L 13 AL 237/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 02270/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 237/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosen-hilfe (Alhi) wegen einer zum Erlöschen des Anspruchs führenden Sperrzeit und die Pflicht zur Erstattung eines Betrages von 1.254,90 EUR Der 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und seit 8. November 1996 - mit Unterbrechungen - Leistungsbezieher bei der Beklagten. Vom 19. Februar bis 8. April 2001 bezog er vom Arbeitsamt O. (ArbA) wegen der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (Deutsch-Sprachlehrgang) Unterhaltsgeld; daran schloss sich vom 9. April bis 7. Juli 2001 - der Anspruch war dann erschöpft der Bezug von Anschlussunter-haltsgeld (Bescheid vom 19. April 2001) an. Mit Bescheid vom 25. April 2001 bewilligte das ArbA sodann Alhi vom 8. Juli 2001 bis 27. März 2002 in Höhe von 345.94 DM wöchentlich. Durch Bescheid vom 15. Oktober 2001, der bestandskräftig wurde, hob das ArbA die Bewilli-gungsentscheidung für die Zeit vom 6. September bis 28. November 2001 wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit auf und verpflichtete zur Erstattung von 1.235,50 DM bereits geleisteter Alhi zuzüglich 333,40 DM Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Über die Rechtsfolgen für den Fall des Eintritts von Sperrzeiten im Umfang von insgesamt 24 Wochen seit der Entstehung des Anspruchs wurde der Kläger in diesem Be¬scheid belehrt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 bewilligte das ArbA Alhi ab 29. November 2001 bis 27. März 2002 in Höhe von 345,94 DM wöchentlich. Mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 2002 bewilligte das ArbA sodann Alhi ab 1. Januar 2002 in Höhe von 176,89 EUR wöchentlich. Sodann bewilligte es mit Bescheid vom 19. März 2002 Alhi vom 28. März 2002 bis 27. März 2003 in Höhe von 173,81 EUR wöchentlich. Mit Schreiben vom 18. März 2002 übermittelte das ArbA dem Kläger einen mit einer Belehrung über die Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs bei Eintritt von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen versehenen schriftlichen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Gartenbauhelfer bei der Firma Gr. (Inhaberin U. Va. (V.) ). Am 19. März 2002 meldete sich der Kläger telefonisch bei V. Diese berichtete am gleichen Tag ebenfalls telefonisch dem ArbA, der Kläger habe angerufen, gleich nach dem Verdienst gefragt und habe mit dem Hinweis, er sei früher die rechte Hand des Chefs (Firma We.) gewesen, einen Stundenlohn von DM 27,00 gefordert. Nachdem V. dem ArbA - Ein¬gang am 25. März 2002 - schriftlich mitgeteilt hatte, der Kläger sei nicht eingestellt worden, weil im Hinblick auf den von ihr angebotenen Stundenlohn von 19.00 DM und dessen Forderung von 27,00 DM keine Übereinstimmung beim Lohn erzielt worden sei, erklärte der Kläger am 24. April 2002 dem ArbA gegenüber, er habe mit dem potentiellen Arbeitsgeber telefoniert und ein Vorstellungsgespräch haben wollen. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass schon viele Bewerbungen vorlägen und er sei gefragt worden, wieviel er früher als Gärtner an Stundenlohn bekommen habe. Er habe geantwortet, dass er bereit sei, auch zu einem geringfügigen Lohn zu arbeiten. Ein Vorstellungstermin sei ihm nicht genannt worden. Mit Datum vom 26. April 2002 teilte V. dem ArbA mit, vom Kläger sei, als er erfahren habe, dass er einen Stundenlohn von 19.00 DM bekäme, die Stelle abgelehnt worden mit der Begründung, er könne bei der Firma Ma. anfangen. Am 30. April 2002 teilte V. dem ArbA telefonisch mit, der Kläger habe sie angerufen und mit einem Rechtsanwalt gedroht, sofern sie ihre Aussage nicht zurücknähme. V. verblieb jedoch bei der Sachverhaltsschilderung, dass der Kläger einen Stundenlohn von 27,00 DM gefordert, sie jedoch lediglich 19,00 DM Stundenlohn geboten habe; sie sei deshalb an einer persönlichen Vorstellung des Klägers nicht mehr interessiert gewesen. Durch Bescheid vom 4. Juni 2002 hob das ArbA die Bewilligungsentscheidung ab 20. März 2002 auf; der Anspruch sei wegen Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses und demzufolge Eintritt einer weiteren Sperrzeit erloschen. Weiter verpflichtete es den Kläger zur Erstattung von 1.046,38 EUR bereits gewährter Alhi und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 208,52 EUR. Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, die Arbeit bei der Firma Gr. nicht wegen schlechter Verdienstmöglichkeiten abgelehnt zu haben. Auf die Frage von V. nach dem letzten Lohn habe er diesen mitgeteilt. Er habe jedoch zu verstehen gegeben, dass er auch zu schlechteren Konditionen arbeiten würde. Er habe sogar angeboten, ein paar Tage umsonst zu arbeiten. Schließlich sei lediglich erwähnt worden, dass auch die Firma Ma. an ihm Interesse gehabt habe, gleichzeitig habe er jedoch darauf hingewiesen, dass er eine Arbeit bei der Firma Gr. bevorzuge. Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 erklärte V., der Kläger habe sie an einem Abend im März angerufen. Auf ihre Fragen nach seiner Lohnvorstellung habe er geantwortet, er sei immer die rechte Hand des Chefs bei der Firma We. in Ö. mit einem Stundenlohn von 27,00 DM gewesen. Auf ihr Angebot von 19,00 DM Stundenlohn für einen ungelernten Arbeiter habe er dies mehrmals wiederholt. Als sie nicht nachgegeben habe, habe er sodann mitgeteilt, dass er eigentlich bei einer Firma Ma. in L. ab Montag arbeiten werde. Das Telefongespräch sei ca. 20 bis 30 Minuten lang gewesen. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2002. Am 5. August 2002 hat der Kläger, der ab 9. September 2002 wieder in Arbeit stand, Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben; er ist dabei verblieben, dass er nicht auf einem höheren Lohn bei der Firma Gr. bestanden habe; er sei an der Arbeit interessiert gewesen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 12. November 2002 hat das SG V. als Zeugin vernommen. Sie hat ausgesagt, im März 2002 sei eine Stelle für die Tätigkeit eines Bauhelfers zu besetzen gewesen. Der Kläger habe sich telefonisch auf diese Stelle beworben. Auf ihre Frage, wo er bisher gearbeitet habe, habe er auf die Firma We. in Ö. verwiesen; er sei dort die rechte Hand des Chefs gewesen. Dies habe er im Laufe des Telefonats mehrfach wiederholt. Er habe auch gesagt, bei der Firma We. sei ihm ein Stundenlohn von 27,00 DM gezahlt worden. Sie habe ihm einen Stundenlohn von 19,00 DM angeboten. Der Kläger habe jedoch auf einem Stundenlohn von 27,00 DM beharrt, dies immer wieder betont und auch immer wieder geäußert, die rechte Hand des Chefs gewesen zu sein. Das Telefonat habe etwa 20 Minuten gedauert. Da sie zu keinem Ergebnis gekommen seien, habe sie das Gespräch dann beendet. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt bereit gezeigt, für einen Stundenlohn von 19,00 DM zu arbeiten, jedoch gesagt, er könne einmal einen Tag arbeiten, damit sie sähe, was er könne. Es habe damals sehr viele Bewerber gegeben; solche mit Lohnvorstellungen wie denen des Klägers seien nicht in Betracht gekommen. Etwa drei Wochen nach diesem Telefonat habe der Kläger nochmals angerufen; an Einzelheiten dieses Gesprächs könne sie sich nicht erinnern. Er habe jedoch gesagt, er werde einen Rechtsanwalt einschalten und klagen. Im ersten Telefonat habe der Kläger noch angegeben, er könne am nächsten Montag bei der Firma Ma. anfangen zu arbeiten. Auf ihre Frage, was er dort verdiene, habe er geantwortet, das wisse er noch nicht; er habe jedoch gesagt, er fange definitiv am nächsten Montag bei dieser Firma an zu arbeiten. Zu keinem Zeitpunkt während des Gesprächs sei es zu Verhandlungen um den Stundenlohn gekommen. Ein Missverständnis könne sie ausschließen. Der Ecklohn liege derzeit bei 11,75 EUR. Mit Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen. Gegen den den Bevollmächtigten des Klägers am 13. Dezember 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Januar 2003 beim SG Berufung eingelegt. Er bringt vor, V. habe nicht gesagt, dass sie ihm mehrfach ein Angebot unterbreitet habe. Er habe nie gesagt, dass er nicht bereit sei, für 19,00 DM Stundenlohn zu arbeiten. Vielmehr sei V. nicht daran interessiert gewesen, ihn einzustellen; sie habe einen jungen, gelernten Mann gesucht und sogar sein Angebot ausgeschlagen, einen Tag umsonst bei ihr zu arbeiten, um sie von seiner Leistung zu überzeugen. Er habe nur versucht, die besten Konditionen für sich herauszuholen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es in dem Telefonat zwischen ihm und V. zu Missverständnissen gekommen sei. Nachdem sich eine Beschäftigung bei der Firma Ma. zerschlagen habe, habe er nochmals bei V. angerufen, jedoch eine endgültige Absage erhalten. Da er eine fünfköpfige Familie versorgen müsse, sei bei ihm eine besondere Härte gegeben.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2002 und den Be-scheid vom 4. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2002 auf-zuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die angegriffenen Bescheide für zutreffend. Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 28. April 2003 den Sachverhalt erörtert. Zur weiteren Darstellung wird auf die Leistungsakte des ArbA (Stammnummer XXXXXX), die Klageakte des SG (S 7 AL 2270/02) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 237/03) ver-wiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aufhebung sowie Rücknahme der Bewilligung von Alhi nach Eintritt einer Sperrzeit ist rechtmäßig, denn der Anspruch auf Alhi ist erloschen; der Kläger hat die während des Zeitraums 20. März bis 30. April 2002 bezogene Alhi in Höhe von 1.046,38 EUR sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 208,52 EUR zu erstat¬ten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, dass durch den Bescheid vom 4. Juni 2002 zwei Bewilligungsbescheide, nämlich der Bescheid vom 18. Oktober 2001 mit einer Bewil-ligung der Alhi vom 29. November 2001 bis 27. März 2002 sowie der Bescheid vom 19. März 2002 über eine Bewilligung von Alhi vom 28, März 2002 bis 27. März 2003 ab 20. März 2002 aufgehoben worden sind. Verfahrensrechtliche Grundlage der Aufhebungsentscheidung ist hier mit Blick auf den Bewilligungsbescheid vom 18. Oktober 2001 (vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 45 Nr. 42) die Bestimmung des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der Modifikation durch § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III -, während mit Bezug auf den anfänglich rechtswidrigen Bewilligungsbescheid vom 27. März 2002 auf § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückzugreifen ist. Die Vorschrift des § 45 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 48 SGB X - dann anzuwenden, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3¬1300 § 48 Nr. 32; BSG, Urteil vom 14. März 1996 - 7 RAr 84/94 - DB1R 4314a, SGB X/§ 45). Dies war hier hinsichtlich der Alhi-Bewilligung ab 28. März 2002 der Fall, wohingegen für die Zeit davor eine rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse bereits ab 20. März 2002 einge¬treten war. Eine wesentliche Änderung, die einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie die Bewilligung von Alhi - nachträglich rechtswidrig werden lässt, liegt vor, wenn die Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Bescheid nicht hätte erlassen dür¬fen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 S. 46). Da § 330 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB III die Aufhebung (Rücknahme) unter den Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwingend vorschreiben (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 8), ist es unschädlich, dass das ArbA sich im oben genannten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. Juni 2002 nur auf § 48 SGB X bezogen hat (vgl. BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 9; BSG SozR 3¬4100 § 45 Nr. 42). Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Vorschrift) kann sich nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift der Begünstigte nicht berufen, soweit u.a. (Nr. 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kann¬te; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorge¬legen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zu¬kunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse u.a. aufzuheben, soweit (Nr. 4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt erge¬bende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Gemäß § 198 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit von zwölf Wo-chen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet; während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alhi (§ 144 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB III). Würde eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfasst die Sperrzeit sechs Wochen (Abs. 3 Satz 1). Gemäß § 196 Satz 1 Nr. 3 (in der Fassung des 1. Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2970) erlischt der An-spruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von 24 Wochen gegeben hat, der Arbeitslose über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des An-spruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit liegen hier vor. Grundgedanke der Sperr-zeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Beseitigung er unbegründet nicht mithilft (BSGE 47, 101, 104 = SozR 4100 § 119 Nr. 5; BSGE 49, 197, 199 = SozR a.a.O.). Die Sperrzeitfolge knüpft mithin an die Frage an, ob der Versicherte durch sein Verhalten die we-sentliche Ursache für die Fortdauer seiner Arbeitslosigkeit gesetzt hat. Der Umstand, dass das Vermittlungsangebot vom 18. März 2002 nicht zu einer Beschäftigung geführt hat, war ursäch-lich für die fortbestehende Arbeitslosigkeit. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ist aufgrund willentlichen Verhaltens des Klägers gescheitert. Dass er letztlich eingestellt worden wäre, braucht nicht nachgewiesen zu werden (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 11). Der Vermittlungs-vorschlag des ArbA vom 18. März 2002 jedenfalls war mit einer konkreten, verständlichen, rich-tigen und vollständigen - auch bzgl. der Folgen bei Eintritt von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen - Rechtsfolgenbelehrung versehen, die dem Kläger die Folgen oder Ablehnung der an-gebotenen Arbeit in aller Deutlichkeit vor Augen führte (vgl. hierzu BSGE 47, 101, 105 f); ge-gen die entsprechenden Darlegungen im Bescheid vom 4. Juni 2002 und im Widerspruchsbe-scheid vom 1. Juli 2002 hat sich der Kläger nicht gewandt. Das Angebot war auch hinreichend bestimmt, denn es waren dort der Arbeitgeber und die Art der Tätigkeit genau bezeichnet. Aufgrund der Auskünfte und der Aussage der als Zeugin vom SG vernommenen V. steht fest, dass der Kläger im Telefongespräch am 19. März 2002 mit V. durch sein Verhalten verhindert hat, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Kläger hat für die vermittelte Tätig-keit eines Gartenbauhelfers bei V. beharrlich einen Stundenlohn von 27,00 DM gefordert mit dem Hinweis darauf, dass er in seiner letzten Tätigkeit bei der Firma We. als "rechte Hand des Chefs" einen Stundenlohn in eben dieser Höhe verdient hätte. Ein Stundenlohn in dieser Höhe ist dem Kläger aber , wie die Arbeitsbescheinigung belegt, als Gartenbauhelfer noch nie bezahlt worden; vielmehr lag er mit zuletzt 21,59 DM bei der Firma We. ganz deutlich unter der Lohn-forderung des Klägers. Obwohl V. in aller Deutlichkeit in diesem Telefongespräch darauf hin-gewiesen hat, dass sie nur zur Zahlung eines Stundenlohns in Höhe von 19.00 DM bereit ist, sei der Kläger von seiner immer wieder erhobenen Forderung nicht abgerückt; er war nicht einmal zu Verhandlungen mit V. über die Höhe des Stundenlohns bereit. Durch dieses Verhalten hat der Kläger bewirkt, dass ein Arbeitsverhältnis mit V. nicht zustandegekommen ist. Diese hat deut¬lich gemacht, dass ein Arbeitssuchender mit Stundenlohnforderungen in dieser Höhe für sie nicht in Frage kommt. An der von V. geschilderten Version des Verlaufs des Telefongesprächs mit dem Kläger am 19. März 2002 bestehen keinerlei Zweifel. V. hat bei ihrer Einvernahme als Zeu¬gin am 12. November 2002 ausführlich, detailreich und ohne Widersprüche den Verlauf des Te¬lefongesprächs mit dem Kläger, welches durch das oben dargestellte Verhalten geprägt war, ge¬schildert. Die Aussage von V. stimmt auch mit allen anderen schriftlichen und mündlichen Er-klärungen zu dem Telefongespräch am 19. März 2002 - Anruf heim ArbA am 19. März 2003, ihre schriftliche Kurzerläuterung vom 29. April 2002, ihr Anruf beim ArbA am 30. April 2002 sowie ihre schriftliche Stellungnahme vom 21. Juni 2002 - überein. Durchgehend hat V. hervor-gehoben, dass der Kläger im Gespräch mit ihr von Anfang an 27,00 DM Stundenlohn für die Tätigkeit eines Gartenbauhelfers gefordert hat und während der gesamten Dauer des Telefonge-sprächs (ca. 20 bis 30 Minuten) hiervon nicht abgerückt ist. Demnach ist der durch die Beweisaufnahme nach Vernehmung der Zeugin V. auch widerlegten Version des Klägers über das Telefongespräch am 19. März 2002, er habe weder einen Stunden-lohn von 27,00 DM gefordert noch habe er sich geweigert, für einen Stundenlohn für 19,00 DM zu arbeiten, nicht zu folgen. Dies wird auch schon darin deutlich, dass der Kläger erstmals im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 28. April 2003 behauptet hat, V. habe während des gesamten Telefongesprächs nie erwähnt, dass sie bereit wäre, einen Stundenlohn von 19,00 DM zu bezahlen. Hingegen geht jedoch der klägerische Vortrag im sozialgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren - jedenfalls bis zum Termin der Erörterung des Sachverhalts vom 28. April 2003 - davon aus, dass V. einen Stundenlohn von 19,00 DM angeboten habe. Auch deswe-gen ist die Version des Klägers vorn Verlauf des Telefongesprächs am 19. März 2002 nicht glaubhaft. Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund, auf das Angebot von V. zu einer Beschäftigung als Gartenbauhelfer für einen Stundenlohn in Höhe von 19,00 DM nicht einzugehen. In diesem Zusammenhang spielt grundsätzlich auch das Gebot sachgerechter Vermittlung eine Rolle (vgl. BSGE 71,256,258 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 7). Dem war hier entsprochen. Der Kläger, der kein gelernter Gärtner ist, hat bereits früher als Gartenbauhelfer gearbeitet, nämlich vom 1. Januar 1996 bis 7. März 1997 bei der Firma We. in Achern. Der ihm gebotene Stundenlohn von 19,- DM war unter Berücksichtigung eines Ecklohns zwischen 22,00 und 23.00 DM keinesfalls untertariflich. Ob eine Beschäftigung wegen des gebotenen Lohnes unzumutbar ist, beurteilt sich nach § 198 Satz 4 SGB III i.V.m. § 121 Abs. 3 SGB III. Nach dieser Vorschrift ist vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als die Alhi. Angesichts des wöchentlichen Leistungssatzes von 176,89 EUR seit 1. Januar 2002 wäre das Nettoeinkommen aus der von V. an¬gebotenen Beschäftigung weit höher gewesen als die vorn Kläger bezogene Alhi, so dass das Arbeitsangebot im Hinblick auf die Lohnhöhe zumutbar war. Eine Minderung der Sperrzeit wegen besonderer Härte kommt nicht in Betracht. Umstände des Einzelfalls, die eine Sperrzeit von zwölf Wochen als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu allgemein BSGE 77, 61 ff. = SozR 3-4100 § 119a Nr. 2). Solche Umstände sind grundsätzlich auch nicht in persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen wie z.B. Unterhaltspflichten zu sehen (vgl. Niesel, SGB 111, Kommentar, 2. Aufl., § 144 Rdnr. 107). Durch die auf seiner völlig unrealistischen Lohnförderung beruhende Vereitelung der Beschäfti-gungsaufnahme bei der Firma Gr. hatte der Kläger jedenfalls grob fahrlässige Unkennt¬nis vorn Ruhen des Anspruchs auf Alhi wegen Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit und vom Erlöschen des Anspruchs insgesamt. Grobe Fahrlässigkeit setzt, wie auch die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X verdeutlichen, eine Sorgfaltspflichtver-letzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich überschreitet; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbeson-dere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Betroffenen sowie den Umständen des Falles zu bestimmen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273). Ein solcher Sorgfaltsverstoß ist dem Kläger anzulasten, denn er hat, was ihm ohne weiteres klar sein musste, die Arbeitsaufnahme bei der Firma Gr. verhindert, obwohl ihm bereits im Hinblick auf die mit dem Vermittlungsvorschlag vom 18. März 2002 erteilte Rechts-folgenbelehrung aufgrund einfachster Überlegungen klar sein musste, dass ein Scheitern der Be-schäftigung den dem Alhi-Anspruch entgegenstehenden Eintritt einer Sperrzeit zur Folge haben werde. Für eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Klägers besteht kein Anhalt Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Alhi gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sind mithin ab 20. März 2002, für die Rücknahme der Leis-tungsbewilligung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ab 28. März 2002 erfüllt. Die in §§ 45 Abs. 3 und 4, 48 Abs. 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Die Anhörung des Klägers ist wirksam nachgeholt worden. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem nach § 24 Abs. 1 SGB X Gelegen-heit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern; nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon nur unter bestimmten, im Gesetz abschließend (vgl. insoweit BSGE 44, 207, 209 = SozR 1200 § 34 Nr. 2; BSG SozR 1200 § 34 Nr. 9) aufgezählten Ausnahmen ab-gesehen werden. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Bescheids vom 4. Juni 2002 zwar nicht angehört. Es kann offenbleiben, ob sie hiervon gemäß § 24 Abs. 2 SGB X hat absehen dür-fen; denn ein Verfahrensfehler ist jedenfalls nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X durch Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt worden, weil der Bescheid vom 4. Juni 2002 die aus Sicht des ArbA erheblichen und im Verwaltungsverfahren unverändert gebliebenen Tatsachen mitgeteilt hat.

All das hat zur Folge, dass der Kläger die vom 20. März bis 30. April 2002 gezahlte Alhi in Hö¬he von 1.046,38 EUR gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten hat. Ferner hat der Kläger, bei dem in der genannten Zeit kein anderweitiges Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat, der Beklagten gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-rung zu ersetzen. Die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung richtet sich nach § 232a SGB V, Fassung durch Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443 (i.V.m. §§ 223, 241 SGB V). Entsprechend zu ersetzen sind nach § 335 Abs. 5 SGB III auch die Beiträge zur sozia-len Pflegeversicherung. Die im genannten Zeitraum abgeführten Beiträge zur Krankenversiche-rung belaufen sich auf 190,73 EUR. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt:. 58 v.H. des der Leistung zugrunde liegenden und durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V vervielfacht mit 42 Leistungstagen und dem Beitragssatz der Allgemeinen Ortskrankenkasse O. von 14,2 v.H. Hinsichtlich der Beiträge zur Pflegeversicherung errechnet sich auf gleiche Weise aus dem Beitragssatz von 1,7 v.H. der Erstattungsbetrag von 17,79 C. Daraus ergibt sich der Rückforderungsbetrag von insgesamt 208,52 C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved