L 18 AS 226/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 7832/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 226/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225, - EUR für das Berufungsverfahren auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist (nur noch) die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssu-chende – (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis 31. Juli 2006.

Der 1957 geborene, ledige Kläger bezog bis zum 03. Februar 2006 Arbeitslosengeld (Alg), zuletzt iH eines täglichen Leistungsbetrages von 29,25 EUR. Er bewohnt seit mehreren Jahren gemeinsam mit Frau I K (im Folgenden: IK) sowie dem 1987 geborenen gemeinsamen Sohn B K (im Folgenden: BK) eine von ihm und IK gemeinsam angemietete 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 69,5 m² in B; hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wird auf das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters vom 26. Januar 2006 sowie die Abrechnung der Betriebskosten vom 24. April 2006 Bezug genommen (ab 01. April 2006 Grundmiete = monatlich 300,52 EUR, "kalte" Betriebskosten = monatlich 98,09 EUR, Heizungs- und Warmwasserkosten = monatlich 28,34 EUR; ab 01. Juni 2006 Grundmiete = monatlich 300,52 EUR, "kalte" Betriebskosten = monatlich 116,00 EUR, Heizungs- und Warmwasserkosten = monatlich 22,74 EUR zzgl. Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung, fällig am 01. Juni 2006 iHv 209,66 EUR). Der Kläger und IK wohnen seit 1987 zusammen. Der Sohn des Klägers absolvierte vom 01. bzw. 15. September 2005 bis 31. August 2008 eine Berufsausbildung als Koch und erhielt eine Ausbildungsvergütung iHv 282,- EUR brutto (= netto) im ersten Ausbildungsjahr (bis einschließlich 31. August 2006). IK steht ausweislich der Einkommensbescheinigung der Bun-desversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 07. September 2005 seit dem 02. Mai 2000 in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Nettoentgelt von 1.244,53 EUR (brutto = 1.949,22 EUR).

Seinem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 08. Januar 2006, eingegangen am 16. Januar 2006, fügte der Kläger eine Erklärung von IK und BK vom 8. Januar 2006 bei, wonach keine eheähnliche Gemeinschaft iSd § 122 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit dem Kläger bestünde und keinerlei finanzielle Hilfen oder sonstige Zuwendungen geleistet würden. Er selbst sei "allein stehend". Mit Bescheid vom 19. Januar 2006 lehnte der Beklagte den An-trag für den Zeitraum vom 16. Januar 2006 bis 31. Januar 2006 ab mit der Begründung, dass der Kläger mit den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Mit weiterem Bescheid vom 19. Januar 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Februar 2006 bis 28. Februar 2006 iHv 525,30 EUR sowie für den Zeitraum vom 01. März 2006 bis 31. Juli 2006 iHv 639,72 EUR monatlich (Regelleistung 345,00 EUR, KdU 134,72 EUR sowie Zuschlag nach Bezug von Alg iHv 160,- EUR). Mit Schreiben vom 19. Januar 2006 ersuchte der Beklagte den Kläger, dem Prüfdienst des Beklagten Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Nachdem der Kläger den Prüfdienst des Beklagten am 06. Februar 2006 nicht in die gemeinsame Wohnung eingelassen hatte, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 02. März 2006 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01. April 2006 ganz. Den dagegen gerichteten Wider-spruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 als unbegründet zu-rück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 13. April 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Februar 2006 bis 13. April 2006 und lehnte mit weiterem Bescheid vom 13. April 2006 die Gewährung von Leis-tungen ab dem 14. April 2006 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Die Bescheide vom 13. April 2006 hob der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2006 auf. Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 14. April 2006 bis 31. Mai 2006. Mit (Änderungs-)Bescheiden vom 18. Juli 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01. April 2006 bis 13. April 2006 sowie vom 14. April 2006 bis 31. Mai 2006.

Mit Aufhebungsbescheid vom 11. Oktober 2006 hob der Beklagte sodann die Bescheide vom 19. Januar 2006 und 18. Juli 2006 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhaltes vom 01. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 gänzlich auf. Der Beklagte gehe auf-grund der Nutzung eines gemeinsamen Kontos und des langjährigen Zusammenlebens mit IK sowie dem gemeinsamen Sohn BK vom Bestehen einer Lebenspartnerschaft des Klägers mit IK aus. Das Einkommen von IK sei daher bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit zu berück-sichtigen. Der Kläger habe es grob fahrlässig unterlassen, die dargestellten Sachverhalte bei der Antragstellung anzugeben. Die Angaben seien unvollständig gewesen.

Ausweislich der Beitragsberechnung der Techniker Krankenkasse vom 19. April 2006 betrug der Beitrag des Klägers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. April 2006 117,60 EUR monatlich. Der Kläger übte seit dem 01. Mai 2006 eine geringfügige Beschäftigung zu einem Brutto- wie Nettoentgelt von 400,- EUR aus. Die Auszahlung des Entgelts war jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und ist auch entsprechend erfolgt.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin, welches sich zunächst gegen den Be-scheid vom 02. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2006 ge-richtet hat, hat der Beklagte den Bescheid vom 02. März 2006 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 31. März 2006 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. De-zember 2007 aufgehoben. Der Kläger hat danach mit seiner Klage die Aufhebung des Beschei-des vom 11. Oktober 2006 begehrt. Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 hat das SG unter Kla-geabweisung im Übrigen den Aufhebungsbescheid vom 11. Oktober 2006 insoweit aufgeho-ben, "als der Beklagte das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. Februar 2006 bis 31. Mai 2006 aufgehoben hat". Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei für den Aufhebungszeit-raum vom 01. Februar 2006 bis 31. Mai 2006 begründet. Der Bescheid vom 11. Oktober 2006 sei nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Für den vorgenannten Zeitraum lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungs-bewilligung nach § 45 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nicht vor. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide vom 12. Juni 2006 bzw. 18. Juli 2006 seien dem Beklagten die Umstände, die die Aufhebung der Bewilligungs-entscheidung rechtfertigen würden, bereits bekannt gewesen. Durch die vorbehaltlose und end-gültige Bewilligung von Leistungen während des laufenden Klageverfahrens um die Aufhe-bung der Leistungsbewilligungen habe der Beklagte bei dem Kläger einen Vertrauenstatbe-stand geschaffen, der die neuerliche Aufhebung hindere. Der Kläger habe weder wissen noch erkennen können, dass die Leistungsbewilligungen wieder aufgehoben würden, ohne dass sich die Umstände geändert hätten. Anders verhalte es sich für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis 31. Juli 2006. Der Bewilligungsbescheid vom 19. Januar 2006 sei von Anfang an rechtswidrig ge-wesen. Schon vor Erlass des Bewilligungsbescheides habe zwischen dem Kläger und IK eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden. Das SG hat auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe in den Ausführungen der 34. Kammer des SG in dem Gerichtsbescheid vom 06. Juli 2007 Bezug genommen, welcher in dem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten - S 34 AS 10942/06 - ergangen ist. Der Kläger habe insoweit gegen den Beklagten mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Gewährung von Alg II. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger ab dem 01. Juni 2006 jedenfalls nicht berufen. Im Übrigen habe der Kläger seit dem 01. Juni 2006 auch Einkommen erzielt, welches zur Minderung des Anspruches führen würde.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Entgegen der Auffas-sung des SG könne zwischen ihm und IK nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und damit auch nicht von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II ausgegangen wer-den. Soweit er an dem vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 02. Okto-ber 2008 im Verfahren - L 34 AS 1299/08 - geschlossenen Vergleich festgehalten werde, so habe dieser Vergleich für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Er wolle sich an der (un-ter Zuhilfenahme anwaltlicher Vertretung) dort abgegebenen Erklärung, das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit IK anzuerkennen, nicht weiter festhalten lassen; diese sei auf Druck des dortigen Berichterstatters zustande gekommen. Seine Mitbe-wohner seien an den Vergleich auch nicht gebunden und würden weiterhin eine Bedarfsge-meinschaft ablehnen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2007 zu ändern und den Be-scheid vom 11. Oktober 2006 im vollen Umfang aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf die Erwiderungsschrift vom 25. Juli 2007 wird Bezug genommen.

Mit Ausführungsbescheid vom 18. Januar 2008 hat der Beklagte den Bescheid vom 11. Okto-ber 2006 für die Zeit vom 01. Februar 2006 bis 31. Mai 2006 aufgehoben und mit weiterem Erstattungsbescheid vom 18. Januar 2008 die Erstattung der gewährten Leistungen für die Mo-nate Juni und Juli 2006 iHv 1.279,44 EUR begehrt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Leistungsakte (2 Bde) der Beklagten, die Gerichtsakten des SG Berlin bzw. LSG Berlin-Brandenburg S 34 AS 10942/06 - L 34 AS 1299/08, S 34 AS 10942/06 ER - L 29 B 83/07 AS ER sowie S 94 AS 2828/06 ER und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist als gemeinsame Einrichtung iSv § 44b SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 03. August 2010 (BGBl I S 1112) mWv 01. Januar 2011 iVm der Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem Land Berlin vom 17. Dezember 2010 beteiligtenfähig (vgl § 70 SGG). Er wird durch den Geschäftsführer vertreten (vgl § 44d Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 11. Oktober 2006 nur noch inso-weit, als durch diesen Bescheid für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis 31. Juli 2006 die Bewilli-gung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 19. Januar 2006 aufgehoben worden ist. Dagegen wendet sich der Kläger zu Recht (nur) mit der insoweit statthaften isolier-ten Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG); mit der Aufhebung dieses Bescheides bliebe die im Bewilligungsbescheid vom 19. Januar 2006 enthaltene Verfügung über die Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis 31. Juli 2006 wirksamer Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Beklagte hat die Bewilligungsentscheidung vom 19. Januar 2006 für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Juli 2006 beanstandungsfrei aufge-hoben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung für den streitigen Zeitraum ist § 45 Abs. 1 SGB X iVm §§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförde-rung – (SGB III), wobei bei der hier vorliegenden reinen Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen worden ist (BSG, Urteil vom 20. April 1993 - 2 RU 52/92 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 S 46 mwN).

Nach den genannten Vorschriften ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Ausübung von Ermessen zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Die Bewilligung von Alg II war anfänglich objektiv rechtswidrig, weil eine Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht gegeben war. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. März 2006 anzuwendenden Fassung (vgl Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl I S 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Nach § 9 Abs. 1 SGB II (aF) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliede-rung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (ua Ehegatte, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, vgl § 7 Abs. 3 Nr. 3a, b SGB II idF des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozi-algesetzbuch vom 30. Juli 2004, BGBl I S 2014) nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, hierin einbezogen das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die einer Bedarfsgemeinschaft angehören, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung (vgl. § 68 Abs. 1 SGB II) zwischen dem Kläger und IK im Streitzeitraum erfüllt waren. Beide bildeten eine eheähnliche Gemein-schaft. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau vorliegt, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften glei-cher Art zulässt und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen des Paares füreinander begrün-den, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im genannten Sinne sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen oder gemeinsame Kin-der (vgl. die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2006 - L 5 B 1362/05 AS ER – www.sozialgerichtsbarkeit.de - sowie Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234ff). Der Kläger und IK haben das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft iSv § 122 BSHG gegenüber dem Beklagten anlässlich der Antragstellung auf Leistungen im Januar 2006 verneint, wobei der Kläger sich die Erklärung der IK dadurch zu eigen gemacht hat, dass er diese selbst mit seinem Antrag eingereicht hat. Allerdings kann die Wertung, ob eine eheähnli-che Gemeinschaft vorliegt, nicht durch eine Erklärung der Partner vorgenommen werden. Vielmehr ist anhand äußerer Hinweiszeichen zu beurteilen, ob die besonderen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft gegeben sind (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R – juris – mwN). Anhand dieser Indizien ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass zwi-schen dem Kläger und IK eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, deren Vorliegen der Kläger nach seinen Äußerungen im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten hat. Er hat insoweit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass er mit IK in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte und lebt, allerdings die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht zu akzeptieren gedenkt. Der Kläger und die IK leben seit 1986 zusammen (vgl. eidesstattliche Versicherung vom 15. November 2006). BK ist ein gemeinsames Kind des Klägers und IK, das im streitigen Zeitraum im elterlichen Haushalt lebte und von dem gemeinsamen Girokonto des Klägers und der IK regelmäßig Taschengeld auf das eigene Girokonto überwiesen bekam, wo-bei die Ausbildungsvergütung von BK auf dem gemeinsamen Konto der Partner einging. Der Kläger und IK verfügten und verfügen über ein gemeinsames Konto bei der Postbank (sog. Oder-Konto), welches zum gemeinsamen Wirtschaften genutzt wurde und wird. So wurden von diesem Konto die Versicherungsbeiträge für beide Kraftfahrzeuge (Kfz) sowie für die Le-bens-, Unfall- und sonstige Versicherungen der Partner gezahlt. Das Gehalt von IK ging auf diesem gemeinsamen Oder-Konto ein, das von der BA gezahlte Alg des Klägers ist ebenfalls diesem Konto gutgeschrieben worden. Die Partner bestritten auch die gemeinsame Ausgaben für Telekommunikation (Telekom und Arcor), für Haushaltsenergie (Stadtwerke Flensburg) sowie für ein Abonnement einer Tageszeitung von diesem Konto. Die Verkaufserlöse der e-bay-Verkäufe des Klägers gingen ebenfalls auf diesem Konto ein. Überdies hat der Kläger in seinem Lebensversicherungsvertrag bei der AIG Life die IK als Bezugsberechtigte im Todes-fall bestimmt, so dass es auf der Hand liegt, dass der Kläger somit Verantwortung für die IK übernimmt und ihr Auskommen auch in seinem Todesfall als gesichert wissen will. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Tatsachenlage sowie dem Umstand, dass der Kläger selbst ein-geräumt hat, "mit der IK ganz gut zusammen zu sein", sieht der Senat keine Veranlassung, die Intensität der eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und IK weiter aufzuklä-ren.

Damit ist das Einkommen der IK auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, die aus dem Kläger und der IK besteht, vgl § 7 Abs. 3 SGB II aF iVm § 68 Abs. 1 SGB II, anzurechnen. Der Sohn BK gehörte nach § 68 Abs. 1 SGB II auch nicht im Juli 2006 zur Bedarfsgemein-schaft. Er war überdies nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. ohnehin vom Leistungsbezug ausge-schlossen. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft belief sich im streitigen Zeitraum auf 906,88 EUR monatlich, zuzüglich 139,77 EUR (zwei Drittel von 209,66 EUR) einmalig im Juni 2006 wegen der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung, mithin auf 1.046,56 EUR im Juni 2006 und auf 906,88 EUR im Juli 2006. Diese Summe setzt sich aus den beiden Regelleistungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II iHv jeweils 311,00 EUR und den KdU von zwei Dritteln von 427,32 EUR = 284,88 EUR (Gesamtmiete ab 01. Juni 2006 abzüglich der Warmwasserpauschale (vgl Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5) in Höhe von 2 x 5,97 EUR = 11,94 EUR) zusammen. Dabei ist für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum die – verfassungswidrige – Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II weiterhin anzu-wenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – juris), weil der Gesetz-geber nicht zu einer rückwirkenden Neuregelung der Regelleistungen verpflichtet ist und eine solche rückwirkende Neuregelung auch nicht erlassen hat (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09 – juris). Zugunsten des Klägers ist weder der Zuschlag nach Bezug von Alg gemäß § 24 SGB II bedarfserhöhend einzustellen, da der Zuschlag stets akzes-sorisch zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R – juris -), noch kommt eine Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (vgl. § 9 SGB V) bedarfserhöhend in Betracht, da der Kläger nicht freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse im Streitzeitraum sein konnte. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) sind u.a. versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung Personen in der Zeit, für die sie Alg II nach dem SGB II beziehen, soweit sie nicht familienversichert (vgl § 10 SGB V) sind. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwir-kend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Zwar ist die Bewilligungsentscheidung vom 19. Januar 2006 vorliegend rückwirkend mit dem streitge-genständlichen Bescheid vom 11. Oktober 2006 aufgehoben worden. Das Pflichtversiche-rungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dadurch jedoch nicht rückwirkend beseitigt worden. Das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi-cherung schließt jedoch den Beitritt zu einer freiwilligen Versicherung aus.

Dem vorstehend festgestellten Bedarf ist das anzurechnende Einkommen gegenüber zu stellen. Ausgehend von der Einkommensbescheinigung vom 07. September 2005 erzielte die IK im Juni 2006 und Juli 2006 ein monatliches Nettoentgelt von 1.244,53 EUR, das gemäß § 30 SGB II um den Freibetrag von 180,- EUR sowie um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 SGG II zu bereinigen ist; von dem Nettoentgelt (Bruttoverdienst bereinigt um die Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung gemäß Einkommensbescheinigung der Bundesversi-cherungsanstalt für Angestellte – BfA -vom 07. September 2005) von 1.244,53 EUR sind mithin 180,- EUR sowie der Grundfreibetrag (GFB) iHv 100,- EUR sowie diejenigen Aufwendungen, insbesondere für Versicherungen, abzuziehen, die den GFB von 100,- EUR übersteigen. Hier sind dies 35,52 EUR. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: Der IK steht die sog. Versicherungspauschale (vgl § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – AlgII-VO – in der seinerzeit geltenden Fassung) iHv 30,- EUR zu. Darüber hinaus betrugen die Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung 23,19 EUR monatlich. Außerdem sind die sog. Werbungskostenpauschale iHv 15,33 EUR (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3a AlgII-VO) sowie als Fahrtkosten für die Wegstrecke zur Arbeit (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3b, Abs. 2 AlgII-VO) 67,00 EUR (Monatskarte für den ÖPNV im Tarifgebiet B AB) abzusetzen. Ins-gesamt ergibt sich ein Betrag von 135,52 EUR, der den GFB um 35,52 EUR übersteigt. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31. März 2006 sind die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers iHv 22,49 EUR monatlich jedenfalls dann nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II von dem Einkommen der IK abzusetzen, wenn der Kläger – so wie hier - eigenes Einkommen erzielt und der GFB bei ihm zu berücksichtigen ist, so dass ein anzurechnendes Einkommen von IK iHv 929,01 EUR verbleibt. Damit ist der Bedarf der Bedarfs-gemeinschaft im Juli 2006 gedeckt. Für Juni 2006 gilt, dass der Kläger brutto wie netto 400,- EUR an Erwerbseinkommen erzielt hat, so dass hiervon nach Abzug der Freibeträge (GFB 100,- EUR und Freibetrag nach § 30 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II iHv 60,- EUR) 240 EUR einzusetzen sind. Damit verbleibt bei einem einzusetzenden Einkommen von 1.169,01 EUR auch im Juni 2006 kein unge-deckter Bedarf des Klägers und IK. Der Senat konnte in diesem Fall darauf verzichten, ent-sprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II eine Zuordnung des Ein-kommens der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anhand ihres jeweiligen Bedarfs zum Ge-samtbedarf vorzunehmen, da die Individualbedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gleich hoch sind und sich daher eine rechnerische Abweichung nicht ergibt. Selbst wenn der im Verwaltungsverfahren von dem Kläger geäußerte Einwand, dass in dem Nettoverdienstbetrag, welchen die IK erzielte, ein Kindergeld iHv 154,- EUR für BK enthalten war, zutreffen sollte, än-dert dies das gefundene Ergebnis nicht. Denn das an den kindergeldberechtigten Elternteil aus-gezahlte Kindergeld eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen Kindes ist dem Kindergeldberechtigten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zuzurechnen (vgl BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Nicht ab-zusetzen sind hingegen die Beiträge zur privaten Lebensversicherung, da eine Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung weder ersichtlich ist noch dargetan wurde (vgl § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b SGB II). Die Beiträge zur (privaten) Unfallversicherung der IK sind mit der sog Versicherungspauschale abgedeckt und daher nicht weiter vom Einkommen ab-setzbar. Gleiches gilt für die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung.

Der Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid vom 19. Januar 2006 auch für den Zeitraum vom 01. Juni 2006 bis 31. Juli 2006 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen; der Kläger kann sich insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die ursprüngliche Bewilli-gungsentscheidung beruht auf Angaben, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Dass die genannten Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorliegen, ergibt sich daraus, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhaltes wahrheitswidrig angegeben hatte, "allein stehend" zu sein und er zudem eine Erklärung von IK und BK eingereicht hat, nach der zwischen der IK und dem Kläger keine eheähnliche Gemeinschaft bestehen und gegenseitig keine finanzielle Hilfe oder sonstige Zu-wendung geleistet würden. Diese Erklärung ist zwar vordergründig der IK (bzw BK) zuzu-rechnen, da diese von ihr abgegeben wurde, der Kläger hat sich den Inhalt dieser Erklärung jedoch zu Eigen gemacht, indem er sie als Anlage zu seinem Leistungsantrag bei dem Beklag-ten eingereicht hat. Im Zusammenhang mit seiner Erklärung, Alleinstehender zu sein, hat er damit objektiv unrichtige Angaben gemacht. Denn zum einen wurden und werden von dem gemeinsamen, als sog. Oder-Konto eingerichteten Konto Ausgaben, die sowohl IK als auch den Kläger betreffen, gemeinsam getätigt. Die Einnahmen der Familie wurden und werden diesem Konto gutgeschrieben. Ein gemeinsames Wirtschaften mit den zur Verfügung stehen-den finanziellen Mitteln lag und liegt, was der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung auch ohne Umschweife eingeräumt hat, damit zweifelsohne vor. Mit seinem Leistungsantrag wollte der Kläger hingegen durch die gemachten Angaben den Eindruck vermitteln, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft nicht vorliegen. Ihm ist hinsichtlich der gemachten falschen Angaben auch zumindest grobe Fahrlässigkeit iSv § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X anzulasten, zumal ihm die tatsächlichen Voraussetzungen für die An-nahme einer Bedarfsgemeinschaft nach seinem Vorbringen im Verhandlungstermin bekannt waren und sind, er jedoch die Rechtsfolgen des Konstrukts der Bedarfsgemeinschaft nicht ak-zeptiert. Die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit, der ein subjektiver Fahrlässigkeits-begriff zugrunde zu legen ist, stellt tatrichterliche Würdigung dar (vgl. bereits BSGE 47, 180 = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45). Maßgeblich ist hier allein, dass der Kläger bei Berücksichtigung seiner in der mündlichen Verhandlung gezeigten intellektuellen Fähigkeiten und seiner Einsichts- und Kritikfähigkeit ohne weiteres in der Lage gewesen war, zu erkennen, dass er anzugeben hatte, dass er mit IK als Partner zusammenlebt, ein gemeinsa-mes Wirtschaften erfolgt und dass er tatsächlich aus dem Einkommen der IK eine Unterstüt-zung erfährt und in der Vergangenheit auch erfahren hat. Mit seiner gegenteiligen Angaben hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Die Bewilligung beruhte auch auf den unrichtigen Angaben des Klägers. Denn der Beklagte hätte, wäre ihm der tatsäch-liche Charakter des Zusammenlebens des Klägers mit IK bekannt gewesen, keine Leistungen nach dem SGB II bewilligt.

Eine Anhörung des Klägers nach § 24 SGB X ist vor der hier streitigen Aufhebung mit Schreiben des Beklagten vom 16. Juni 2006 erfolgt. Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SGG iVm § 184 Abs. 2 SGG nach vorherigem Hinweis des Vorsitzenden Kosten iHv 225,- EUR auferlegt, da die Fortfüh-rung des Rechtsstreits missbräuchlich war. Unter Beachtung der obigen Ausführungen zur – höchstrichterlich geklärten - Rechtslage und insbesondere nach Erläuterung der dem Kläger bekannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dem Konstrukt der Bedarfsgemein-schaft beharrte dieser letztlich wider besseren Wissens und in besonderem Maße uneinsichtig auf seiner rechtsirrigen Auffassung, dass beim Fehlen eines privatrechtlich einklagbaren An-spruchs auf Unterhalt gegenüber IK diese auch nicht über das Bestehen einer Bedarfsgemein-schaft für ihn einzustehen habe.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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