L 10 R 304/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 2894/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 304/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.01.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der am 1951 geborene Kläger stand zuletzt bis Oktober 1989 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma M ... Dieses endete durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht S. (17 Ca 7062/89) vom Dezember 1989. Seither ist der Kläger arbeitslos. Hinsichtlich der Einzelheiten der rentenrechtlich relevanten Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 24.09.2010 Bezug genommen. Der Kläger führt(e) eine Vielzahl von Klage- und Berufungsverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Sozialgericht) bzw. dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Eigentlicher Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das Urteil des LSG vom 30.09.2009, L 2 SO 1152/09, mit dem die Landeshauptstadt S. als Träger der Sozialhilfe verurteilt wurde, dem Kläger ab dem 01.10.2009 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zu zahlen. Im genannten Urteil stellte das LSG - in Übereinstimmung mit einer Einigung des für die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zuständigen und zum Verfahren beigeladenen Jobcenters S. und der Landeshauptstadt S. in der mündlichen Verhandlung - fest, dass der Kläger ab 30.09.2009 voll erwerbsgemindert ist.

Daraufhin wandte sich die Landeshauptstadt S. im Dezember 2009 an die Beklagte und beantragte gemäß § 95 SGB XII für den Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem die Beklagte dem Kläger entsprechende Antragsformulare übersandt, der Kläger diese jedoch nicht ausgefüllt hatte, lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 17.02.2010 und Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 die Gewährung von Rente ab.

Unter Angabe des Aktenzeichens des Widerspruchsverfahrens wandte sich der Kläger am 12.05.2010 an das Sozialgericht und machte auf Frage nach seinem prozessualen Begehren sinngemäß geltend, dass sein früherer Arbeitgeber noch Rentenbeiträge zu zahlen habe. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2010 dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.10.2009 bewilligt.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.01.2011 hat das Sozialgericht die als auf Berücksichtigung weiterer Rentenversicherungsbeiträge gerichtet interpretierte Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil keine entsprechende Verwaltungsentscheidung vorliege.

Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2011 Berufung eingelegt und auf eine Vielzahl anderer Verfahren Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat für das von ihm angestrengte Klageverfahren vor dem Sozialgericht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Der Senat folgt dem Sozialgericht zunächst in der Beurteilung, wonach sich der Kläger mit seiner Eingabe, obwohl darin das Aktenzeichen des Widerspruchsverfahrens vom Kläger angeführt worden ist, beim Sozialgericht nicht gegen den Versagungsbescheid vom 17.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 gewendet hat. Auf die Frage des Sozialgerichts, welches Begehren er mit seiner Eingabe verfolge, hat der Kläger gerade nicht die Rechtswidrigkeit dieser Rentenversagung behauptet, sondern im Grunde geltend gemacht, dass sein Arbeitgeber seit 1989 die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen schulde. Ein prozessuales Begehren gegen den Bescheid vom 17.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 ist darin nicht erkennbar. Somit war der Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 lediglich Anlass der Eingabe, nicht aber Streitgegenstand. Im Übrigen haben sich der Bescheid vom 17.02.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 durch die spätere Rentenbewilligung vom 24.09.2010 in vollem Umfang erledigt; sie könnten somit kein zulässiger Streitgegenstand einer Anfechtungsklage mehr sein. Den Rentenbescheid vom 24.09.2010 hat der Kläger indessen nicht angegriffen, in seinen Schriftsätzen noch nicht einmal erwähnt. Dieser Rentenbescheid ist auch nicht automatisch Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Zum einen hat der Kläger - wie dargelegt - die Versagungsentscheidung gar nicht angegriffen, so dass ein diesbezüglicher Ersetzungsbescheid schon deshalb nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden wäre. Zum anderen wird ein Versagungsbescheid angesichts unterschiedlicher Regelungsinhalte und Klagearten durch einen späteren Bewilligungsbescheid gerade nicht ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2004, B 1 KR 4/02 R in SozR 4-1200 § 66 Nr. 1).

Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Sozialgerichts, wonach es dem Kläger um die Berücksichtigung von weiteren Pflichtbeitragszeiten geht. Vielmehr macht der Kläger geltend, sein früherer Arbeitgeber, zu dem er - so die, vom Kläger allerdings bestrittene, Wirkung des arbeitsgerichtlichen Vergleiches - bis Oktober 1989 in einem Arbeitsverhältnis stand, schulde auch für die Zeit danach Rentenversicherungsbeiträge. Der Kläger behauptet somit gar nicht, es seien weitere Pflichtbeiträge entrichtet worden, er rügt vielmehr, dass dies nicht der Fall sei. Damit aber macht der Kläger nicht geltend, zusätzliche gezahlte Pflichtbeiträge seien zu berücksichtigen. Allerdings ist auch die so verstandene Klage - Heranziehung des Arbeitgebers zu weiterer Beitragszahlung - unzulässig, weil diesbezüglich keine anfechtbare Entscheidung der Beklagten vorliegt. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können jedoch grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die zuständige Behörde mit dem Anliegen befasst war und hierüber eine Entscheidung traf. Dementsprechend fehlt für das hier vom Kläger gegenüber dem Sozialgericht formulierte Begehren das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe. Damit hat das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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