L 19 AS 230/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 2619/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 230/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.01.2011 geändert. Dem Kläger wird ab dem 20.03.2011 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt und Rechtsanwalt N, C, beigeordnet. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.01.2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der am 00.00.1983 geborene Kläger besitzt die deutsche und marokkanische Staatsangehörigkeit. Am 02.08.2009 heiratete er in Marokko die am 00.00.06.1986 geborene Klägerin, welche die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 11.09.2010 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik ein. Die Stadt I erteilte ihr am 27.09.2010 eine bis zum 26.12.2010 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wonach eine Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet ist. Am 27.09.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 27, 28 AufenthG. Am 06.12.2010 erteilte die Stadt I der Klägerin eine Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Familiennachzugs zum Ehegatten.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: der Beklagte) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22.06.2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 695,33 EUR für die Zeit vom 01.06.2010 bis 30.11.2010.

Am 13.09.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und die Klägerin. Durch Änderungsbescheid vom 20.09.2010, adressiert an den Kläger, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 491,16 EUR (Regelleistung 323,00 EUR + Kosten der Unterkunft 168,10 EUR) für die Zeit vom 01.10 bis 31.11.2010. Er führte aus, dass die Klägerin die ersten drei Monate keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da sie keine Unionsbürgerin sei. Die Klägerin werde ab dem 01.10.2010 in die Haushaltsgemeinschaft aufgenommen. Deshalb stehe dem Kläger nur noch die abgesenkte Regelleistung von 323,00 EUR und die anteiligen Kosten der Unterkunft zu.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der sich insbesondere gegen den Leistungsausschluss der Klägerin nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II richtete, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 als unbegründet zurück.

Durch Bescheid vom 29.11.2010 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Klägern, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 600,17 EUR für die Zeit vom 13.12. bis 31.12.2010 sowie in Höhe von 977,16 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2011.

Die Stadt I lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an die Klägerin durch Bescheid vom 08.11.2010 ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Am 08.11.2010 hat der Kläger, vertreten durch den Bevollmächtigten, Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 zu verurteilen, seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach Aufnahme der Klägerin in die Bedarfsgemeinschaft unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Er hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 16.12.2010 mitgeteilt, dass die Ehefrau des Klägers auch als Klägerin auftreten soll.

Die Kläger haben vorgetragen, dass der Ausschluss der Klägerin von den Leistungen nach dem SGB II nach § 7 SGB II nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann, dem Kläger, in die Bundesrepublik eingereist. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II sei nach der Gesetzesbegründung für Unionsbürger geschaffen worden. Allein diese hätten für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes von den Leistungen ausgeschlossen werden sollen

Durch Beschluss vom 25.01.2011 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
Sie haben beantragt, die Stadt I beizuladen.

II. Die Beschwerde des Klägers ist begründet (A.). Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig (B.)

A. Die Beschwerde des Klägers ist begründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Die vom Kläger erhobene Klage bietet zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 22.03.2011hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann (BVerfG Beschlüsse vom 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 - und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Durch den angefochtenen Bescheid vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 hat der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.05.2010 zu Ungunsten des Klägers für die Zeit vom 01.10 bis 31.11.2010 abgeändert, also mit Wirkung für die Zukunft zum Nachteil des Klägers aufgehoben. Offen bleiben kann, ob der angefochtene Änderungsbescheid auch eine Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 13.09.2010 enthält, mithin ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II noch nicht beschieden ist. Die vom Kläger erhobene (Bescheidungs)Leistungsklage wäre in diesem Fall unzulässig, da der Kläger nur berechtigt ist, seinen Individualanspruch gegenüber dem Beklagten, nicht aber die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus eigenem Recht zu verfolgen (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R = juris Rn 12 f.). Ein Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer unechten Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG betreffend der Höhe seines eigenen Leistungsanspruchs ist auch nicht gegeben, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Aufhebungsbescheid handelt. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 2 SGG zulässig und möglicherweise begründet.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II an den Kläger können allenfalls §§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sein. Danach ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich i.S. des § 48 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen richtet sich damit nach dem für die Leistung maßgeblichen materiellen Recht (BSG, Urteil vom 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R).

Eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X wäre durch den Zuzug der Klägerin in den Haushalt des Klägers und der Begründung einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 S. 3a SGB II im Hinblick auf die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II und des bei der Verteilung von Kosten der Unterkunft und Heizung auf die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft maßgebenden Kopfteilprinzip ohne Zweifel anzunehmen, wenn die Klägerin leistungsberechtigt nach dem SGB II in dem Aufhebungszeitraum vom 01.10. bis 31.11.2010 ist (siehe zur Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II im Fall des Zuzugs eines ausländischen Ehepartners zum deutschen Ehepartner: LSG NRW Beschluss vom 07.12.2009 - L 19 B 363/09 AS - m.w.N.).

Offen ist aber, ob eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten ist, wenn die Klägerin allein wegen des Eingreifens der Bestimmung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II vom Leistungsbezug nach SGB II ausgeschlossen ist. Der Beklagte ist davon ausgegangen, dass mit dem Zuzug der Klägerin der Kläger unter Zugrundelegung des sog. Kopfteilprinzips nur noch einen Anspruch auf Übernahme der hälftigen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn 19 m. w.N.) sind zwar die Kosten der Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II im Regelfall anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn ein Hilfebedürftiger die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen nutzt. Jedoch kann in Sonderfällen ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl gerechtfertigt sein (BSG Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R= juris Rn 19). Vorliegend könnte der sich aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende besondere Schutz der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen ein Abweichen vom Kopfteilprinzip rechtfertigen, da durch den dreimonatigen Ausschluss eines ausländischen Ehepartners im Fall des Zuzugs zu einem deutschen Ehepartner von den Leistungen nach dem SGB II bei Anwendung des Kopfteilprinzips der Bestand der gemeinsamen Wohnung, deren Erhalt für eine gemeinsame Begründung und Fortführung einer Lebensgemeinschaft erforderlich ist, durch infolge der Leistungskürzung entstehende Mietrückstände gefährdet sein kann. Art. 6 Abs 1 GG enthält sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das den gesamten Bereich der Ehe und Familie betreffende private und öffentliche Recht. Er schützt das Interesse des deutschen Ehepartners, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet zu begründen und fortzusetzen. Da es grundsätzlich allein den Ehepartnern zusteht, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen, verdient die freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im Bundesgebiet zu leben, nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung besonderen staatlichen Schutz, falls einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 = BVerfGE 51, 386).

Ebenso ist ungeklärt, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II über die auf 90% abgesenkte Regelleistung Anwendung findet, wenn ein volljähriger Hilfebedürftiger mit einem volljährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft - vorliegend nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II - zusammenlebt, der Partner aber - wie im vorliegenden Fall - nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II nur auf Bedarfsgemeinschaften Anwendung findet, in denen beide Partner leistungsberechtigt nach dem SGB II sind bzw. der Partner, der vom Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen ist, einen entsprechend gleich hohen Leistungsanspruch gegenüber einen anderen Leistungsträger hat (vgl. hierzu LSG Hamburg Urteil vom 02.09.2010 - L 5 AS 19/08 - m.w.N.,Revisionverfahren anhängig: - B 14 AS 171/10 R -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.04.2010 - L 10 AS 1228/09 - ; a. A. LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.12.2010 - L 20 AS 2022/09 - m.w.N.). In Hinblick auf die ungeklärten Rechtsfragen hinsichtlich der Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers im Fall des Eingreifens des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II bietet das Klagebegehren des Klägers zu 1) hinreichende Erfolgsaussicht.

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, so dass ihm - ratenfrei - Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (§ 73a SGG i.V.m. § 114,115 ZPO).

B. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

Die Klägerin ist durch den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.01.2011 nicht beschwert, da das Sozialgericht Gelsenkirchen keine Entscheidung über einen Antrag der Klägerin über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss vom 25.01.2011 getroffen hat. Ausweislich des Tenors des Beschlusses hat das Sozialgericht nur eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe getroffen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch kein Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt gewesen. Ein solcher ist erst im Beschwerdeverfahren gestellt worden, über den das Sozialgericht noch zu entscheiden hat.

Damit ist die Beschwerde der Klägerin nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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