L 26 AS 279/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 10932/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 279/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2008 und der Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Mai-Miete 2006 der Wohnung in der Astraße, B, 351,49 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger 1/10 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Umzugskosten und Leistungen für eine Mo-natsmiete (umzugsbedingte Doppelmiete) sowie die darlehensweise Übernahme einer Mietkau-tion.

Der 1951 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01. März 1987 als Versicherungsmakler selb-ständig tätig. Mit Urteil vom 08. August 2005 verurteilte das Amtsgericht T ihn zur Räumung seiner in der Astraße in B gelegenen, sich über 96,44 m² erstreckenden und mit einer Ofen-heizung ausgestatteten 3-Zimmer-Wohnung sowie - bis zur endgültigen Herausgabe der Woh-nung - zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 351,49 EUR. Das Landgericht Berlin bestätigte dieses Urteil mit am 30. Januar 2006 verkündeter Entscheidung und räumte dem Kläger eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2006 ein. Nach eigenen Angaben wurde der Kläger am 22. Februar 2006 von seinem damaligen Bevollmächtigten über dieses Urteil informiert.

Am 31. März 2006 übergab der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leis¬tungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). In seinem Schreiben vom selben Tag hieß es im Betreff: "Antrag auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II". Weiter führte der Kläger aus: " hiermit stelle ich den oben genannten Antrag auf Unterstützung. Seit dem 1.7.1977 wohne ich in B Astraße Ich übe seit Jahrzehnten von dort aus auch ein "kleines" Gewerbe aus. Zum 31.5.2006 muss ich die Wohnung verlassen. Alle wollen Geld von mir. Außerdem kommen jetzt noch die Kosten des Umzuges, Wohnungssuche, Miete etc. auf mich zu, die ich nicht mehr alleine tragen kann. Noch bin ich schuldenfrei. Mir droht die Obdachlosigkeit, wenn es so weiter geht. Ich bitte um einen Termin zur Beratung. Sagen Sie mir bitte ferner, welche Un-terlagen Sie brauchen. Ich hoffe mit einer neuen Wohnung klappt es bald (durch die "Zwangsräumung" habe ich große Schwierigkeiten!)". Dem Schreiben fügte er die Seite 1 des förmlichen Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei.

Am 10. April 2006 unterzeichnete der Kläger einen Mietvertrag über eine 82,36 m² große, mit einer Nachtspeicherheizung ausgestattete 3-Zimmer-Wohnung unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift. Als Mietbeginn wurde der 01. Mai 2006 vereinbart. Die monatlich zu zahlende Miete belief sich auf insgesamt 470,00 EUR (Nettokaltmiete: 365,00 EUR zzgl. Betriebskos-tenvorschuss: 105,00 EUR). Ferner war die Zahlung einer Kaution in Höhe von 1.095,00 EUR verein-bart. Anlässlich der Unterzeichnung des Mietvertrages übergab der Kläger dem Vermieter der neuen Wohnung nach eigenen Angaben die Monatsmiete für den Mai 2006 sowie die Hälfte der Kaution in bar.

Unter dem 03. Mai 2006 übersandte der Kläger dem Beklagte ein Telefax, das wortgleich mit dem Antrag vom 31. März 2006 war und als Überschrift den Hinweis enthielt: "1. Erinnerung! (am 31.3.2006 habe ich diesen Antrag abgegeben)." Am selben Tag wurde er auf den Antrags-service des Beklagten "BeQuit" verwiesen, der ihm einen Termin für den 04. Mai 2006 gab.

Unter dem 11. Mai 2006 verfasste der Kläger an den Beklagten eine "2. Erinnerung! (am 31.3.2006 habe ich diesen Antrag abgegeben)". Mit diesem Schreiben überreichte er – offenbar neben dem Antragsvordruck - von "BeQuit" geforderte Unterlagen insbesondere zu seinem Umsatz im Jahr 2005. Weiter führte der Kläger aus, dass er dringend finanzielle Unterstützung benötige, da er sein Konto schon weit überzogen habe und kaum noch Geld besitze. Er bean-trage daher:

"1. Kostenübernahme des Umzuges 2. Kostenübernahme der 1-monatigen Doppelmiete 3. Kostenübernahme der Renovierungen".

Mit Telefax vom 17. Mai 2006 bat der Kläger den Beklagten, die für seine "alte" Wohnung zu zahlende Nutzungsentschädigung in Höhe von 351,49 EUR unmittelbar auf das Konto seines Vermieters zu überweisen, und dies jedenfalls bis Ende Mai 2006. Am darauf folgenden Tag sprach er wegen Mittellosigkeit beim Beklagten vor, der ausweislich des Computerausdrucks über den Gesprächsverlauf davon ausging, dass der Kläger erstmals eine Woche zuvor einen Leistungsantrag gestellt habe. Nach einem Vermerk über eine weitere persönliche Vorsprache am 19. Mai 2006 erklärte der Kläger damals, er müsse bis zum 31. Mai 2006 aus seiner Woh-nung ziehen, der Umzug sei teilweise erledigt, jetzt habe er Rückenschmerzen, Freunde könn-ten ihm nur wenig helfen und er beantrage die Übernahme der Umzugskosten. Die Übernahme der Kosten für einen Umzugswagen und vier Helfer (insgesamt 160,00 EUR) empfand er als zu gering und verwies auf einen Kostenvoranschlag der Fa. Z über 4.500,00 EUR.

Anlässlich einer weiteren persönlichen Vorsprache am 22. Mai 2006 wurde offenbar die Über-nahme von Umzugskosten und von weiteren Nebenkosten mündlich abgelehnt. Ferner unter-zeichnete der Kläger an diesem Tag eine handschriftliche Erklärung, in der es heißt:

"ab 1.5.2006 Mietkosten an neue Wohnung. ab 31.3.2006 Mietkosten an alte Wohnung."

Mit Bescheid vom 08. Juni 2006 hob der Beklagte seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen mit Wirkung vom 01. Juli 2006 im Hinblick auf den Umzug und den damit verbundenen Wechsel der Zuständigkeit auf. Mit Bescheiden vom 09. Juni 2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 11. Juli 2006 gewährte er dem Kläger sodann erstmals für die Zeit vom 31. März bis zum 30. Juni 2006 Leistungen zur Grundsicherung. Dabei bewilligte er ihm für Mai und Juni 2006 jeweils Leistungen in Höhe von 705,00 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR sowie 360,00 EUR für die Kosten der Unterkunft zu-sammen. Für die Zeit bis einschließlich April 2006 hatte er als Kosten der Unterkunft und Hei-zung monatlich 351,49 EUR angesetzt. Die für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen überwies er bis einschließlich April 2006 an den Vermieter der alten Wohnung, ab Mai an den der neuen.

Mit – ebenso wie alle vorgenannten Bescheide – an die alte Anschrift des Klägers gerichtetem Bescheid vom 11. Juli 2006 lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf einen Antrag vom 23. Mai 2006 die Übernahme von Kosten für die Erstausstattung der Wohnung gestützt auf § 23 Abs. 3 SGB II ab. Hiergegen legte der Kläger am 09. August 2006 Widerspruch ein und begehrte ausdrücklich, die Übernahme der in einem Monat entstandenen doppelten Mietbelas¬tung in Höhe von 351,49 EUR, der Mietkaution in Höhe von 1.095,00 EUR sowie der Umzugskosten in Höhe von 2.360,00 EUR. Zur Begründung machte er geltend, dass der Beklagte seinen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten, der bereits in seinem ersten Antrag enthalten gewesen sei, nicht beschieden habe. Aufgrund der Untätigkeit des Beklagten sowie der ihm gesetzten Räu-mungsfrist sei er gehalten gewesen, ein neues Mietverhältnis zu begründen. Da er nicht miet-schuldenfrei gewesen sei, habe sich der Abschluss eines neuen Mietvertrages als schwierig erwiesen. Ein weiteres Zuwarten sei ihm dann in seiner Zwangssituation nicht zuzumuten ge-wesen. Der Umzug in die 82,36 m² große Wohnung sei notwendig gewesen, da er als Versiche-rungsmakler selbständig tätig sei und sowohl die Firmenunterlagen wie auch die Büroausstat-tung habe unterbringen müssen. Anders als vom Beklagten beschieden, habe er zu keinem Zeitpunkt Leistungen für eine Erstausstattung beantragt. Er habe mit Schreiben vom 23. Mai 2006 die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten, der Kaution für die neue Woh-nung sowie der doppelten Miete für Mai 2006 und noch der Miete für Juni 2006 für die alte Wohnung beantragt. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig. Der Beklagte habe ihm vor Abschluss des neuen Mietvertrages trotz Beantragung am 31. März 2006 keine vorherige Mietzusicherung erteilt, sei vielmehr untätig geblieben. Die Zusicherung hätte erteilt werden müssen, da der Umzug notwendig gewesen sei. Das Ermessen des Beklagten sei insoweit redu-ziert gewesen. Hinsichtlich der Größe der Wohnung sei von einem Härtefall auszugehen. Au-ßerdem habe er beim Beklagten schon im Mai 2006 mitgeteilt, dass er beabsichtige, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, was er dann auch zum 01. Juli 2006 (vereinbarte Brutto-warmmiete: 235,00 EUR) getan habe. Umzugskosten seien in Höhe von 2.360,00 EUR entstanden. Bekannte oder Verwandte, die ihm beim Umzug hätten helfen können, hätte er nicht. Alleine hätte er den Umzug angesichts des Volumens und seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht bewältigen können. Außerdem seien noch sämtliche Einbauten in der alten Wohnung zu ent-fernen gewesen. Er habe daher auf sechs Umzugshelfer zurückgreifen müssen, denen er für insgesamt 295 Stunden je 8,00 EUR schulde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2006 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den mündlichen Bescheid vom 22. Mai 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger ohne Zustimmung des Beklagten zum 01. Mai 2006 unangemessenen Wohnraum bezo-gen habe. Eine vorherige Zusicherung durch den kommunalen Träger zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten (Doppelmieten), Mietkaution und Umzugskosten habe folglich ebenfalls nicht vorgelegen. Die Voraussetzungen für eine Übernahme der beantragten Kosten seien damit nicht gegeben.

Am 28. November 2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und zu-gleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentli-chen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend erklärt, dass er etwa am 06. April 2006 mit seinem jetzigen Vermieter in Kontakt gekommen sei, der den Ab-schluss des Mietvertrages zum 01. Mai 2006 an die Vertragsunterzeichnung am 10. April 2006 sowie die Zahlung der ersten Monatsmiete und einer Kautionsrate in Höhe von 550,00 EUR ge-knüpft habe. Er sei daher gezwungen gewesen, einen privaten Darlehensvertrag über 1.020,00 EUR zu schließen. Noch am 20. April 2006 habe er zusammen mit sechs Umzugshelfern mit dem Umzug begonnen. Am 06. Juni 2006 sei der Umzug beendet gewesen. Für den Monat Mai 2006 schulde er seinem alten Vermieter noch eine Monatsmiete in Höhe von 351,49 EUR, die im Rahmen der Wohnbeschaffungskosten nicht vom Beklagten übernommen worden sei. Auf-grund der drohenden Obdachlosigkeit, des Umfangs des zu bewältigenden Umzugsgutes, der Abriss- und Rückbauarbeiten sowie der Untätigkeit des Beklagten bis zum 22. Mai 2006 hätte er ohne vorherige Zusicherung eine neue Wohnung anmieten müssen. Außerdem habe der Be-klagte ihn als Erstantragsteller nicht im Rahmen seiner Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I und § 4 SGB II aufgeklärt. Er habe daher auch keine Kenntnis davon gehabt, dass eine Zusicherung erforderlich sei. Aufgrund des Umzugsvolumens sei eine Anmietung einer neuen Wohnung erst zum 01. Juni 2006 nicht möglich gewesen. Die Wohnungsbeschaffungskosten bzgl. der entstandenen Doppelmiete stellten sich daher als notwendig dar. Auch bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution sowie der Umzugskosten. Im Falle der Durchführung des Um-zuges mit einem entsprechenden Unternehmen wären – nach den eingeholten Kostenvoran-schlägen – Kosten in Höhe von mindestens 4.115,10 EUR angefallen.

Mit Beschluss vom 06. März 2007 hat das Sozialgericht Berlin die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die hier-gegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (Beschluss des Senats vom 08. August 2007, L 26 B 621/07 AS PKH).

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 02. Dezember 2008 abgewiesen und zur Be-gründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.

Gegen dieses ihm am 14. Januar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Februar 2010 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend hat er geltend gemacht, dass der Mietvertrag nicht am 10. April 2006 geschlossen worden sei. Der von ihm an diesem Tage unterschriebene Vorvertrag habe der Zustimmung des Eigentümers bedurft, die keinesfalls sicher gewesen sei. Sein sofortiges Handeln sei angesichts des nahen-den Räumungstermins unbedingt nötig gewesen. Den eigentlichen Mietvertrag habe er dann erst am 22. April 2006 erhalten. Am 20. April 2006 habe er mit dem Umzug begonnen, der dann letztlich am 09. Juni 2006 beendet gewesen sei. An diesem Tag habe er den Schlüssel für die alte Wohnung abgegeben und sich umgemeldet. Ab dem 01. Juli 2006 habe das JobCenter N ihm Leistungen auch für die Kos¬ten der Unterkunft und Heizung bewilligt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Dezember 2008 aufzuheben und den Be-klagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Mai 2006 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 30. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm 2.360,00 Euro für Um-zugskos¬ten, 351,49 Euro für die Mai-Miete 2006 der Wohnung in der Albrechtstraße 124 sowie eine Mietkaution als Darlehen in Höhe von 1.095,00 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Nachdem er zunächst die Auffassung vertre-ten hatte, dass er mangels Erteilung einer Zusicherung für die neue Wohnung keine doppelten Mietzahlungen habe übernehmen können, hat er zuletzt erklärt, dass für ihn aufgrund der unter dem 22. Mai 2006 unterzeichneten Erklärung des Klägers keine andere Möglichkeit bestanden habe, als die Miete ab Mai 2006 für die neue Wohnung zu zahlen. Da er für den Monat 2006 für die im B Damm gelegene Wohnung die Kosten übernommen habe, könne er nicht ver-pflichtet sein, zusätzlich die Kosten für die Wohnung in der Astraße zu tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Betei-ligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstan-des übersteigt den erforderlichen Betrag von 750,00 EUR. Auch ist die Berufung im Übrigen zu-lässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG). Allerdings ist sie nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten die Bewilligung weiterer 351,49 EUR für die im Mai 2006 für die Wohnung in der Ast-raße zu zahlende Miete verlangen (vgl. im Folgenden zu I.). Weder hat er hingegen einen An-spruch auf Bewilligung von 2.360,00 EUR für die Umzugskosten (hierzu im Folgenden zu II.) noch auf (darlehensweise) Gewährung einer Mietkaution in Höhe von 1.095,00 EUR (vgl. hierzu zu III.). Entgegen seiner Auffassung lassen sich entsprechende Ansprüche auch nicht aus einer Verletzung von Beratungspflichten herleiten (vgl. hierzu zu IV.).

Gegenstand des Verfahrens ist – anders als vom Sozialgericht ausgeführt – nicht der Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2006, sondern dessen mündlicher Bescheid vom 22. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2006. In seinem – auch vom Sozial-gericht als maßgeblich erachteten - Widerspruchsbescheid bezieht der Beklagte sich ausdrück-lich auf diesen mündlich erteilten Bescheid, was auch zutreffend ist. Denn mit dem von der damaligen Klägerbevollmächtigten im Antrag – offenbar versehentlich - benannten und vom Sozialgericht zitierten Bescheid wurde die Gewährung von Leistungen der Erstausstattung ab-gelehnt. Abgesehen davon, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt entsprechende Leistungen beantragt und der Nichtbewilligung daher auch nicht widersprochen hatte, hätte der Beklagte in einem hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahren nicht erstmals die Bewilligung von Um-zugskosten, einer umzugsbedingten Doppelmiete sowie die (darlehensweise) Übernahme einer Mietkaution ablehnen dürfen.

I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung weiterer 351,49 EUR für die im Mai 2006 für die Wohnung in der Astraße zu zahlende Nutzungsentschädigung. Soweit der Beklagte die Übernahme dieser Kosten abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und ver-letzt den Kläger in seinen Rechten. Zwar ist es zur Überzeugung des Senats im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die vom Kläger begehrten 351,49 EUR nicht als Wohnbeschaf-fungskosten gewährt hat. Hingegen hätte er den genannten Betrag als Leistungen für die von dem Kläger seinerzeit genutzte Wohnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bewilligen müssen.

Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Zeitraum als Hilfebedürftiger, der die übrigen Vor-aussetzungen nach § 7 SGB II erfüllte, gemäß § 19 Satz 1 SGB II Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendun-gen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Soweit der Beklagte meint, die streitgegenständliche Nutzungsentschädigung für den Mai 2006 könne mangels vorheriger Erteilung einer Zusicherung nicht übernommen werden, geht dies zur Überzeugung des Senats fehl. Ein Zusicherungserfordernis könnte nur dann bestehen, wenn es sich bei den geltend gemachten 351,49 EUR für die Nutzungsentschädigung im Mai 2006 für die alte Wohnung – so wie der Beklagte meint - um Wohnungsbeschaffungskosten handelte (so auch: Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 83; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007 – L 5 B 1221/06 AS ER, zitiert nach juris, Rn. 3). Der Senat hat indes erhebliche Zweifel, ob umzugsbedingt anfallende Doppelmieten für zwei verschiedene Wohnungen als Wohnungsbeschaffungskosten angesehen werden können. Das Bundessozial-gericht hatte bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (B 4 AS 49/07 R, zitiert nach juris, Rn. 13) klargestellt, dass u.a. der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten zwar weit auszulegen sei, seine Begrenzung jedoch am Wortlaut finde. Wohnungsbeschaffungskosten seien daher nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden seien. Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18. Februar 2010 nochmals bestätigt (B 4 AS 28/09 R, zitiert nach juris, Rn. 15; so auch: Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 109). Fällig werdende Mietzahlungen dürften jedoch – anders als z.B. eine Maklercourtage, Kosten für eine Wohnungsanzeige oder u.U. für die Besichtigung einer weit entfernt liegenden Wohnung - nicht mit dem Finden oder Anmieten der Wohnung verbunden, sondern erst Folge des Anmietens derselben sein. Demnach handelte es sich bei anfallenden doppelten Mietkosten grundsätzlich nicht um Wohnbeschaffungskosten, sondern um Kosten der Unterkunft, die ggf. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringen wä-ren. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn sofern Mietkosten überhaupt Wohnbeschaffungskosten darstellen könnten, könnte es sich dabei stets nur um die für die neu angemietete Wohnung anfallenden Kosten handeln, wie bereits das in § 22 Abs. 3 SGB II normierte Zusicherungserfordernis zeigt. Dieses ergäbe im Hinblick auf die Kosten für die alte Wohnung, die möglicherweise gerade wegen der Unangemessenheit der Kosten aufge-geben werden soll und die lediglich im Rahmen der Kündigungsfristen aufgegeben werden kann, keinen Sinn.

Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Kläger im Mai 2006 – und damit in dem Monat, für den die Kosten streitgegenständlich sind - unstreitig noch in der Wohnung, für die er die Nutzungsentschädigung erstrebt, seinen Lebensmittelpunkt hatte. Hiervon ist auch der Beklag-te ausgegangen, der auch in der Folgezeit sämtliche Bescheide an diese Anschrift gerichtet hat. Als Hilfebedürftigem stand dem Kläger danach aber gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein An-spruch auf Übernahme der für diese Wohnung anfallenden Kosten zu. Deren Angemessenheit steht hier nicht in Frage. Im Übrigen wären die Kosten auch im Falle der Unangemessenheit aufgrund der Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 – inzwischen Satz 3 – SGB II für den Mai 2006 noch zu tragen.

Soweit der Beklagte sich unter Hinweis auf die vom Kläger unter dem 22. Mai 2006 unter-zeichnete Erklärung von der Zahlungsverpflichtung befreit sieht, folgt der Senat dem nicht. Der Kläger, der bereits zuvor die Übernahme einer einmonatigen Doppelmiete beantragt hatte, hat insbesondere mit Telefax vom 17. Mai 2006 ausdrücklich klargestellt, dass die Nutzungsent-schädigung für die alte Wohnung jedenfalls bis Ende Mai 2006 überwiesen werden solle. Es konnten daher für den Beklagten keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass der Kläger für Mai 2006 für beide Wohnungen Miete begehrte. Anderes ergab sich auch nicht aus der vom Kläger unter dem 22. Mai 2006 unterzeichneten Erklärung. Insbesondere kann in dieser keine Rück-nahme seines früheren Antrages auf Gewährung auch von Leistungen für die im Mai 2006 ge-nutzte Unterkunft gesehen werden. Der Kläger hat mit dieser Erklärung lediglich zum Aus-druck gebracht, wohin die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt wer-den sollen. Abgesehen davon, dass der Erklärung schon nicht zu entnehmen ist, dass die Zah-lung für die alte Wohnung mit Ablauf des April 2006 eingestellt werden sollte, diese vielmehr auch ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ab Mai 2006 eine Zahlung für beide Wohnungen begehrt wird, wäre es jedenfalls ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Kläger der Zahlung der Miete für die neue Wohnung den Vorrang eingeräumt hätte. Nicht hingegen musste er davon ausgehen, dass der Beklagte meinen würde, in dieser Erklärung liege ein Ver-zicht auf die Gewährung von Leistungen für die Kosten der im Mai 2006 tatsächlich von ihm genutzten Unterkunft.

Schließlich kann die Gewährung von Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die neue Unterkunft für den Monat Mai 2006 den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung befreien, die Nutzungsentschädigung für die alte Wohnung nach der genannten Vorschrift für eben diesen Monat zu erbringen. Ob die - der Höhe nach kaum zutreffend erfolgte – Bewilligung der Leis-tung für die Kosten der neuen Unterkunft im Mai 2006 dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne jede Bedeutung.

II. Nicht hingegen hat der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung der von ihm in Höhe von 2.360,00 EUR geltend gemachten Umzugskosten.

Nach § 22 Abs. 3 SGB II in seiner bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung konnten Um-zugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung sollte erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veran-lasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Mit der ab dem 01. August 2006 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber schließlich deutlich gemacht, dass die Umzugkos¬ten im Falle des Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen durch den bis zum Umzug ört-lich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden können. Diese gesetzlichen Vor-aussetzungen für eine Kostenübernahme durch den Beklagten sind nicht erfüllt.

Dabei kann dahinstehen, ob der nicht von dem Beklagten veranlasste Umzug aus "anderen Gründen notwendig" war, mit der Folge, dass im Regelfall eine Zusicherung zu erteilen gewe-sen wäre, oder ob deren Erteilung lediglich im Ermessen des Beklagten stand (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – zitiert nach juris, Rn. 14 ff.). Denn bei der in Ab-satz 3 vorgesehenen Zusicherung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (BSG, Ur-teil vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R – zitiert nach juris, Rn. 27), sodass die Bewil-ligung von Umzugskosten von vornherein ausscheidet, wenn nicht zuvor durch den Grundsi-cherungsträger eine Zusicherung erteilt worden ist.

Dieses Erfordernis galt auch für den Kläger, auch wenn ihm am 20. April 2006 – dem Tag, an dem er nach eigenem Vorbringen mit dem Umzug begonnen hat – noch keine Grundsiche-rungsleistungen bewilligt waren, dies vielmehr erst rückwirkend mit Bescheid vom 09. Juni 2006 zum 31. März 2006 erfolgte. Denn die Obliegenheit trifft all diejenigen, die die An-spruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllen und einen Leistungsantrag gestellt ha-ben (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R – zitiert nach juris, Rn. 19, für § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Durch seine Antragstellung begibt sich ein Hilfebedürftiger in das System des SGB II und unterliegt dann auch dessen Regeln. Vorliegend hatte der Kläger am 31. März 2006 seinen Leistungsantrag gestellt, weil er sich selbst spätestens ab diesem Zeitpunkt als hilfebedürftig und leistungsberechtigt angesehen hat. Dem entsprechend sind ihm letztlich auch ab diesem Zeitpunkt Leistungen bewilligt worden. Konsequenterweise fanden damit aber auch ab dem 31. März 2006 die Regelungen des SGB II für ihn Anwendung. Wie ausgeführt sahen und sehen diese Bestimmungen jedoch die Einholung einer Zusicherung vor Abschluss eines Vertrages mit einem Umzugsunternehmer bzw. vor Veranlassung sonstiger Umzugskosten vor. Eine entsprechende Zusicherung lag jedoch unstreitig nicht vor.

Auch sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise vom Er-fordernis der vorherigen Zusicherung abzusehen. Gründe, die es dem Kläger unzumutbar ge-macht haben, die grundsätzlich erforderliche Zusicherung einzuholen, sind nicht erkennbar. Insbesondere kann eine Unzumutbarkeit nicht auf ein besonderes Eilbedürfnis gestützt werden. Dem Kläger verblieb bis zum Ablauf der Räumungsfrist ausreichend Zeit, beim Beklagten eine Zusicherung einzuholen und sich hierzu ggf. des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu bedienen. Insbesondere aber hat der Beklagte – entgegen der bei dem Kläger anklingenden Rechtsauffas-sung – nicht eine ihm fristgerecht mögliche Entscheidung über einen entsprechenden Antrag treuwidrig verzögert (vgl. zum Entfallen des Zusicherungserfordernisses im Falle der treuwid-rigen Verzögerung: BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – zitiert nach juris, Rn. 13).

Zwar geht der Senat entgegen seiner in seiner früheren Besetzung im Beschluss vom 08. August 2007 (L 26 B 621/07 AS PKH) geäußerten Auffassung, dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom 11. Mai 2006 beim Beklagten die hier streitgegenständlichen Leistungen beantragt hat, nunmehr davon aus, dass der Kläger am 31. März 2006 beim Beklagten einen Antrag gestellt hat, der auch diese Leistungen umfasste. Denn mit einem Antrag auf Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB II genannten Leistungen umfasst [BSG, Urteile vom 23.03.2010 – B 14 AS 6/09 R – zitiert nach juris, Rn. 15 und – B 14 AS 1/09 R – zitiert nach juris, Rn. 11 (jeweils für Klassenfahrten), - B 14 AS 81/08 R – zitiert nach juris, Rn. 11 (für Erstausstattung mit Bekleidung)]. Hierzu gehören namentlich auch die in § 22 SGB II benann-ten Leistungen. Allerdings hat der Beklagte es nicht treuwidrig unterlassen, über diesen Antrag vom 31. März 2006 fristgerecht zu entscheiden.

Der Senat kann durchaus nachvollziehen, dass aus Sicht des Klägers die Bearbeitung seines Vorgangs durch den Beklagten zu viel Zeit in Anspruch genommen hat. Gleichwohl kann von einer treuwidrig verzögerten Behandlung der Sache keine Rede sein. Der Kläger, der bis dahin nicht im Leistungsbezug eines Grundsicherungsträgers stand und dem seinerzeit bereits seit mehreren Wochen bekannt war, dass er seine Wohnung spätestens zum 31. Mai 2006 würde räumen müssen, hat erstmals mit Schreiben vom 31. März 2010 Kontakt zu dem Beklagten aufgenommen. Die aus seiner Sicht bestehende Dringlichkeit ist damit nicht unwesentlich dar-auf zurückzuführen gewesen, dass er selbst es versäumt hatte, frühzeitiger an den Beklagten heranzutreten und sich über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Vom Zeitpunkt der Antragstellung an musste dem Beklagten, der nicht nur die Angelegenheiten des Klägers, son-dern im Rahmen der Massenverwaltung eine Vielzahl von Vorgängen zu bearbeiten hat, ein gewisser zeitlicher Spielraum für eine sachgerechte Bearbeitung der Sache zugebilligt werden. Diese Zeit aber hat der Kläger dem Beklagten nicht gelassen, bevor er die hier wesentlichen Verpflichtungen eingegangen ist. Vielmehr hat er bereits unter dem 10. April 2006 und damit nur zehn Tage nach der Antragstellung beim Beklagten einen Mietvertrag für eine neue Woh-nung unterzeichnet und ist damit eine Bindung eingegangen, aus der er sich im Falle des – spä-teren - Einverständnisses des Eigentümers nicht mehr lösen konnte. Weitere zehn Tage später hat er nach eigenem Vortrag mit dem Umzug begonnen. Bis zu diesen Zeitpunkten aber hatte er den Beklagten noch gar nicht in die Lage versetzt, über die Erteilung einer auf Übernahme der Umzugskosten gerichteten Zusicherung zu entscheiden. Der Beklagte hätte dem Erstantrag bestenfalls entnehmen können, dass der Kläger seine alte Wohnung zum 31. Mai 2006 würde verlassen müssen, und wohl ein Umzug samt vorangehender Wohnungssuche anstand. Weder aber lag ihm ein konkretes Wohnungsangebot noch ein Kostenvoranschlag für den Umzug vor. Es hätte in dieser Situation dem Kläger oblegen, sich mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen und seinen Antrag zu konkretisieren, nachdem er mit dem Vermieter seiner neuen Woh-nung in Kontakt getreten war. Stattdessen aber hat er den Beklagten erstmals am 04. Mai 2006 und damit nach Unterzeichnung des Mietvertrages, nach dessen Wirksamwerden und insbe-sondere nach Entstehen der ersten Umzugskosten informiert, dass er bereits eine neue Woh-nung angemietet habe.

Ob die Kosten für die neu angemietete Wohnung angemessen sind und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die zum 01. Juli 2006 erfolgte Untervermietung eines Teils der Woh-nung hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

III. Auch hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkau-tion.

Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II in seiner bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung konnten Mietkautionen unter denselben Voraussetzungen wie Umzugskosten durch den kom-munalen Träger übernommen werden. Zum 01. April 2006 wurde die Vorschrift um einen drit-ten Satz ergänzt, nach dem eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden sollte. Mit der ab dem 01. August 2006 geltenden Fassung sah der Gesetzgeber schließlich vor, dass die Miet-kaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kom-munalen Träger übernommen werden kann.

Unabhängig davon, ob für die Zahlung der Mietkaution überhaupt der Beklagte zuständig wäre oder nicht vielmehr auch schon vor dem 01. August 2006 das JobCenter N als Träger der Grundsicherungsleistungen am Zuzugsort zuständig gewesen wäre, liegen auch insoweit be-reits mangels vorheriger Erteilung der – nach obigen Ausführungen – zwingend erforderlichen Zusicherung die Voraussetzungen für die Übernahme der Mietkaution nicht vor. Denn die Verpflichtung zur Zahlung der Mietkaution ergibt sich bereits aus dem unter dem 10. April 2006 unterzeichneten Mietvertrag. Bis zu diesem Tage war jedoch die Zusicherung nicht er-teilt, was nicht auf einer treuwidrigen Verzögerung durch den Beklagten beruht. Vor diesem Hintergrund erwies sich auch eine Beiladung des JobCenters N als überflüssig.

IV. Auch soweit der Kläger meint, der Beklagte habe seinen Beratungspflichten nicht genügt, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vor-nahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhält-nisses gegenüber dem Berechtigten obliegende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zu-stand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 4 AS 28/09 R – zitiert nach juris, Rn. 25).

Zur Überzeugung des Senats muss sich der Beklagte hier keine Pflichtverletzung vorwerfen lassen, die zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Klägers geführt hat. Zwar trifft den Grund-sicherungsträger im Rahmen eines durch Antragstellung eröffneten Verwaltungsverfahrens die Pflicht, gemäß § 16 Abs. 3 SGB I darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller unverzüglich kla-re und sachdienliche Anträge stellt und unvollständige Angaben ergänzt. Zum anderen hat er die Erfüllung der sich aus §§ 14 ff. SGB I ergebenden weitgehenden Beratungs- und Aufklä-rungspflichten zu beachten. Der Beklagte hat hier - auch zur Überzeugung des Senats - den Vorgang in mehrfacher Hinsicht mangelhaft bearbeitet. Allerdings wären die dem Kläger ent-standenen Kosten, die ihm nicht erstattet werden können, auch dann aufgetreten, wenn der Be-klagte bereits ab erster Antragstellung die Angelegenheit sachgerecht behandelt hätte. Denn selbst wenn man von ihm verlangen wollte, dass er den Kläger schon auf sein Schreiben vom 31. März 2010 hin hätte auffordern müssen klarzustellen, welche Leistungen er genau begehre, und ihn hätte informieren müssen, welche Obliegenheiten ihn vor Abschluss eines neuen Miet-vertrages träfen, so hätte diese Verpflichtung jedenfalls nicht innerhalb der kurzen Zeitspanne bestanden, die dem Beklagten verblieben ist, bevor der Kläger bereits die Verbindlichkeiten eingegangen ist. Im Rahmen der Massenverwaltung ist es einer Behörde nicht zuzumuten, in-nerhalb nur einer Arbeitswoche, die ihr hier nach Eingang des Antrages am 31. März 2006 (Freitag) und vor Abschluss des Mietvertrages am 10. April 2006 (Montag) zur Verfügung stand, einen Hilfebedürftigen entsprechend detailliert und individualisiert zu beraten. Im Ge-genteil trifft zur Überzeugung des Senats in Fällen wie dem vorliegenden, in denen erstmals Leistungen durch einen Antragsteller begehrt werden, gerade diesen auch eine erhöhte Pflicht, sich vor dem Eingehen neuer Verbindlichkeiten von sich aus bei der Behörde kundig zu ma-chen, welche Rechte und Pflichten ihn als potentiellen Leistungsbezieher treffen. Im Übrigen ist hinsichtlich der Umzugskosten zu beachten, dass ein Anspruch nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auch daran scheitert, dass der Beklagte diese selbst im Falle der Verletzung einer Beratungspflicht und der Verursachung eines sozialrechtlichen Nachteils beim Kläger rechtmäßig nicht hätte übernehmen können. Denn der Kläger hat mit seiner Klage selbst dargelegt, dass der Umzug aufwändig gewesen sei, da er die Firmenunterlagen sowie die Büroausstattung habe unterbringen müssen. Den geltend gemachten Kosten fehlte es daher in weiten Teilen am Bezug zur Unterkunft. Über die Vor-schrift des § 22 Abs. 3 SGB II können indes nicht die Kosten für den Umzug eines Gewerbebe-triebes finanziert werden. Eine Aufteilung, welche Umzugskosten sich auf die Unterkunft und welche auf die gewerbliche Nutzung der Wohnung bezogen, ist hingegen tatsächlich - und dies insbesondere nachträglich - nicht möglich, so dass ein Anspruch ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 79/09 R – zitiert nach juris, Rn. 14, für die Kraftstoffkosten eines Wohnmobils).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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