Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 61/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AL 248/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Allein die Darlegung, man habe die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht übersehen, ist nicht ausreichend, um das Ausbleiben im Termin genügend zu entschuldigen.
2. Zur Höhe des Ordnungsgeldes.
2. Zur Höhe des Ordnungsgeldes.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld, hilfsweise gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 gewandt.
Das Sozialgericht hat den Bf. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung ist dem Bf. und dessen Prozessbevollmächtigten jeweils am 24. Juni 2010 zugegangen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 3. August 2010 dem Sozialgericht mitgeteilt, dass er und der Bf. zu dem Termin nicht erscheinen werden und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Im Termin war für den Bf. niemand anwesend.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt. Das persönliche Erscheinen des Bf. sei insbesondere deshalb nötig, weil nach dem bisherigen Streitstand vor allem das Verhältnis eines eventuellen Schadensersatzanspruches gegen den ehemaligen Arbeitgeber zum streitgegenständlichen Ruhenstatbestand zu erörtern gewesen wäre. Im Übrigen hat es den Rechtsstreit vertagt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, er leide an starken psychischen Problemen und habe seinem Prozessbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt, er sehe sich außerstande, zu dem Termin zu erscheinen. Der Prozessbevollmächtigte habe übersehen, dass das persönliche Erscheinen zu dem Termin angeordnet gewesen sei; er habe dem Bf. erklärt, er müsse zu dem Termin nicht erscheinen, in diesem Fall würde auch er nicht erscheinen und eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Er habe sich auf diese Aussage verlassen. Ihn treffe somit an dem unentschuldigten Fernbleiben von dem Termin kein eigenes Verschulden. Hilfsweise werde beantragt, das Ordnungsgeld um die Hälfte zu reduzieren, da er lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 991,80 EUR beziehe. Er hat hierzu einen Bescheid der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 29. Juni 2010 vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er für die Entscheidung der Kammer eine persönliche Erörterung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss dargelegt, weshalb das persönliche Erscheinen des Bf. für notwendig erachtet wurde. Ein Ermessensfehler ist hierbei nicht erkennbar und nicht vorgebracht.
Da der Bf. - und sein Prozessbevollmächtigter - zum Sitzungstermin nicht erschienen sind, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Dabei wurde das Ausbleiben auch nicht genügend entschuldigt im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO. Erst am Tag vor der Sitzung hatte der Prozessbevollmächtigte ohne nähere Ausführungen sein Nichterscheinen sowie des Bf. angekündigt und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Soweit der Bf. zur Begründung der Beschwerde nun vorbringt, dass der Prozessbevollmächtigte die Anordnung des persönlichen Erscheinens übersehen hätte, und darlegt, dass ihn kein eigenes Verschulden trifft, verkennt er, dass ihm jedenfalls das Verschulden seines Prozessvertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 Rdnr. 73 unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte vertraute allein auf sein erst am Abend vor der Sitzung zugeleitetes Fax, in dem er das Nichterscheinen ankündigte und um Entscheidung nach Aktenlage bat. Sowohl dem Bf. als auch dem Prozessbevollmächtigten war die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht zugegangen. Allein die Darlegung, man habe dies übersehen, ist nicht ausreichend, um das Ausbleiben genügend zu entschuldigen.
Ob ein Fall des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da auch der Prozessbevollmächtigte selbst am Termin nicht teilgenommen hat.
Soweit der Bf. im Rahmen der Beschwerdebegründung erwähnt, dass er wegen starker psychischer Probleme zu dem Termin nicht erscheinen konnte, wurde dies nur gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vorgebracht und nicht als maßgeblicher Entschuldigungsgrund gegenüber dem Senat. Darüber hinaus liegt hierzu auch kein ärztliches Attest über die Unfähigkeit, an dem Termin teilzunehmen, vor.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR der Fall.
Auch wenn gemäß dem Bescheid der Agentur für Arbeit vom 29. Juni 2010 der Arbeitslosengeld-Zahlbetrag ab 24. August 2010 lediglich 991,80 EUR monatlich beträgt, ist eine Reduzierung des verhängten Ordnungsgeldes von 250.- EUR auf 125.- EUR, wie im Hilfsantrag beantragt, nicht sachgerecht. Es verbleiben dem Bf. noch 741,80 EUR. Ferner bleibt dem Bf. unbenommen, Zahlungserleichterungen gemäß Art. 7 EGStGB zu beantragen.
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld, hilfsweise gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch Bescheid der Beklagten vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 gewandt.
Das Sozialgericht hat den Bf. zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung ist dem Bf. und dessen Prozessbevollmächtigten jeweils am 24. Juni 2010 zugegangen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 3. August 2010 dem Sozialgericht mitgeteilt, dass er und der Bf. zu dem Termin nicht erscheinen werden und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Im Termin war für den Bf. niemand anwesend.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt. Das persönliche Erscheinen des Bf. sei insbesondere deshalb nötig, weil nach dem bisherigen Streitstand vor allem das Verhältnis eines eventuellen Schadensersatzanspruches gegen den ehemaligen Arbeitgeber zum streitgegenständlichen Ruhenstatbestand zu erörtern gewesen wäre. Im Übrigen hat es den Rechtsstreit vertagt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, er leide an starken psychischen Problemen und habe seinem Prozessbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt, er sehe sich außerstande, zu dem Termin zu erscheinen. Der Prozessbevollmächtigte habe übersehen, dass das persönliche Erscheinen zu dem Termin angeordnet gewesen sei; er habe dem Bf. erklärt, er müsse zu dem Termin nicht erscheinen, in diesem Fall würde auch er nicht erscheinen und eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Er habe sich auf diese Aussage verlassen. Ihn treffe somit an dem unentschuldigten Fernbleiben von dem Termin kein eigenes Verschulden. Hilfsweise werde beantragt, das Ordnungsgeld um die Hälfte zu reduzieren, da er lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 991,80 EUR beziehe. Er hat hierzu einen Bescheid der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 29. Juni 2010 vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§ 111, 202 SGG i.V.m. § 141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er für die Entscheidung der Kammer eine persönliche Erörterung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weiter. Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss dargelegt, weshalb das persönliche Erscheinen des Bf. für notwendig erachtet wurde. Ein Ermessensfehler ist hierbei nicht erkennbar und nicht vorgebracht.
Da der Bf. - und sein Prozessbevollmächtigter - zum Sitzungstermin nicht erschienen sind, sind die Voraussetzungen des § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO erfüllt. Dabei wurde das Ausbleiben auch nicht genügend entschuldigt im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO. Erst am Tag vor der Sitzung hatte der Prozessbevollmächtigte ohne nähere Ausführungen sein Nichterscheinen sowie des Bf. angekündigt und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Soweit der Bf. zur Begründung der Beschwerde nun vorbringt, dass der Prozessbevollmächtigte die Anordnung des persönlichen Erscheinens übersehen hätte, und darlegt, dass ihn kein eigenes Verschulden trifft, verkennt er, dass ihm jedenfalls das Verschulden seines Prozessvertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 Rdnr. 73 unter Hinweis auf § 85 Abs. 2 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte vertraute allein auf sein erst am Abend vor der Sitzung zugeleitetes Fax, in dem er das Nichterscheinen ankündigte und um Entscheidung nach Aktenlage bat. Sowohl dem Bf. als auch dem Prozessbevollmächtigten war die Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Gericht zugegangen. Allein die Darlegung, man habe dies übersehen, ist nicht ausreichend, um das Ausbleiben genügend zu entschuldigen.
Ob ein Fall des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da auch der Prozessbevollmächtigte selbst am Termin nicht teilgenommen hat.
Soweit der Bf. im Rahmen der Beschwerdebegründung erwähnt, dass er wegen starker psychischer Probleme zu dem Termin nicht erscheinen konnte, wurde dies nur gegenüber dem Prozessbevollmächtigten vorgebracht und nicht als maßgeblicher Entschuldigungsgrund gegenüber dem Senat. Darüber hinaus liegt hierzu auch kein ärztliches Attest über die Unfähigkeit, an dem Termin teilzunehmen, vor.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR der Fall.
Auch wenn gemäß dem Bescheid der Agentur für Arbeit vom 29. Juni 2010 der Arbeitslosengeld-Zahlbetrag ab 24. August 2010 lediglich 991,80 EUR monatlich beträgt, ist eine Reduzierung des verhängten Ordnungsgeldes von 250.- EUR auf 125.- EUR, wie im Hilfsantrag beantragt, nicht sachgerecht. Es verbleiben dem Bf. noch 741,80 EUR. Ferner bleibt dem Bf. unbenommen, Zahlungserleichterungen gemäß Art. 7 EGStGB zu beantragen.
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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