Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 31439/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1408/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger bezogen vom Beklagten bis März 2007 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Den Fortzahlungsantrag vom 22. März 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2007, ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II; denn dem Gesamtbedarf der Bedarfgemeinschaft in Höhe von 1.467,51 EUR stünde nach Abzug der Freibeträge ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 1.663,58 EUR gegenüber. Der Ermittlung des Einkommens lag die Einkommensbescheinigung der Arbeitgeberin des Klägers zu 2) vom 15. März 2007 zu Grunde, mit der für Februar 2007 ein Nettoarbeitsentgelt von 1.185,58 EUR sowie steuerfreie Spesen für Verpflegungsmehraufwand von 480,- EUR ausgewiesen worden waren; zudem berücksichtigte der Beklagte Kindergeldzahlungen für die Kläger zu 3) und 4) in Höhe von insgesamt 308,- EUR.
Im Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen, die vom Arbeitgeber des Klägers zu 2) gezahlten Spesen dienten einem anderen Zweck als Leistungen des SGB II und seien deshalb nicht als Einkommen anzurechnen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich durch Vergleich verpflichtet, nach rechtskräftiger Entscheidung für den Monat April 2007 eine dementsprechende Bescheidung für die nachfolgende Zeit ab Mai 2007 vorzunehmen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die daraufhin auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Außerachtlassung der Spesen als Einkommen gerichtete Klage mit Urteil vom 18. Mai 2009 als unbegründet abgewiesen. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat das SG ausdrücklich nicht getroffen. Aus der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung ist ersichtlich, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgen die Kläger, deren Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2010 – L 18 AS 1688/09 NZB - zurückgewiesen worden ist, ihr Begehren weiter und tragen vor, der Vergleich sei zur Vereinfachung der Arbeit des SG geschlossen und es sei von Seiten des Gerichts die Zulassung der Berufung in Aussicht gestellt worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2009 sowie des Bescheides des Beklagten vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2007 den Beklagten zu verurteilen, ihnen für April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Außerachtlassung der Spesen als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und trägt vor, mangels detaillierten Nachweises eines Verpflegungsmehraufwands komme eine Bewertung der Spesen als zweckbestimmte Einnahmen nicht in Betracht.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens L 18 AS 1688/09 NZB haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Berufung der Kläger ist nicht statthaft und war daher gemäß § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie hier – eine Geldleistung betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert beläuft sich vorliegend auf höchstens 474,- EUR. Nach Maßgabe des Schriftsatzes der Kläger vom 12. Juli 2010 im Verfahren L 18 AS 1688/09 NZB sind im Monat April 2007 Spesen in dieser Höhe gezahlt worden, die bei Nichtberücksichtigung als Einkommen höchstens zu einer entsprechend höheren Gesamtleistung führen können.
Die demnach nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung liegt nicht vor. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Verwendung der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil genügt insoweit nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 B – mwN, juris). Ebenso wenig kann eine allfällige mündliche "Zulassungszusicherung" des Gerichts von der Erfüllung der gesetzlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Berufung entbinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Kläger bezogen vom Beklagten bis März 2007 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Den Fortzahlungsantrag vom 22. März 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2007, ab. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Kläger nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II; denn dem Gesamtbedarf der Bedarfgemeinschaft in Höhe von 1.467,51 EUR stünde nach Abzug der Freibeträge ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 1.663,58 EUR gegenüber. Der Ermittlung des Einkommens lag die Einkommensbescheinigung der Arbeitgeberin des Klägers zu 2) vom 15. März 2007 zu Grunde, mit der für Februar 2007 ein Nettoarbeitsentgelt von 1.185,58 EUR sowie steuerfreie Spesen für Verpflegungsmehraufwand von 480,- EUR ausgewiesen worden waren; zudem berücksichtigte der Beklagte Kindergeldzahlungen für die Kläger zu 3) und 4) in Höhe von insgesamt 308,- EUR.
Im Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen, die vom Arbeitgeber des Klägers zu 2) gezahlten Spesen dienten einem anderen Zweck als Leistungen des SGB II und seien deshalb nicht als Einkommen anzurechnen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich durch Vergleich verpflichtet, nach rechtskräftiger Entscheidung für den Monat April 2007 eine dementsprechende Bescheidung für die nachfolgende Zeit ab Mai 2007 vorzunehmen. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die daraufhin auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Außerachtlassung der Spesen als Einkommen gerichtete Klage mit Urteil vom 18. Mai 2009 als unbegründet abgewiesen. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat das SG ausdrücklich nicht getroffen. Aus der dem Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung ist ersichtlich, dass das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgen die Kläger, deren Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2010 – L 18 AS 1688/09 NZB - zurückgewiesen worden ist, ihr Begehren weiter und tragen vor, der Vergleich sei zur Vereinfachung der Arbeit des SG geschlossen und es sei von Seiten des Gerichts die Zulassung der Berufung in Aussicht gestellt worden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 18. Mai 2009 sowie des Bescheides des Beklagten vom 11. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2007 den Beklagten zu verurteilen, ihnen für April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Außerachtlassung der Spesen als Einkommen zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt und trägt vor, mangels detaillierten Nachweises eines Verpflegungsmehraufwands komme eine Bewertung der Spesen als zweckbestimmte Einnahmen nicht in Betracht.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte des Beklagten und die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens L 18 AS 1688/09 NZB haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Berufung der Kläger ist nicht statthaft und war daher gemäß § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die – wie hier – eine Geldleistung betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Der Beschwerdewert beläuft sich vorliegend auf höchstens 474,- EUR. Nach Maßgabe des Schriftsatzes der Kläger vom 12. Juli 2010 im Verfahren L 18 AS 1688/09 NZB sind im Monat April 2007 Spesen in dieser Höhe gezahlt worden, die bei Nichtberücksichtigung als Einkommen höchstens zu einer entsprechend höheren Gesamtleistung führen können.
Die demnach nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung liegt nicht vor. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Verwendung der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil genügt insoweit nicht (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 B – mwN, juris). Ebenso wenig kann eine allfällige mündliche "Zulassungszusicherung" des Gerichts von der Erfüllung der gesetzlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen der Berufung entbinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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BRB
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