Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 491/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 271/11 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 28.01.2011 - L 19 AS 2041/10 B - wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit Beschluss vom 28.01.2011 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2010 wegen mutwilliger Prozessführung zurückgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge ist gem. § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Landessozialgerichts nach § 176 SGG kein Rechtsmittel gegeben ist (§ 177 SGG). Ob auch in zulässiger Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gerügt wird, obwohl die Kläger nur ihr Beschwerdevorbringen unter fehlerhafter Würdigung des Beschlusses des Senats wiederholen, kann dahinstehen, weil Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind. Die Rüge ist jedenfalls nicht begründet.
Die Kläger rügen einmal, dass es ihnen entgegen der Begründung der Senatsentscheidung nicht möglich gewesen sei, den Sachverhalt durch Nachfrage bei der Beklagten zu klären, weil diese noch im Widerspruchsverfahren die Aufhebung ihres fehlerhaften Bescheides abgelehnt habe. Der Senat hat jedoch darauf verwiesen, dass die Beklagte in ihrer Widerspruchsentscheidung auf den Bescheid vom 06.06.2009 Bezug genommen hatte, dessen Erhalt die Kläger bestritten haben. Dass ihnen die Nachfrage nach diesem Bescheid, für dessen Nichtbekanntgabe die Beklagte keinen Anlass zu sehen brauchte und der materiell zutreffend die Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen geregelt hatte, vor Klageerhebung nicht möglich gewesen wäre oder ihnen insoweit eine falsche Antwort zuteil geworden wäre, haben die Kläger aber auch nicht mit ihrer Anhörungsrüge geltend gemacht.
Des weiteren rügen die Kläger, dass "tatsächlich fehlerhaft und entgegen den Ausführungen der Kläger festgestellt wurde, dass es sich bei dem, im September 2009 "fehlerhafterweise" beigefügten Bescheid, versehentlich um den Bescheid vom 25.05.2009 und nicht um den Bescheid vom 06.06.2009 handelte". Abgesehen davon, dass dieser Satz kaum verständlich ist, hat der Senat zugunsten der Kläger unterstellt, dass dem Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 25.05.2009 der Änderungsbescheid vom 25.05.2009 beigefügt war. Dieser Bescheid hatte aber, wie der Senat dargelegt hat, gerade nicht den Regelungsinhalt einer erneuten Entscheidung über die Regelleistungen und die Kosten der Unterkunft für den Monat August 2005, sondern enthielt insoweit nur eine wiederholende Zweitverfügung, weil entscheidender Regelungsinhalt die Gewährung des Schulgeldes nach § 24a SGB II gewesen ist. Dies hätte sich den anwaltlich vertretenden Klägern aufdrängen müssen, da dies dem Bescheid ohne weiteres entnommen werden kann.
Soweit die Kläger des weiteren darauf verweisen, dass auf mündliche Auskünfte der Beklagten nicht vertraut werden könne, ist dies hier ebenfalls ohne Relevanz, weil die Beklagte gerade auf einen Bescheid - denjenigen vom 06.06.2009 - Bezug genommen hatte. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass den Klägern nach Erhalt des Widerspruchsbescheides bei entsprechender Nachfrage nicht auch der Bescheid vom 06.06.2010 bekannt gegeben worden wäre. Für die Gefahr der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs seitens der Beklagten besteht unter diesen Umständen kein Anhaltspunkt, zumal die Leistungen in rechtmäßiger Höhe bewilligt worden sind.
Was schließlich der Hinweis der Kläger auf die Empfehlung eines Herrn G zur Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs soll, ist unerfindlich. Diese angebliche Empfehlung ist erst nach Klageerhebung ausgesprochen worden, für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist aber die Mutwilligkeit der Klageerhebung maßgeblich, sodass eine möglicherweise fehlerhafte Auskunft eines Bediensteten des Sozialgerichts hier ohne Bedeutung ist.
Die Anhörungsrüge ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel und auch keine weitere Anhörungsrüge statthaft.
Gründe:
Mit Beschluss vom 28.01.2011 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.10.2010 wegen mutwilliger Prozessführung zurückgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge ist gem. § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Landessozialgerichts nach § 176 SGG kein Rechtsmittel gegeben ist (§ 177 SGG). Ob auch in zulässiger Weise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gerügt wird, obwohl die Kläger nur ihr Beschwerdevorbringen unter fehlerhafter Würdigung des Beschlusses des Senats wiederholen, kann dahinstehen, weil Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind. Die Rüge ist jedenfalls nicht begründet.
Die Kläger rügen einmal, dass es ihnen entgegen der Begründung der Senatsentscheidung nicht möglich gewesen sei, den Sachverhalt durch Nachfrage bei der Beklagten zu klären, weil diese noch im Widerspruchsverfahren die Aufhebung ihres fehlerhaften Bescheides abgelehnt habe. Der Senat hat jedoch darauf verwiesen, dass die Beklagte in ihrer Widerspruchsentscheidung auf den Bescheid vom 06.06.2009 Bezug genommen hatte, dessen Erhalt die Kläger bestritten haben. Dass ihnen die Nachfrage nach diesem Bescheid, für dessen Nichtbekanntgabe die Beklagte keinen Anlass zu sehen brauchte und der materiell zutreffend die Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen geregelt hatte, vor Klageerhebung nicht möglich gewesen wäre oder ihnen insoweit eine falsche Antwort zuteil geworden wäre, haben die Kläger aber auch nicht mit ihrer Anhörungsrüge geltend gemacht.
Des weiteren rügen die Kläger, dass "tatsächlich fehlerhaft und entgegen den Ausführungen der Kläger festgestellt wurde, dass es sich bei dem, im September 2009 "fehlerhafterweise" beigefügten Bescheid, versehentlich um den Bescheid vom 25.05.2009 und nicht um den Bescheid vom 06.06.2009 handelte". Abgesehen davon, dass dieser Satz kaum verständlich ist, hat der Senat zugunsten der Kläger unterstellt, dass dem Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 25.05.2009 der Änderungsbescheid vom 25.05.2009 beigefügt war. Dieser Bescheid hatte aber, wie der Senat dargelegt hat, gerade nicht den Regelungsinhalt einer erneuten Entscheidung über die Regelleistungen und die Kosten der Unterkunft für den Monat August 2005, sondern enthielt insoweit nur eine wiederholende Zweitverfügung, weil entscheidender Regelungsinhalt die Gewährung des Schulgeldes nach § 24a SGB II gewesen ist. Dies hätte sich den anwaltlich vertretenden Klägern aufdrängen müssen, da dies dem Bescheid ohne weiteres entnommen werden kann.
Soweit die Kläger des weiteren darauf verweisen, dass auf mündliche Auskünfte der Beklagten nicht vertraut werden könne, ist dies hier ebenfalls ohne Relevanz, weil die Beklagte gerade auf einen Bescheid - denjenigen vom 06.06.2009 - Bezug genommen hatte. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass den Klägern nach Erhalt des Widerspruchsbescheides bei entsprechender Nachfrage nicht auch der Bescheid vom 06.06.2010 bekannt gegeben worden wäre. Für die Gefahr der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs seitens der Beklagten besteht unter diesen Umständen kein Anhaltspunkt, zumal die Leistungen in rechtmäßiger Höhe bewilligt worden sind.
Was schließlich der Hinweis der Kläger auf die Empfehlung eines Herrn G zur Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs soll, ist unerfindlich. Diese angebliche Empfehlung ist erst nach Klageerhebung ausgesprochen worden, für die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist aber die Mutwilligkeit der Klageerhebung maßgeblich, sodass eine möglicherweise fehlerhafte Auskunft eines Bediensteten des Sozialgerichts hier ohne Bedeutung ist.
Die Anhörungsrüge ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel und auch keine weitere Anhörungsrüge statthaft.
Rechtskraft
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