Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 70/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 276/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 aufgehoben und festge-stellt, dass das Ereignis vom 28. Juni 2005 ein Arbeitsunfall war. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der Kläger besuchte mit den mit ihm befreundeten Zeugen R G, M G, S S sowie den weiteren Zeugen A V und K W am 28. Juni 2005 ab 17:00 Uhr das Strandbad B in A. Gegen 18:40 Uhr sprang der Kläger ins flache Wasser, stieß mit dem Kopf auf dem Grund auf, konnte hiernach nur noch schwer atmen und hatte Lähmungserscheinun-gen an Armen und Beinen. Der Zeuge R G zog den Kläger aus dem Wasser heraus, und es eilten die Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Frau und Herr M sowie M T, herbei, welche einen Notruf absetzten, Erste Hilfe leiste-ten und das Gelände zwecks Abtransports durch den Hubschrauber räumten. Es tra-fen kurze Zeit später zunächst der Notarzt Dr. P und danach - per Hubschrauber - der Notarzt Dr. L ein, welcher den Abtransport des Klägers ins Unfallkrankenhaus B (UKB) veranlasste. Dort wurde beim ab dem Zeitpunkt seiner Einlieferung wachen, ansprechbaren und orientierten Kläger eine HWK-5-Berstungsfraktur und eine in-komplette Querschnittsverletzung zervikal sub C4 festgestellt, vgl. Arztbrief vom 28. Juni 2005 und Aufnahmebrief vom 04. Juli 2005. Der Kläger wurde operativ behan-delt. Der Kläger ist seitdem querschnittgelähmt, vgl. Zwischenbericht des UKB vom 13. Oktober 2005.
Die Beklagte wurde durch die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch die Krankenkasse des Klägers auf den Unfall aufmerksam gemacht. Beigefügt war ein an die Krankenkasse gerichteter, handschriftlich ausgefüllter, mit "Oergel" unter dem 15. Juli 2005 unterschriebener Fragebogen einschließlich einer Schilderung des Unfall-herganges. Die Beklagte erhielt am 09. August 2005 den Durchgangsarztbericht vom 03. August 2005. Unter der Rubrik "Angaben des Versicherten zum Unfallort, Unfall-hergang und zur Tätigkeit, bei der der Unfall eingetreten ist", enthielt der Durchgangs-arztbericht eine Eigenanamnese, wonach der Kläger am Strand des Strandbades B lag, als er ein Kind aus dem Wasser um Hilfe rufen hörte. Der Kläger sei daraufhin sofort in Richtung Kind gerannt. Als er etwa knietief im Wasser gewesen sei, sei er nach vorn geköpft und habe mit den Armen und dem Kopf Bodenkontakt bekommen. Dabei habe er einen dumpfen Schlag im Nackenbereich verspürt. Ein eigenständiges Auftauchen sei nicht möglich gewesen. Direkt nach dem Aufprall habe er bemerkt, dass er seine Arme und Beine nicht bewegen könne.
Die Beklagte ließ am 10. August 2005 einen Ortstermin durchführen (vgl. Vermerk der Beklagten vom 15. August 2005). Dort wurden der Strandmeister J und der Strandbadleiter M vernommen, nach deren Angaben am 28. Juni 2005 ein Kind nicht gerettet wurde. Es sei auch nichts über ein ertrinkendes Kind bekannt. Veröffentli-chungen in der lokalen Presse seien ebenfalls nicht bekannt. Ferner wurde Frau M von der DLRG vernommen. Ihren Angaben zufolge war das Strandbad nach Ende der öffentlichen Badezeit um 18:00 Uhr gut gefüllt. Es sei nichts von einem ertrinken-den Kind bekannt und keine Rettung vorgenommen worden. Es sei aber schon mal vorgekommen, dass Kinder auch Ertrinken spielen würden. Weder Herr J noch Herr M noch Frau M waren ihren Angaben zufolge beim Unfall zugegen. Die Beklagte ließ Fotos von der Unfallstelle fertigen und am 15. August 2005 eine Befragung der Zeu-gen R G, S S und M G durchführen. Der Zeuge R G gab unter anderem an, auf der Decke gelegen zu haben, als hinter dem Schild (gemeint ist das im Wasser stehende, den Nichtschwimmerbereich begrenzende Schild) ein Kind um Hilfe gerufen habe. Der Kläger sei losgerannt und habe dann im Wasser gelegen. Der Zeuge R G habe den Kläger dann aus dem Wasser gezogen. Der Strand sei zum Unfallzeitpunkt sehr gut besucht gewesen. Das Wasser sei außerhalb und innerhalb des Schwimmerbe-reichs voll von Personen gewesen. Es habe am Strand eine normale Lautstärke ge-herrscht. Nachdem er ihn aus dem Wasser gezogen habe, sei der Kläger ansprechbar gewesen und habe leise gesprochen: "Danke " Er habe ein Kind beim Unfallort aus dem Wasser um Hilfe rufen hören. Es sei ca. zehn Jahre alt gewesen. Der Zeuge S gab an, dass der Strand sehr gut besucht gewesen sei, sich viele Personen im Was-ser befunden hätten, das Wasser auch außerhalb des Nichtschwimmerbereichs voll gewesen sei. Es habe eine normale Lautstärke mit Rückschall vom Wasser ge-herrscht. Auf die Frage, ob er ein Kind am Unfallort aus dem Wasser habe Hilfe rufen hören etc., gab der Zeuge S an, dass Personen am Strand gestanden und auf das Wasser geschaut hätten. Der Zeuge Mike G gab an, mit seiner Freundin (der Zeugin W) in dem Zeitpunkt, als der Kläger ins Wasser gerannt sei, gerade dabei gewesen zu sein, ans Ufer zurück zu schwimmen. Es hätten sich viele Personen innerhalb und außerhalb des Nichtschwimmerbereichs im Wasser befunden. Die Lautstärke im Wasser sei normal gewesen. Zu einer Rettung eines Kindes sei ihm nichts bekannt.
Die Beklagte vernahm am 26. Januar 2006 die DLRG-Mitglieder T und M Herr T gab unter anderem an, dass ihm vom Hörensagen über den Vorfall nur bekannt sei, dass die Bekannten des Klägers zur DLRG ins Haus gegangen seien, den Unfall angezeigt und um Hilfe gebeten hätten, wobei sie gesagt haben sollen, dass der Kläger wohl ins Wasser gesprungen sei oder eine Rolle habe machen wollen. Herr M gab an, dass Freunde des Klägers etwa zwei bis drei Wochen nach dem Unfall noch einmal mit Mitgliedern der DLRG über den Unfall gesprochen hätten und dabei etwas von einem hilferufenden Kind erzählt worden sei.
Am 03. Februar 2006 führte die Beklagte eine telefonische Befragung des Zeugen R G durch, welche in einem Vermerk schriftlich festgehalten wurde. Danach teilte der Zeuge R G unter anderem mit, dass er erst etliche Tage nach dem Unfall im Kranken-haus, als der Kläger wieder habe reden können, von diesem erzählt bekommen habe, dass der Kläger Kinder im Wasser um Hilfe habe rufen hören und er deshalb ins Was-ser gerannt sei. Er selbst – der Zeuge R G – habe zum Unfallzeitpunkt keine Hilferufe gehört. Er könne nur sagen, dass der Strand am Unfalltag sehr gut besucht gewesen sei und demzufolge reges Kindergeschrei geherrscht habe. Den von der Krankenkas-se des Klägers zur Verfügung gestellten Fragebogen habe er bei sich zu Hause aus-gefüllt, nachdem er ihn von den Eltern des Klägers ausgehändigt bekommen habe. Wer den Fragebogen unterschrieben habe, wisse er nicht.
Am 07. Februar 2006 ließ die Beklagte einen Ortstermin im UKB durchführen. Sie stellte anhand der Krankenhausakte fest, dass der Kläger sich bis zum 11. Juli 2005 mit einer Tracheotomie auf der Intensivstation befunden habe. Erst am 13. Juli 2005 habe er eine Sprechkanüle erhalten, so dass er erst ab hier wieder habe sprechen können. Er habe nach Angaben der Anwesenden (Oberarzt Dr. B, Sozialarbeiter G) von Beginn an den Therapeuten erzählt, dass er ein Kind habe aus dem Wasser ret-ten wollen. Dies habe er auch am 19. Juli 2005 der Psychotherapeutin Dr. B erzählt. Anschließend ließ die Beklagte den Kläger befragen. Er schilderte den Unfallhergang wie folgt: Er habe so etwa zwei bis drei Meter hinter dem Schild "Nichtschwimmer Halt" auf der rechten Seite ein Kind mit beiden Armen "fuchteln" sehen. Er habe die Hilferufe dieses Kindes gehört. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Nichtschwim-merbereich folgender Maßen aufgeteilt gewesen sei: Auf der linken Seite hätten die größeren Kinder gespielt und getobt, auf der rechten Seite die kleineren. Sonst sei der Kläger auf der linken Seite in den See gegangen, und zwar bis ungefähr auf die Höhe des besagten Schildes, wo das Wasser hüfthoch gewesen sei, und sei dann mit ei-nem Hechtsprung reingesprungen. Das Kind, welches mit den Armen gerudert habe, habe sich auf der rechten Seite des Schildes befunden. Da er angenommen habe, dass sich das Kind in einer hilfebedürftigen Situation befunden habe, sei er wie auch sonst zur Höhe des Schildes ins Wasser gerannt und dann gesprungen. An dieser Stelle sei das Wasser aber scheinbar doch nicht so tief wie auf der anderen Seite ge-wesen. Er habe angenommen, dass es deshalb so gewesen sei, weil die kleineren Kinder nicht so viel tobten und der Sand deshalb noch nicht abgetragen gewesen sei oder aber sich an dieser Stelle eine Sandbank befunden habe. Den vorgezeigten Un-fallfragebogen der Krankenkasse habe er noch nicht gesehen, bei der Unterschrift handele es sich um diejenige seiner Mutter. Er habe mit seinen Freunden über den Unfallhergang gesprochen. Wann das gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Grundsätzlich versuche er, das Geschehene zu verdrängen.
Den Notärzten Dr. P und Dr. L war nach deren von der Beklagten am 16. Februar 2006 eingeholten telefonischen und schriftlich bestätigten Stellungnahmen nichts dazu bekannt, dass der Kläger ein Kind habe retten wollen. Dr. P gab ergänzend an, dass der Kläger berichtet habe, mit dem Kopf auf den sandigen Boden gestoßen zu sein.
Die Beklagte befragte unter dem 28. Februar 2006 und 10. April 2006 die im UKB be-schäftigte Ärztin Dr. R, welche nach Einlieferung des Klägers vom Unfallchirurgen in die Rettungsstelle gerufen worden war. Sie gab zuletzt an, von Herrn Dr. B, dem Sta-tionsarzt, den Sachverhalt berichtet bekommen zu haben. Der Kläger habe ihr selbst den Unfallhergang nicht erzählt. Ihrer Erinnerung nach habe Herr Dr. B die Angaben zum Unfallhergang auch nur übermittelt bekommen, und zwar durch die Zeugin Dr. B, der Psychotherapeutin.
Auf Befragen der Beklagten teilte die im UKB beschäftigte Fachärztin für Innere Medi-zin und Psychotherapie, die Zeugin Dr. B unter dem 17. Mai 2006 mit, dass sie bestä-tigten könne, ab 20. Juli 2005 die psychotherapeutische Begleitung des Klägers über-nommen zu haben. Im ersten Gesprächskontakt, welcher in Anwesenheit einer Freundin des Klägers stattgefunden habe, habe sie den Kläger dezidiert nach dem Unfallhergang befragt. Er habe berichtet, dass ein im Wasser schreiendes Kind ihn dazu bewogen habe, an einer anderen Stelle, als er es üblicher Weise getan habe, in den See hineinzuspringen, um das Kind zu retten. Sie habe den Eindruck gehabt, die erste Person gewesen zu sein, welcher der Kläger über die Einzelheiten des Unfall-hergangs berichtet habe.
In einer schriftlichen Stellungnahme gab der Zeuge R G unter dem 22. Mai 2006 an, dass der Kläger aufgestanden und losgerannt sei, er – der Zeuge R G – in diesem Moment ein schreiendes, mit den Armen rumfuchtelndes Kind hinter dem Nicht-schwimmerschild im Wasser gesehen habe. Leider sei alles so schnell gegangenen, dass er gar nicht weiter habe auf das Kind achten können. Er sei sofort zum Kläger geeilt, ab diesem Zeitpunkt seien seine Augen und Gedanken nur noch mit der Ret-tung des Klägers beschäftigt gewesen. Das geschätzte Alter des Kindes von ca. zehn Jahren sei wirklich nur geschätzt. Die Beklagte lud den Zeugen R G zu einer von den Mitarbeitern der Beklagten B, S und P durchgeführten Vernehmung am 29. Mai 2006 vor und ließ hierüber das Protokoll vom 30. Mai 2006 fertigen. Der Zeuge R G gab auf Befragen an, dass der Kläger zunächst hinter ihm auf der Decke gesessen habe. Er habe sich dann umgedreht, um zu sehen, wo er hinrenne. Der Kläger sei zum Wasser gelaufen und – er wisse nicht, wie es ihm passiert sei – müsse dann ins Stolpern ge-kommen sein, und dann sei es ja wohl passiert. Auf die Frage, ob er den irgendetwas gehört habe, äußerste er sich dahin, dass er sagen würde, dass es voll gewesen sei und da jemand um Hilfe gerufen habe. Es sei richtig voll gewesen. Es seien mehrere Kinder an der Stelle gewesen. Und zwar hinter dem Nichtschwimmerschild. Von dem Kind habe er gesehen, dass es rumgesponnen habe, indem es rumgeschrien und mit den Armen gefuchtelt habe. Dies hätten die anderen Kinder ja auch getan. Ob die nun rumgesponnen hätten oder nicht, könne man bei Kindern ganz schlecht sagen. Auf die Frage, wie viele Kinder ungefähr dort gewesen seien, gab er an, auf der Stelle seien überall Kinder gewesen. Er selbst habe einen Hilferuf gehört, wisse aber nicht, ob sie nun um Hilfe gerufen hätten oder nicht. Er wisse ja nun nicht, ob sie rumge-spielt hätten oder nicht. Akustisch habe er keinen Hilferuf vernommen. Normalerweise sei man, wenn man zusammen ins Standbad gefahren sei, auch gemeinsam ins Was-ser gegangen. Der Kläger sei drei bis vier Schritte im Wasser gewesen, als er gestol-pert sei. Er sei schon deutlich im Wasser drin gewesen. Es sei noch vor dem Nicht-schwimmerschild gewesen. Vor dem Schild seien viele Leute im Wasser gewesen. Wie der Kläger genau gestolpert sei, habe er nicht gesehen. Er habe gesehen, dass er da im Wasser gelegen habe und nicht mehr hochgekommen sei, obwohl er es pro-biert habe. Die Frage, ob er, wenn er nicht gesehen habe, dass der Kläger gestolpert sei, auch nicht gesehen habe, dass er drei bis vier Schritte ins Wasser getan hätte und gestolpert sei, beantwortet der Zeuge mit ja. An der Stelle, an welche er den Klä-ger aus dem Wasser gezogen habe, sei das Wasser etwa knietief gewesen. Der Klä-ger sei ansprechbar gewesen. Er habe sich bedankt, und dann sei schon der Ret-tungsdienst gekommen. Der Kläger habe so im Wasser getrieben. Er habe mit dem Kläger über den Unfall gesprochen, als er von der Intensivstation wegverlegt worden sei. Der Kläger sei, ohne vorher etwas zu sagen, aufgesprungen und losgerannt. Normaler Weise, wenn sie zusammen ins Wasser gingen, seien sie zum Wasser ge-laufen. Er könne sich nicht vorstellen, dass sich der Kläger den Hilferuf des Kindes nur so ausgedacht habe.
Die Ärztin Dr. R nahm unter dem 11. Juni 2006 ergänzend Stellung. Sie sei sich si-cher, dass sie am Unfalltag nicht von einem BG-Fall ausgegangen sei. Der Kläger selbst sei bei ihrem Eintreffen in der Rettungsstelle von der Situation offensichtlich so geschockt beziehungsweise überfordert gewesen, dass er kaum gesprochen habe und sehr abweisend gewirkt habe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Juni 2006 "eine Entschädigung für das Er-eignis, von dem Sie nach Ihren Angaben am 28.06.2005 am B betroffen wurden," ab und führte zur Begründung aus, dass nach Auswertung aller Aussagen nicht festzu-stellen sei, dass sich ein Kind am B im Unfallzeitpunkt in einer tatsächlichen erhebli-chen Gefahr für seine Gesundheit befunden habe. Da dem Kläger nicht zur Last ge-legt werden könne, dass sich aus objektiver Sicht kein Kind in einer erheblichen Ge-sundheits- oder Lebensgefahr befunden habe, reiche es zwar nach der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, dass der Handelnde aus den Gesamt-umständen den aus seiner Sicht berechtigten Schluss ziehen dürfe, dass eine unmit-telbare Lebens- oder Gesundheitsgefahr bestehe, weshalb Versicherungsschutz auch dann bestehe, wenn der Handelnde irrtumsbedingt an eine Eingriffslage glaube, ob-wohl diese objektiv nicht vorliege (so genannte Putativhilfeleistung). Aber selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung müssten objektive Anhaltspunkte vorgelegen habe, welche zur Annahme eines Unglücksfalls oder einer sonstigen Gefahrenlage berechtigen würden. Hiervon ausgehend sei festzustellen, dass es nach Einholung und Auswertung der Zeugenaussagen nicht gelinge, die bestehende Ungewissheit zu beseitigen, ob ein Kind aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für seine Ge-sundheit zu retten gewesen sei und der Kläger zum Zweck der Rettung ins Wasser gelaufen sei. Auch lasse sich das Unfallgeschehen im Einzelnen nicht weiter aufklä-ren. Insbesondere fehle es an der Glaubhaftmachung des tatsächlichen Hilferufes ei-nes Kindes. Keiner der beteiligten Zeugen, insbesondere derjenigen, welche sich zum angeblichen Zeitpunkt des Hilferufes in seiner Nähe befunden hätten, könnten dies bestätigen. Darüber hinaus sei deutlich geworden, dass sich an diesem Tage mehrere Badegäste im Bereich der späteren Unfallstelle aufgehalten hätten und aufgrund der herrschenden lauten Badeatmosphäre es unglaublich erscheine, dass der Kläger in etwa 20 Metern Entfernung tatsächlich einen Hilferuf hätte wahrnehmen können. Gleichzeitig sei durch die Zeugenaussagen bestätigt worden, dass er zum Wasser nicht gerannt, sondern lediglich gejoggt sei, wobei er in einer Art Schlängellauf an den übrigen Badegästen habe vorbeilaufen müssen. Darüber hinaus sei ihm die Wasser-tiefe zum Zeitpunkt des Unfalls bekannt gewesen, weil noch mehrere Badegäste in Richtung Seemitte an der späteren Unfallstelle darin gestanden hätten. Ungewöhnlich erscheine auch, dass der Kläger trotz Ansprechbarkeit unmittelbar nach dem Unfaller-eignis sich lediglich für die ihm entgegengebrachte Rettungshandlung bedankt habe, jedoch selbst keine Anfrage oder Äußerungen über ein in Gefahr befindliches Kind gemacht habe. Der Kläger erhob am 03. Juli 2006 Widerspruch und begründete ihn dahin, dass die Zeugenaussage R Gs bestätige, dass von einer Gefahrenlage für ein Kind auszugehen gewesen sei und dass der Kläger die Situation als eine solche er-kannt habe. Dass der Kläger zur Gefahrenstelle gejoggt sein soll, entspreche nicht den Tatsachen, weil der Zeuge R G ausgesagt habe, dass der Kläger gerannt sei. Erst auf mehrfaches Nachfragen und den Hinweis, dass er Badegästen habe auswei-chen müssen, habe der Zeuge erklärt, dass der Kläger nicht gerannt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 05. Oktober 2006 am Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 den Kläger persönlich angehört. Der Kläger hat behauptet, gegen 18:30 Uhr zum Wasser gesehen und freien Blick gehabt zu haben. Etwa drei bis fünf Meter rechts hinter dem Nichtschwimmerschild habe sich ein Kind befunden und um Hilfe geschrien. Er sei gleich aufgestanden und schnellstmöglich dorthin ins Wasser gelaufen, bis das Wasser etwa bis über seine Knie gereicht habe. Er sei dann nach vorn gesprungen, habe im Wasser ein Schlag gespürt und sich nicht mehr bewegen können. Er habe dann im Wasser getrieben und angefangen, bis etwa 10 oder 15 zu zählen. Das Kind habe sich etwa 15 Meter von der Uferlinie entfernt im Wasser be-funden. Vorn an der Uferlinie seien weitere Kinder gewesen. Um das Kind herum sei-en seiner Erinnerung nach keine weiteren Kinder und keine anderen Personen gewe-sen. Das Kind sei etwa zehn Jahre alt gewesen. Ob es ein Junge oder Mädchen ge-wesen sei, könne er heute nicht sagen. Vom Kind habe nur der Kopf aus dem Wasser geschaut. Es habe mit den Armen gefuchtelt und gerudert und um Hilfe geschrien. Dass das Kind zuvor ins Wasser gegangen sei, habe er nicht gesehen. Auf dieses Kind sei er das erste Mal aufmerksam geworden, als es angefangen habe, mit den Händen herumzufuchteln und zu schreien. Als er dann aufgesprungen sei, habe er nichts gesagt. Insbesondere habe er die Zeugen R G und S nicht darauf angespro-chen, dass da im Wasser ein Kind mit den Armen fuchtele und um Hilfe schreie. Er habe nur für sich selber gesagt: "Guck mal das Kind dort." Ferner hat das SG die Zeugen R und Mike G sowie SS vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. März 2008 verwiesen und inhalt-lich Bezug genommen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. März 2008 abgewiesen. Es hat zur Begrün-dung ausgeführt, dass zwar nicht entscheidend sei, dass der Kläger auch unter Zugrundelegung seiner Schilderungen das Kind nicht gerettet habe. Auf den Erfolg der Hilfeleistung oder Rettungshandlung komme es nicht an. Maßgebend sei die Handlungstendenz des als Unglücks- beziehungsweise Nothelfer Handelnden. Au-genscheinlich habe das Kind sich objektiv nicht in einer Gefahrensituation befunden, weil es weder aktenkundig noch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden sei, dass ein Kind, obwohl der Kläger es nicht erreicht habe, zu Schaden gekommen oder von jemand anderem gerettet worden sei. Versicherungsrechtlich geschützt kön-ne auch derjenige sein, der irrtumsbedingt an eine Eingriffslage glaube. Erforderlich sei aber, dass objektive Anhaltspunkte bestünden, die zur Annahme eines Unglücks-falls oder einer sonstigen Gefahrenlage berechtigten. Die Einschätzung des Handeln-den müsse bei lebensnaher Betrachtung anhand der objektiven Sachlage nachvoll-ziehbar sein. Eben hiervon sei das Gericht nicht überzeugt. Bei vernünftiger Abwä-gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens müsse der volle Beweis für das Vorlie-gen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Im vorliegen-den Fall verblieben hingegen durchgreifende Zweifel, dass die objektive Sachlage die Annahme des Klägers von der Gefährdung des Kindes getragen habe. Dies wirke sich zu seinen Lasten aus. Insofern falle ihm die objektive Beweislast zu. Soweit der Zeuge R G die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, wonach hinter dem Schild ein Kind im Wasser gewesen sei, das mit den Armen herumgefuch-telt und um Hilfe gerufen habe, stehe dies im Widerspruch zu den vom Zeugen R G im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben. Ferner habe der Zeuge R G die vermeint-liche Gefahrsituation für das Kind nicht als hinreichend gefährlich eingeschätzt. Er ha-be selbst nichts unternommen, um zu klären, ob sich das Kind in einer Gefahrenlage befunden habe. Er selbst habe das Kind offensichtlich nicht als gefährdet angesehen, obwohl er es, nachdem der Kläger aufgesprungen und in Richtung Wasser gelaufen sei, herumrudern und –fuchteln gesehen habe. Ansonsten habe niemand das Kind gesehen. Auch die Notärzte Dres. P und L hätten keine Angaben zu einer versuchten Hilfeleistung des Klägers machen können. Nach der schriftlichen Äußerung Dr. B vom 17. Mai 2006 sei sie wohl die Erste gewesen, welcher gegenüber der Kläger vom Un-fallhergang berichtet habe. Dies sei am 20. Juli 2005 gewesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 08. April 2008 zugestellte Urteil am 05. Mai 2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung der Berufung ausgeführt, dass das Gericht erster Instanz fehl in der Annahme gehe, dass sich das Kind objektiv nicht in einer Gefahrensituation befunden habe. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein anderer Badegast es gerettet und der Mutter übergeben habe. Die Situation sei von den Zeugen R G und dem Kläger absolut glaubhaft wiedergegeben worden. Dass es hierzu keine Meldung bei der Aufsicht gegeben habe, erkläre sich schon dar-aus, dass diese zu dem Zeitpunkt des Unfalls nach 18:00 Uhr schon geschlossen ge-wesen sei. Alle Zeugen hätten in der Gerichtsverhandlung bestätigt, dass sie das Kind um Hilfe hätten rufen hören.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 aufzuheben und festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 28. Juni 2005 um einen Arbeitsunfall handelte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen WVB. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Ver-handlung vom 17. März 2011 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die in zwei Bänden vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche Gegenstand der münd-lichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und beschweren den Kläger. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das Ereignis am vom 28. Juni 2005 ein Arbeitsunfall war.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sind Ar-beitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulie-rung "infolge" in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphä-re bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzuste-hen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines recht-lich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Be-dingung, ständige Rechtsprechung, etwa BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesund-heitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a.a.O., Rn. 10; Schön-berger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, 1.4, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit und des Unfallereignis-ses müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahr-scheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu be-urteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 15). Der innere beziehungsweise sachliche Zurech-nungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führen-den Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Ver-richtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wert-entscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Ge-samtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versi-cherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeb-lich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (etwa BSG, Urteil vom 07. Sep-tember 2004 – B 2 U 35/03 R -, zitiert nach juris Rn. 14).
Hiervon ausgehend lässt sich eine versicherte Tätigkeit im nach § 128 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen Maße vollbeweislich zur Überzeugung des Senats annehmen. Der hier allein in Betracht zu ziehende Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII ist erfüllt.
Nach dieser Vorschrift sind Personen kraft Gesetzes versichert, welche bei Unglücks-fällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Vorschrift entspricht damit - lediglich sprachlich überarbeitet - dem bis zum Inkrafttreten des SGB VII geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 9 lit. a der Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl. BT-Drucks 13/2204 S. 75) und steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (vgl. § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB)). Der Versiche-rungstatbestand bezeichnet zwei Handlungsalternativen, welche die Versicherung kraft Gesetzes begründen. Versichert ist nach Alt. 1, wer Hilfe leistet, sowie nach Alt. 2, wer einen anderen rettet. Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Es muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 2 U 12/09 R -, zitiert nach juris Rn. 16 ff.).
Dies zugrunde gelegt leistete der Kläger im Sinne der 1. Alt. bei einem Unglücksfall Hilfe und unternahm er im Sinne der 2. Alt. die Rettung eines anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit.
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt. Im Strafrecht wird darunter ein plötzliches Ereignis ver-standen, das einen Zustand herbeiführt, aufgrund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht. Für einen Unglücksfall genügt es, dass ein Schaden an an-deren Individualrechtsgütern als der körperlichen Unversehrtheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein, es ge-nügt, dass er einzutreten droht (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 2 U 12/09 R -, zi-tiert nach juris Rn. 19). Der Versicherungsschutz eines bei einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr oder Not Hilfe Leistenden erfordert unter anderem, dass des-sen Tätigkeit nicht nur objektiv auf die Beseitigung eines Unglücksfalles oder einer gemeinen Gefahr oder Not gerichtet ist, sondern er muss auch subjektiv wesentlich von der Vorstellung bestimmt gewesen sein, einen gefährlichen Zustand zu beseitigen (BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 – 2 RU 69/83 -, zitiert nach juris Rn. 23). Weil die Helfer unter Umständen - besonders bei plötzlichen Ereignissen und schnellen Ent-schlüssen - nur unzulänglich beurteilen können, ob ein Unglücksfall etc. vorliegt, Hilfe notwendig und die ergriffene Maßnahme zweckmäßig ist, reicht es aus, wenn die Hel-fer unter den jeweiligen objektiven Gegebenheiten diese Umstände aus ihrer subjekti-ven Sicht in vertretbarer Weise beurteilen (etwa Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozi-alversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 2 SGB VII, Rn. 62). Unter Ge-fahr ist ein Zustand zu verstehen, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich zu gelten hat; die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt nicht (etwa Marschner, in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Ud-sching, Beck’scher Online-Kommentar, Stand 01. Dezember 2010, § 2 SGB VII Rn. 51). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahr für Körper und Gesundheit gegeben war, ist darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Gefahr annehmen durfte; es genügt für die Versicherung, wenn die Helfer beziehungsweise Retter sie nach den objektiven Gegebenheiten das Vor-liegen einer solchen Situation aus ihrer subjektiven Sicht in vertretbarer Weise beja-hen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 11. Dezember 1973 – 2 RU 30/73 -, zitiert nach juris Rn. 17; Urteil vom 11. Dezember 1980 – 2/8a RU 102/78 -, zitiert nach juris Rn. 22; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 2 SGB VII, Rn. 62). Helfer beziehungsweise Retter müs-sen und sollen auf plötzlich eintretende Unglücksfälle, Gefahr oder Not schnell reagie-ren. Maßstab für die Beurteilung, ob eine Gefahrenlage besteht, ist also die vertretba-re subjektive Sicht des Helfers (Mutschler, in: Jahn, SGB für die Praxis, 54. Lieferung 2010, § 2 SGB VII Rn. 129).
Hiervon ausgehend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich der Kläger am 28. Juni 2005 einer Situation versah, in welcher er nachvollziehbar vom Vorliegen eines Unglücksfalls beziehungsweise einer Gefahr für Leib und Leben eines Menschen ausgehen durfte und eben deshalb eine Hilfeleistung beziehungsweise Rettungshandlung unternahm.
Hierfür ist unerheblich, dass sich das objektive Vorliegen eines Unglücksfalls oder ei-ner Gefahr sich nicht hat beweisen lassen, indem die von der Beklagten am 10. Au-gust 2005 vor Ort und am 26. Januar 2006 persönlich befragten DLRG-Mitglieder und Mitarbeiter des Strandbades B übereinstimmend angaben, von der Rettung oder ei-nem Badeunfall eines Kindes keine Kenntnis zu haben. Auch lassen die Bekundungen der gerichtlich vernommenen Zeugen vernünftige Zweifel zu, dass sich ein Kind am Unfalltag tatsächlich in Not für Leib und Leben befand.
Allerdings sind nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vernünftige Zweifel daran ausge-schlossen, dass sich der Kläger aufgrund objektiver Umstände veranlasst sah, einen Unglücksfall beziehungsweise eine Gefahr für Leib und Leben anzunehmen und des-halb zu einer Hilfeleistung beziehungsweise Rettungshandlung anzusetzen. Die dem-entsprechende Behauptung des Klägers ist durch die Aussagen der Zeugen R G, V und W bewiesen.
Zunächst hat der Zeuge RG in der mündlichen Verhandlung vor dem SG glaubhaft bekundet, zum fraglichen Zeitpunkt, als das Strandbad noch gut besucht war, mit dem Kläger und den Zeugen M G, V, W und S, was diese in den richterlichen Vernehmun-gen bestätigt haben, gemeinsam einen Ausflug zum Strandbad B unternommen zu haben. Er hat – ebenfalls in Übereinstimmung mit den übrigen Zeugenaussagen – angegeben, mit dem Kläger, den Zeugen S und V auf der Decke gelegen zu haben, als er sah, wie der Kläger aufsprang und in Richtung Wasser lief, ohne in diesem Au-genblick zu wissen, warum der Kläger dies tat. Der Zeuge R G hat weiterhin bekundet, hinter dem im Wasser stehenden, den Nichtschwimmerbereich begrenzenden Schild ein mit den Armen herumfuchtelndes Kind gesehen zu haben, welches um Hilfe schrie und welchem das Wasser bis zum Hals stand, ferner, dass der Kläger in die Richtung dieses Kindes ins Wasser lief, bis es etwa knietief war, und hinfiel. Dem erkennenden Senat bieten sich keine Anhaltspunkte dar, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen R G zu zweifeln. Allein aus dem Umstand seiner von ihm offen gelegten freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Kläger, welche sich unter anderem in regelmäßigen Besuchen nach dem Unfall äußerte, lässt sich nichts für seine Unglaubwürdigkeit gewinnen.
Auch der Inhalt seiner Aussage lässt keine Rückschlüsse auf eine solche zu. Insbe-sondere erscheint diese ohne jegliche Begünstigungstendenz, indem der Zeuge R G des Weiteren bekundet, selbst gar nicht zu wissen, ob auch andere auf das Kind auf-merksam wurden, was das Kind im Wasser machte, aus welchem Grund es mit den Armen herumfuchtelte beziehungsweise ob es dies aus Jux und Tollerei tat. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, sich darüber gewundert zu haben, warum der Kläger damals aufsprang. Der Zeuge hat in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers be-kundet, dass das Kind etwa zehn Jahre alt war, ohne angeben zu können, ob es ein Mädchen oder ein Junge war, und dass das Wasser dem Kind bis zum Hals ging. Für die Glaubhaftigkeit der bekundeten Wahrnehmung eben dieses Geschehens spricht, dass der Zeuge R G unmittelbar nach dem beobachteten Unfall zur Stelle war, um den Kläger zu retten, was so nicht denkbar gewesen wäre, wenn er das bis dahin Ge-schehene nicht beobachtet hätte. Für die Glaubhaftigkeit spricht weiterhin, dass der Zeuge das Geschehen in seiner Vernehmung vor dem SG im Kern genauso geschil-dert hat, wie es die Zeugin W – dies hat ihre Vernehmung durch den Senat ergeben - seinen damaligen Angaben zufolge im von der Mutter des Klägers unter dem 15. Juli 2005 unterzeichneten Fragebogen der Krankenkasse niederschrieb und wie er es der Beklagten anlässlich seiner ersten Befragung am 15. August 2005 und in seiner schriftlichen Äußerung vom 22. Mai 2006 schilderte. Auch stimmen seine Schilderun-gen mit seinen in einem unter dem 03. Februar 2006 von der Beklagten gefertigten Telefonvermerk festgehaltenen Angaben sowie mit seinen Angaben anlässlich der am 29. Mai 2006 von der Beklagten durchgeführten Vernehmung im Wesentlichen über-ein. Zwar setzte sich der Zeuge R G am 03. Februar 2006 und am 29. Mai 2006 zu seiner bisherigen und dann wieder späteren Darstellung möglicherweise in Wider-spruch, indem er zwischenzeitlich angab, kein Kind schreien gehört zu haben und ge-nau an der Stelle, wo das zu rettende Kind sich befand, auch noch weitere Kinder ge-sehen zu haben. Jedoch steht dies der Glaubhaftigkeit der zunächst am 15. August 2005 und dann unmittelbar vor dem SG am 19. März 2008 gemachten Angaben nicht entgegen, welchen nach Auffassung des Senats der maßgebliche Beweiswert zu-kommt. Die Angaben vom 15. August 2005 sind die gegenüber den Angaben vom 03. Februar und 29. Mai 2006 deutlich unfallnäheren; ihnen steht von vornherein die Ver-mutung besseren Erinnerungsvermögens zur Seite. Davon abgesehen ist der unmit-telbar vom SG durchgeführten Zeugenvernehmung grundsätzlich eine größere Aus-sagekraft zu eigen als den übrigen, nicht der unmittelbaren Wahrnehmung des Ge-richts zugeführten, sondern lediglich durch einen Telefonvermerk und durch die Auf-zeichnung der Vernehmung vermittelten Äußerungen des Zeugen R G, zumal – wie oftmals bei mittelbaren Beweisen – fraglich ist, ob die Angaben des Zeugen im Tele-fonvermerk vom 03. Februar 2006 überhaupt zutreffend wiedergegeben wurden. Fer-ner lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob die unter dem 30. Mai 2006 protokollierten, abweichenden Angaben des Zeugen Besonderheiten der damaligen Vernehmungssituation geschuldet waren, als er von drei Mitarbeitern der Beklagten intensiv, teilweise auch suggestiv befragt wurde.
Die zunächst bis hierhin als glaubhaft zu erachtenden Bekundungen des Zeugen R G stehen auch im Übrigen mit den Bekundungen der Zeugen M G und S im Einklang. Der Zeuge M G hat unter anderem bekundet, dass das Standbad reichlich besucht war, sie etwa zehn Meter von der Wasserlinie entfernt gelagert hatten, wobei zwi-schen ihnen und der Wasserlinie auch noch andere Leute mit ihren Decken und Handtüchern lagerten, und es dort eine für ein Strandbad typische Geräuschkulisse gab. Der Zeuge M G hat ferner angegeben, mit der Zeugin W gerade bis etwa zur Mit-te des Sees geschwommen und auf dem Rückweg zum Strandbad gewesen zu sein, als er zunächst sah, dass der Kläger aufsprang und zum Wasser lief, als nächstes, dass der Zeuge R G von der Decke aufsprang und ebenfalls ins Wasser lief. Dass er den Kläger nicht ins Wasser fallen sah und zunächst auch nicht mitbekam, ob der Kläger ein Kind retten wollte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, sondern für sie, weil er von seiner Warte aus die Einzelheiten des unmittelbaren Un-fallgeschehen gar nicht wahrnehmen konnte. Der Zeuge S hat bekundet, mit den Zeugen R G, V und dem Kläger auf der Decke gelegen zu haben, als er bemerkte, dass der Kläger aufstand, während er sich in diesem Moment noch mit dem Zeugen R G weiter unterhielt, und den Kläger erst wieder sah, als dieser bereits mit dem Rücken nach oben im Wasser etwa in der Nähe des den Nichtschwimmerbereich begrenzen-den Schildes trieb. Warum der Kläger zum Wasser gegangen war, wusste der Zeuge S seinen glaubhaften Angaben zufolge damals nicht. In Übereinstimmung mit den vorgenannten Zeugenaussagen und dem Vorbringen des Klägers hat sich der Zeuge S erinnert, im Wasserbereich auch andere Menschen gesehen zu haben, dass es dort voll war, auch viele Kinder dort waren.
Ob die hiernach glaubhafte, mit den vorgenannte Zeugenaussagen korrespondieren-de Aussage des Zeugen R G allein schon zum Vollbeweis der klägerischen Behaup-tung geeignet ist, kann dahinstehen. Dass der Zeuge selbst der Situation nicht die Bedeutung eines Unglücksfalls oder einer für Leib und Leben bestehenden Gefahr beimaß, steht – entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil - der Rich-tigkeit der klägerischen Behauptung jedenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich in der eben darin liegenden teilweisen Unergiebigkeit der Zeugenaussage wiederum gerade deren Glaubhaftigkeit manifestiert, geben letztlich die Aussagen der Zeugen V und W entscheidenden Aufschluss über das behauptete Geschehen und schließen die etwa bis dahin noch bestehenden Zweifel letztlich aus.
So bekundet der Zeuge V in seiner Vernehmung vor dem Senat, dass, nachdem er zum verunglückten Kläger und zum bereits zu Hilfe geeilten Zeugen R G gerannt war, dieser zu ihm rief, dass der Kläger zum Kind wollte. Diese Bekundung lässt sich nur dahin deuten, dass der Zeuge R G damals unter dem unmittelbaren Eindruck stand, dass das Verhalten eines Kindes den Kläger zu seiner Handlung bewog, und legt den Schluss auf durch das Verhalten eines Kindes vermittelte objektive Anhaltspunkte ei-nes Unglücksfalls beziehungsweise einer Gefahr für Leib und Leben besonders nahe. Dass der Zeuge R G ansonsten – vgl. Befragung vom 15. August 2005, Telefonat vom 03. Februar 2006, Vernehmung bei der Beklagten am 29. Mai 2006 und Vernehmung vor dem SG vom 19. März 2008 – die wiederholt gestellte Frage nach den Beweg-gründen des Klägers dahingehend beantwortete, diese nicht gekannt zu haben, steht hierzu nicht im Widerspruch. Vielmehr lässt sich dieses konsequente Aussageverhal-ten damit erklären, dass er zwar ein um Hilfe schreiendes Kind selbst ausmachte, im ersten Eindruck nach dem Unfall diese Sichtweise vielleicht auch auf den verunglück-ten Kläger übertrug, sich bei den späteren Vernehmungen aber gerade nicht anmaß-te, die inneren Vorgänge des Klägers als von ihm gekannt darzustellen.
Gegebenenfalls noch verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Be-hauptung schließt jedenfalls die Aussage der Zeugin W aus. Sie bekundet korrespon-dierend mit der Aussage des Zeugen M G, damals gerade dabei gewesen zu sein, mit ihm zum Ufer des Strandbads B zurück zu schwimmen, als sie sah, dass der Zeuge R G den Kläger an einem Arm aus dem Wasser zog, um dann direkt zu dieser Stelle zu schwimmen. Die Aussage der Zeugin W vermittelt ein besonders lebhaftes Bild vom damaligen Geschehen, indem sie nun schildert, zunächst gedacht zu haben, dass der Kläger vielleicht Kreislaufprobleme gehabt habe, und dann, als sie beim Kläger ange-langt war, in Richtung auf den Zeugen R G gefragt zu haben, was denn mit dem Klä-ger sei, als ein schräg hinter ihr stehender Junge ihr mitteilte, dass der Kläger einem Kind helfen wollte. Die Zeugin setzt ihre Schilderung dahingehend fort und lässt sich auch nicht auf Nachfragen davon abbringen, dass der Junge dann auf ein zusammen mit einer Frau im Wasser weiter links stehendes Kind wies, welches weinte. Indem die Zeugin eben dies bekundet, lässt sich vernünftigerweise kein anderer als der vom Kläger behauptete Sachverhalt vorstellen. Gerade der Umstand, dass die Zeugenaus-sagen nicht inhaltlich deckungsgleich sind, sondern das behauptete Unfallgeschehen aus unterschiedlichen Perspektiven, unter Zugrundelegung unterschiedlicher Wahr-nehmungsmöglichkeiten beleuchten und – gegebenenfalls bei Detailabweichungen im Randgeschehen - im Kerngeschehen übereinstimmen beziehungsweise sich ergän-zen, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen und vermittelt ihnen die für den Voll-beweis erforderliche Ergiebigkeit.
Gegen die Richtigkeit der klägerischen Behauptung beziehungsweise gegen die Glaubhaftigkeit der vorstehenden Zeugenaussagen spricht nicht, dass die Notärzte Dr. P und Dr. L, welche den Kläger direkt nach dem Unfall ansprechbar vorfanden und befragten, von ihm nichts über eine Rettungstat erfuhren. Sie hätten zum eigentlichen Unfallgeschehen aufgrund eigener Wahrnehmung ohnehin nichts, sondern lediglich etwas vom Hörensagen bekunden können. Dementsprechend konnte Dr. P lediglich berichten, dass der Kläger seinen Angaben zufolge bei einem Kopfsprung auf dem sandigen Boden des Sees aufkam. Ebenso wie der Zeuge R G erfuhr Dr. P im An-schluss an den Unfall nichts von einem zu rettenden Kind. Der Zeuge R G hat insofern bekundet, dass sich der Kläger, nachdem er aus dem Wasser gezogen worden war, bei ihm lediglich bedankte. Dass der – nach Dr. Ps Angaben und im Übrigen auch nach denjenigen im Arztbrief vom 28. Juni 2005 – damals ansprechbare und orientier-te Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht auch gleich etwas zur von ihm versuchten Rettung des Kindes berichtete, ist angesichts der dramatischen, vom Kläger intellektuell voll erfassten und ihn nachhaltig beeindruckenden Notsituation, in welcher er sich damals befand, durchaus erklärlich. Dementsprechend bekundet die damals im UKB als Psy-chotraumatherapeutin eingesetzte Zeugin Dr. B, vom wortkargen Kläger am 20. Juli 2005 erst auf Nachfragen eine dann aber stimmige Unfallschilderung erhalten zu ha-ben, ohne dass sie – ausgehend von ihrer jahrelangen psychotherapeutischen Praxis im Akutbereich - vom gerade aus der Intensivbehandlung mit ihren Einschränkungen entlassenen Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt Angaben hierzu erwartet oder an der Richtigkeit seiner Angaben gezweifelt hätte. Diese Angaben stehen mit den schriftlichen Angaben der Ärztin Dr. R vom 11. Juni 2006 im Einklang, wonach sie am Unfalltag zwar nicht von einem BG-Fall ausging, der Kläger selbst aber bei ihrem Ein-treffen in der Rettungsstelle von der Situation offensichtlich so geschockt bezie-hungsweise überfordert war, dass er kaum sprach und sehr abweisend wirkte.
Der Senat hat sich hiernach nicht mehr veranlasst gesehen, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 formulierten Antrag der Beklagten die persönlichen Aufzeichnungen der Psychotherapeutinnen Dr. U und S beizuziehen, welche den Kläger im UKB nach den Angaben der Zeugin Dr. B vor ihr behandelt hat-ten. Ein echter, nur unter engen Voraussetzungen ablehnbarer Beweisantrag im Sinne von § 103 S. 2 SGG (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Auflage 2008, § 103 Rn. 8) liegt nicht vor, welcher für bestimmte Tat-sachen bestimmte Beweismittel benennen muss (etwa Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 18d). Vorliegend hat die Beklagte nicht angegeben und ist auch im Übrigen unklar, welche Tatsachen die persönlichen Auf-zeichnungen der vorgenannten Psychotherapeutinnen hätten beweisen sollen. Soweit in dem Antrag der Beklagten mithin lediglich eine Beweisanregung zu erkennen ist, vermittelt sie dem Senat keine Anhaltspunkte, denen gemäß § 103 S. 1 SGG von Amts wegen mit weiteren Ermittlungen hätte nachgegangen werden müssen. Die Zeugin Dr. B, welche in der vom Senat durchgeführten Zeugenvernehmung mit einem angesichts des Zeitablaufs zunächst erstaunlichen Detailwissen aufwartet, gibt nach-vollziehbar an, unmittelbar vor ihrer Vernehmung die den Kläger betreffenden Ge-sprächsaufzeichnungen studiert zu haben und so bekunden zu können, dass weder in den persönlichen Aufzeichnungen der Psychotherapeutin S über am 01., 12. und 13. Juli 2005 mit dem Kläger und seiner Mutter geführte Gespräche noch in der Doku-mentation über ein von der Psychotherapeutin Dr. U am 15. Juli 2005 geführtes Ge-spräch etwas zum Unfallhergang festgehalten ist. Dementsprechend gibt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus der Krankenhausakte des UKB vorgeleg-te Bericht über die von Dr. U durchgeführte Konsiliaruntersuchung vom 15. Juli 2005 nichts für den Unfallhergang her. Soweit hiernach die versicherte Tätigkeit und der währenddessen eingetretene Unfall vollbeweislich feststehen, bestehen auch keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Kläger eben hierdurch die im Durchgangsarztbericht vom 03. August 2005 beschrie-benen Verletzungen, nämlich eine HWK-5-Berstungs-Fraktur und eine inkomplette Querschnittslähmung zervikal sub C4 als Primärschaden zuzog.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfah-rens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 S. 1 oder 2 SGG vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der Kläger besuchte mit den mit ihm befreundeten Zeugen R G, M G, S S sowie den weiteren Zeugen A V und K W am 28. Juni 2005 ab 17:00 Uhr das Strandbad B in A. Gegen 18:40 Uhr sprang der Kläger ins flache Wasser, stieß mit dem Kopf auf dem Grund auf, konnte hiernach nur noch schwer atmen und hatte Lähmungserscheinun-gen an Armen und Beinen. Der Zeuge R G zog den Kläger aus dem Wasser heraus, und es eilten die Mitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Frau und Herr M sowie M T, herbei, welche einen Notruf absetzten, Erste Hilfe leiste-ten und das Gelände zwecks Abtransports durch den Hubschrauber räumten. Es tra-fen kurze Zeit später zunächst der Notarzt Dr. P und danach - per Hubschrauber - der Notarzt Dr. L ein, welcher den Abtransport des Klägers ins Unfallkrankenhaus B (UKB) veranlasste. Dort wurde beim ab dem Zeitpunkt seiner Einlieferung wachen, ansprechbaren und orientierten Kläger eine HWK-5-Berstungsfraktur und eine in-komplette Querschnittsverletzung zervikal sub C4 festgestellt, vgl. Arztbrief vom 28. Juni 2005 und Aufnahmebrief vom 04. Juli 2005. Der Kläger wurde operativ behan-delt. Der Kläger ist seitdem querschnittgelähmt, vgl. Zwischenbericht des UKB vom 13. Oktober 2005.
Die Beklagte wurde durch die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch die Krankenkasse des Klägers auf den Unfall aufmerksam gemacht. Beigefügt war ein an die Krankenkasse gerichteter, handschriftlich ausgefüllter, mit "Oergel" unter dem 15. Juli 2005 unterschriebener Fragebogen einschließlich einer Schilderung des Unfall-herganges. Die Beklagte erhielt am 09. August 2005 den Durchgangsarztbericht vom 03. August 2005. Unter der Rubrik "Angaben des Versicherten zum Unfallort, Unfall-hergang und zur Tätigkeit, bei der der Unfall eingetreten ist", enthielt der Durchgangs-arztbericht eine Eigenanamnese, wonach der Kläger am Strand des Strandbades B lag, als er ein Kind aus dem Wasser um Hilfe rufen hörte. Der Kläger sei daraufhin sofort in Richtung Kind gerannt. Als er etwa knietief im Wasser gewesen sei, sei er nach vorn geköpft und habe mit den Armen und dem Kopf Bodenkontakt bekommen. Dabei habe er einen dumpfen Schlag im Nackenbereich verspürt. Ein eigenständiges Auftauchen sei nicht möglich gewesen. Direkt nach dem Aufprall habe er bemerkt, dass er seine Arme und Beine nicht bewegen könne.
Die Beklagte ließ am 10. August 2005 einen Ortstermin durchführen (vgl. Vermerk der Beklagten vom 15. August 2005). Dort wurden der Strandmeister J und der Strandbadleiter M vernommen, nach deren Angaben am 28. Juni 2005 ein Kind nicht gerettet wurde. Es sei auch nichts über ein ertrinkendes Kind bekannt. Veröffentli-chungen in der lokalen Presse seien ebenfalls nicht bekannt. Ferner wurde Frau M von der DLRG vernommen. Ihren Angaben zufolge war das Strandbad nach Ende der öffentlichen Badezeit um 18:00 Uhr gut gefüllt. Es sei nichts von einem ertrinken-den Kind bekannt und keine Rettung vorgenommen worden. Es sei aber schon mal vorgekommen, dass Kinder auch Ertrinken spielen würden. Weder Herr J noch Herr M noch Frau M waren ihren Angaben zufolge beim Unfall zugegen. Die Beklagte ließ Fotos von der Unfallstelle fertigen und am 15. August 2005 eine Befragung der Zeu-gen R G, S S und M G durchführen. Der Zeuge R G gab unter anderem an, auf der Decke gelegen zu haben, als hinter dem Schild (gemeint ist das im Wasser stehende, den Nichtschwimmerbereich begrenzende Schild) ein Kind um Hilfe gerufen habe. Der Kläger sei losgerannt und habe dann im Wasser gelegen. Der Zeuge R G habe den Kläger dann aus dem Wasser gezogen. Der Strand sei zum Unfallzeitpunkt sehr gut besucht gewesen. Das Wasser sei außerhalb und innerhalb des Schwimmerbe-reichs voll von Personen gewesen. Es habe am Strand eine normale Lautstärke ge-herrscht. Nachdem er ihn aus dem Wasser gezogen habe, sei der Kläger ansprechbar gewesen und habe leise gesprochen: "Danke " Er habe ein Kind beim Unfallort aus dem Wasser um Hilfe rufen hören. Es sei ca. zehn Jahre alt gewesen. Der Zeuge S gab an, dass der Strand sehr gut besucht gewesen sei, sich viele Personen im Was-ser befunden hätten, das Wasser auch außerhalb des Nichtschwimmerbereichs voll gewesen sei. Es habe eine normale Lautstärke mit Rückschall vom Wasser ge-herrscht. Auf die Frage, ob er ein Kind am Unfallort aus dem Wasser habe Hilfe rufen hören etc., gab der Zeuge S an, dass Personen am Strand gestanden und auf das Wasser geschaut hätten. Der Zeuge Mike G gab an, mit seiner Freundin (der Zeugin W) in dem Zeitpunkt, als der Kläger ins Wasser gerannt sei, gerade dabei gewesen zu sein, ans Ufer zurück zu schwimmen. Es hätten sich viele Personen innerhalb und außerhalb des Nichtschwimmerbereichs im Wasser befunden. Die Lautstärke im Wasser sei normal gewesen. Zu einer Rettung eines Kindes sei ihm nichts bekannt.
Die Beklagte vernahm am 26. Januar 2006 die DLRG-Mitglieder T und M Herr T gab unter anderem an, dass ihm vom Hörensagen über den Vorfall nur bekannt sei, dass die Bekannten des Klägers zur DLRG ins Haus gegangen seien, den Unfall angezeigt und um Hilfe gebeten hätten, wobei sie gesagt haben sollen, dass der Kläger wohl ins Wasser gesprungen sei oder eine Rolle habe machen wollen. Herr M gab an, dass Freunde des Klägers etwa zwei bis drei Wochen nach dem Unfall noch einmal mit Mitgliedern der DLRG über den Unfall gesprochen hätten und dabei etwas von einem hilferufenden Kind erzählt worden sei.
Am 03. Februar 2006 führte die Beklagte eine telefonische Befragung des Zeugen R G durch, welche in einem Vermerk schriftlich festgehalten wurde. Danach teilte der Zeuge R G unter anderem mit, dass er erst etliche Tage nach dem Unfall im Kranken-haus, als der Kläger wieder habe reden können, von diesem erzählt bekommen habe, dass der Kläger Kinder im Wasser um Hilfe habe rufen hören und er deshalb ins Was-ser gerannt sei. Er selbst – der Zeuge R G – habe zum Unfallzeitpunkt keine Hilferufe gehört. Er könne nur sagen, dass der Strand am Unfalltag sehr gut besucht gewesen sei und demzufolge reges Kindergeschrei geherrscht habe. Den von der Krankenkas-se des Klägers zur Verfügung gestellten Fragebogen habe er bei sich zu Hause aus-gefüllt, nachdem er ihn von den Eltern des Klägers ausgehändigt bekommen habe. Wer den Fragebogen unterschrieben habe, wisse er nicht.
Am 07. Februar 2006 ließ die Beklagte einen Ortstermin im UKB durchführen. Sie stellte anhand der Krankenhausakte fest, dass der Kläger sich bis zum 11. Juli 2005 mit einer Tracheotomie auf der Intensivstation befunden habe. Erst am 13. Juli 2005 habe er eine Sprechkanüle erhalten, so dass er erst ab hier wieder habe sprechen können. Er habe nach Angaben der Anwesenden (Oberarzt Dr. B, Sozialarbeiter G) von Beginn an den Therapeuten erzählt, dass er ein Kind habe aus dem Wasser ret-ten wollen. Dies habe er auch am 19. Juli 2005 der Psychotherapeutin Dr. B erzählt. Anschließend ließ die Beklagte den Kläger befragen. Er schilderte den Unfallhergang wie folgt: Er habe so etwa zwei bis drei Meter hinter dem Schild "Nichtschwimmer Halt" auf der rechten Seite ein Kind mit beiden Armen "fuchteln" sehen. Er habe die Hilferufe dieses Kindes gehört. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Nichtschwim-merbereich folgender Maßen aufgeteilt gewesen sei: Auf der linken Seite hätten die größeren Kinder gespielt und getobt, auf der rechten Seite die kleineren. Sonst sei der Kläger auf der linken Seite in den See gegangen, und zwar bis ungefähr auf die Höhe des besagten Schildes, wo das Wasser hüfthoch gewesen sei, und sei dann mit ei-nem Hechtsprung reingesprungen. Das Kind, welches mit den Armen gerudert habe, habe sich auf der rechten Seite des Schildes befunden. Da er angenommen habe, dass sich das Kind in einer hilfebedürftigen Situation befunden habe, sei er wie auch sonst zur Höhe des Schildes ins Wasser gerannt und dann gesprungen. An dieser Stelle sei das Wasser aber scheinbar doch nicht so tief wie auf der anderen Seite ge-wesen. Er habe angenommen, dass es deshalb so gewesen sei, weil die kleineren Kinder nicht so viel tobten und der Sand deshalb noch nicht abgetragen gewesen sei oder aber sich an dieser Stelle eine Sandbank befunden habe. Den vorgezeigten Un-fallfragebogen der Krankenkasse habe er noch nicht gesehen, bei der Unterschrift handele es sich um diejenige seiner Mutter. Er habe mit seinen Freunden über den Unfallhergang gesprochen. Wann das gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Grundsätzlich versuche er, das Geschehene zu verdrängen.
Den Notärzten Dr. P und Dr. L war nach deren von der Beklagten am 16. Februar 2006 eingeholten telefonischen und schriftlich bestätigten Stellungnahmen nichts dazu bekannt, dass der Kläger ein Kind habe retten wollen. Dr. P gab ergänzend an, dass der Kläger berichtet habe, mit dem Kopf auf den sandigen Boden gestoßen zu sein.
Die Beklagte befragte unter dem 28. Februar 2006 und 10. April 2006 die im UKB be-schäftigte Ärztin Dr. R, welche nach Einlieferung des Klägers vom Unfallchirurgen in die Rettungsstelle gerufen worden war. Sie gab zuletzt an, von Herrn Dr. B, dem Sta-tionsarzt, den Sachverhalt berichtet bekommen zu haben. Der Kläger habe ihr selbst den Unfallhergang nicht erzählt. Ihrer Erinnerung nach habe Herr Dr. B die Angaben zum Unfallhergang auch nur übermittelt bekommen, und zwar durch die Zeugin Dr. B, der Psychotherapeutin.
Auf Befragen der Beklagten teilte die im UKB beschäftigte Fachärztin für Innere Medi-zin und Psychotherapie, die Zeugin Dr. B unter dem 17. Mai 2006 mit, dass sie bestä-tigten könne, ab 20. Juli 2005 die psychotherapeutische Begleitung des Klägers über-nommen zu haben. Im ersten Gesprächskontakt, welcher in Anwesenheit einer Freundin des Klägers stattgefunden habe, habe sie den Kläger dezidiert nach dem Unfallhergang befragt. Er habe berichtet, dass ein im Wasser schreiendes Kind ihn dazu bewogen habe, an einer anderen Stelle, als er es üblicher Weise getan habe, in den See hineinzuspringen, um das Kind zu retten. Sie habe den Eindruck gehabt, die erste Person gewesen zu sein, welcher der Kläger über die Einzelheiten des Unfall-hergangs berichtet habe.
In einer schriftlichen Stellungnahme gab der Zeuge R G unter dem 22. Mai 2006 an, dass der Kläger aufgestanden und losgerannt sei, er – der Zeuge R G – in diesem Moment ein schreiendes, mit den Armen rumfuchtelndes Kind hinter dem Nicht-schwimmerschild im Wasser gesehen habe. Leider sei alles so schnell gegangenen, dass er gar nicht weiter habe auf das Kind achten können. Er sei sofort zum Kläger geeilt, ab diesem Zeitpunkt seien seine Augen und Gedanken nur noch mit der Ret-tung des Klägers beschäftigt gewesen. Das geschätzte Alter des Kindes von ca. zehn Jahren sei wirklich nur geschätzt. Die Beklagte lud den Zeugen R G zu einer von den Mitarbeitern der Beklagten B, S und P durchgeführten Vernehmung am 29. Mai 2006 vor und ließ hierüber das Protokoll vom 30. Mai 2006 fertigen. Der Zeuge R G gab auf Befragen an, dass der Kläger zunächst hinter ihm auf der Decke gesessen habe. Er habe sich dann umgedreht, um zu sehen, wo er hinrenne. Der Kläger sei zum Wasser gelaufen und – er wisse nicht, wie es ihm passiert sei – müsse dann ins Stolpern ge-kommen sein, und dann sei es ja wohl passiert. Auf die Frage, ob er den irgendetwas gehört habe, äußerste er sich dahin, dass er sagen würde, dass es voll gewesen sei und da jemand um Hilfe gerufen habe. Es sei richtig voll gewesen. Es seien mehrere Kinder an der Stelle gewesen. Und zwar hinter dem Nichtschwimmerschild. Von dem Kind habe er gesehen, dass es rumgesponnen habe, indem es rumgeschrien und mit den Armen gefuchtelt habe. Dies hätten die anderen Kinder ja auch getan. Ob die nun rumgesponnen hätten oder nicht, könne man bei Kindern ganz schlecht sagen. Auf die Frage, wie viele Kinder ungefähr dort gewesen seien, gab er an, auf der Stelle seien überall Kinder gewesen. Er selbst habe einen Hilferuf gehört, wisse aber nicht, ob sie nun um Hilfe gerufen hätten oder nicht. Er wisse ja nun nicht, ob sie rumge-spielt hätten oder nicht. Akustisch habe er keinen Hilferuf vernommen. Normalerweise sei man, wenn man zusammen ins Standbad gefahren sei, auch gemeinsam ins Was-ser gegangen. Der Kläger sei drei bis vier Schritte im Wasser gewesen, als er gestol-pert sei. Er sei schon deutlich im Wasser drin gewesen. Es sei noch vor dem Nicht-schwimmerschild gewesen. Vor dem Schild seien viele Leute im Wasser gewesen. Wie der Kläger genau gestolpert sei, habe er nicht gesehen. Er habe gesehen, dass er da im Wasser gelegen habe und nicht mehr hochgekommen sei, obwohl er es pro-biert habe. Die Frage, ob er, wenn er nicht gesehen habe, dass der Kläger gestolpert sei, auch nicht gesehen habe, dass er drei bis vier Schritte ins Wasser getan hätte und gestolpert sei, beantwortet der Zeuge mit ja. An der Stelle, an welche er den Klä-ger aus dem Wasser gezogen habe, sei das Wasser etwa knietief gewesen. Der Klä-ger sei ansprechbar gewesen. Er habe sich bedankt, und dann sei schon der Ret-tungsdienst gekommen. Der Kläger habe so im Wasser getrieben. Er habe mit dem Kläger über den Unfall gesprochen, als er von der Intensivstation wegverlegt worden sei. Der Kläger sei, ohne vorher etwas zu sagen, aufgesprungen und losgerannt. Normaler Weise, wenn sie zusammen ins Wasser gingen, seien sie zum Wasser ge-laufen. Er könne sich nicht vorstellen, dass sich der Kläger den Hilferuf des Kindes nur so ausgedacht habe.
Die Ärztin Dr. R nahm unter dem 11. Juni 2006 ergänzend Stellung. Sie sei sich si-cher, dass sie am Unfalltag nicht von einem BG-Fall ausgegangen sei. Der Kläger selbst sei bei ihrem Eintreffen in der Rettungsstelle von der Situation offensichtlich so geschockt beziehungsweise überfordert gewesen, dass er kaum gesprochen habe und sehr abweisend gewirkt habe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19. Juni 2006 "eine Entschädigung für das Er-eignis, von dem Sie nach Ihren Angaben am 28.06.2005 am B betroffen wurden," ab und führte zur Begründung aus, dass nach Auswertung aller Aussagen nicht festzu-stellen sei, dass sich ein Kind am B im Unfallzeitpunkt in einer tatsächlichen erhebli-chen Gefahr für seine Gesundheit befunden habe. Da dem Kläger nicht zur Last ge-legt werden könne, dass sich aus objektiver Sicht kein Kind in einer erheblichen Ge-sundheits- oder Lebensgefahr befunden habe, reiche es zwar nach der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, dass der Handelnde aus den Gesamt-umständen den aus seiner Sicht berechtigten Schluss ziehen dürfe, dass eine unmit-telbare Lebens- oder Gesundheitsgefahr bestehe, weshalb Versicherungsschutz auch dann bestehe, wenn der Handelnde irrtumsbedingt an eine Eingriffslage glaube, ob-wohl diese objektiv nicht vorliege (so genannte Putativhilfeleistung). Aber selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung müssten objektive Anhaltspunkte vorgelegen habe, welche zur Annahme eines Unglücksfalls oder einer sonstigen Gefahrenlage berechtigen würden. Hiervon ausgehend sei festzustellen, dass es nach Einholung und Auswertung der Zeugenaussagen nicht gelinge, die bestehende Ungewissheit zu beseitigen, ob ein Kind aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für seine Ge-sundheit zu retten gewesen sei und der Kläger zum Zweck der Rettung ins Wasser gelaufen sei. Auch lasse sich das Unfallgeschehen im Einzelnen nicht weiter aufklä-ren. Insbesondere fehle es an der Glaubhaftmachung des tatsächlichen Hilferufes ei-nes Kindes. Keiner der beteiligten Zeugen, insbesondere derjenigen, welche sich zum angeblichen Zeitpunkt des Hilferufes in seiner Nähe befunden hätten, könnten dies bestätigen. Darüber hinaus sei deutlich geworden, dass sich an diesem Tage mehrere Badegäste im Bereich der späteren Unfallstelle aufgehalten hätten und aufgrund der herrschenden lauten Badeatmosphäre es unglaublich erscheine, dass der Kläger in etwa 20 Metern Entfernung tatsächlich einen Hilferuf hätte wahrnehmen können. Gleichzeitig sei durch die Zeugenaussagen bestätigt worden, dass er zum Wasser nicht gerannt, sondern lediglich gejoggt sei, wobei er in einer Art Schlängellauf an den übrigen Badegästen habe vorbeilaufen müssen. Darüber hinaus sei ihm die Wasser-tiefe zum Zeitpunkt des Unfalls bekannt gewesen, weil noch mehrere Badegäste in Richtung Seemitte an der späteren Unfallstelle darin gestanden hätten. Ungewöhnlich erscheine auch, dass der Kläger trotz Ansprechbarkeit unmittelbar nach dem Unfaller-eignis sich lediglich für die ihm entgegengebrachte Rettungshandlung bedankt habe, jedoch selbst keine Anfrage oder Äußerungen über ein in Gefahr befindliches Kind gemacht habe. Der Kläger erhob am 03. Juli 2006 Widerspruch und begründete ihn dahin, dass die Zeugenaussage R Gs bestätige, dass von einer Gefahrenlage für ein Kind auszugehen gewesen sei und dass der Kläger die Situation als eine solche er-kannt habe. Dass der Kläger zur Gefahrenstelle gejoggt sein soll, entspreche nicht den Tatsachen, weil der Zeuge R G ausgesagt habe, dass der Kläger gerannt sei. Erst auf mehrfaches Nachfragen und den Hinweis, dass er Badegästen habe auswei-chen müssen, habe der Zeuge erklärt, dass der Kläger nicht gerannt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2006 zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 05. Oktober 2006 am Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 den Kläger persönlich angehört. Der Kläger hat behauptet, gegen 18:30 Uhr zum Wasser gesehen und freien Blick gehabt zu haben. Etwa drei bis fünf Meter rechts hinter dem Nichtschwimmerschild habe sich ein Kind befunden und um Hilfe geschrien. Er sei gleich aufgestanden und schnellstmöglich dorthin ins Wasser gelaufen, bis das Wasser etwa bis über seine Knie gereicht habe. Er sei dann nach vorn gesprungen, habe im Wasser ein Schlag gespürt und sich nicht mehr bewegen können. Er habe dann im Wasser getrieben und angefangen, bis etwa 10 oder 15 zu zählen. Das Kind habe sich etwa 15 Meter von der Uferlinie entfernt im Wasser be-funden. Vorn an der Uferlinie seien weitere Kinder gewesen. Um das Kind herum sei-en seiner Erinnerung nach keine weiteren Kinder und keine anderen Personen gewe-sen. Das Kind sei etwa zehn Jahre alt gewesen. Ob es ein Junge oder Mädchen ge-wesen sei, könne er heute nicht sagen. Vom Kind habe nur der Kopf aus dem Wasser geschaut. Es habe mit den Armen gefuchtelt und gerudert und um Hilfe geschrien. Dass das Kind zuvor ins Wasser gegangen sei, habe er nicht gesehen. Auf dieses Kind sei er das erste Mal aufmerksam geworden, als es angefangen habe, mit den Händen herumzufuchteln und zu schreien. Als er dann aufgesprungen sei, habe er nichts gesagt. Insbesondere habe er die Zeugen R G und S nicht darauf angespro-chen, dass da im Wasser ein Kind mit den Armen fuchtele und um Hilfe schreie. Er habe nur für sich selber gesagt: "Guck mal das Kind dort." Ferner hat das SG die Zeugen R und Mike G sowie SS vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. März 2008 verwiesen und inhalt-lich Bezug genommen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19. März 2008 abgewiesen. Es hat zur Begrün-dung ausgeführt, dass zwar nicht entscheidend sei, dass der Kläger auch unter Zugrundelegung seiner Schilderungen das Kind nicht gerettet habe. Auf den Erfolg der Hilfeleistung oder Rettungshandlung komme es nicht an. Maßgebend sei die Handlungstendenz des als Unglücks- beziehungsweise Nothelfer Handelnden. Au-genscheinlich habe das Kind sich objektiv nicht in einer Gefahrensituation befunden, weil es weder aktenkundig noch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden sei, dass ein Kind, obwohl der Kläger es nicht erreicht habe, zu Schaden gekommen oder von jemand anderem gerettet worden sei. Versicherungsrechtlich geschützt kön-ne auch derjenige sein, der irrtumsbedingt an eine Eingriffslage glaube. Erforderlich sei aber, dass objektive Anhaltspunkte bestünden, die zur Annahme eines Unglücks-falls oder einer sonstigen Gefahrenlage berechtigten. Die Einschätzung des Handeln-den müsse bei lebensnaher Betrachtung anhand der objektiven Sachlage nachvoll-ziehbar sein. Eben hiervon sei das Gericht nicht überzeugt. Bei vernünftiger Abwä-gung des Gesamtergebnisses des Verfahrens müsse der volle Beweis für das Vorlie-gen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Im vorliegen-den Fall verblieben hingegen durchgreifende Zweifel, dass die objektive Sachlage die Annahme des Klägers von der Gefährdung des Kindes getragen habe. Dies wirke sich zu seinen Lasten aus. Insofern falle ihm die objektive Beweislast zu. Soweit der Zeuge R G die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe, wonach hinter dem Schild ein Kind im Wasser gewesen sei, das mit den Armen herumgefuch-telt und um Hilfe gerufen habe, stehe dies im Widerspruch zu den vom Zeugen R G im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben. Ferner habe der Zeuge R G die vermeint-liche Gefahrsituation für das Kind nicht als hinreichend gefährlich eingeschätzt. Er ha-be selbst nichts unternommen, um zu klären, ob sich das Kind in einer Gefahrenlage befunden habe. Er selbst habe das Kind offensichtlich nicht als gefährdet angesehen, obwohl er es, nachdem der Kläger aufgesprungen und in Richtung Wasser gelaufen sei, herumrudern und –fuchteln gesehen habe. Ansonsten habe niemand das Kind gesehen. Auch die Notärzte Dres. P und L hätten keine Angaben zu einer versuchten Hilfeleistung des Klägers machen können. Nach der schriftlichen Äußerung Dr. B vom 17. Mai 2006 sei sie wohl die Erste gewesen, welcher gegenüber der Kläger vom Un-fallhergang berichtet habe. Dies sei am 20. Juli 2005 gewesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 08. April 2008 zugestellte Urteil am 05. Mai 2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung der Berufung ausgeführt, dass das Gericht erster Instanz fehl in der Annahme gehe, dass sich das Kind objektiv nicht in einer Gefahrensituation befunden habe. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass ein anderer Badegast es gerettet und der Mutter übergeben habe. Die Situation sei von den Zeugen R G und dem Kläger absolut glaubhaft wiedergegeben worden. Dass es hierzu keine Meldung bei der Aufsicht gegeben habe, erkläre sich schon dar-aus, dass diese zu dem Zeitpunkt des Unfalls nach 18:00 Uhr schon geschlossen ge-wesen sei. Alle Zeugen hätten in der Gerichtsverhandlung bestätigt, dass sie das Kind um Hilfe hätten rufen hören.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2006 aufzuheben und festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 28. Juni 2005 um einen Arbeitsunfall handelte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen WVB. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Ver-handlung vom 17. März 2011 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die in zwei Bänden vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen, welche Gegenstand der münd-lichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und beschweren den Kläger. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass das Ereignis am vom 28. Juni 2005 ein Arbeitsunfall war.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sind Ar-beitsunfälle Unfälle der Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulie-rung "infolge" in § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphä-re bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzuste-hen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines recht-lich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Be-dingung, ständige Rechtsprechung, etwa BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert nach juris Rn. 13 ff.). Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesund-heitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (BSG, a.a.O., Rn. 10; Schön-berger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, 1.4, S. 21 f.). Die vorgenannten Merkmale der versicherten Tätigkeit und des Unfallereignis-ses müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahr-scheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu be-urteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert nach juris Rn. 15). Der innere beziehungsweise sachliche Zurech-nungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führen-den Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Ver-richtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wert-entscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Ge-samtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versi-cherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeb-lich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (etwa BSG, Urteil vom 07. Sep-tember 2004 – B 2 U 35/03 R -, zitiert nach juris Rn. 14).
Hiervon ausgehend lässt sich eine versicherte Tätigkeit im nach § 128 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen Maße vollbeweislich zur Überzeugung des Senats annehmen. Der hier allein in Betracht zu ziehende Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB VII ist erfüllt.
Nach dieser Vorschrift sind Personen kraft Gesetzes versichert, welche bei Unglücks-fällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Vorschrift entspricht damit - lediglich sprachlich überarbeitet - dem bis zum Inkrafttreten des SGB VII geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 9 lit. a der Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl. BT-Drucks 13/2204 S. 75) und steht in sachlichem Zusammenhang mit dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (vgl. § 323c des Strafgesetzbuchs (StGB)). Der Versiche-rungstatbestand bezeichnet zwei Handlungsalternativen, welche die Versicherung kraft Gesetzes begründen. Versichert ist nach Alt. 1, wer Hilfe leistet, sowie nach Alt. 2, wer einen anderen rettet. Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Es muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 2 U 12/09 R -, zitiert nach juris Rn. 16 ff.).
Dies zugrunde gelegt leistete der Kläger im Sinne der 1. Alt. bei einem Unglücksfall Hilfe und unternahm er im Sinne der 2. Alt. die Rettung eines anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit.
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt. Im Strafrecht wird darunter ein plötzliches Ereignis ver-standen, das einen Zustand herbeiführt, aufgrund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht. Für einen Unglücksfall genügt es, dass ein Schaden an an-deren Individualrechtsgütern als der körperlichen Unversehrtheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein, es ge-nügt, dass er einzutreten droht (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 2 U 12/09 R -, zi-tiert nach juris Rn. 19). Der Versicherungsschutz eines bei einem Unglücksfall oder einer gemeinen Gefahr oder Not Hilfe Leistenden erfordert unter anderem, dass des-sen Tätigkeit nicht nur objektiv auf die Beseitigung eines Unglücksfalles oder einer gemeinen Gefahr oder Not gerichtet ist, sondern er muss auch subjektiv wesentlich von der Vorstellung bestimmt gewesen sein, einen gefährlichen Zustand zu beseitigen (BSG, Urteil vom 30. Januar 1985 – 2 RU 69/83 -, zitiert nach juris Rn. 23). Weil die Helfer unter Umständen - besonders bei plötzlichen Ereignissen und schnellen Ent-schlüssen - nur unzulänglich beurteilen können, ob ein Unglücksfall etc. vorliegt, Hilfe notwendig und die ergriffene Maßnahme zweckmäßig ist, reicht es aus, wenn die Hel-fer unter den jeweiligen objektiven Gegebenheiten diese Umstände aus ihrer subjekti-ven Sicht in vertretbarer Weise beurteilen (etwa Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozi-alversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 2 SGB VII, Rn. 62). Unter Ge-fahr ist ein Zustand zu verstehen, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich zu gelten hat; die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt nicht (etwa Marschner, in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Ud-sching, Beck’scher Online-Kommentar, Stand 01. Dezember 2010, § 2 SGB VII Rn. 51). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahr für Körper und Gesundheit gegeben war, ist darauf abzustellen, ob der Hilfeleistende nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine solche Gefahr annehmen durfte; es genügt für die Versicherung, wenn die Helfer beziehungsweise Retter sie nach den objektiven Gegebenheiten das Vor-liegen einer solchen Situation aus ihrer subjektiven Sicht in vertretbarer Weise beja-hen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 11. Dezember 1973 – 2 RU 30/73 -, zitiert nach juris Rn. 17; Urteil vom 11. Dezember 1980 – 2/8a RU 102/78 -, zitiert nach juris Rn. 22; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 67. Ergänzungslieferung 2010, § 2 SGB VII, Rn. 62). Helfer beziehungsweise Retter müs-sen und sollen auf plötzlich eintretende Unglücksfälle, Gefahr oder Not schnell reagie-ren. Maßstab für die Beurteilung, ob eine Gefahrenlage besteht, ist also die vertretba-re subjektive Sicht des Helfers (Mutschler, in: Jahn, SGB für die Praxis, 54. Lieferung 2010, § 2 SGB VII Rn. 129).
Hiervon ausgehend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich der Kläger am 28. Juni 2005 einer Situation versah, in welcher er nachvollziehbar vom Vorliegen eines Unglücksfalls beziehungsweise einer Gefahr für Leib und Leben eines Menschen ausgehen durfte und eben deshalb eine Hilfeleistung beziehungsweise Rettungshandlung unternahm.
Hierfür ist unerheblich, dass sich das objektive Vorliegen eines Unglücksfalls oder ei-ner Gefahr sich nicht hat beweisen lassen, indem die von der Beklagten am 10. Au-gust 2005 vor Ort und am 26. Januar 2006 persönlich befragten DLRG-Mitglieder und Mitarbeiter des Strandbades B übereinstimmend angaben, von der Rettung oder ei-nem Badeunfall eines Kindes keine Kenntnis zu haben. Auch lassen die Bekundungen der gerichtlich vernommenen Zeugen vernünftige Zweifel zu, dass sich ein Kind am Unfalltag tatsächlich in Not für Leib und Leben befand.
Allerdings sind nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vernünftige Zweifel daran ausge-schlossen, dass sich der Kläger aufgrund objektiver Umstände veranlasst sah, einen Unglücksfall beziehungsweise eine Gefahr für Leib und Leben anzunehmen und des-halb zu einer Hilfeleistung beziehungsweise Rettungshandlung anzusetzen. Die dem-entsprechende Behauptung des Klägers ist durch die Aussagen der Zeugen R G, V und W bewiesen.
Zunächst hat der Zeuge RG in der mündlichen Verhandlung vor dem SG glaubhaft bekundet, zum fraglichen Zeitpunkt, als das Strandbad noch gut besucht war, mit dem Kläger und den Zeugen M G, V, W und S, was diese in den richterlichen Vernehmun-gen bestätigt haben, gemeinsam einen Ausflug zum Strandbad B unternommen zu haben. Er hat – ebenfalls in Übereinstimmung mit den übrigen Zeugenaussagen – angegeben, mit dem Kläger, den Zeugen S und V auf der Decke gelegen zu haben, als er sah, wie der Kläger aufsprang und in Richtung Wasser lief, ohne in diesem Au-genblick zu wissen, warum der Kläger dies tat. Der Zeuge R G hat weiterhin bekundet, hinter dem im Wasser stehenden, den Nichtschwimmerbereich begrenzenden Schild ein mit den Armen herumfuchtelndes Kind gesehen zu haben, welches um Hilfe schrie und welchem das Wasser bis zum Hals stand, ferner, dass der Kläger in die Richtung dieses Kindes ins Wasser lief, bis es etwa knietief war, und hinfiel. Dem erkennenden Senat bieten sich keine Anhaltspunkte dar, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen R G zu zweifeln. Allein aus dem Umstand seiner von ihm offen gelegten freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Kläger, welche sich unter anderem in regelmäßigen Besuchen nach dem Unfall äußerte, lässt sich nichts für seine Unglaubwürdigkeit gewinnen.
Auch der Inhalt seiner Aussage lässt keine Rückschlüsse auf eine solche zu. Insbe-sondere erscheint diese ohne jegliche Begünstigungstendenz, indem der Zeuge R G des Weiteren bekundet, selbst gar nicht zu wissen, ob auch andere auf das Kind auf-merksam wurden, was das Kind im Wasser machte, aus welchem Grund es mit den Armen herumfuchtelte beziehungsweise ob es dies aus Jux und Tollerei tat. Vielmehr hat der Zeuge bekundet, sich darüber gewundert zu haben, warum der Kläger damals aufsprang. Der Zeuge hat in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers be-kundet, dass das Kind etwa zehn Jahre alt war, ohne angeben zu können, ob es ein Mädchen oder ein Junge war, und dass das Wasser dem Kind bis zum Hals ging. Für die Glaubhaftigkeit der bekundeten Wahrnehmung eben dieses Geschehens spricht, dass der Zeuge R G unmittelbar nach dem beobachteten Unfall zur Stelle war, um den Kläger zu retten, was so nicht denkbar gewesen wäre, wenn er das bis dahin Ge-schehene nicht beobachtet hätte. Für die Glaubhaftigkeit spricht weiterhin, dass der Zeuge das Geschehen in seiner Vernehmung vor dem SG im Kern genauso geschil-dert hat, wie es die Zeugin W – dies hat ihre Vernehmung durch den Senat ergeben - seinen damaligen Angaben zufolge im von der Mutter des Klägers unter dem 15. Juli 2005 unterzeichneten Fragebogen der Krankenkasse niederschrieb und wie er es der Beklagten anlässlich seiner ersten Befragung am 15. August 2005 und in seiner schriftlichen Äußerung vom 22. Mai 2006 schilderte. Auch stimmen seine Schilderun-gen mit seinen in einem unter dem 03. Februar 2006 von der Beklagten gefertigten Telefonvermerk festgehaltenen Angaben sowie mit seinen Angaben anlässlich der am 29. Mai 2006 von der Beklagten durchgeführten Vernehmung im Wesentlichen über-ein. Zwar setzte sich der Zeuge R G am 03. Februar 2006 und am 29. Mai 2006 zu seiner bisherigen und dann wieder späteren Darstellung möglicherweise in Wider-spruch, indem er zwischenzeitlich angab, kein Kind schreien gehört zu haben und ge-nau an der Stelle, wo das zu rettende Kind sich befand, auch noch weitere Kinder ge-sehen zu haben. Jedoch steht dies der Glaubhaftigkeit der zunächst am 15. August 2005 und dann unmittelbar vor dem SG am 19. März 2008 gemachten Angaben nicht entgegen, welchen nach Auffassung des Senats der maßgebliche Beweiswert zu-kommt. Die Angaben vom 15. August 2005 sind die gegenüber den Angaben vom 03. Februar und 29. Mai 2006 deutlich unfallnäheren; ihnen steht von vornherein die Ver-mutung besseren Erinnerungsvermögens zur Seite. Davon abgesehen ist der unmit-telbar vom SG durchgeführten Zeugenvernehmung grundsätzlich eine größere Aus-sagekraft zu eigen als den übrigen, nicht der unmittelbaren Wahrnehmung des Ge-richts zugeführten, sondern lediglich durch einen Telefonvermerk und durch die Auf-zeichnung der Vernehmung vermittelten Äußerungen des Zeugen R G, zumal – wie oftmals bei mittelbaren Beweisen – fraglich ist, ob die Angaben des Zeugen im Tele-fonvermerk vom 03. Februar 2006 überhaupt zutreffend wiedergegeben wurden. Fer-ner lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen, ob die unter dem 30. Mai 2006 protokollierten, abweichenden Angaben des Zeugen Besonderheiten der damaligen Vernehmungssituation geschuldet waren, als er von drei Mitarbeitern der Beklagten intensiv, teilweise auch suggestiv befragt wurde.
Die zunächst bis hierhin als glaubhaft zu erachtenden Bekundungen des Zeugen R G stehen auch im Übrigen mit den Bekundungen der Zeugen M G und S im Einklang. Der Zeuge M G hat unter anderem bekundet, dass das Standbad reichlich besucht war, sie etwa zehn Meter von der Wasserlinie entfernt gelagert hatten, wobei zwi-schen ihnen und der Wasserlinie auch noch andere Leute mit ihren Decken und Handtüchern lagerten, und es dort eine für ein Strandbad typische Geräuschkulisse gab. Der Zeuge M G hat ferner angegeben, mit der Zeugin W gerade bis etwa zur Mit-te des Sees geschwommen und auf dem Rückweg zum Strandbad gewesen zu sein, als er zunächst sah, dass der Kläger aufsprang und zum Wasser lief, als nächstes, dass der Zeuge R G von der Decke aufsprang und ebenfalls ins Wasser lief. Dass er den Kläger nicht ins Wasser fallen sah und zunächst auch nicht mitbekam, ob der Kläger ein Kind retten wollte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, sondern für sie, weil er von seiner Warte aus die Einzelheiten des unmittelbaren Un-fallgeschehen gar nicht wahrnehmen konnte. Der Zeuge S hat bekundet, mit den Zeugen R G, V und dem Kläger auf der Decke gelegen zu haben, als er bemerkte, dass der Kläger aufstand, während er sich in diesem Moment noch mit dem Zeugen R G weiter unterhielt, und den Kläger erst wieder sah, als dieser bereits mit dem Rücken nach oben im Wasser etwa in der Nähe des den Nichtschwimmerbereich begrenzen-den Schildes trieb. Warum der Kläger zum Wasser gegangen war, wusste der Zeuge S seinen glaubhaften Angaben zufolge damals nicht. In Übereinstimmung mit den vorgenannten Zeugenaussagen und dem Vorbringen des Klägers hat sich der Zeuge S erinnert, im Wasserbereich auch andere Menschen gesehen zu haben, dass es dort voll war, auch viele Kinder dort waren.
Ob die hiernach glaubhafte, mit den vorgenannte Zeugenaussagen korrespondieren-de Aussage des Zeugen R G allein schon zum Vollbeweis der klägerischen Behaup-tung geeignet ist, kann dahinstehen. Dass der Zeuge selbst der Situation nicht die Bedeutung eines Unglücksfalls oder einer für Leib und Leben bestehenden Gefahr beimaß, steht – entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil - der Rich-tigkeit der klägerischen Behauptung jedenfalls nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich in der eben darin liegenden teilweisen Unergiebigkeit der Zeugenaussage wiederum gerade deren Glaubhaftigkeit manifestiert, geben letztlich die Aussagen der Zeugen V und W entscheidenden Aufschluss über das behauptete Geschehen und schließen die etwa bis dahin noch bestehenden Zweifel letztlich aus.
So bekundet der Zeuge V in seiner Vernehmung vor dem Senat, dass, nachdem er zum verunglückten Kläger und zum bereits zu Hilfe geeilten Zeugen R G gerannt war, dieser zu ihm rief, dass der Kläger zum Kind wollte. Diese Bekundung lässt sich nur dahin deuten, dass der Zeuge R G damals unter dem unmittelbaren Eindruck stand, dass das Verhalten eines Kindes den Kläger zu seiner Handlung bewog, und legt den Schluss auf durch das Verhalten eines Kindes vermittelte objektive Anhaltspunkte ei-nes Unglücksfalls beziehungsweise einer Gefahr für Leib und Leben besonders nahe. Dass der Zeuge R G ansonsten – vgl. Befragung vom 15. August 2005, Telefonat vom 03. Februar 2006, Vernehmung bei der Beklagten am 29. Mai 2006 und Vernehmung vor dem SG vom 19. März 2008 – die wiederholt gestellte Frage nach den Beweg-gründen des Klägers dahingehend beantwortete, diese nicht gekannt zu haben, steht hierzu nicht im Widerspruch. Vielmehr lässt sich dieses konsequente Aussageverhal-ten damit erklären, dass er zwar ein um Hilfe schreiendes Kind selbst ausmachte, im ersten Eindruck nach dem Unfall diese Sichtweise vielleicht auch auf den verunglück-ten Kläger übertrug, sich bei den späteren Vernehmungen aber gerade nicht anmaß-te, die inneren Vorgänge des Klägers als von ihm gekannt darzustellen.
Gegebenenfalls noch verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Be-hauptung schließt jedenfalls die Aussage der Zeugin W aus. Sie bekundet korrespon-dierend mit der Aussage des Zeugen M G, damals gerade dabei gewesen zu sein, mit ihm zum Ufer des Strandbads B zurück zu schwimmen, als sie sah, dass der Zeuge R G den Kläger an einem Arm aus dem Wasser zog, um dann direkt zu dieser Stelle zu schwimmen. Die Aussage der Zeugin W vermittelt ein besonders lebhaftes Bild vom damaligen Geschehen, indem sie nun schildert, zunächst gedacht zu haben, dass der Kläger vielleicht Kreislaufprobleme gehabt habe, und dann, als sie beim Kläger ange-langt war, in Richtung auf den Zeugen R G gefragt zu haben, was denn mit dem Klä-ger sei, als ein schräg hinter ihr stehender Junge ihr mitteilte, dass der Kläger einem Kind helfen wollte. Die Zeugin setzt ihre Schilderung dahingehend fort und lässt sich auch nicht auf Nachfragen davon abbringen, dass der Junge dann auf ein zusammen mit einer Frau im Wasser weiter links stehendes Kind wies, welches weinte. Indem die Zeugin eben dies bekundet, lässt sich vernünftigerweise kein anderer als der vom Kläger behauptete Sachverhalt vorstellen. Gerade der Umstand, dass die Zeugenaus-sagen nicht inhaltlich deckungsgleich sind, sondern das behauptete Unfallgeschehen aus unterschiedlichen Perspektiven, unter Zugrundelegung unterschiedlicher Wahr-nehmungsmöglichkeiten beleuchten und – gegebenenfalls bei Detailabweichungen im Randgeschehen - im Kerngeschehen übereinstimmen beziehungsweise sich ergän-zen, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen und vermittelt ihnen die für den Voll-beweis erforderliche Ergiebigkeit.
Gegen die Richtigkeit der klägerischen Behauptung beziehungsweise gegen die Glaubhaftigkeit der vorstehenden Zeugenaussagen spricht nicht, dass die Notärzte Dr. P und Dr. L, welche den Kläger direkt nach dem Unfall ansprechbar vorfanden und befragten, von ihm nichts über eine Rettungstat erfuhren. Sie hätten zum eigentlichen Unfallgeschehen aufgrund eigener Wahrnehmung ohnehin nichts, sondern lediglich etwas vom Hörensagen bekunden können. Dementsprechend konnte Dr. P lediglich berichten, dass der Kläger seinen Angaben zufolge bei einem Kopfsprung auf dem sandigen Boden des Sees aufkam. Ebenso wie der Zeuge R G erfuhr Dr. P im An-schluss an den Unfall nichts von einem zu rettenden Kind. Der Zeuge R G hat insofern bekundet, dass sich der Kläger, nachdem er aus dem Wasser gezogen worden war, bei ihm lediglich bedankte. Dass der – nach Dr. Ps Angaben und im Übrigen auch nach denjenigen im Arztbrief vom 28. Juni 2005 – damals ansprechbare und orientier-te Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht auch gleich etwas zur von ihm versuchten Rettung des Kindes berichtete, ist angesichts der dramatischen, vom Kläger intellektuell voll erfassten und ihn nachhaltig beeindruckenden Notsituation, in welcher er sich damals befand, durchaus erklärlich. Dementsprechend bekundet die damals im UKB als Psy-chotraumatherapeutin eingesetzte Zeugin Dr. B, vom wortkargen Kläger am 20. Juli 2005 erst auf Nachfragen eine dann aber stimmige Unfallschilderung erhalten zu ha-ben, ohne dass sie – ausgehend von ihrer jahrelangen psychotherapeutischen Praxis im Akutbereich - vom gerade aus der Intensivbehandlung mit ihren Einschränkungen entlassenen Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt Angaben hierzu erwartet oder an der Richtigkeit seiner Angaben gezweifelt hätte. Diese Angaben stehen mit den schriftlichen Angaben der Ärztin Dr. R vom 11. Juni 2006 im Einklang, wonach sie am Unfalltag zwar nicht von einem BG-Fall ausging, der Kläger selbst aber bei ihrem Ein-treffen in der Rettungsstelle von der Situation offensichtlich so geschockt bezie-hungsweise überfordert war, dass er kaum sprach und sehr abweisend wirkte.
Der Senat hat sich hiernach nicht mehr veranlasst gesehen, entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 formulierten Antrag der Beklagten die persönlichen Aufzeichnungen der Psychotherapeutinnen Dr. U und S beizuziehen, welche den Kläger im UKB nach den Angaben der Zeugin Dr. B vor ihr behandelt hat-ten. Ein echter, nur unter engen Voraussetzungen ablehnbarer Beweisantrag im Sinne von § 103 S. 2 SGG (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Auflage 2008, § 103 Rn. 8) liegt nicht vor, welcher für bestimmte Tat-sachen bestimmte Beweismittel benennen muss (etwa Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 18d). Vorliegend hat die Beklagte nicht angegeben und ist auch im Übrigen unklar, welche Tatsachen die persönlichen Auf-zeichnungen der vorgenannten Psychotherapeutinnen hätten beweisen sollen. Soweit in dem Antrag der Beklagten mithin lediglich eine Beweisanregung zu erkennen ist, vermittelt sie dem Senat keine Anhaltspunkte, denen gemäß § 103 S. 1 SGG von Amts wegen mit weiteren Ermittlungen hätte nachgegangen werden müssen. Die Zeugin Dr. B, welche in der vom Senat durchgeführten Zeugenvernehmung mit einem angesichts des Zeitablaufs zunächst erstaunlichen Detailwissen aufwartet, gibt nach-vollziehbar an, unmittelbar vor ihrer Vernehmung die den Kläger betreffenden Ge-sprächsaufzeichnungen studiert zu haben und so bekunden zu können, dass weder in den persönlichen Aufzeichnungen der Psychotherapeutin S über am 01., 12. und 13. Juli 2005 mit dem Kläger und seiner Mutter geführte Gespräche noch in der Doku-mentation über ein von der Psychotherapeutin Dr. U am 15. Juli 2005 geführtes Ge-spräch etwas zum Unfallhergang festgehalten ist. Dementsprechend gibt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aus der Krankenhausakte des UKB vorgeleg-te Bericht über die von Dr. U durchgeführte Konsiliaruntersuchung vom 15. Juli 2005 nichts für den Unfallhergang her. Soweit hiernach die versicherte Tätigkeit und der währenddessen eingetretene Unfall vollbeweislich feststehen, bestehen auch keine vernünftigen Zweifel, dass sich der Kläger eben hierdurch die im Durchgangsarztbericht vom 03. August 2005 beschrie-benen Verletzungen, nämlich eine HWK-5-Berstungs-Fraktur und eine inkomplette Querschnittslähmung zervikal sub C4 als Primärschaden zuzog.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfah-rens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 S. 1 oder 2 SGG vorliegen.
Rechtskraft
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