Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 7 U 132/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 249/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 02. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 27. September 2007 als Arbeitsun-fall.
Der 1947 geborene Kläger ist Diplomingenieur für Bauwesen und bei der Beklagten als selbständiger Unternehmer versichert.
Am 27. September 2007 stellte sich der Klägerin bei der Fachärztin für Allgemeinme-dizin Dipl.-Med. G mit Schmerzen am linken Knie nach einem Unfall vor. Sie diagnos-tizierte eine Distorsion des linken Knies. Es fanden sich weder ein Erguss des Knies noch Prellmarken, Hämatome oder Schürfwunden. Die Streckung des Knies war do-lent, die Seitenbeweglichkeit frei, eine Aufklappbarkeit des Gelenks bestand nicht. Es wurde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Am folgenden Tag stellte er sich bei dem Durchgangsarzt Dr. N vor. Dort gab er an, von einem Pkw angefahren worden zu sein und sich dabei das linke Knie, die linke Hüfte und den linken Arm verletzt zu haben. Es wurden Schmerzen im linken Hüftgelenk bei freier Beweglichkeit, ein Druck-schmerz am linken Ellenbogen bei freier Beweglichkeit sowie ein retropatellarer Schmerz am Kniegelenk bei unbeeinträchtigter Funktion des Gelenks festgestellt. Röntgenuntersuchungen des Hüftgelenks mit Becken sowie des linken Kniegelenks und des linken Ellenbogengelenks erbrachten keine Frakturzeichen (Durchgangsarzt-bericht (DAB) vom 28. September 2007).
In seiner Unfallanzeige vom 28. September 2007 gab der Kläger an, auf dem Weg zum Briefkasten (Briefpost Firma) Personen bemerkt zu haben, die ihn und seinen Betriebshof fotografierten. Als er die Person habe zur Rede stellen wollen, sei sie mit ihrem Pkw einfach auf ihn losgefahren und habe ihn am linken Knie, Arm und Hüfte mit ihrem linken Kotflügel/Stoßstange verletzt. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 führte er aus, Frau E-A W habe ihn mit ihrem Pkw absichtlich ange-fahren. Er habe am 27. September 2007 vormittags auf dem Weg zum Briefkasten bemerkt, dass eine ihm bis dahin unbekannte Person – Frau W – mit der Lebensge-fährtin von Herrn B von ihm und seinem Grundstück intensiv Fotos machten. Als er die Briefkästen erreicht habe, sei eine Person in seinem Rücken vorbeigegangen und habe zum ihm "Du Schwein" gesagt. Daraufhin sei er in Richtung der anderen Stra-ßenseite gegangen, um nachzusehen, wer das gewesen sei und nachzufragen, was die Beleidigung und das Fotografieren sollten. Ohne ein Wort zu sagen, sei Frau W in ihr Auto gestiegen und direkt auf ihn losgerast. Obwohl er ausgewichen sei, habe sie ihn mit dem linken vorderen Kotflügel an seinem linken Knie, mit der Seitenfront an der Hüfte und mit dem linken Außenspiegel am linken Ellenbogengelenk getroffen, so dass der Seitenspiegel eingeklappt sei. Erst als der Seitenspiegel eingeklappt sei, ha-be Frau W angehalten und ihn durch das heruntergelassene Seitenfenster beschimpft. Er habe dann, als Frau W wieder habe anfahren wollen, durch Öffnen der hinteren Seitentür sie an der Fahrerflucht hindern wollen. Sie habe danach weiterhin den Un-fallort verlassen wollen, habe aber Frau W und angebliche andere Zeugen herbeigeru-fen. Er sei zum Büro gehumpelt und habe die Polizei verständigt. Er habe Strafantrag wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Beleidigung gestellt. Beigefügt wa-ren Skizzen der örtlichen Situation.
Die Beklagte zog die Akte des Amtsgerichts Cottbus zum Aktenzeichen bei und nahm eine Kopie des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 02. September 2008 zur Akte. Hierin war der Kläger wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)) zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Mit Bescheid vom 06. Oktober 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistun-gen aufgrund des Ereignisses vom 27. September 2007 ab, da ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Mit Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 02. September 2008 sei festgestellt worden, dass es sich bei dem Ereignis um Teil einer seit Jahren bestehenden privaten Nachbarschaftsstreitigkeit handele, die eskaliert sei. Eine durch die Beklagte versi-cherte Tätigkeit habe nicht zu dem angegebenen Körperschaden geführt. In seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, das Urteil des Amtsgerichts Cottbus sei fehlerhaft, er habe deswegen Berufung eingelegt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2008 zurück. Entsprechend § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sei zu prüfen, ob sich das schädigende Ereignis in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet habe (haftungsbegründende Kausalität). Ungeachtet der amtsge-richtlichen Feststellungen wäre auch auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers das Ereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Nach seinen Angaben habe er sich am 27. September 2007 auf dem Weg zu seinem Briefkasten befunden, um die Firmenpost zu entnehmen. Dabei habe er bemerkt, dass jemand im Vorbeigehen eine beleidigende Äußerung tätigte und dass ihm unbe-kannte Personen von der gegenüberliegenden Straßenseite aus Fotos machten. In seinem Schreiben vom 16. Oktober 2007 habe er angegeben: "Daraufhin ging ich in Richtung andere Straßenseite und wollte nachsehen, wer das ist und nachfragen, was diese Beleidigung und das vorherige Fotografieren sollten". Diese Handlungstendenz beschreibe er auch in der Skizze, der zu entnehmen sei, dass er sich vom Briefkasten abwandte und die Straße überquerte. Beim Überqueren sei es zu dem Ereignis ge-kommen. Ein unfallbringendes Verhalten sei nur dann eine versicherte Tätigkeit, wenn zwischen den im Gesetz genannten generell versicherten Tätigkeiten und dem unfallbringenden Verhalten ein sachlicher oder innerer Zusammenhang bestehe. Dies bedeute, dass die in §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Personen nicht umfassend gegen Unfälle ge-schützt seien, sondern nur gegen solche, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Insofern sei wertend zu ermitteln, ob die jeweilige Verrich-tung innerhalb der Grenzen liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der ge-setzlichen Unfallversicherung reiche. Der innere Zusammenhang beschreibe somit die rechtliche Zurechenbarkeit des unfallbringenden Verhaltens des Versicherten zu dem versicherten Tätigkeitsbereich. Die Zurechnung von zum Unfall führenden Verrichtun-gen zur versicherten Tätigkeit erfolge im Regelfall durch die wertende Feststellung der Handlungstendenz des Betroffenen, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werde. Somit sei also die Frage zu kläre, ob die zum Unfall führende Verrichtung wesentlich dazu bestimmt gewesen sei, dem Unter-nehmen zu dienen. Die rechtliche Beurteilung einer Handlung in ihrer Ziel- und Zwecksetzung orientiere sich aus der betrieblichen Sphäre selbst, also aus den Rech-ten und Pflichten des Versicherten im Rahmen seiner Einordnung in den Betrieb. Die betriebliche Sphäre müsse wenigstens einer von mehreren das Geschehen wesent-lich mitbestimmenden Bereichen sein. Dabei sei bedeutsam, ob sich der Betroffene in seiner finalen Zielsetzung sozial- wie auch arbeitsrechtlich norm- und vertragsgerecht verhalte. Dass die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv dienlich sei, reiche allein nicht aus, wenn keine auf den versicherten Tätigkeitsbereich bezogene Handlungstendenz des Versicherten vorliege. Im Fall des Klägers sei die finale Handlungstendenz darauf gerichtet gewesen, eine Person anzusprechen, die ihn fotografiert habe. Zu diesem Zweck habe er sich nach dem Entnehmen der Geschäftspost vom Briefkasten abge-wandt und die Straße überquert. Mit dem Abwenden vom Briefkasten habe eine Lö-sung von der betrieblichen Tätigkeit stattgefunden. Sein weiteres Handeln, infolge-dessen sich der Unfall ereignet habe, sei somit ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Dem privaten Bereich zuzurechnende Tätigkeiten dienten den Interessen des Versicherten und nicht denen des Unternehmens. Bei diesen eigenwirtschaftli-chen bzw. privaten Tätigkeiten bestehe daher kein Versicherungsschutz.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Vortrags zum Ablauf der Geschehnisse erneut geltend gemacht, die Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus sei fehlerhaft, weshalb er Berufung eingelegt habe. Es könne nicht sein, dass die Beklagte ein Abwenden von der geschäftlichen Tätigkeit konstruiere, wenn er als Unternehmenschef die vor dem Firmengrundstück gelegene Straße überquere um festzustellen, welche Person ihn beleidigt habe und warum sein Firmengelände von fremden Personen fotografiert wer-de. Vom Firmengelände aus seien diese Umstände nicht feststellbar gewesen. Er hät-te auch z. B. zur Einweisung eines Lieferanten die Straße überqueren können.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02. Juli 2009 abgewiesen. Es hat sich auf die Sachverhaltsfestellungen des Amtsgerichts Cottbus in seinem Urteil vom 02. September 2008 gestützt und im Übrigen auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Novbember 2008 verwiesen (§ 136 Abs. 3 So-zialgerichtsgesetz (SGG)).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus 02. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2008 aufzuheben und fest-zustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 27. September 2007 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Aktenzeichen beigezo-gen und Auszüge hieraus in den Rechtsstreit eingeführt. Hieraus ergibt sich insbe-sondere, dass die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 02. Sep-tember 2008 mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2009 zurückgenommen worden ist. Dar-über hinaus hat der Senat einen Befundbericht der Frau Dipl.-Med. G vom 29. No-vember 2007 sowie einen Auszug aus der Karteikarte des Dr. N eingeholt.
Durch Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte hier gemäß §§ 124 Abs. 1, 126 SGG entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger war nicht persön-lich geladen und die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuläs-sig. Im Ergebnis zutreffend hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Ereignisses vom 27. September 2007 als Arbeitsunfall verneint.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versi-cherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zu-rücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren We-ges nach und von dem Ort der Tätigkeit (so genannter Wegeunfall). Unfälle sind zeit-lich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Ge-sundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Ent-stehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 04. September 2007, - B 2 U 28/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 m. w. N.).
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derje-nigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwi-schenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglich-keit genügt nicht (BSG vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versiche-rungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätig-keit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Ver-fahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterli-che Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.).
Der Kläger war als Unternehmer gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Sat-zung der Beklagten versichert. Versicherte Tätigkeiten des Unternehmers sind alle Tätigkeiten, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben; hierzu zählen z. B. das Bearbeiten von Geschäftspost oder das Durchführen von konkreten Auftragsverhandlungen mit Kunden. Die zum Unfall führende Verrichtung muss sich im Rahmen der versicherten Tätigkeit halten. Unter Versicherungsschutz stehen alle Tätigkeiten, die die Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der unternehmeri-schen Tätigkeit bezwecken. Die Zurechnung zur versicherten Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn sie sich ohne weiteres aus der Art der Tätigkeit ergibt. Aufgrund sei-ner Gestaltungsfreiheit kann der Unternehmer aber auch bei anderen Tätigkeiten ver-sichert sein. Bei Verrichtungen, die ihrer Art nach nicht typisch geschäftlicher Natur sind, ist der innere Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach strengen Maßstäben zu prüfen. In solchen Fällen ist ein enger Zusammenhang mit dem Unternehmen erforderlich, damit die betriebsbezogene Handlungstendenz hinrei-chend durch objektive Umstände bestätigt wird (vgl. Keller in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Anm. 164 zu § 8). Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammen-hang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG in SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jewei-lige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG in SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei dieser Wertung, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung ausgeübt hat, stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).
Unter Zugrundelegung des Sachverhalts, so wie er vom Kläger vorgetragen wird, ist hier der innere Zusammenhang zwischen der konkreten zum Ereignis führenden Ver-richtung des Klägers – dem Überqueren der Straße – und der versicherten Tätigkeit als Bauingenieur nicht gegeben. Es mag hier dahin gestellt bleiben, inwieweit dem Sachverhalt ein privater Nachbarschaftsstreit zugrunde lag, denn in jedem Fall hat sich der Kläger – wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2008 zutreffend ausgeführt hat – in dem Moment, als er sich vom Briefkasten abwand-te und das Betriebsgelände verließ, um die Straße zu überqueren und aufzuklären, weshalb Fotos gemacht wurden bzw. weshalb er beleidigt worden war, von der versi-cherten Tätigkeit gelöst. Denn er verfolgte ab diesem Zeitpunkt nur noch eigenwirt-schaftliche Motive (Ehrenrettung, Verfolgung möglicher Straftäter, Aufklärung eines evtl. Eingriffs in die Privatsphäre), eine dem Unternehmen unmittelbar konkret dienen-de Tätigkeit lag weder objektiv vor noch hat der Kläger eine subjektive Handlungsten-denz seinerseits in dieser Richtung dargetan. Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist – wie schon das SG – auf die ausführlichen, sachgerechten und zutreffenden Ausführungen der Beklagten hierzu in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2008 (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG).
Der Kläger geht im Übrigen fehl in der Annahme, dass der vorliegende Sachverhalt vergleichbar wäre z. B. mit dem Aufsuchen eines Kunden oder etwa dem Betreten der Straße, um einen Lieferanten einzuweisen. Denn in diesen Fällen besteht eindeutig eine auf das Unternehmen bezogene Handlungstendenz des Versicherten und er führt auch objektiv dem Unternehmen unmittelbar und konkret dienende Verrichtungen durch, so dass in diesen Fällen – anders als hier – Versicherungsschutz bestünde.
So können hier letztlich sowohl Zweifel an den Sachverhaltsdarstellungen des Klägers als auch am Eintreten eines tatsächlichen Gesundheitserstschadens dahin gestellt bleiben. Weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 27. September 2007 als Arbeitsun-fall.
Der 1947 geborene Kläger ist Diplomingenieur für Bauwesen und bei der Beklagten als selbständiger Unternehmer versichert.
Am 27. September 2007 stellte sich der Klägerin bei der Fachärztin für Allgemeinme-dizin Dipl.-Med. G mit Schmerzen am linken Knie nach einem Unfall vor. Sie diagnos-tizierte eine Distorsion des linken Knies. Es fanden sich weder ein Erguss des Knies noch Prellmarken, Hämatome oder Schürfwunden. Die Streckung des Knies war do-lent, die Seitenbeweglichkeit frei, eine Aufklappbarkeit des Gelenks bestand nicht. Es wurde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Am folgenden Tag stellte er sich bei dem Durchgangsarzt Dr. N vor. Dort gab er an, von einem Pkw angefahren worden zu sein und sich dabei das linke Knie, die linke Hüfte und den linken Arm verletzt zu haben. Es wurden Schmerzen im linken Hüftgelenk bei freier Beweglichkeit, ein Druck-schmerz am linken Ellenbogen bei freier Beweglichkeit sowie ein retropatellarer Schmerz am Kniegelenk bei unbeeinträchtigter Funktion des Gelenks festgestellt. Röntgenuntersuchungen des Hüftgelenks mit Becken sowie des linken Kniegelenks und des linken Ellenbogengelenks erbrachten keine Frakturzeichen (Durchgangsarzt-bericht (DAB) vom 28. September 2007).
In seiner Unfallanzeige vom 28. September 2007 gab der Kläger an, auf dem Weg zum Briefkasten (Briefpost Firma) Personen bemerkt zu haben, die ihn und seinen Betriebshof fotografierten. Als er die Person habe zur Rede stellen wollen, sei sie mit ihrem Pkw einfach auf ihn losgefahren und habe ihn am linken Knie, Arm und Hüfte mit ihrem linken Kotflügel/Stoßstange verletzt. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 führte er aus, Frau E-A W habe ihn mit ihrem Pkw absichtlich ange-fahren. Er habe am 27. September 2007 vormittags auf dem Weg zum Briefkasten bemerkt, dass eine ihm bis dahin unbekannte Person – Frau W – mit der Lebensge-fährtin von Herrn B von ihm und seinem Grundstück intensiv Fotos machten. Als er die Briefkästen erreicht habe, sei eine Person in seinem Rücken vorbeigegangen und habe zum ihm "Du Schwein" gesagt. Daraufhin sei er in Richtung der anderen Stra-ßenseite gegangen, um nachzusehen, wer das gewesen sei und nachzufragen, was die Beleidigung und das Fotografieren sollten. Ohne ein Wort zu sagen, sei Frau W in ihr Auto gestiegen und direkt auf ihn losgerast. Obwohl er ausgewichen sei, habe sie ihn mit dem linken vorderen Kotflügel an seinem linken Knie, mit der Seitenfront an der Hüfte und mit dem linken Außenspiegel am linken Ellenbogengelenk getroffen, so dass der Seitenspiegel eingeklappt sei. Erst als der Seitenspiegel eingeklappt sei, ha-be Frau W angehalten und ihn durch das heruntergelassene Seitenfenster beschimpft. Er habe dann, als Frau W wieder habe anfahren wollen, durch Öffnen der hinteren Seitentür sie an der Fahrerflucht hindern wollen. Sie habe danach weiterhin den Un-fallort verlassen wollen, habe aber Frau W und angebliche andere Zeugen herbeigeru-fen. Er sei zum Büro gehumpelt und habe die Polizei verständigt. Er habe Strafantrag wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Beleidigung gestellt. Beigefügt wa-ren Skizzen der örtlichen Situation.
Die Beklagte zog die Akte des Amtsgerichts Cottbus zum Aktenzeichen bei und nahm eine Kopie des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 02. September 2008 zur Akte. Hierin war der Kläger wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)) zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Mit Bescheid vom 06. Oktober 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistun-gen aufgrund des Ereignisses vom 27. September 2007 ab, da ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Mit Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 02. September 2008 sei festgestellt worden, dass es sich bei dem Ereignis um Teil einer seit Jahren bestehenden privaten Nachbarschaftsstreitigkeit handele, die eskaliert sei. Eine durch die Beklagte versi-cherte Tätigkeit habe nicht zu dem angegebenen Körperschaden geführt. In seinem Widerspruch vertrat der Kläger die Auffassung, das Urteil des Amtsgerichts Cottbus sei fehlerhaft, er habe deswegen Berufung eingelegt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2008 zurück. Entsprechend § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sei zu prüfen, ob sich das schädigende Ereignis in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet habe (haftungsbegründende Kausalität). Ungeachtet der amtsge-richtlichen Feststellungen wäre auch auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers das Ereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Nach seinen Angaben habe er sich am 27. September 2007 auf dem Weg zu seinem Briefkasten befunden, um die Firmenpost zu entnehmen. Dabei habe er bemerkt, dass jemand im Vorbeigehen eine beleidigende Äußerung tätigte und dass ihm unbe-kannte Personen von der gegenüberliegenden Straßenseite aus Fotos machten. In seinem Schreiben vom 16. Oktober 2007 habe er angegeben: "Daraufhin ging ich in Richtung andere Straßenseite und wollte nachsehen, wer das ist und nachfragen, was diese Beleidigung und das vorherige Fotografieren sollten". Diese Handlungstendenz beschreibe er auch in der Skizze, der zu entnehmen sei, dass er sich vom Briefkasten abwandte und die Straße überquerte. Beim Überqueren sei es zu dem Ereignis ge-kommen. Ein unfallbringendes Verhalten sei nur dann eine versicherte Tätigkeit, wenn zwischen den im Gesetz genannten generell versicherten Tätigkeiten und dem unfallbringenden Verhalten ein sachlicher oder innerer Zusammenhang bestehe. Dies bedeute, dass die in §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Personen nicht umfassend gegen Unfälle ge-schützt seien, sondern nur gegen solche, die in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Insofern sei wertend zu ermitteln, ob die jeweilige Verrich-tung innerhalb der Grenzen liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der ge-setzlichen Unfallversicherung reiche. Der innere Zusammenhang beschreibe somit die rechtliche Zurechenbarkeit des unfallbringenden Verhaltens des Versicherten zu dem versicherten Tätigkeitsbereich. Die Zurechnung von zum Unfall führenden Verrichtun-gen zur versicherten Tätigkeit erfolge im Regelfall durch die wertende Feststellung der Handlungstendenz des Betroffenen, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt werde. Somit sei also die Frage zu kläre, ob die zum Unfall führende Verrichtung wesentlich dazu bestimmt gewesen sei, dem Unter-nehmen zu dienen. Die rechtliche Beurteilung einer Handlung in ihrer Ziel- und Zwecksetzung orientiere sich aus der betrieblichen Sphäre selbst, also aus den Rech-ten und Pflichten des Versicherten im Rahmen seiner Einordnung in den Betrieb. Die betriebliche Sphäre müsse wenigstens einer von mehreren das Geschehen wesent-lich mitbestimmenden Bereichen sein. Dabei sei bedeutsam, ob sich der Betroffene in seiner finalen Zielsetzung sozial- wie auch arbeitsrechtlich norm- und vertragsgerecht verhalte. Dass die Tätigkeit dem Unternehmen objektiv dienlich sei, reiche allein nicht aus, wenn keine auf den versicherten Tätigkeitsbereich bezogene Handlungstendenz des Versicherten vorliege. Im Fall des Klägers sei die finale Handlungstendenz darauf gerichtet gewesen, eine Person anzusprechen, die ihn fotografiert habe. Zu diesem Zweck habe er sich nach dem Entnehmen der Geschäftspost vom Briefkasten abge-wandt und die Straße überquert. Mit dem Abwenden vom Briefkasten habe eine Lö-sung von der betrieblichen Tätigkeit stattgefunden. Sein weiteres Handeln, infolge-dessen sich der Unfall ereignet habe, sei somit ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Dem privaten Bereich zuzurechnende Tätigkeiten dienten den Interessen des Versicherten und nicht denen des Unternehmens. Bei diesen eigenwirtschaftli-chen bzw. privaten Tätigkeiten bestehe daher kein Versicherungsschutz.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seines Vortrags zum Ablauf der Geschehnisse erneut geltend gemacht, die Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus sei fehlerhaft, weshalb er Berufung eingelegt habe. Es könne nicht sein, dass die Beklagte ein Abwenden von der geschäftlichen Tätigkeit konstruiere, wenn er als Unternehmenschef die vor dem Firmengrundstück gelegene Straße überquere um festzustellen, welche Person ihn beleidigt habe und warum sein Firmengelände von fremden Personen fotografiert wer-de. Vom Firmengelände aus seien diese Umstände nicht feststellbar gewesen. Er hät-te auch z. B. zur Einweisung eines Lieferanten die Straße überqueren können.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02. Juli 2009 abgewiesen. Es hat sich auf die Sachverhaltsfestellungen des Amtsgerichts Cottbus in seinem Urteil vom 02. September 2008 gestützt und im Übrigen auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Novbember 2008 verwiesen (§ 136 Abs. 3 So-zialgerichtsgesetz (SGG)).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus 02. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2008 aufzuheben und fest-zustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 27. September 2007 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Aktenzeichen beigezo-gen und Auszüge hieraus in den Rechtsstreit eingeführt. Hieraus ergibt sich insbe-sondere, dass die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 02. Sep-tember 2008 mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2009 zurückgenommen worden ist. Dar-über hinaus hat der Senat einen Befundbericht der Frau Dipl.-Med. G vom 29. No-vember 2007 sowie einen Auszug aus der Karteikarte des Dr. N eingeholt.
Durch Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte hier gemäß §§ 124 Abs. 1, 126 SGG entscheiden, obwohl der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Kläger war nicht persön-lich geladen und die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuläs-sig. Im Ergebnis zutreffend hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Ereignisses vom 27. September 2007 als Arbeitsunfall verneint.
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versi-cherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zu-rücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren We-ges nach und von dem Ort der Tätigkeit (so genannter Wegeunfall). Unfälle sind zeit-lich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Ge-sundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Ent-stehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 04. September 2007, - B 2 U 28/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 m. w. N.).
Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derje-nigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nrn. 70 und 84). Voll bewiesen sein müssen aber auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs immer die Ursache selbst und der ihr zuzurechnende Erfolg; die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf die kausalen Zwi-schenglieder. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglich-keit genügt nicht (BSG vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, in Juris m. w. N.). Zu den voll zu beweisenden Tatsachen gehören damit z. B. die Erfüllung des Versiche-rungsschutztatbestandes nach §§ 2 ff SGB VII, die Verrichtung der versicherten Tätig-keit, das äußere Ereignis, ein Körperschaden und die Plötzlichkeit als Unfallmerkmale. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Ver-fahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterli-che Überzeugung zu begründen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 3b zu § 128 m. w. N.).
Der Kläger war als Unternehmer gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Sat-zung der Beklagten versichert. Versicherte Tätigkeiten des Unternehmers sind alle Tätigkeiten, die für das Unternehmen unmittelbare konkrete Bedeutung haben; hierzu zählen z. B. das Bearbeiten von Geschäftspost oder das Durchführen von konkreten Auftragsverhandlungen mit Kunden. Die zum Unfall führende Verrichtung muss sich im Rahmen der versicherten Tätigkeit halten. Unter Versicherungsschutz stehen alle Tätigkeiten, die die Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der unternehmeri-schen Tätigkeit bezwecken. Die Zurechnung zur versicherten Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn sie sich ohne weiteres aus der Art der Tätigkeit ergibt. Aufgrund sei-ner Gestaltungsfreiheit kann der Unternehmer aber auch bei anderen Tätigkeiten ver-sichert sein. Bei Verrichtungen, die ihrer Art nach nicht typisch geschäftlicher Natur sind, ist der innere Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit nach strengen Maßstäben zu prüfen. In solchen Fällen ist ein enger Zusammenhang mit dem Unternehmen erforderlich, damit die betriebsbezogene Handlungstendenz hinrei-chend durch objektive Umstände bestätigt wird (vgl. Keller in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Anm. 164 zu § 8). Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammen-hang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG in SozR 3-2700 § 8 Nr. 10) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jewei-lige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG in SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Bei dieser Wertung, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung ausgeübt hat, stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19).
Unter Zugrundelegung des Sachverhalts, so wie er vom Kläger vorgetragen wird, ist hier der innere Zusammenhang zwischen der konkreten zum Ereignis führenden Ver-richtung des Klägers – dem Überqueren der Straße – und der versicherten Tätigkeit als Bauingenieur nicht gegeben. Es mag hier dahin gestellt bleiben, inwieweit dem Sachverhalt ein privater Nachbarschaftsstreit zugrunde lag, denn in jedem Fall hat sich der Kläger – wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2008 zutreffend ausgeführt hat – in dem Moment, als er sich vom Briefkasten abwand-te und das Betriebsgelände verließ, um die Straße zu überqueren und aufzuklären, weshalb Fotos gemacht wurden bzw. weshalb er beleidigt worden war, von der versi-cherten Tätigkeit gelöst. Denn er verfolgte ab diesem Zeitpunkt nur noch eigenwirt-schaftliche Motive (Ehrenrettung, Verfolgung möglicher Straftäter, Aufklärung eines evtl. Eingriffs in die Privatsphäre), eine dem Unternehmen unmittelbar konkret dienen-de Tätigkeit lag weder objektiv vor noch hat der Kläger eine subjektive Handlungsten-denz seinerseits in dieser Richtung dargetan. Der Senat sieht im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist – wie schon das SG – auf die ausführlichen, sachgerechten und zutreffenden Ausführungen der Beklagten hierzu in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. November 2008 (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG).
Der Kläger geht im Übrigen fehl in der Annahme, dass der vorliegende Sachverhalt vergleichbar wäre z. B. mit dem Aufsuchen eines Kunden oder etwa dem Betreten der Straße, um einen Lieferanten einzuweisen. Denn in diesen Fällen besteht eindeutig eine auf das Unternehmen bezogene Handlungstendenz des Versicherten und er führt auch objektiv dem Unternehmen unmittelbar und konkret dienende Verrichtungen durch, so dass in diesen Fällen – anders als hier – Versicherungsschutz bestünde.
So können hier letztlich sowohl Zweifel an den Sachverhaltsdarstellungen des Klägers als auch am Eintreten eines tatsächlichen Gesundheitserstschadens dahin gestellt bleiben. Weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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