L 8 AL 132/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 119/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 132/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. März 2010 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten für beide Rechtszüge sowie die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen für das Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 3.558,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten Zahlungen aus Anlass der Teilnahme der Beigeladenen zu 2) an einer von der Klägerin durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme beanspruchen kann. Die Klägerin war von der TÜV Süd M S GmbH M (im Folgenden: TÜV Süd) bis zum 18. Juni 2012 "nach dem Recht der Arbeitsförderung" als Träger von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zertifiziert worden (Urkunde vom 24. September 2006). Ferner hatte der TÜV Süd eine am 1. Oktober 2006 beginnende, bis zum 30. September 2009 dauernde Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit dem Ausbildungsziel "staatlich anerkannte/r Physiotherapeutin/Physiotherapeut" "nach dem Recht der Arbeitsförderung" zertifiziert (Urkunde vom 10. Oktober 2006, ausgestellt aufgrund eines Antrags vom 29. September 2006). Die Zertifizierungsstelle berechnete den Kostensatz für eine Unterrichtsstunde mit 4,27 EUR. Die Beklagte hatte bereits am 6. Oktober 2006 einen sogenannten "Maßnahmebogen" erstellt, in dem die Gesamtzahl an Unterrichts- und Praktikumsstunden aufgeführt war und anhand eines Stundensatzes von 3,68 EUR Lehrgangskosten für die gesamte Maßnahme von 7.116,67 EUR errechnet worden waren. Der "Maßnahmebogen" wurde der Klägerin am 3. November 2006 ausgehändigt. Mit Schreiben vom selben Tag legte sie bei der Beklagten Widerspruch gegen den "Bescheid vom 3. November 2006" ein. Mit ihm wandte sie sich dagegen, dass entgegen der Zertifizierung ein Stundensatz von 3,68 EUR angesetzt worden sei und lediglich &8532; der gesamten Ausbildungskosten ausgezahlt würden, obwohl 2.500 der notwendigen 2.900 Theoriestunden in die ersten beiden Ausbildungsjahre fielen. Nach dem Gesetz sei die Förderung jedoch auf &8532; der Ausbildungsdauer, nicht der Ausbildungskosten begrenzt. Die Klägerin könne die Finanzierung der Restkosten nicht leisten. Die Beklagte verwarf den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 als unzulässig. Der Widerspruch richte sich inhaltlich gegen den Maßnahmebogen vom 6. Oktober 2006. Dieser sei kein Verwaltungsakt, da er keine Einzelfallregelung mit Außenwirkung treffe. Indem die Beklagte der Klägerin den Maßnahmebogen zur Kenntnis gegeben habe, habe sie ihr nur eine Information über die Grundlage künftiger Entscheidungen gegenüber den Maßnahmeteilnehmern gegeben. Die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zu 1) hatte der Beigeladenen zu 2), die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezog, mit Datum des 27. September einen "Bildungsgutschein" für eine berufliche Weiterbildung in Vollzeit mit dem Maßnahmeziel staatlich anerkannte Physiotherapeutin ausgestellt und sich zur Übernahme von zwei Dritteln der "zugelassenen Lehrgangskosten" verpflichtet. Am 1. Oktober 2006 schloss die Beigeladene zu 2) mit der Klägerin einen entsprechenden Umschulungsvertrag für die am selben Tag beginnende Weiterbildungsmaßnahme. Nach § 7 Abs. 1 des Umschulungsvertrags war eine "Umschulungsgebühr" von 12.383,- EUR vereinbart. Mit Bescheid vom 8. November 2006 bewilligte der Beigeladene zu 1) der Beigeladenen zu 2) für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach dem SGB II in Höhe von 3.558,34 EUR für Lehrgangskosten und daneben Fahr- und Kinderbetreuungskosten. Dieser Bescheid wurde von der Beigeladenen zu 2) nicht angefochten. Ferner erhielt sie während der gesamten Dauer der Maßnahme weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 23. Februar 2007 hat die Klägerin im eigenen Namen vor dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben, mit der sie zunächst beantragt hat, den Bescheid der Beklagten (gemeint: der jetzigen Beigeladenen zu 1) gegenüber der (jetzigen) Beigeladenen zu 2) vom 8. November 2006 und den "Bescheid" vom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2007 teilweise aufzuheben und höhere Lehrgangskosten für die ersten beiden Ausbildungsjahre zu bewilligen, hilfsweise die Beklagte zur Neubescheidung der Klägerin und der (späteren) Beigeladenen zu 2) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass der "Maßnahmebogen" entgegen der Auffassung der Beklagten ein Verwaltungsakt sei. Da die Länder sich entgegen den Erwartungen des Bundes nicht an der Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels beteiligten und die Umschüler nach der Intention des Gesetzgebers nicht selbst damit belastet werden sollten, sei die Beklagte dazu übergegangen, von den Maßnahmeträgern selbst die Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels zu verlangen. Die Klägerin habe dementsprechend am 24. August 2006 gegenüber der Beklagten die Erklärung abgegeben, dass über die Höchstförderdauer hinaus keine weiteren Weiterbildungskosten erhoben würden. Der gegenüber der Beigeladenen zu 2) erlassene Leistungsbescheid habe im Verhältnis zur Klägerin Drittwirkung. Da er ihr nicht bekannt gegeben worden sei, habe sie nur gegen den "Maßnahmebogen" Rechtsbehelfe einlegen können. Die Berechnung der bewilligten Leistung sei unzutreffend. Zum einen müsse der aus der Zertifizierung hervorgehende Stundensatz zugrunde gelegt werden, zum anderen sei nicht nachvollziehbar, welcher Teil der Gesamtkosten dadurch gedeckt sei. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass ihr Widerspruchsbescheid der Rechtslage entspreche. Unzulässig sei die Klage, soweit Schreiben oder Bescheide angefochten würden, die an die Beigeladene zu 2) gerichtet seien. In der Folge hat die Klägerin noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie den "Differenzbetrag aus den Lehrgangskosten betreffend O L in Höhe von 3.558,34 EUR zu zahlen". Durch Urteil vom 10. März 2007 hat das Sozialgericht den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 aufgehoben, den Maßnahmebogen vom 6. Oktober 2006 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin "weitere Lehrgangskosten in Höhe von 1.138,66 EUR zu gewähren" und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Maßnahmebogen ein Verwaltungsakt sei. Er enthalte eine Verfügung zur Regelung der Höhe der Maßnahmekosten. Dadurch entstehe gegenüber dem Maßnahmeträger eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, ebenso gegenüber der Beigeladenen zu 2), in deren Leistungsbescheid sie sich niederschlage. Die Beklagte habe von den von der Klägerin bezifferten Maßnahmekosten in Höhe von 12.383,- EUR &8532; zu fördern. Es sei nicht streitig, dass die von der Beigeladenen zu 2) absolvierte Maßnahme nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) grundsätzlich förderungsfähig sei. Sie sei nicht verkürzbar. Die Klägerin sei als Träger und die Maßnahme als solche zur Weiterbildungsförderung zugelassen. Von den Kosten für die gesamte Weiterbildung seien &8532; förderfähig, dies entspreche 8.255,- EUR. Da die Beklagte ausweislich des Maßnahmebogens nur 7.116,66 EUR "bewilligt" habe, sei sie verpflichtet, die Differenz von 1.138,34 EUR zu gewähren. Eine darüber hinausgehende Förderung der gesamten Ausbildungszeit widerspreche dem gesetzlichen Anliegen. Der Zertifizierung sei nicht zu entnehmen, wie die Finanzierung des dritten Weiterbildungsjahres gesichert werden solle. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Sozialgericht den Kern der Problematik nicht getroffen habe. Die Beklagte habe Förderleistungen für zwei Drittel der Ausbildung, nicht der Ausbildungskosten zu erbringen. Weil in den ersten beiden Ausbildungsjahren 2500 von 2900 Unterrichtsstunden lägen, könnten die Lehrgangskosten nicht, wie vom Sozialgericht vorgenommen, gedrittelt werden. Die Klägerin müsse auch ein eigenes Recht auf Auszahlung der Förderleistungen haben, da sie ansonsten rechtlos gestellt werde. Aus welcher Kasse diese Leistungen flössen, sei nachrangig. Erledigt sei der Rechtsstreit, soweit die Beklagte eine weitere Zahlungsverpflichtung von 1.138,34 EUR einräume.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. März 2010 sowie den Maßnahmebogen der Beklagten vom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 und in der Fassung der zweiten Änderung des Maßnahmebogens vom 9. Juni 2010 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 10.675,- EUR abzüglich der bereits an die Beigeladene zu 2) gewährten Lehrgangskosten zu zahlen.

Die Beklagte, die ihrerseits gegen ihre Verurteilung Berufung eingelegt hat, beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. März 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Sie vertritt weiter die Auffassung, dass der Maßnahmebogen kein Verwaltungsakt sei. Es handle sich um eine innerdienstliche Einzelweisung, welche die gegenüber den Teilnehmern erstattungsfähigen Lehrgangskosten festlege. Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestünden nur zwischen den Teilnehmern und der Behörde, welche die Weiterbildungskosten bewilligt habe. Den Maßnahmeträger binde der Maßnahmebogen nicht und verpflichte ihn auch nicht zu einer bestimmten Preisgestaltung. Die Erstellung des Maßnahmebogens sei auch nicht mit der Anerkennung einer Maßnahme nach früherem Recht vergleichbar, die nach der Rechtsprechung des BSG durch Verwaltungsakt auszusprechen gewesen sei. Über die Zulassung nach geltendem Recht entschieden externe fachkundige Stellen, wie auch im vorliegenden Fall. Die Angaben im Maßnahmebogen seien im Übrigen überprüft worden, nachdem die Zertifizierung vorgelegt worden sei. Es werde nun von einem Stundensatz von 4,27 EUR ausgegangen, und die erstattungsfähigen Lehrgangskosten beliefen sich auf gerundet 8.250,- EUR ("Zweite Änderung des Maßnahmebogens" vom 9. Juni 2010). Damit sei zwar dem Urteil des Sozialgerichts im Wesentlichen Rechnung getragen worden. Es sei aber trotzdem aufzuheben, da Leistungsberechtigte die Beigeladene zu 2) und für die Leistungsbewilligung zuständige Stelle der Beigeladene zu 1) sei. Der Beigeladene zu 1) sei eigenständig beteiligtenfähig; die Beklagte sei nicht befugt, für ihn zu handeln. Die Berufung der Klägerin sei aber auch in der Sache nicht begründet. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Kosten für die ersten beiden Ausbildungsjahre zu übernehmen seien, sondern für zwei Drittel der Maßnahme. Anderenfalls könne der Maßnahmeträger die Höhe der zu übernehmenden Lehrgangskosten dadurch beeinflussen, wie er die Unterrichtsstunden auf die Ausbildungszeit verteile. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der Beigeladene zu 1) vertritt wie die Beklagte die Auffassung, dass nur die an die Beigeladene zu 2) gerichtete Entscheidung über die Bewilligung der Maßnahmekosten einen Verwaltungsakt darstelle. Dieser Bescheid berühre das Verhältnis zur Klägerin nicht, der Anspruch auf Leistungen stehe nur der Beigeladenen zu 2) zu. Diese habe gegen die Leistungsbewilligungen keine Widersprüche eingelegt. Die Gerichtsakte, ein Verwaltungsvorgang der Beklagten und drei Bände Leistungsakten der Beigeladenen zu 1) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet, die der Klägerin dagegen unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es mit seinem Urteil über den nach § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Klageantrag hinausgegangen wäre. Zwar hat es über eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) entschieden, während in der mündlichen Verhandlung ein reiner Leistungsantrag zu Protokoll genommen worden ist. Es ist aber nichts dafür erkennbar, dass damit eine teilweise Rücknahme der ursprünglichen Klage verbunden sein sollte. Weil der Erfolg der Leistungsklage davon abhängen konnte, dass ein entgegenstehender Verwaltungsakt der Beklagten zuvor beseitigt wird und weil die Frage, ob das angegriffene Verwaltungshandeln in Gestalt des Maßnahmebogens einen Verwaltungsakt dargestellt, zwischen den Beteiligten streitig war, ist der zuletzt vor der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht gestellte Antrag vielmehr dahingehend auszulegen, dass auch weiterhin die Aufhebung etwaig entgegenstehender Verwaltungsakte angestrebt wurde. Damit ist das Anfechtungsbegehren betreffend den Maßnahmebogen vom 3. November 2006, den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2007 und den geänderten Maßnahmebogen vom 9. Juni 2010 auch einer Überprüfung durch das Landessozialgericht zugänglich (s. in diesem Zusammenhang Bundessozialgericht [BSG] in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-1500 § 29 Nr. 1). Der "Anfechtungsteil" der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat zutreffend entschieden, dass der von der Klägerin erhobene Widerspruch gegen den "Maßnahmebogen" mit Datum 6. Oktober 2006 unzulässig ist. Die Beklagte war für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Erfolg des Anfechtungsbegehrens überhaupt das von der Klägerin geltend gemachte Leistungsrecht eröffnen würde. Die Klägerin hat sich wegen des Maßnahmebogens und des Widerspruchs jedenfalls an die Beklagte und nicht an den Beigeladenen zu 1) gewandt, sodass die Beklagte über das Anliegen der Klägerin zu entscheiden hatte. Der Anspruch auf Bescheidung besteht, um den Zugang zum Klageverfahren zu eröffnen, unabhängig davon, ob der Widerspruch überhaupt zulässig ist (s. BSG SozR 3-5540 Anl. 1 § 10 Nr. 1; ferner auch BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R). Gegen den "Maßnahmebogen" war ein Widerspruch nicht statthaft. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines "Verwaltungsakts" vor Erhebung der Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nachzuprüfen, das gemäß § 79 SGG mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt. Der Widerspruch ist mit anderen Worten ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt. Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ein Sonderfall des Verwaltungsakts ist gemäß § 31 Satz 2 SGB X die Allgemeinverfügung, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Der "Maßnahmebogen" enthält keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X (s. in diesem Zusammenhang etwa BSG SozR 4-1200 § 53 Nr. 1). Gibt die Beklagte dieses Dokument bekannt, so macht sie damit nur öffentlich, welche Leistungen Leistungsberechtigte nach ihrer Auffassung erwarten können, wenn sie an einer bestimmten Maßnahme teilnehmen. Einen weiterreichenden Inhalt anzunehmen gibt es schon deshalb keinen Grund, weil sich das eigentliche Leistungsverfahren nicht zwischen dem Leistungsträger und dem Maßnahmeträger, sondern zwischen dem Teilnehmer und dem Leistungsträger vollzieht. Das für die Beklagte geltende Leistungsgesetz, das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sieht in den Vorschriften über die Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 77 ff SGB III) keine Rechte eines Maßnahmeträgers auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vor. Träger können allenfalls nach Maßgabe des § 79 Abs. 2 SGB III tatsächlich von einer Entscheidung der Beklagten über den Zahlungsweg von Leistungen betroffen sein. Ob der leistungsbewilligende Verwaltungsakt in den Fällen des § 79 Abs. 2 SGG eine rechtliche Drittwirkung hat, kann hier dahingestellt bleiben. Zum einen hat die Beklagte keinen leitungsbewilligenden Verwaltungsakt erlassen, sondern der Beigeladene zu 1). Zum anderen beschränkte sich eine etwaige Drittwirkung auf die Zahlungszielbestimmung, nicht dagegen auf die Leistungen nach Art und Höhe. Da auch er somit kein Verwaltungsakt ist, ist der geänderte "Maßnahmebogen" vom 9. Juni 2010 nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden. Der "Leistungsteil" der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist unzulässig, auch soweit er als Folge des eben Gesagten als allgemeine, von einem vorangegangenen Verwaltungsakt unabhängige Leistungsklage anzusehen sein könnte. Denn die Beklagte ist bereits nicht passiv legitimiert. Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus Anlass der Teilnahme der Beigeladenen zu 2) an der von ihr durchgeführten Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung geltend. Die Beigeladene zu 2) kann gegenüber der Beklagten aber keine Leistungsrechte zur Förderung der beruflichen Weiterbildung haben, da sie bei Beginn der Maßnahme und während ihrer ganzen Dauer erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II war (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III). Dementsprechend sind ihr Leistungen zur beruflichen Weiterbildung von dem Beigeladenen zu 1) auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II gewährt worden. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Klägerin eigene Leistungsrechte gegenüber einem Leistungsträger haben könnte, kann für sie keine andere Regelung der Zuständigkeiten gelten. Denn ein derartiges Leistungsrecht leitete sich immer aus den Rechten der "Arbeitnehmer" als den originär Leistungsberechtigten (s. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III, ggf. i. V. mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) ab. Keine Bedeutung hat, dass die Beklagte als Organisationsstruktur prinzipiell auch zu den Leistungsträgern der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehört, die im streitigen Zeitraum für die Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II zuständig war (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Denn war – wie im Fall des für die Beigeladene zu 2) gemäß § 36 Satz 1 SGB II aufgrund ihres Wohnsitzes zuständigen Landkreises Teltow-Fläming – seinerzeit eine "Arbeitsgemeinschaft" für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II gebildet, so nahm diese in jedem Fall die Aufgaben der "Beklagten" war (§ 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II). Die "Beklagte" hat insoweit ihre Entscheidungskompetenz verloren. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1) ist von der Klägerin kein Leistungsrecht ausdrücklich geltend gemacht worden. Ihre Verurteilung aufgrund von § 75 Abs. 6 SGG kommt aber ebensowenig in Betracht wie die der Beklagten. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass der "Maßnahmebogen" auch im Zuständigkeitsbereich der Träger von Leistungen zur Grundsicherung wie in dem der Beklagten verwendet wird. Ein Anfechtungsbegehren ist bereits unzulässig. Soweit es sich auf den Maßnahmebogen bezöge, beruhte es darauf, dass der Beigeladene zu 1) nicht der Urheber der Maßnahmebogen und des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 war. Soweit es sich auf ein Leistungsrecht nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. mit § 79 SGB III bezöge, fehlte es an dem zuvor durchzuführenden Vorverfahren (§ 78 Abs. 1 SGG). Ein Leistungsbegehren scheiterte unabhängig davon daran, dass es der Klägerin an einem subjektiven öffentlichen Recht gegenüber dem Beigeladenen zu 1) fehlt. Selbst wenn angenommen würde, dass jedenfalls eine Leistungsbewilligung, die - wie hier - eine Bestimmung über das Zahlungsziel nach § 79 Abs. 2 SGB III trifft, Drittwirkung hätte, (und dass der Bewilligungsbescheid gegenüber der Beigeladenen zu 2) der Klägerin somit hätte bekannt gegeben werden müssen), so bezöge sich diese Drittwirkung nicht auf die Verfügungssätze des Bewilligungsbescheides über den Umfang der Leistungen. Insoweit hat ausschließlich die Beigeladene zu 2) Rechte. Nicht entscheidungserheblich war angesichts dessen, nach welchen Merkmalen sich der Umfang des gemäß (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. mit) § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III durch Leistungen der Beklagten oder des Beigeladenen zu 1) förderungsfähige Maßnahmeteil definiert. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197a SGG i. V. mit § 154 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Wertfestsetzung des Sozialgerichts war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu ändern, da sich der Wert des Streitgegenstandes aus dem Klageantrag insgesamt ergibt (s. § 52 Abs. 1 GKG) und nicht nur aus dem Teil des Klageantrags, mit dem die Klägerin erstinstanzlich erfolgreich war. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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