Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 RA 175/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 20/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 266/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtzug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im ... 1958 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1.8.1973 bis zum 31.7.1975 erfolgreich eine Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin. Mit Unterbrechungen arbeitete sie als solche versicherungspflichtig bis zum 28.4.1994. Danach übte sie lediglich geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigungen aus. Auf die Erziehung ihres im ... 1995 geborenen Sohnes gehen Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bis zum 31.5.1998 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 24.5.2005 zurück. Ferner sind im Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten für Pflege in der Zeit vom 10.9.2006 bis zum 14.1.2007 gespeichert.
Am 17.9.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente wegen Gelenk-Rheumatismus, Wirbelsäulenverkrümmung, Blutdruckschwankungen und seelischer Belastung durch Schmerzen und Belastungen in der Familie. Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte Befundberichte des praktischen Arztes Dr. G vom 14.1.2003 und des Neurologen und Psychiaters Dr. T vom 8.5.2003 ein und ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr. L und den Neurologen und Psychiater Dr. T1 untersuchen. Diese attestierten der Klägerin in ihren Gutachten vom 18.2.2003 bzw. 9.2.2004 noch ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von zumindest sechs Stunden für leichte Tätigkeiten bei gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab (Bescheid vom 27.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2004).
Mit der am 10.5.2004 zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass bei der bisherigen Beurteilung bestehende Beeinträchtigungen wie die Arthrose in den Fußgelenken, in der Schulter, in den Hüften und in der linken Hand, sowie ihre Nervenbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zur Untermauerung hat sie ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. T2 vom 22.6.2004 vorgelegt. Ferner hat sie vorgetragen, ihr stehe Berufsschutz als Angelernte im oberen Bereich zu.
Sie hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.3.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall bei Rentenantragstellung im September 2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. H vom 13.9.2004, des Internisten Dr. E vom 16.10.2004 und des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. C vom 19.9.2005. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten Bezug genommen.
Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 4.12.2006 abgewiesen. Maßgeblich gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. C, Dr. E und Dr. H hat es die Auffassung vertreten, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen und die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen nicht so gravierend seien, als dass eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit nachvollziehbar zu begründen wäre. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liege im Übrigen keine Erkrankung vor. Dementsprechend stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu. Auch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe sie nicht. Zwar genieße sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Kinderpflegerin, die eine zweijährige Berufsausbildung voraussetze, Berufschutz als Angelernte im oberen Bereich. Als solche sei sie nach dem Stufen- und Verweisungsschema des Bundessozialgerichts jedoch grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handele. Die Klägerin könne insbesondere noch die Tätigkeit einer Mitarbeiterin am Empfang oder einer Informationsstelle in der öffentlichen Verwaltung oder vergleichbaren Institutionen ausüben. Diese Tätigkeit sei sozial zumutbar und in ausreichender Anzahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Es handele sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen. Sie werde überwiegend im Sitzen, gelegentlich auch im Stehen ausgeübt. Bildschirmtätigkeiten beschränkten sich auf das Nachschlagen in Telefonverzeichnissen und Organisationsplänen. Ein Wechsel der Körperhaltung sei daher möglich. Die Einarbeitung sei in drei Monaten abgeschlossen. Diese Tätigkeit könne die Klägerin mit dem bestehenden und festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen noch ausfüllen.
Mit der am 19.1.2007 gegen das ihr am 19.12.2006 zugestellte Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rentenbegehren weiter. Sie weist insbesondere darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die bestehenden rheumatologischen Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Ferner sei es zu einer Hörminderung gekommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.12.2006 zu ändern und die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 27.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall am 16.9.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und den Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung auch nach den weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht für erbracht. Wegen des bestehenden Berufsschutzes als Angelernte im oberen Bereich könne die Klägerin zumindest noch zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin verwiesen werden.
Der Senat hat zur Abklärung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin Befundberichte des Allgemeinmediziners T2 vom 8.5.2007 und des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. T3 vom 1.3.2010 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte Bezug genommen.
Er hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. E1 vom 3.2.2008 und Einholung eines berufskundlichen Gutachtens erstellt durch den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit B X am 1.7.2009. Ferner hat der Senat die berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Hessen vom 17.8.2009, erstellt für das Hessische Landessozialgericht (LSG) zum Az.: L 2 R 271/08, und 25.10.2009, erstellt für das SG Kassel zum Az.: S 5 R 346/05, insbesondere zum Beruf des Pförtners, in das Verfahren eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten und erwähnten Unterlagen Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, noch steht ihr ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung sind bei der Klägerin nicht erfüllt.
a) Die Klägerin leidet unter den folgenden Gesundheitsstörungen, die Krankheitswert i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI haben:
1. anhaltende Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Funktionseinschränkungen bei Verschleißleiden ohne Nachweis von Nervendruckzeichen
2. endgradige Armhebeeinschränkung links bei Schulterdachengpasssymptomatik
3. eingeschränkte Beugefähigkeit der Fingergelenke, links mehr als rechts, bei Verschleißleiden
4. Reizknie rechts bei Verdacht auf Meniskusverschleiß
5. leichte sehnige Ellenbogenreizung links
6. Verdacht auf Nervenengpasssymptomatik linke Hand
7. Fußfehlstatik mit Großzehendeformität beidseits, rechts mehr als links
8. arterielle Hypertonie, bislang nicht therapiert
9. Adipositas, Leberparenchymschaden, Stoffwechselstörung
10. vegetativer Erschöpfungszustand
Diese Diagnosen ergeben sich aus den Gutachten des Orthopäden Dr. E1 und des Internisten Dr. E. Sie stimmen im Wesentlichen mit der Diagnostik der behandelnden Ärzte, die in den eingeholten Befundberichten aufgeführt ist, überein. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere der Gutachter Dr. E1 konnte überzeugend darstellen, dass entgegen dem klägerischen Vorbringen ein Rheumageschehen ausgeschlossen ist. Der Senat schließt sich insofern seiner Einschätzung an. Darüber hinaus bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen insbesondere auf neurologischem oder psychiatrischem Fachgebiet wurden von dem durch das SG beauftragten Gutachter Prof. Dr. C in seinem Gutachten vom 19.9.2005 überzeugend ausgeschlossen. Entsprechende Beeinträchtigungen werden von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr behauptet.
b) Mit dem verbliebenen und von den Sachverständigen eingehend gewürdigten Leistungsvermögen ist die
Klägerin noch in der Lage, zumindest körperliche leichte Tätigkeiten jeweils täglich vollschichtig mit den üblichen Arbeitspausen und unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Die Arbeiten können in wechselnder Körperhaltung zumindest hälftig im Sitzen verrichtet werden. Die vorhandenen Einschränkungen für Tätigkeiten in längerer fixierter Körperhaltung, Gehstrecken auf unebener Erde, Aufenthalte auf Leitern und Gerüsten und regelmäßiges Treppensteigen sowie Ausschlüsse für das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10kg, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in länger fixierter Kopfhaltung, Arbeiten, die überwiegend oder länger andauerend in knieender oder hockender Position durchgeführt werden müssen, Kälte- und Nässeexpositionen beeinträchtigen das Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten nicht wesentlich, zumal Tätigkeiten in Wechselschicht sowie Tätigkeiten unter besonderem zeitlichen Druck sowie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr weiterhin möglich sind. Der Senat folgt auch insofern den vorliegenden Sachverständigengutachten.
c) Aufgrund des so beschriebenen Leistungsbildes ist die Klägerin in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine solche Verweisungstätigkeit nicht schon dann zu benennen, wenn der Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann; die Benennung ist nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95, SoziR 3-2600 § 44 Nr. 8, BSG-Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R). Es bestehen aber hier keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z. B. Zureichen, Akten transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen), in nennenswerter Weise beeinträchtigt ist. Zwar bestehen bei der Klägerin Einschränkungen der Greiffunktion der linken Hand, so dass mit dieser grob- und feinmotorische Tätigkeiten nur eingeschränkt durchführbar wären. Bei Rechtshändigkeit sind anspruchsvollere Tätigkeiten mit der rechten Hand aber uneingeschränkt durchführbar, so dass es auf die Beeinträchtigungen im Bereich der linken Hand hinsichtlich der beruflichen Einsetzbarkeit für die vorstehend beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten nicht wesentlich ankommt.
Dass die bei der Klägerin ohne Zweifel im Laufe des Verfahrens eingetretene Hörminderung zu einer entsprechend relevanten Leistungsminderung führt, ist für den Senat nicht bewiesen. Dr. T3 hat in seinem Befundbericht vom 1.3.2010 zwar eine Hörminderung beschrieben. Für den Senat gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht durch die Versorgung mit Hörgeräten hinreichend ausgeglichen wurde. Die Klägerin hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht davon ausgeht, dass eine Hörminderung bereits seit Antragstellung im September 2002 vorgelegen hat. Eine solche hat im Vortrag der Klägerin bis zum Schriftsatz vom 2.10.2009 keinerlei Erwähnung gefunden und ist auch in den zahlreichen im Laufe des Gesamtverfahrens eingeholten Gutachten und Befundberichten nicht beschrieben worden. Im Gegenteil hat Dr. E1 in seinem Gutachten von Februar 2008 ausdrücklich festgestellt, dass sich eine Einschränkung bezüglich der Hörfähigkeit der Klägerin bei der umgangsprachlichen Verständigung nicht ergeben habe. Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass eine Hörminderung entsprechend dem Befundbericht von Dr. T3 frühestens im Juli 2009 eingetreten ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung diesbezüglich erübrigt sich daher - unabhängig davon, dass eine relevante Schwere schon nicht überzeugend dargetan ist - schon deshalb, weil eine nach dem 1.11.2007 eintretende Verschlechterung des Leistungsvermögens der Klägerin nicht zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente führen würden. In einem solchen Fall wären nämlich die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geregelten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wonach in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen. Bei einer am 2.11.2007 eingetretenen Erwerbsminderung liefe der in den genannten Vorschriften geregelte Fünf-Jahres-Zeitraum vom 2.11.2002 bis zum 1.11.2007. In diesem Zeitraum sind ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 4.12.2008, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit die Klägerin nicht entgegengetreten ist, Pflichtbeitragszeiten lediglich vom 10.9.2006 bis zum 14.1.2007 und damit für fünf Monate gespeichert. Aber auch wenn der Fünf-Jahres-Zeitraum nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 wegen der bestehenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind, auf den 2.12.1995 verlängert wird, sind im Gesamtzeitraum vom 2.12.1995 bis zum 1.11.2007 nur insgesamt 35 Monate und damit weniger als die gesetzlichen geforderten drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zu ermitteln.
Da die Klägerin mithin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, ist sie nach der ausdrücklichen Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI nicht teilweise erwerbsgemindert, ohne dass es darauf ankäme, ob sie mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen tatsächlich auch einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz finden kann.
d) Ist aber schon der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen, liegt erst recht nicht der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor, da dieser ein auf unter drei Stunden gesunkenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also ein noch weiter reduziertes Leistungsvermögen, voraussetzt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 SGB VI).
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Diese Vorschrift findet zwar auf die Klägerin Anwendung, weil diese vor dem 2.1.1961 geboren ist. Berufsunfähigkeit besteht jedoch nicht. Berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Als "bisheriger Beruf" in diesem Sinne ist die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung als Kinderpflegerin anzusehen. Als solche hat die Klägerin zwar lediglich bis zum 28.4.1994 versicherungspflichtig gearbeitet. Die danach ausgeübten Tätigkeiten waren jedoch versicherungsfrei, so dass es auf sie zur Feststellung des "bisherigen Berufs" nicht ankommt.
Nach dem Bundessozialgericht, dem sich der Senat diesbezüglich ausdrücklich anschließt, ist Ausgangspunkt für die Frage einer zumutbaren Verweisungstätigkeit der qualitative Wert des bisherigen Berufes. Hierzu hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt und die Berufe - ausgehend von Umfang und Dauer der Ausbildung - in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Gruppen werden in der Angestelltenversicherung charakterisiert durch die Leitberufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruhen (6. Stufe), die zwar ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, jedoch Kenntnisse und Fertigkeiten unterhalb der obersten Stufe erfordern (5. Stufe), die eine Meisterprüfung oder den vergleichbaren Besuch einer Fachschule voraussetzen (4. Stufe), der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahren (3. Stufe), der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (2. Stufe) und der ungelernten Angestellten (1. Stufe). Bei den Angelernten wird dabei eine weitere Differenzierung vorgenommen. Haben Sie für ihre Berufstätigkeit eine vorgeschriebene anerkannte Ausbildung von zwei Jahren durchlaufen, so zählen sie zu der "oberen Gruppe der Angelernten". In diesem Rahmen kann der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allenfalls auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41).
Gemessen an diesen Kriterien, ist die Klägerin, die eine zweijährige Berufsausbildung zur Kinderpflegerin absolviert und überwiegend in diesem Beruf gearbeitet hat, der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Als solche ist sie nach dem Stufen- und Verweisungsschema des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um aller einfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt, wobei eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246 Nrn. 131, 143).
Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt hier insbesondere die Tätigkeit einer Pförtnerin in Betracht. Pförtner und Pförtnerinnen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden und Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte, überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
Der Senat entnimmt diese Feststellungen den berufskundlichen Auskünften des Landesarbeitsamtes Hessen vom 10.8. bzw. 25.10.2009, die in das Verfahren eingeführt worden sind.
Mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin noch in der Lage, die vorbeschriebenen Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen. Insbesondere wird sie hieran durch die bestehenden Beeinträchtigungen im Bereich der linken Hand nicht gehindert. Die Klägerin ist, wie der Orthopäde Dr. E1 festgestellt hat, Rechtshänderin, sodass sie die bei der Arbeit als Pförtnerin anfallenden Arbeiten mit Anforderungen an die Handfunktion - wie das Aushändigen von Formularen - ohne Zweifel ausführen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 1.7.2009. Soweit dieser ausführt, dass eine Tätigkeit am Empfang oder der Information von öffentlichen oder privaten Einrichtungen eine dem Berufsfeld entsprechende Ausbildung oder eine vergleiche Ausbildung in einem artverwandten Berufsfeld sowie sehr gute Kenntnisse im Umgang mit der Datenverarbeitung, mindestens im Bereich der Office-Anwendungen sowie in den jeweils in den Tätigkeitsfeldern üblicherweise zur Anwendung kommenden speziellen Inhouse-Lösungen erfordern, so stellt er ersichtlich auf höherqualifizierte Tätigkeiten ab, als diese bei der ungelernten Tätigkeit eines "einfachen" Pförtners ausgeübt werden, wie sie vom Landesarbeitsamt Hessen beschrieben worden ist. Der Gutachter T war dementsprechend auch mit der Beweisanordnung vom 6.5.2009 unter Punkt II.1 ausdrücklich mit Bezug auf die berufskundliche Stellungnahme der Beklagten auf Bl. 105 der Gerichtsakte nach relativ hoch qualifizierten Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII des ehemals geltenden Bundesangestellten-Tarifvertrages gefragt worden. Zu einfachen Pförtnertätigkeiten hat er dagegen nicht Stellung genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im ... 1958 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1.8.1973 bis zum 31.7.1975 erfolgreich eine Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin. Mit Unterbrechungen arbeitete sie als solche versicherungspflichtig bis zum 28.4.1994. Danach übte sie lediglich geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigungen aus. Auf die Erziehung ihres im ... 1995 geborenen Sohnes gehen Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung bis zum 31.5.1998 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 24.5.2005 zurück. Ferner sind im Versicherungsverlauf Pflichtbeitragszeiten für Pflege in der Zeit vom 10.9.2006 bis zum 14.1.2007 gespeichert.
Am 17.9.2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente wegen Gelenk-Rheumatismus, Wirbelsäulenverkrümmung, Blutdruckschwankungen und seelischer Belastung durch Schmerzen und Belastungen in der Familie. Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte Befundberichte des praktischen Arztes Dr. G vom 14.1.2003 und des Neurologen und Psychiaters Dr. T vom 8.5.2003 ein und ließ die Klägerin durch den Orthopäden Dr. L und den Neurologen und Psychiater Dr. T1 untersuchen. Diese attestierten der Klägerin in ihren Gutachten vom 18.2.2003 bzw. 9.2.2004 noch ein arbeitstägliches Leistungsvermögen von zumindest sechs Stunden für leichte Tätigkeiten bei gewissen weiteren qualitativen Einschränkungen. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab (Bescheid vom 27.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2004).
Mit der am 10.5.2004 zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass bei der bisherigen Beurteilung bestehende Beeinträchtigungen wie die Arthrose in den Fußgelenken, in der Schulter, in den Hüften und in der linken Hand, sowie ihre Nervenbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Zur Untermauerung hat sie ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. T2 vom 22.6.2004 vorgelegt. Ferner hat sie vorgetragen, ihr stehe Berufsschutz als Angelernte im oberen Bereich zu.
Sie hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.3.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall bei Rentenantragstellung im September 2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. H vom 13.9.2004, des Internisten Dr. E vom 16.10.2004 und des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. C vom 19.9.2005. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten Bezug genommen.
Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 4.12.2006 abgewiesen. Maßgeblich gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. C, Dr. E und Dr. H hat es die Auffassung vertreten, dass die bestehenden Gesundheitsstörungen und die hieraus resultierenden Leistungseinschränkungen nicht so gravierend seien, als dass eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit nachvollziehbar zu begründen wäre. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet liege im Übrigen keine Erkrankung vor. Dementsprechend stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu. Auch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe sie nicht. Zwar genieße sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Kinderpflegerin, die eine zweijährige Berufsausbildung voraussetze, Berufschutz als Angelernte im oberen Bereich. Als solche sei sie nach dem Stufen- und Verweisungsschema des Bundessozialgerichts jedoch grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handele. Die Klägerin könne insbesondere noch die Tätigkeit einer Mitarbeiterin am Empfang oder einer Informationsstelle in der öffentlichen Verwaltung oder vergleichbaren Institutionen ausüben. Diese Tätigkeit sei sozial zumutbar und in ausreichender Anzahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Es handele sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen. Sie werde überwiegend im Sitzen, gelegentlich auch im Stehen ausgeübt. Bildschirmtätigkeiten beschränkten sich auf das Nachschlagen in Telefonverzeichnissen und Organisationsplänen. Ein Wechsel der Körperhaltung sei daher möglich. Die Einarbeitung sei in drei Monaten abgeschlossen. Diese Tätigkeit könne die Klägerin mit dem bestehenden und festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen noch ausfüllen.
Mit der am 19.1.2007 gegen das ihr am 19.12.2006 zugestellte Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rentenbegehren weiter. Sie weist insbesondere darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die bestehenden rheumatologischen Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Ferner sei es zu einer Hörminderung gekommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.12.2006 zu ändern und die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 27.3.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.4.2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall am 16.9.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und den Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung auch nach den weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht für erbracht. Wegen des bestehenden Berufsschutzes als Angelernte im oberen Bereich könne die Klägerin zumindest noch zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin verwiesen werden.
Der Senat hat zur Abklärung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin Befundberichte des Allgemeinmediziners T2 vom 8.5.2007 und des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. T3 vom 1.3.2010 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte Bezug genommen.
Er hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. E1 vom 3.2.2008 und Einholung eines berufskundlichen Gutachtens erstellt durch den Mitarbeiter der Agentur für Arbeit B X am 1.7.2009. Ferner hat der Senat die berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Hessen vom 17.8.2009, erstellt für das Hessische Landessozialgericht (LSG) zum Az.: L 2 R 271/08, und 25.10.2009, erstellt für das SG Kassel zum Az.: S 5 R 346/05, insbesondere zum Beruf des Pförtners, in das Verfahren eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten und erwähnten Unterlagen Bezug genommen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Sie ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, noch steht ihr ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit zu.
1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung sind bei der Klägerin nicht erfüllt.
a) Die Klägerin leidet unter den folgenden Gesundheitsstörungen, die Krankheitswert i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI haben:
1. anhaltende Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Funktionseinschränkungen bei Verschleißleiden ohne Nachweis von Nervendruckzeichen
2. endgradige Armhebeeinschränkung links bei Schulterdachengpasssymptomatik
3. eingeschränkte Beugefähigkeit der Fingergelenke, links mehr als rechts, bei Verschleißleiden
4. Reizknie rechts bei Verdacht auf Meniskusverschleiß
5. leichte sehnige Ellenbogenreizung links
6. Verdacht auf Nervenengpasssymptomatik linke Hand
7. Fußfehlstatik mit Großzehendeformität beidseits, rechts mehr als links
8. arterielle Hypertonie, bislang nicht therapiert
9. Adipositas, Leberparenchymschaden, Stoffwechselstörung
10. vegetativer Erschöpfungszustand
Diese Diagnosen ergeben sich aus den Gutachten des Orthopäden Dr. E1 und des Internisten Dr. E. Sie stimmen im Wesentlichen mit der Diagnostik der behandelnden Ärzte, die in den eingeholten Befundberichten aufgeführt ist, überein. Die Gutachten sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere der Gutachter Dr. E1 konnte überzeugend darstellen, dass entgegen dem klägerischen Vorbringen ein Rheumageschehen ausgeschlossen ist. Der Senat schließt sich insofern seiner Einschätzung an. Darüber hinaus bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen insbesondere auf neurologischem oder psychiatrischem Fachgebiet wurden von dem durch das SG beauftragten Gutachter Prof. Dr. C in seinem Gutachten vom 19.9.2005 überzeugend ausgeschlossen. Entsprechende Beeinträchtigungen werden von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr behauptet.
b) Mit dem verbliebenen und von den Sachverständigen eingehend gewürdigten Leistungsvermögen ist die
Klägerin noch in der Lage, zumindest körperliche leichte Tätigkeiten jeweils täglich vollschichtig mit den üblichen Arbeitspausen und unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Die Arbeiten können in wechselnder Körperhaltung zumindest hälftig im Sitzen verrichtet werden. Die vorhandenen Einschränkungen für Tätigkeiten in längerer fixierter Körperhaltung, Gehstrecken auf unebener Erde, Aufenthalte auf Leitern und Gerüsten und regelmäßiges Treppensteigen sowie Ausschlüsse für das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10kg, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in länger fixierter Kopfhaltung, Arbeiten, die überwiegend oder länger andauerend in knieender oder hockender Position durchgeführt werden müssen, Kälte- und Nässeexpositionen beeinträchtigen das Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten nicht wesentlich, zumal Tätigkeiten in Wechselschicht sowie Tätigkeiten unter besonderem zeitlichen Druck sowie Tätigkeiten mit Publikumsverkehr weiterhin möglich sind. Der Senat folgt auch insofern den vorliegenden Sachverständigengutachten.
c) Aufgrund des so beschriebenen Leistungsbildes ist die Klägerin in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, ist eine solche Verweisungstätigkeit nicht schon dann zu benennen, wenn der Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann; die Benennung ist nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, GS 2/95, SoziR 3-2600 § 44 Nr. 8, BSG-Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R). Es bestehen aber hier keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z. B. Zureichen, Akten transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen), in nennenswerter Weise beeinträchtigt ist. Zwar bestehen bei der Klägerin Einschränkungen der Greiffunktion der linken Hand, so dass mit dieser grob- und feinmotorische Tätigkeiten nur eingeschränkt durchführbar wären. Bei Rechtshändigkeit sind anspruchsvollere Tätigkeiten mit der rechten Hand aber uneingeschränkt durchführbar, so dass es auf die Beeinträchtigungen im Bereich der linken Hand hinsichtlich der beruflichen Einsetzbarkeit für die vorstehend beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten nicht wesentlich ankommt.
Dass die bei der Klägerin ohne Zweifel im Laufe des Verfahrens eingetretene Hörminderung zu einer entsprechend relevanten Leistungsminderung führt, ist für den Senat nicht bewiesen. Dr. T3 hat in seinem Befundbericht vom 1.3.2010 zwar eine Hörminderung beschrieben. Für den Senat gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht durch die Versorgung mit Hörgeräten hinreichend ausgeglichen wurde. Die Klägerin hat auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht davon ausgeht, dass eine Hörminderung bereits seit Antragstellung im September 2002 vorgelegen hat. Eine solche hat im Vortrag der Klägerin bis zum Schriftsatz vom 2.10.2009 keinerlei Erwähnung gefunden und ist auch in den zahlreichen im Laufe des Gesamtverfahrens eingeholten Gutachten und Befundberichten nicht beschrieben worden. Im Gegenteil hat Dr. E1 in seinem Gutachten von Februar 2008 ausdrücklich festgestellt, dass sich eine Einschränkung bezüglich der Hörfähigkeit der Klägerin bei der umgangsprachlichen Verständigung nicht ergeben habe. Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass eine Hörminderung entsprechend dem Befundbericht von Dr. T3 frühestens im Juli 2009 eingetreten ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung diesbezüglich erübrigt sich daher - unabhängig davon, dass eine relevante Schwere schon nicht überzeugend dargetan ist - schon deshalb, weil eine nach dem 1.11.2007 eintretende Verschlechterung des Leistungsvermögens der Klägerin nicht zur Gewährung einer Erwerbsminderungsrente führen würden. In einem solchen Fall wären nämlich die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI geregelten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wonach in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen. Bei einer am 2.11.2007 eingetretenen Erwerbsminderung liefe der in den genannten Vorschriften geregelte Fünf-Jahres-Zeitraum vom 2.11.2002 bis zum 1.11.2007. In diesem Zeitraum sind ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 4.12.2008, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit die Klägerin nicht entgegengetreten ist, Pflichtbeitragszeiten lediglich vom 10.9.2006 bis zum 14.1.2007 und damit für fünf Monate gespeichert. Aber auch wenn der Fünf-Jahres-Zeitraum nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 wegen der bestehenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind, auf den 2.12.1995 verlängert wird, sind im Gesamtzeitraum vom 2.12.1995 bis zum 1.11.2007 nur insgesamt 35 Monate und damit weniger als die gesetzlichen geforderten drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zu ermitteln.
Da die Klägerin mithin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, ist sie nach der ausdrücklichen Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI nicht teilweise erwerbsgemindert, ohne dass es darauf ankäme, ob sie mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen tatsächlich auch einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz finden kann.
d) Ist aber schon der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen, liegt erst recht nicht der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor, da dieser ein auf unter drei Stunden gesunkenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also ein noch weiter reduziertes Leistungsvermögen, voraussetzt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 SGB VI).
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Diese Vorschrift findet zwar auf die Klägerin Anwendung, weil diese vor dem 2.1.1961 geboren ist. Berufsunfähigkeit besteht jedoch nicht. Berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung oder gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Als "bisheriger Beruf" in diesem Sinne ist die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung als Kinderpflegerin anzusehen. Als solche hat die Klägerin zwar lediglich bis zum 28.4.1994 versicherungspflichtig gearbeitet. Die danach ausgeübten Tätigkeiten waren jedoch versicherungsfrei, so dass es auf sie zur Feststellung des "bisherigen Berufs" nicht ankommt.
Nach dem Bundessozialgericht, dem sich der Senat diesbezüglich ausdrücklich anschließt, ist Ausgangspunkt für die Frage einer zumutbaren Verweisungstätigkeit der qualitative Wert des bisherigen Berufes. Hierzu hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt und die Berufe - ausgehend von Umfang und Dauer der Ausbildung - in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Gruppen werden in der Angestelltenversicherung charakterisiert durch die Leitberufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruhen (6. Stufe), die zwar ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, jedoch Kenntnisse und Fertigkeiten unterhalb der obersten Stufe erfordern (5. Stufe), die eine Meisterprüfung oder den vergleichbaren Besuch einer Fachschule voraussetzen (4. Stufe), der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahren (3. Stufe), der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (2. Stufe) und der ungelernten Angestellten (1. Stufe). Bei den Angelernten wird dabei eine weitere Differenzierung vorgenommen. Haben Sie für ihre Berufstätigkeit eine vorgeschriebene anerkannte Ausbildung von zwei Jahren durchlaufen, so zählen sie zu der "oberen Gruppe der Angelernten". In diesem Rahmen kann der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allenfalls auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41).
Gemessen an diesen Kriterien, ist die Klägerin, die eine zweijährige Berufsausbildung zur Kinderpflegerin absolviert und überwiegend in diesem Beruf gearbeitet hat, der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Als solche ist sie nach dem Stufen- und Verweisungsschema des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um aller einfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt, wobei eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246 Nrn. 131, 143).
Als zumutbare Verweisungstätigkeit kommt hier insbesondere die Tätigkeit einer Pförtnerin in Betracht. Pförtner und Pförtnerinnen kontrollieren in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen den Zugang zu Gebäuden und Betriebsgeländen. Sie sind erste Ansprechpartner für Besucher. Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte, überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Besucherkarten/Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei der zuständigen Stelle an. Zu ihren Aufgaben gehören teilweise auch das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Auch die Kontrolle des Kfz- und Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Darüber hinaus können auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören.
Es handelt sich dabei meist um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten Räumen. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Die Tätigkeit beinhaltet keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit. Je nach Arbeitsort kann Schichtdienst vorkommen.
Der Senat entnimmt diese Feststellungen den berufskundlichen Auskünften des Landesarbeitsamtes Hessen vom 10.8. bzw. 25.10.2009, die in das Verfahren eingeführt worden sind.
Mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin noch in der Lage, die vorbeschriebenen Tätigkeiten und Arbeiten auszuführen. Insbesondere wird sie hieran durch die bestehenden Beeinträchtigungen im Bereich der linken Hand nicht gehindert. Die Klägerin ist, wie der Orthopäde Dr. E1 festgestellt hat, Rechtshänderin, sodass sie die bei der Arbeit als Pförtnerin anfallenden Arbeiten mit Anforderungen an die Handfunktion - wie das Aushändigen von Formularen - ohne Zweifel ausführen kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen T vom 1.7.2009. Soweit dieser ausführt, dass eine Tätigkeit am Empfang oder der Information von öffentlichen oder privaten Einrichtungen eine dem Berufsfeld entsprechende Ausbildung oder eine vergleiche Ausbildung in einem artverwandten Berufsfeld sowie sehr gute Kenntnisse im Umgang mit der Datenverarbeitung, mindestens im Bereich der Office-Anwendungen sowie in den jeweils in den Tätigkeitsfeldern üblicherweise zur Anwendung kommenden speziellen Inhouse-Lösungen erfordern, so stellt er ersichtlich auf höherqualifizierte Tätigkeiten ab, als diese bei der ungelernten Tätigkeit eines "einfachen" Pförtners ausgeübt werden, wie sie vom Landesarbeitsamt Hessen beschrieben worden ist. Der Gutachter T war dementsprechend auch mit der Beweisanordnung vom 6.5.2009 unter Punkt II.1 ausdrücklich mit Bezug auf die berufskundliche Stellungnahme der Beklagten auf Bl. 105 der Gerichtsakte nach relativ hoch qualifizierten Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII des ehemals geltenden Bundesangestellten-Tarifvertrages gefragt worden. Zu einfachen Pförtnertätigkeiten hat er dagegen nicht Stellung genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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