Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 173/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Vertragsarzt ist für die korrekte und vollständige Abrechnung verantwortlich, dies gilt auch für eventuelle Korrekturen. Reicht er eine korrigierte Abrechnung mit einer für die Kassenärztliche Vereinigung nicht lesbaren Abrechnungsdiskette ein, so bleibt die Nachweispflicht bei ihm.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Honorarbescheide für die Quartale II und III/08 und hierbei insbesondere um die nachträgliche Berücksichtigung von Abrechnungsdaten.
Der Kläger war als Facharzt für Chirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er hat seine Zulassung aus Altersgründen zum 02.01.2009 aufgegeben.
Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 27.10.2008 für das Quartal II/08 das Nettohonorar auf insgesamt 55.512,90 EUR fest. Für den Primär- und Ersatzkassenbereich setzt sie das Bruttohonorar bei 1.238 Behandlungsfällen auf 54.636,46 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger unter Datum vom 10.12.2008 Widerspruch ein.
Unter Datum vom 10.03.2009, bei der Beklagten am 16.03. eingegangen, reichte er eine Diskette mit geänderten Abrechnungsziffern bei der Beklagten ein. Die Beklagte wies den Kläger unter Datum vom 03.06.2009 darauf hin, dass diese Diskette in einem für sie nicht einlesbaren Format erstellt worden sei. Sie übermittle deshalb die Diskette zur ihrer Entlastung zurück und bitte um erneute Widerspruchsbegründung.
Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 12.01.2009 für das Quartal III/08 das Nettohonorar auf insgesamt 67.430,20 EUR fest, das Bruttohonorar für den Primär- und Ersatzkassenbereich bei 1.296 Behandlungsfällen auf 66.924,32 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 16.03.2009 Widerspruch ein, dem er zur Begründung eine Diskette mit den geänderten Abrechnungsziffern beilegte.
Die Beklagte wies den Kläger unter Datum vom 20.07.2009 darauf hin, dass diese Diskette in einer für sie nicht einlesbaren Form erstellt worden sei und sie deshalb die Diskette zurücksende.
Der Kläger begründete sodann seine beiden Widersprüche und trug vor, die Form der Verschlüsselung werde den Softwarehäusern von der KV vorgeschrieben, damit alle Arztprogramme die Abrechnung in der gleichen Form einreichten. Es sei also die Aufgabe der KV, auch ältere Versionen zu bearbeiten. Er habe die zwei Disketten von seinem früherem Softwarebetreuer prüfen lassen. Sie seien lesbar, das heißt bis hin zur der KV-Verschlüsselung, die nur die KV öffnen könne. Er könne die Haltung der Beklagten nicht verstehen, zumal diese seine Abrechnung vom Quartal IV/08 auf der gleichen "älteren Version" habe lesen können.
Die Beklagte verband beide Widerspruchsverfahren und wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Abrechnungsunterlagen seien für jedes abgelaufene Quartal zu einem festgesetzten Termin bei der zuständigen Abrechnungsstelle einzureichen. Zum Quartal I/08 habe sie die Abrechnungsbearbeitung neu organisiert, als die Ärzte nunmehr an Hand eines übermittelten Arztinfobriefes quartalsweise über vorgenommen Änderungen ausführlich schriftlich informiert würden. Diese neue Vorgehensweise habe sie mit Rundschreiben vom 26.03.2008 erläutert. Durch die Arztinfobriefe bestehe nunmehr die Möglichkeit, die Abrechnung noch innerhalb einer 10-Tages-Frist nachträglich zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass nach den maßgeblichen Bestimmungen des Honorarverteilungsvertrages die weitergehende Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der Abrechnung nicht mehr vorgesehen sei, habe ihr Vorstand beschlossen, dass Korrekturen im Hinblick auf die eingenommene Praxisgebühr ab den Quartalen I/08 grundsätzlich nur innerhalb der vorgenanten Frist bzw. im Einzelfall bis zum Ende der Abrechnungskorrektur möglich seien. Im Übrigen gelte im Quartal I/08 die Maßgabe, dass die nachträgliche Korrektur intrabudgetärer Leistungen innerhalb einer Frist von 8 Wochen so wie extrabudgetärer Leistungen bis zum Zugang des jeweiligen Honorarbescheides möglich sei. Mit weiterem Vorstandsbeschluss vom 22.09.2008 seien ferner ab dem Quartal II/08 alle sonst geltenden Regelungen zur Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der Abrechnung für hinfällig erklärt worden. Darüber hinaus könne die geltende Frist somit nur noch im Ausnahmefall verlängert und eine Korrektur der Abrechnungsunterlagen zugelassen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand sei schließlich nur dann gegeben, wenn der sich ergebene Korrekturbedarf nicht den Ärzten bzw. Psychotherapeuten angelastet werden könne. Mit dem Arztinfobrief für das Quartal II/08 vom 28.07.2008 und für das Quartal III/08 vom 04.11.2008 seien dem Kläger die Änderungen der Abrechnungen mitgeteilt worden. Erst nach Zugang der Honorarbescheide habe er nachträgliche Korrekturen der Abrechnungen entsprechend der beigefügten Diskette angestrebt. Es scheide aber eine nachträgliche Korrektur grundsätzlich aus. Auch für eine Ausnahmeregelung lasse sich im vorliegenden Fall keine Begründung anführen. Hierfür müssten Gründe vorliegen, die vom Kläger selbst nicht verschuldet seien. Eventuelle Softwarefehler gingen zu Lasten des Vertragsarztes.
Hiergegen hat der Kläger am 12.02.2010 die Klage erhoben. Er trägt vor, eine anderweitige Begründung könne er nicht geben, er habe seine Praxis zum 02.01.2009 aufgegeben und die Nachfolger benutzen ein anderes System, das heißt seine alten Festplatten seien vernichtet worden. Die Disketten seien lesbar, er habe den Eindruck, dass es der Beklagten zu viel Arbeit sei, die frühere Verschlüsselung wieder zu reaktivieren. Einen Arztinfobrief habe er nicht erhalten. Er habe im Nachhinein festgestellt, dass er für das Quartal II/08 falsche – viel zu niedrige – Ziffern berechnet habe. Aus diesem Grund habe er die korrigierte Diskette vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Honorarbescheide für die Quartale II und III/08, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2010, die Beklagte zu verpflichten, ihn über seinen Honoraranspruch für die Quartale II und III/08 unter Berücksichtigung der nachgereichten Abrechnung neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es liege ein begründeter Ausnahmefall für eine nachträgliche Korrektur nicht vor. Die Änderungswünsche des Klägers seien damit jedenfalls zu spät bei ihr eingegangen. Über die 10-Tages-Frist hinaus sei eine Korrektur nur noch im Ausnahmefall möglich gewesen. Am 10.03.2009 sei die Abrechnungsbearbeitung für das Quartal II/08 lange abgeschlossen gewesen. Auch bei Entschlüsselung der Diskette läge ein Anspruch auf Korrektur der Abrechnungen und damit die Berichtigung des Honorarbescheides nicht vor. Der Kläger habe mit der Sammelerklärung selbst bestätigt, dass die Abrechnung sachlich-richtig und vollständig sei. Der Kläger habe offensichtlich die mitgeteilten Änderungen zu den Abrechnungsunterlagen II/08 zunächst nicht überprüft und erst Monate später ohne weitere Begründung eine Diskette mit den geänderten Ziffern eingereicht. Der Wert der abgesetzten Leistungen, wie im Infobrief mitgeteilt, betrage nach Abzug der Verwaltungskosten für das Quartal II/03 417,27 EUR und für das Quartal III/03 1.436,11 EUR. Ob sich auf der Diskette des Klägers diese Leistungspositionen auch zur Änderung befunden hätten, könne sie aufgrund der mangelnden Lesbarkeit nicht sagen. Die Lesbarkeit der Abrechnung für das Quartal IV/08 sage nichts über die Lesbarkeit der geänderten Disketten aus. Es könne nur gemutmaßt werden, dass bei der Änderung der Abrechnungsdiskette Fehler unterlaufen seien und diese die mangelnde Lesbarkeit verursacht hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Honorarbescheide für die Quartale II und III/08, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2010, sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig und waren nicht abzuändern. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihn über seinen Honoraranspruch für die Quartale II und III/08 unter Berücksichtigung der nachgereichten Abrechnung neu zu bescheiden. Die Klage war abzuweisen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Frage, ob die Beklagte die nachträgliche Änderung der Abrechnung zu berücksichtigen hat. Es kann hier dahinstehen, ob hierfür Ausschlussfristen gelten, die der Kläger nicht eingehalten hat. Jedenfalls fehlt es bereits an der Konkretisierung dessen, was der Kläger geändert haben möchte.
Soweit der Kläger Disketten mit der korrigierten Abrechnung eingereicht hat, die nach Auskunft der Beklagten nicht lesbar sind, wäre es Sache des Klägers gewesen, entweder eine neue Abrechnungsdiskette einzureichen oder die Korrekturen in anderer Form, z. B. durch einen Ausdruck vorzulegen. Der Kläger ist als (ehemaliger) Vertragsarzt für die korrekte und vollständige Abrechnung verantwortlich, dies gilt auch für eventuelle Korrekturen. Jedenfalls wenn wie hier kein Anzeichen für ein willkürliches Handeln der Beklagten vorliegt, bleibt die Nachweispflicht bei dem Kläger. Der insoweit mit einer Vertragsärztin und einem Vertragsarzt besetzten Kammer ist es bekannt, dass Abrechnungsdisketten schadhaft sein können, wofür die Verantwortung der die Diskette einreichende Vertragsarzt trägt. Die Kammer hat dem Kläger bereits mit Verfügung vom 20.09.2010 aufgegeben darzulegen, welche Leistungen fehlerhaft abgerechnet wurden und wie hoch er den Wert dieser Leistungen beziffert. Dem ist er nicht nachgekommen. Sein Prozessbevollmächtigter sah sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, auch nur ansatzweise anzugeben, um welche Leistungen es sich überhaupt gehandelt haben soll. Von daher kann auch dahinstehen, welchen Beweiswert eine evtl. lesbare Abrechnungsdiskette haben würde.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung in § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Der Streitwert für eine Klage auf höheres Honorar ist pro Quartal auf den Regelstreitwert festzusetzen, soweit – was vorliegend der Fall ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Abschätzung des wirtschaftlichen Werts des Begehrens ersichtlich sind (vgl. BSG, Beschl. v. 28.01.2009 – B 6 KA 66/07 B – juris).
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Honorarbescheide für die Quartale II und III/08 und hierbei insbesondere um die nachträgliche Berücksichtigung von Abrechnungsdaten.
Der Kläger war als Facharzt für Chirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Er hat seine Zulassung aus Altersgründen zum 02.01.2009 aufgegeben.
Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 27.10.2008 für das Quartal II/08 das Nettohonorar auf insgesamt 55.512,90 EUR fest. Für den Primär- und Ersatzkassenbereich setzt sie das Bruttohonorar bei 1.238 Behandlungsfällen auf 54.636,46 EUR fest.
Hiergegen legte der Kläger unter Datum vom 10.12.2008 Widerspruch ein.
Unter Datum vom 10.03.2009, bei der Beklagten am 16.03. eingegangen, reichte er eine Diskette mit geänderten Abrechnungsziffern bei der Beklagten ein. Die Beklagte wies den Kläger unter Datum vom 03.06.2009 darauf hin, dass diese Diskette in einem für sie nicht einlesbaren Format erstellt worden sei. Sie übermittle deshalb die Diskette zur ihrer Entlastung zurück und bitte um erneute Widerspruchsbegründung.
Die Beklagte setzte mit Honorarbescheid vom 12.01.2009 für das Quartal III/08 das Nettohonorar auf insgesamt 67.430,20 EUR fest, das Bruttohonorar für den Primär- und Ersatzkassenbereich bei 1.296 Behandlungsfällen auf 66.924,32 EUR.
Hiergegen legte der Kläger am 16.03.2009 Widerspruch ein, dem er zur Begründung eine Diskette mit den geänderten Abrechnungsziffern beilegte.
Die Beklagte wies den Kläger unter Datum vom 20.07.2009 darauf hin, dass diese Diskette in einer für sie nicht einlesbaren Form erstellt worden sei und sie deshalb die Diskette zurücksende.
Der Kläger begründete sodann seine beiden Widersprüche und trug vor, die Form der Verschlüsselung werde den Softwarehäusern von der KV vorgeschrieben, damit alle Arztprogramme die Abrechnung in der gleichen Form einreichten. Es sei also die Aufgabe der KV, auch ältere Versionen zu bearbeiten. Er habe die zwei Disketten von seinem früherem Softwarebetreuer prüfen lassen. Sie seien lesbar, das heißt bis hin zur der KV-Verschlüsselung, die nur die KV öffnen könne. Er könne die Haltung der Beklagten nicht verstehen, zumal diese seine Abrechnung vom Quartal IV/08 auf der gleichen "älteren Version" habe lesen können.
Die Beklagte verband beide Widerspruchsverfahren und wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Abrechnungsunterlagen seien für jedes abgelaufene Quartal zu einem festgesetzten Termin bei der zuständigen Abrechnungsstelle einzureichen. Zum Quartal I/08 habe sie die Abrechnungsbearbeitung neu organisiert, als die Ärzte nunmehr an Hand eines übermittelten Arztinfobriefes quartalsweise über vorgenommen Änderungen ausführlich schriftlich informiert würden. Diese neue Vorgehensweise habe sie mit Rundschreiben vom 26.03.2008 erläutert. Durch die Arztinfobriefe bestehe nunmehr die Möglichkeit, die Abrechnung noch innerhalb einer 10-Tages-Frist nachträglich zu korrigieren. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass nach den maßgeblichen Bestimmungen des Honorarverteilungsvertrages die weitergehende Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der Abrechnung nicht mehr vorgesehen sei, habe ihr Vorstand beschlossen, dass Korrekturen im Hinblick auf die eingenommene Praxisgebühr ab den Quartalen I/08 grundsätzlich nur innerhalb der vorgenanten Frist bzw. im Einzelfall bis zum Ende der Abrechnungskorrektur möglich seien. Im Übrigen gelte im Quartal I/08 die Maßgabe, dass die nachträgliche Korrektur intrabudgetärer Leistungen innerhalb einer Frist von 8 Wochen so wie extrabudgetärer Leistungen bis zum Zugang des jeweiligen Honorarbescheides möglich sei. Mit weiterem Vorstandsbeschluss vom 22.09.2008 seien ferner ab dem Quartal II/08 alle sonst geltenden Regelungen zur Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der Abrechnung für hinfällig erklärt worden. Darüber hinaus könne die geltende Frist somit nur noch im Ausnahmefall verlängert und eine Korrektur der Abrechnungsunterlagen zugelassen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand sei schließlich nur dann gegeben, wenn der sich ergebene Korrekturbedarf nicht den Ärzten bzw. Psychotherapeuten angelastet werden könne. Mit dem Arztinfobrief für das Quartal II/08 vom 28.07.2008 und für das Quartal III/08 vom 04.11.2008 seien dem Kläger die Änderungen der Abrechnungen mitgeteilt worden. Erst nach Zugang der Honorarbescheide habe er nachträgliche Korrekturen der Abrechnungen entsprechend der beigefügten Diskette angestrebt. Es scheide aber eine nachträgliche Korrektur grundsätzlich aus. Auch für eine Ausnahmeregelung lasse sich im vorliegenden Fall keine Begründung anführen. Hierfür müssten Gründe vorliegen, die vom Kläger selbst nicht verschuldet seien. Eventuelle Softwarefehler gingen zu Lasten des Vertragsarztes.
Hiergegen hat der Kläger am 12.02.2010 die Klage erhoben. Er trägt vor, eine anderweitige Begründung könne er nicht geben, er habe seine Praxis zum 02.01.2009 aufgegeben und die Nachfolger benutzen ein anderes System, das heißt seine alten Festplatten seien vernichtet worden. Die Disketten seien lesbar, er habe den Eindruck, dass es der Beklagten zu viel Arbeit sei, die frühere Verschlüsselung wieder zu reaktivieren. Einen Arztinfobrief habe er nicht erhalten. Er habe im Nachhinein festgestellt, dass er für das Quartal II/08 falsche – viel zu niedrige – Ziffern berechnet habe. Aus diesem Grund habe er die korrigierte Diskette vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Honorarbescheide für die Quartale II und III/08, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2010, die Beklagte zu verpflichten, ihn über seinen Honoraranspruch für die Quartale II und III/08 unter Berücksichtigung der nachgereichten Abrechnung neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, es liege ein begründeter Ausnahmefall für eine nachträgliche Korrektur nicht vor. Die Änderungswünsche des Klägers seien damit jedenfalls zu spät bei ihr eingegangen. Über die 10-Tages-Frist hinaus sei eine Korrektur nur noch im Ausnahmefall möglich gewesen. Am 10.03.2009 sei die Abrechnungsbearbeitung für das Quartal II/08 lange abgeschlossen gewesen. Auch bei Entschlüsselung der Diskette läge ein Anspruch auf Korrektur der Abrechnungen und damit die Berichtigung des Honorarbescheides nicht vor. Der Kläger habe mit der Sammelerklärung selbst bestätigt, dass die Abrechnung sachlich-richtig und vollständig sei. Der Kläger habe offensichtlich die mitgeteilten Änderungen zu den Abrechnungsunterlagen II/08 zunächst nicht überprüft und erst Monate später ohne weitere Begründung eine Diskette mit den geänderten Ziffern eingereicht. Der Wert der abgesetzten Leistungen, wie im Infobrief mitgeteilt, betrage nach Abzug der Verwaltungskosten für das Quartal II/03 417,27 EUR und für das Quartal III/03 1.436,11 EUR. Ob sich auf der Diskette des Klägers diese Leistungspositionen auch zur Änderung befunden hätten, könne sie aufgrund der mangelnden Lesbarkeit nicht sagen. Die Lesbarkeit der Abrechnung für das Quartal IV/08 sage nichts über die Lesbarkeit der geänderten Disketten aus. Es könne nur gemutmaßt werden, dass bei der Änderung der Abrechnungsdiskette Fehler unterlaufen seien und diese die mangelnde Lesbarkeit verursacht hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Honorarbescheide für die Quartale II und III/08, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2010, sind, soweit sie angefochten sind, rechtmäßig und waren nicht abzuändern. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihn über seinen Honoraranspruch für die Quartale II und III/08 unter Berücksichtigung der nachgereichten Abrechnung neu zu bescheiden. Die Klage war abzuweisen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich die Frage, ob die Beklagte die nachträgliche Änderung der Abrechnung zu berücksichtigen hat. Es kann hier dahinstehen, ob hierfür Ausschlussfristen gelten, die der Kläger nicht eingehalten hat. Jedenfalls fehlt es bereits an der Konkretisierung dessen, was der Kläger geändert haben möchte.
Soweit der Kläger Disketten mit der korrigierten Abrechnung eingereicht hat, die nach Auskunft der Beklagten nicht lesbar sind, wäre es Sache des Klägers gewesen, entweder eine neue Abrechnungsdiskette einzureichen oder die Korrekturen in anderer Form, z. B. durch einen Ausdruck vorzulegen. Der Kläger ist als (ehemaliger) Vertragsarzt für die korrekte und vollständige Abrechnung verantwortlich, dies gilt auch für eventuelle Korrekturen. Jedenfalls wenn wie hier kein Anzeichen für ein willkürliches Handeln der Beklagten vorliegt, bleibt die Nachweispflicht bei dem Kläger. Der insoweit mit einer Vertragsärztin und einem Vertragsarzt besetzten Kammer ist es bekannt, dass Abrechnungsdisketten schadhaft sein können, wofür die Verantwortung der die Diskette einreichende Vertragsarzt trägt. Die Kammer hat dem Kläger bereits mit Verfügung vom 20.09.2010 aufgegeben darzulegen, welche Leistungen fehlerhaft abgerechnet wurden und wie hoch er den Wert dieser Leistungen beziffert. Dem ist er nicht nachgekommen. Sein Prozessbevollmächtigter sah sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, auch nur ansatzweise anzugeben, um welche Leistungen es sich überhaupt gehandelt haben soll. Von daher kann auch dahinstehen, welchen Beweiswert eine evtl. lesbare Abrechnungsdiskette haben würde.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung in § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Der Streitwert für eine Klage auf höheres Honorar ist pro Quartal auf den Regelstreitwert festzusetzen, soweit – was vorliegend der Fall ist - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Abschätzung des wirtschaftlichen Werts des Begehrens ersichtlich sind (vgl. BSG, Beschl. v. 28.01.2009 – B 6 KA 66/07 B – juris).
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