei ihm vorgesprochen. Es liege auch keine Erklärung des Vermieters bezüglich der Wohnverhältnisse bzw. des zugrunde liegenden Mietverhältnisses vor.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 hat das SG den als Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausgelegten Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn ein Antragsteller müsse sich zunächst an die Verwaltung - hier den Antragsgegner - wenden und dort einen entsprechenden Leistungsantrag stellen, bevor er die Gerichte mit seinem Anliegen befasse. Fehle es hingegen an einem förmlichen Antrag auf Bewilligung von Leistungen sei ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann zu bejahen, wenn die Sache sehr eilig sei und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, beim Antragsgegner kein Gehör zu finden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, da der Antragsteller nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 30. November 2010 keinen weiteren Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt habe. Anhaltspunkte für eine besondere Eilbedürftigkeit, bei deren Vorliegen auf die Stellung eines entsprechenden Leistungsantrags beim Antragsgegner vor Inanspruchnahme des Gerichts hätte verzichtet werden können, seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe sich bereits seit September 2010 nicht mehr bei dem Antragsgegner gemeldet. Warum er nunmehr plötzlich unmittelbar auf die Leistungsgewährung angewiesen sein soll, habe er nicht nachgewiesen. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht davon ausgehen müssen, der Antragsgegner werde seinen Leistungsantrag per se ablehnen. Es deute nichts darauf hin, dass sich der Antragsgegner generell gegen eine Leistungsgewährung an den Antragsteller ausspreche. Vielmehr sei zu erwarten, dass der Antragsgegner nach Vorlage der bereits vom Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 4. Januar 2011 (L 1 AS 5248/19 ER-B) benannten Nachweise und nach Antragstellung (§ 37 SGB II) erneut in die Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers eintreten werde. In Anbetracht der Tatsache, dass das Landessozialgericht Baden-Württemberg die zu erbringenden Nachweise explizit benannt, sich der Antragsteller aber gleichwohl nicht veranlasst gesehen habe, entsprechende Unterlagen vorzulegen, überzeuge das SG auch die auf den 30. Dezember 2010 datierende Erklärung des Antragstellers zu seinen Wohnverhältnissen nicht.
Gegen den Beschluss hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 9. Februar 2011 beim SG Beschwerde eingelegt, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt und zur Begründung auf seine bisherigen Schriftsätze verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie Akten des SG Mannheim S 4 AS 3404/10 ER verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das SG hat mit zutreffender Begründung den - sinngemäß gestellten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trotz der Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss keine Umstände vorgetragen hat, die eine Vorsprache bei dem Antragsgegner vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe entbehrlich machen könnten.
Anspruch auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren besteht nicht, da nach den oben gemachten Ausführungen die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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