L 5 AS 1547/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 19541/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1547/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt erst zu laufen, wenn die Aufhebung keine weite-ren Ermittlungen mehr erfordert. Erst dann darf der Leistungsempfän-ger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Be-scheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. Das ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betrof-fenen der Fall (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R; Urteil vom 28. November 1996, 7 RAr 56/96; Urteil vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2006, 1 C 15/05; Urteil vom 20. September 2001, 7 C 6/01).

Auf Zwischenberechnungen sind die allgemeinen Grundsätze aus § 338 SGB III anzuwenden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R).

Die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II findet keine Anwen-dung, wenn es um Leistungen für Unterkunft und Heizung geht, für die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich sind.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 geändert. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2008 wird aufgehoben, soweit die Leistungsbewilligungen für die Klägerin zu 1) im Umfang von mehr als 408,58 EUR sowie für die Kläger zu 2) und 3) jeweils im Umfang von mehr als 194,82 EUR aufgehoben und mehr als diese Beträge von den jeweiligen Klägern zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten.

Die als Familie in einer Wohnung zusammenlebenden Kläger, von denen die 1949 geborene Klägerin zu 1) die Mutter der 1993 beziehungsweise 1994 geborenen Kläger zu 2) und 3) ist und als Angestellte im Bezirksamt S von B arbeitet, beziehen seit dem 21. Juli 2005 ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Über das Vermögen der Klägerin zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts P vom 21. Dezember 2004 () das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

Dem Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 fügten die Kläger einen vom Arbeitgeber ausgefüllten Vordruck über das Arbeitsentgelt bei, der für den Monat Mai 2006 ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.396,97 EUR bescheinigte. Die Frage, ob das Einkommen monatlich gleich hoch sei, wurde verneint. Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen, und zwar in monatlicher Höhe von 466,24 EUR, wovon auf die Klägerin zu 1) 238,66 EUR und auf die Kläger zu 2) und 3) jeweils 113,79 EUR entfielen. Dabei erkannte der Beklagte einen monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.861,20 EUR an. Für die Klägerin zu 1) berücksichtigte er Regelleistungen in Höhe von 345,- EUR und einen Mehrbedarf für Alleinerziehung in Höhe von 124,- EUR sowie für die Kläger zu 2) und 3) jeweils Regelleistungen in Höhe von 207,- EUR. Als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wurden 978,20 EUR anerkannt. Auf den Bedarf der Kläger zu 2) und 3) rechnete der Beklagte jeweils das in Höhe von 154,- EUR gezahlte Kindergeld an. Von dem Einkommen der Klägerin zu 1) wurden 1.086,96 EUR angerechnet.

Die Klägerin zu 1) erzielte in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 unterschiedliche laufende Arbeitsentgelte, nämlich

im Juli brutto 2.523,59 EUR und netto 1.560,31 EUR einschließlich des Urlaubsgeldes, im August brutto 2.191,25 EUR und netto 1.396,97 EUR, im September brutto 2.191,25 EUR und netto 1.396,97 EUR, im Oktober brutto 2.276, 17 EUR und netto 1.435,74 EUR, im November brutto 2.191,25 EUR und netto 1.396,97 EUR zuzüglich einer Sonderzahlung von brutto 1.851,- EUR und netto 838,89 EUR, im Dezember brutto 2.262,51 EUR und netto 1.433,75 EUR.

Von den laufenden Nettobeträgen wurde ein Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeführt, nämlich in den Monaten Juli bis September in Höhe von 30,90 EUR, im Oktober in Höhe von 32,09 EUR, im November in Höhe von 30,90 EUR und im Dezember in Höhe von 31,90 EUR. Die Auszahlung des verbleibenden Betrages erfolgte jeweils am Ende des laufenden Monats.

In dem am 4. Januar 2007 eingegangenen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 gaben die Kläger an, dass hinsichtlich des Einkommens keine Änderungen eingetreten seien. Mit Schreiben vom 11. Januar 2007 forderte der Beklagte die Gehaltsbelege der Klägerin zu 1) für die Monate Juni bis Dezember 2006 an, die sie mit Schreiben vom 23. Januar 2007 übersandte, das nicht mit einem Eingangsvermerk versehen wurde. Nach erfolgter Anhörung mit drei Schreiben vom 20. Juni 2007 mit Fristsetzung bis zum 7. Juli 2007 hob der Beklagte mit Bescheid vom 24. Januar 2008 die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2006 sowie vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 jeweils teilweise auf und forderte einen Betrag in Höhe von 811,12 EUR zurück, wobei davon auf die Klägerin zu 1) 415,20 EUR und die Kläger zu 2) und 3) jeweils 197,96 EUR entfielen. Der Beklagte rechnete das im Juli gezahlte Urlaubsgeld vollständig für diesen Monat an. Hinsichtlich des Monats November ging er von einem laufenden Nettoentgelt in Höhe von 1.435,76 EUR aus. Die im November erfolgte Sonderzahlung bezifferte er auf einen Nettobetrag in Höhe von 800,12 EUR und verteilte diesen jeweils in Höhe von 266,71 EUR auf die Monate November 2006 bis Januar 2007. Den am 22. Februar 2008 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 zurück.

Mit ihrer am 25. Juni 2008 erhobenen Klage haben die Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2008 aufzuheben. Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Juli 2009 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe die einjährige Aufhebungsfrist versäumt. Zudem ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass sich der Wert des Streitgegenstandes lediglich auf 466,24 EUR belaufe, so dass es in der Rechtsmittelbelehrung heißt, dass die Berufung nicht zulässig sei und nur eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden könne. Der Beklagte hat gegen die ihm am 3. August 2009 zugestellte Entscheidung am 3. September 2009 Berufung eingelegt. Er hält die Berufung für zulässig, da der Wert des Streitgegenstandes mit 811,12 EUR zu veranschlagen sei. Die bei der Aufhebung einzuhaltende Jahresfrist sei nicht versäumt worden, da sie erst mit durchgeführter Anhörung zu laufen beginne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Das Sozialgericht ist zu Unrecht von deren Unzulässigkeit ausgegangen. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Berufungsstreitwert von 750,- EUR wird im vorliegenden Verfahren überschritten. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2008, mit dem der Beklagte einen Betrag in Höhe von 811,12 EUR zurückgefordert hat. Die Berufung ist ganz überwiegend begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht vollständig stattgegeben. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2008 ist rechtmäßig, soweit die Leistungsbewilligungen für die Klägerin zu 1) im Umfang von nicht mehr als 408,58 EUR sowie für die Kläger zu 2) und 3) jeweils im Umfang von nicht mehr als 194,82 EUR aufgehoben und nicht mehr als diese Beträge von den jeweiligen Klägern zurückgefordert werden. Die angefochtene Behördenentscheidung beruht insoweit auf § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) und § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III).

Der teilweisen Aufhebung steht nicht die Jahresfrist des gemäß § 48 Abs. 4 SGB X entsprechend anzuwendenden § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen. Danach muss die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, dieses innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Frist hat der Beklagte eingehalten. Sie beginnt erst zu laufen, wenn die Aufhebung keine weiteren Ermittlungen mehr erfordert. Erst dann darf der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass die Behörde den rechtsfehlerhaften Bescheid innerhalb eines Jahres nicht mehr revidiert. Das ist regelmäßig erst nach der gemäß § 24 SGB X durchgeführten Anhörung des Betroffenen der Fall (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juli 2000, B 7 AL 88/99 R; Urteil vom 28. November 1996, 7 RAr 56/96; Urteil vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2006, 1 C 15/05; Urteil vom 20. September 2001, 7 C 6/01). Für den vorliegenden Sachverhalt kann nichts anderes gelten. Der Sachverhalt konnte vor Abschluss der Anhörung nicht als aufgeklärt angesehen werden. Die Anhörung bot insbesondere noch die Möglichkeit, dass die Kläger weitere bisher unbekannte Absetzbeträge geltend machen, die zu einer Minderung des anzurechnenden Einkommens führen. Die Jahresfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X begann demnach mit dem Ablauf der Anhörungsfrist am 7. Juli 2007, so dass sie bei Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 24. Januar 2008 noch nicht beendet war.

Nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Hierbei gilt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraums. Das erzielte Einkommen der Klägerin zu 1) führte im streitigen Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zur Minderung des Anspruchs der Kläger, so dass die Bewilligung schon aus diesem Grunde teilweise aufzuheben war. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger wurde durch das erhöhte Einkommen der Klägerin zu 1) vermindert. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.

Von dem anerkannten Bedarf war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II das anzurechnende Einkommen abzuziehen. Dabei sind laufende Einnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V a. F.) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622) für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Das Arbeitsentgelt der Klägerin zu 1) wurde ihrem Konto jeweils am Monatsende gutgeschrieben, so dass es in dem betreffenden Monat zu berücksichtigen war.

Soweit der Beklagte das im Juli 2006 gezahlte Urlaubsgeld, bei dem es sich nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Einnahme handelt, vollständig für diesen Monat angerechnet hat, ist das nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V a. F. sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend davon ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Gleichwohl brauchte das Urlaubsgeld nicht aufgeteilt zu werden. Nach dem Bundessozialgericht besteht kein Anspruch auf Verteilung einmaliger Einnahmen auf künftige Zeiträume, wenn durch die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme die Bedürftigkeit des Hilfebedürftigen und die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers im Zuflussmonat nicht in vollem Umfang entfällt (Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 90/10 R; Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 35/07 R; Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 57/07 R).

Den im November 2006 zugeflossenen Nettobetrag des laufenden Arbeitsentgelts hat der Beklagte zu Unrecht mit 1.435,74 EUR veranschlagt. Das zutreffende laufende Nettoentgelt ist mit 1.396,97 EUR zu beziffern. Dieser Betrag ist zwar dem Vergütungsnachweis für November 2006 nicht ausdrücklich zu entnehmen, ergibt sich jedoch, wenn man die laufenden gesetzlichen Abzüge von dem dort ausgewiesenen laufenden Bruttoentgelt absetzt. Der Nettobetrag der einmaligen Zuwendung, der in dem Vergütungsnachweis ebenfalls nicht ausdrücklich beziffert wird, beläuft sich auf 838,89 EUR. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man das laufende Nettoentgelt in Höhe von 1.396,97 EUR von dem bezifferten Gesamtnettoentgelt in Höhe 2.235,86 EUR abzieht. Soweit die Zuwendung auf die Monate November, Dezember und Januar aufgeteilt worden ist, bestehen dagegen keine Bedenken, da eine Aufteilung auf mehr als drei Monate nicht zu einem rechtlichen Vorteil führen würde (zu einer Aufteilung auf sechs Monate: Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 55/08 R). Ausgehend von 838,89 EUR entfällt auf jeden Monat ein Betrag in Höhe von 279,63 EUR.

Insgesamt ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Monate von den folgenden Nettoarbeitsentgelten auszugehen, die den Abzug von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II bereits berücksichtigen, nämlich

für Juli in Höhe von 1.560,31 EUR, für Oktober in Höhe von 1.435,74 EUR, für November in Höhe von 1.676,60 EUR (1.396,97 EUR + 279,63 EUR), für Dezember in Höhe von 1.713,38 EUR (1.433,75 EUR + 279,63 EUR).

Von diesen Nettoentgelten ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 100,- EUR abzusetzen. Die Absetzung eines höheren Grundfreibetrages kommt nicht in Betracht. Sie ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur möglich, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Absetzbeträge aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II den Grundfreibetrag von 100,- EUR übersteigt, was hier nicht der Fall ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen: Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3); geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten (Nr. 4); die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5). Im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II steht der Klägerin zu 1) gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V a. F. ein pauschaler monatlicher Absetzbetrag für Versicherungen in Höhe 30,- EUR zu. Diese Pauschale ist ohne jeden Nachweis abzuziehen (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2009, B 14 AS 56/07 R; Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 39/08 R). Darüber hinaus können nur solche Beiträge für Versicherungen im Sinne des § 11 Abs. Satz 1 Nr. 3 SGB II abgesetzt werden, die mit der Versicherungspauschale nicht abgegolten sind und die durch konkrete Ausgaben nachgewiesen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 42/08 R). Dazu gehört hier der monatliche Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, der im Juli und im November 30,90 EUR, im Oktober 32,09 EUR und im Dezember 31,90 EUR betrug (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 7/10 R). Zudem ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V a. F. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben, zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Da die Klägerin zu 1) kein Kraftfahrzeug zur Verfügung hatte, war hier lediglich ein weiterer Betrag in Höhe von 15,33 EUR (ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale) abzusetzen. Damit ergeben sich für Juli und November nur Absetzbeträge in Höhe von 76,23 EUR (30,- EUR + 30,90 EUR + 15,33 EUR), für den Oktober in Höhe von 77,42 EUR (30,- EUR + 32,09 EUR + 15,33 EUR) sowie für den Dezember in Höhe von 77,23 (30,- EUR + 31,90 EUR + 15,33 EUR), so dass der Grundfreibetrag von 100,- EUR jeweils nicht überschritten wird. Weitere anzuerkennende Beträge sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Darüber hinaus sind gemäß § 30 SGB II von dem monatlichen Nettoeinkommen aus der Erwerbstätigkeit weitere Freibeträge abzusetzen, und zwar für den Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, das 100,- EUR übersteigt und nicht mehr als 800,- EUR beträgt, ein Betrag von zwanzig Prozent – hier also in Höhe von 140,- EUR – und für den Teil des monatlichen Bruttoeinkommens, das 800,- EUR übersteigt und – da mindestens ein minderjähriges Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 30 Satz 3 SGB II) – nicht mehr als 1.500,- EUR beträgt, ein Betrag von zehn Prozent – hier also in Höhe von 70,- EUR. Insgesamt sind von den Nettoentgelten demnach Freibeträge in Höhe von 310,- EUR (100,- EUR + 140,- EUR + 70,- EUR) abzuziehen, so dass folgende Beträge zur Anrechnung verbleiben:

für Juli 1250,31 EUR (1.560,31 EUR – 310,- EUR), für Oktober 1.125,74 EUR (1.435,74 EUR – 310,- EUR), für November 1.366,60 EUR (1.676,60 EUR – 310 EUR), für Dezember 1.403,38 EUR (1.713,38 EUR – 310 EUR).

Die Hilfebedürftigkeit der einzelnen Kläger richtet sich nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II. Ist danach in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Daraus folgt, dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. Die Errechnung des Bedarfs der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder erfolgt unter Berücksichtigung ihres Einkommens. Das Einkommen des minderjährigen Kindes wird anders als das des volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht verteilt, was sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB II ergibt. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird dann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Das gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14 AS 55/07 R; Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R; Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R). Der persönliche Leistungsanspruch jedes Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft wird also berechnet, indem der persönliche Bedarf durch den Gesamtbedarf geteilt und mit dem ungedeckten Gesamtbedarf multipliziert wird (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 9 Rn 39).

Der persönliche Bedarf der Klägerin zu 1) betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 795,06 EUR (345,- EUR + 124,- EUR + 326,06 EUR) und der der Kläger zu 2) und 3) jeweils 379,07 EUR (207,- EUR + 326,07 EUR – 154,- EUR Kindergeld). Der für die Berechnung der einzelnen Ansprüche maßgebliche Gesamtbedarf ist danach auf 1.553,20 EUR zu beziffern. Der ungedeckte Gesamtbedarf betrug für den Monat Juli 302,89 EUR (1.553,20 EUR – 1.250,31 EUR), für Oktober 427,46 EUR (1.553,20 EUR – 1.125,74 EUR), für November 186,60 EUR (1.553,20 EUR – 1.366,60 EUR) und für Dezember 149,82 EUR (1.553,20 EUR – 1.403,38 EUR). Ausgehend von diesen Werten ist der jeweilige persönliche Anspruch der Kläger nach Maßgabe der oben genannten Berechnungsformel zu bestimmen. Auf die Berechnungen sind die allgemeinen Grundsätze aus § 338 SGB III anzuwenden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R). Nach § 338 Abs. 1 SGB III werden Berechnungen auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn – wie hier – nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird gemäß § 338 Abs. 2 SGB II die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. Nach § 338 Abs. 4 SGB III wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt. Dagegen findet die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II keine Anwendung, da es hier wegen der in § 19 Satz 3 SGB II festgelegten Anrechnungsreihenfolge nur noch um Leistungen für Unterkunft und Heizung geht, für die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen maßgeblich sind. Die Berechnung der Einzelansprüche hat folgende Ergebnisse: Klägerin zu 1) Kläger zu 2) und 3) jeweils Juli 155,04 EUR 73,92 EUR Oktober 218,81 EUR 104,32 EUR November 95,52 EUR 45,54 EUR Dezember 76,69 EUR 36,56 EUR

Ausgehend von den gezahlten Leistungen in monatlicher Höhe von 466,24 EUR, wovon auf die Klägerin zu 1) 238,66 EUR und auf die Kläger zu 2) und 3) jeweils 113,79 EUR entfielen, ergibt sich eine Gesamtüberzahlung in Höhe von 798,22 EUR, die den einzelnen Klägern folgendermaßen zuzuordnen ist: Klägerin zu 1) Kläger zu 2) und 3) jeweils Juli 83,62 EUR 39,87 EUR Oktober 19,85 EUR 9,47 EUR November 143,14 EUR 68,25 EUR Dezember 161,97 EUR 77,23 EUR Gesamtbetrag 408,58 EUR 194,82 EUR

Die Rückforderung der Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, wobei die Behörde die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen hat. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 SGB X sechsundfünfzig Prozent der berücksichtigten Kosten für die Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind, ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht anwendbar, da es sich hier um eine teilweise Aufhebung der Bewilligung handelt.

Auch das Insolvenzverfahren der Klägerin zu 1) steht unabhängig von seinem Ausgang der Rückforderung nicht entgegen. Denn Forderungen, die – wie die vorliegende – erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden von den Wirkungen einer Restschuldbefreiung nach § 301 der Insolvenzordnung (InsO) nicht erfasst, sondern sind weiterhin unbeschränkt durchsetzbar (Stephan, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2008, § 301 Rn 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquote braucht nicht gebildet zu werden, da der Teilerfolg der Kläger nur unwesentlich ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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