Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 R 4526/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 218/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1931 geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. Dezember 1996 von der Antragsgegnerin eine Rente wegen Alters, die ihm durch bestandskräftigen Rentenbescheid vom 17. März 1998 bewilligt worden war. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. April 1999, das seit dem 27. April 1999 rechtskräftig ist, wurden von dem Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Versorgungsausgleichs Anwartschaften in Höhe von in Höhe von monatlich 538,48 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1997 (entsprechend 11,3508 Entgeltpunkten), auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau des Antragstellers übertragen. Die frühere Ehefrau bezieht seit dem 1. September 2000 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 hob die Antragsgegnerin mit Wirkung für die Zukunft die Rentenbewilligung teilweise, nämlich entsprechend der übertragenen Anwartschaft, auf. Die hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage des Antragstellers ist noch anhängig. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage und die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide anzuordnen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2011 abgelehnt: Die angefochtenen Bescheide erwiesen sich als rechtmäßig, auch eine Interessenabwägung führe nicht zu einem Vorrang des Aufschubinteresses des Antragstellers.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist am 1. März 2011 zum Landessozialgericht gelangt. Der Antragsteller rügt insbesondere die Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Antragstellerin durch etwa zehnjährige Weiterzahlung der zu hohen Rente; er sei durch die unerwartete Absenkung um etwa ein Viertel des Zahlbetrages in wirtschaftliche Not geraten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 sowie die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin und auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 sowie auf Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und für die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der Bescheide nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Zum Einen erweisen sich die angefochtenen Bescheide auch nach eingehender, nicht lediglich summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, zum Anderen sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die ausnahmsweise für ein Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellers sprechen können:
Die Bescheide sind, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auf § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) gestützt worden. Denn maßgeblich ist vorliegend die übergangsrechtliche Regelung des § 268a Absätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 101 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung – a. F.). Diese Übergangsregelungen wirken sich zugunsten des Antragstellers aus, weil auf ihn die Vorschriften des heutigen Rechts, die bei einem Versorgungsausgleich die rückwirkende Teilaufhebung der Rentenbewilligung ohne Anwendung der Schutzvorschriften des § 48 SGB X vorsehen, keine Anwendung finden. Vielmehr findet auf den Kläger in vollem Umfang der Schutz des § 48 SGB X Anwendung.
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die vorliegend allein streitbefangene Aufhebung für die Zukunft erfüllt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stets dann mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt aufgrund einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden ist. Eine solche wesentliche Änderung ist vorliegend zu bejahen, wobei offen bleiben kann, ob der Eintritt der wesentlichen Änderung bereits mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg am 27. April 1999 eingetreten ist, wie es das Sozialgericht ausgeführt hat, oder ob die wesentliche Änderung der Verhältnisse erst ab dem 1. September 2000 anzunehmen ist, d. h. ab dem Zeitpunkt des Rentenbezuges der früheren Ehefrau des Antragstellers. Jedenfalls ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt war die Rente des Antragstellers gemäß § 101 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 a. F. SGB VI um den im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Teil zu kürzen.
Der Antragsteller kann sich demgegenüber auch nicht auf Vertrauensschutz oder fehlende Ermessensausübung seitens der Antragsgegnerin berufen. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht mit Wirkung für die Zukunft eine solche Aufhebung ausnahmslos und ohne die Möglichkeit einer Ermessensausübung vor; lediglich für eine Aufhebung für die Vergangenheit – vorliegend denkbar ab dem 1. September 2000 – beinhaltet § 48 SGB X mehrere gestaffelte Frist- und Vertrauensschutzregelungen. Diese wirken sich vorliegend jedoch nicht aus, weil die Antragsgegnerin die Rentenbewilligung nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat. Die Tatsache, dass der Antragsteller faktisch etwa zehn Jahre lang eine zu hohe Rentenleistung bezogen hat, begründet vor diesem rechtlichen Hintergrund keinen zu beachtenden Vertrauensschutz.
Auch sonstige Gründe, die für einen Vorrang des Aufschubinteresses des Antragstellers sprechen können, sind für den Senat nicht erkennbar. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Senat vorliegend die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht allein summarisch, sondern nach den Maßstäben eines Verfahrens in der Hauptsache geprüft hat und keine ernstlichen Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache angenommen werden können. Schwere und bei einem – allenfalls theoretisch denkbaren – Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile der Vollziehung der angefochtenen Bescheide sind für den Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1931 geborene Antragsteller bezieht seit dem 1. Dezember 1996 von der Antragsgegnerin eine Rente wegen Alters, die ihm durch bestandskräftigen Rentenbescheid vom 17. März 1998 bewilligt worden war. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 10. April 1999, das seit dem 27. April 1999 rechtskräftig ist, wurden von dem Versicherungskonto des Antragstellers im Wege des Versorgungsausgleichs Anwartschaften in Höhe von in Höhe von monatlich 538,48 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1997 (entsprechend 11,3508 Entgeltpunkten), auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau des Antragstellers übertragen. Die frühere Ehefrau bezieht seit dem 1. September 2000 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 hob die Antragsgegnerin mit Wirkung für die Zukunft die Rentenbewilligung teilweise, nämlich entsprechend der übertragenen Anwartschaft, auf. Die hiergegen zum Sozialgericht Berlin erhobene Klage des Antragstellers ist noch anhängig. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage und die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide anzuordnen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2011 abgelehnt: Die angefochtenen Bescheide erwiesen sich als rechtmäßig, auch eine Interessenabwägung führe nicht zu einem Vorrang des Aufschubinteresses des Antragstellers.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist am 1. März 2011 zum Landessozialgericht gelangt. Der Antragsteller rügt insbesondere die Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Antragstellerin durch etwa zehnjährige Weiterzahlung der zu hohen Rente; er sei durch die unerwartete Absenkung um etwa ein Viertel des Zahlbetrages in wirtschaftliche Not geraten.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 sowie die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin und auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 sowie auf Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG und für die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung der Bescheide nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG liegen nicht vor. Zum Einen erweisen sich die angefochtenen Bescheide auch nach eingehender, nicht lediglich summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, zum Anderen sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, die ausnahmsweise für ein Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellers sprechen können:
Die Bescheide sind, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auf § 48 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) gestützt worden. Denn maßgeblich ist vorliegend die übergangsrechtliche Regelung des § 268a Absätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit § 101 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung – a. F.). Diese Übergangsregelungen wirken sich zugunsten des Antragstellers aus, weil auf ihn die Vorschriften des heutigen Rechts, die bei einem Versorgungsausgleich die rückwirkende Teilaufhebung der Rentenbewilligung ohne Anwendung der Schutzvorschriften des § 48 SGB X vorsehen, keine Anwendung finden. Vielmehr findet auf den Kläger in vollem Umfang der Schutz des § 48 SGB X Anwendung.
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die vorliegend allein streitbefangene Aufhebung für die Zukunft erfüllt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stets dann mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt aufgrund einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden ist. Eine solche wesentliche Änderung ist vorliegend zu bejahen, wobei offen bleiben kann, ob der Eintritt der wesentlichen Änderung bereits mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg am 27. April 1999 eingetreten ist, wie es das Sozialgericht ausgeführt hat, oder ob die wesentliche Änderung der Verhältnisse erst ab dem 1. September 2000 anzunehmen ist, d. h. ab dem Zeitpunkt des Rentenbezuges der früheren Ehefrau des Antragstellers. Jedenfalls ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt war die Rente des Antragstellers gemäß § 101 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 a. F. SGB VI um den im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Teil zu kürzen.
Der Antragsteller kann sich demgegenüber auch nicht auf Vertrauensschutz oder fehlende Ermessensausübung seitens der Antragsgegnerin berufen. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sieht mit Wirkung für die Zukunft eine solche Aufhebung ausnahmslos und ohne die Möglichkeit einer Ermessensausübung vor; lediglich für eine Aufhebung für die Vergangenheit – vorliegend denkbar ab dem 1. September 2000 – beinhaltet § 48 SGB X mehrere gestaffelte Frist- und Vertrauensschutzregelungen. Diese wirken sich vorliegend jedoch nicht aus, weil die Antragsgegnerin die Rentenbewilligung nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben hat. Die Tatsache, dass der Antragsteller faktisch etwa zehn Jahre lang eine zu hohe Rentenleistung bezogen hat, begründet vor diesem rechtlichen Hintergrund keinen zu beachtenden Vertrauensschutz.
Auch sonstige Gründe, die für einen Vorrang des Aufschubinteresses des Antragstellers sprechen können, sind für den Senat nicht erkennbar. Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Senat vorliegend die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht allein summarisch, sondern nach den Maßstäben eines Verfahrens in der Hauptsache geprüft hat und keine ernstlichen Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache angenommen werden können. Schwere und bei einem – allenfalls theoretisch denkbaren – Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile der Vollziehung der angefochtenen Bescheide sind für den Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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