Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3713/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5583/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Umwandlung der ihr ab dem 01. November 2006 gewährten Altersrente für Frauen in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
In der Vergangenheit gestellte Anträge der am 1946 im ehemaligen Jugoslawien geborenen Klägerin, die nach ihrem Zuzug nach Deutschland im Jahr 1970 bis Dezember 1991 als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war, auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sowie Erwerbsminderung blieben jeweils erfolglos (Antrag vom 18. Dezember 1996, Bescheid vom 03. Juli 1997, Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 1998, Urteil des Sozialgerichts Ulm [SG] vom 16. April 1999 - S 5 RJ 1195/98 -; Antrag vom 25. Januar 1991, Bescheid vom 30. März 2001, Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2001, Urteil des SG vom 18. Juli 2002 - S 2 RJ 1932/01 -, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 26. Oktober 2005 - L 2 RJ 3680/02 bzw. [nach Fortsetzung des Verfahrens, nachdem eine Erklärung der Klägerin zunächst als Rücknahme gewertet worden war] L 2 RJ 1549/04 -).
Den Antrag der Klägerin vom 06. April 2006 auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2006/Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 ab. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem SG (S 12 R 1520/07) wurde eine sachverständige Zeugenauskunft des Arztes für Allgemeinmedizin W. vom 09. Dezember 2007 (besonders seitens der Psyche kommen auch leichte Tätigkeiten nicht in Betracht) und ein nervenärztliches Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. eingeholt. Dr. A. stellte in ihrem Gutachten vom 11. März 2008 die Diagnosen einer chronifizierten depressiven Störung im Sinne einer Dysthymie und eine somatoforme Schmerzstörung und kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Schicht- oder Akkordbedingungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dem Gutachten beigefügt war ein Arztbrief des Facharztes für Diagnostische Radiologie F. vom 12. Dezember 2008 über eine Computertomographie des Oberbauchs sowie des Pankreas und Abdomens (Leber- und Nierenläsionen am ehesten Parenchymcysten, sonographische Verlaufskontrolle). Mit Urteil vom 14. April 2008 wies das SG im Wesentlichen gestützt auf das von Dr. A. erstattete Gutachten die Klage ab. Im Rahmen der von der Klägerin dagegen zum LSG erhobenen Berufung (L 9 R 2442/08) legte die Klägerin eine Vielzahl von Arztbriefen aus den Jahren 2006 bis 2008 vor. Das LSG holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. A. vom 21. November 2008 ein, die nach Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Befundberichte bei ihrer bisherigen Einschätzung blieb. Für die Beklagte äußerte sich hierzu und zu den weiteren von der Klägerin vorgelegten Arztbriefen aus dem Jahr 2008 der Internist und Kardiologe Dr. M., für den sich ebenfalls keine Hinweise auf eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens ergaben (Stellungnahme vom 26. Januar 2009). Mit Beschluss vom 05. Mai 2009 wies das LSG die Berufung zurück. Es führte aus, bei der Klägerin bestehe unverändert ein wenigstens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Eine quantitative Leistungsminderung auf unter sechs Stunden oder eine wesentliche qualitative Leistungsminderung sei unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Äußerungen für die Zeit vor dem 01. November 2006 nicht festzustellen.
Auf den am 06. April 2006 ebenfalls gestellten Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 ab 01. November 2006 Altersrente für Frauen in Höhe von zunächst EUR 420,17 (Nettorente).
Mit Schreiben vom 03. Juni 2009 wandte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG vom 05. Mai 2009 und Hinweis auf ihre Erkrankungen erneut an die Beklagte. Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2009 um Mitteilung, welches Begehren sie mit ihrem Schreiben vom 03. Juni 2009 genau verfolge, worauf diese mit Schreiben vom 02. Juli 2009 u.a. einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung erwähnte, weshalb die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 03. Juni 2009 als formlosen Rentenantrag wertete. Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 lehnte die Beklagte diesen Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin beziehe bereits seit 01. November 2006 eine vorzeitige Altersrente für Frauen. Ein Wechsel in eine andere Rentenart sei gemäß § 34 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht mehr möglich.
Die Klägerin erhob Widerspruch und bat noch einmal um Überprüfung ihrer Krankenakten. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen stehe ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu. Außerdem sollten auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; hierzu legte sie Unterlagen zur Arbeitslosigkeit in den Jahren 2000 und 2003 bis 2006 vor.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Umwandlung der von ihr seit 01. November 2006 bezogenen Altersrente für Frauen in eine andere Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung ausgeschlossen sei. Anders wäre es nur dann, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt werden könne, dessen Rentenbeginn vor dem Beginn der Altersrente liege. Insoweit sei jedoch durch mehrere Instanzen bereits ein Rechtsstreit geführt worden. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Oktober 2006 sei dadurch rechtskräftig geworden, sodass diese Möglichkeit ebenfalls ausscheide. Für Zeiten, in denen von der Agentur für Arbeit keine Geldleistungen bezogen worden seien, bestehe keine Versicherungspflicht und es seien auch keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Zeit werde als beitragslose Anrechnungszeit berücksichtigt.
Den von der Klägerin dennoch aufrechterhaltenen Widerspruch wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 zurück. Der Bescheid vom 15. Juli 2009 erfasse nur eine Entscheidung hinsichtlich der Umwandlung einer Altersrente in eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ein Widerspruch sei somit nur gegen diese Entscheidung zulässig. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 sei § 34 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 01. August 2004 so gefasst worden, dass nunmehr nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters bzw. in eine Rente wegen Erwerbsminderung ausgeschlossen sei. Die Altersrente für Frauen sei mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 ab 01. November 2006 bewilligt und einen Monat nach der Bekanntgabe bindend geworden. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung sei schon mehrmals (1997, 2001 und 2006) abgelehnt worden. Eine Erwerbsminderung vor dem Beginn der Altersrente am 01. November 2006 sei nicht festgestellt worden. Das Begehren im Widerspruchsschreiben vom 23. Juli 2009 bezüglich einer Beitragszahlung durch die Agentur für Arbeit sei unzulässig. Insgesamt könne dem Widerspruch daher nicht stattgegeben werden.
Die Klägerin erhob am 19. Oktober 2009 Klage beim SG. Unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruch begehrte sie Rente wegen voller bzw. teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01. Juni 2009 und wies darauf hin, dass ab 20. Oktober 2009 eine stationäre Behandlung in der S.-klinik in A. stattfinde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG zog den Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. Sc., S.-klinik, vom 24. November 2009 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 20. Oktober 2009 bis 10. November 2009 bei.
Mit Urteil vom 27. September 2010 wies das SG die Klage ab. Streitgegenstand sei allein der Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Einen solchen Anspruch habe die Klägerin nicht, da sie bereits ab dem 01. November 2006 eine Altersrente beziehe und gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen sei. Da der Klägerin mit bindendem Bescheid vom 24. Oktober 2006 eine Rente wegen Alters bewilligt worden sei, komme daher ein Wechsel der Rentenart nicht mehr in Betracht. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung jedenfalls ab der Antragstellung am 03. Juni 2009 grundsätzlich gegeben wären, komme es nicht an. Etwas anderes könne sich lediglich ergeben, wenn ein Anspruch auf eine andere Rente, der vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginne, nachträglich festgestellt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Es stehe aufgrund des inzwischen bindend gewordenen Bescheids vom 16. Oktober 2006 fest, dass die Klägerin vor Beginn oder gleichzeitig mit der Altersrente keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gehabt habe.
Gegen das am 29. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. November 2010 Berufung eingelegt. Sie begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. November 2006. Das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit sei von Seiten des Gerichts nicht geprüft worden. Sie bezahle seit 1970 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund der geleisteten Beiträge müsse die Rente höher sein, als die ihr bewilligte Altersrente.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. November 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Vorprozessakten des SG S 12 R 1520/07 und S 12 R 3713/09 sowie des LSG L 2 RJ 3680/02, L 2 RJ 1549/04 und L 9 R 2442/08 Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. November 2006, denn die Klägerin hatte am 01. November 2006 oder früher keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Da die Klägerin mit bestandskräftigem (§§ 77, 84 SGG in Verbindung mit § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da die Klägerin gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt hat) Bescheid vom 24. Oktober 2006 seit dem 01. November 2006 Altersrente für Frauen bezieht, kann ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung lediglich in Betracht kommen, wenn die Rente wegen Erwerbsminderungs vor oder gleichzeitig mit der Altersrente, d.h. spätestens am 01. November 2006, beginnen würde. Einem später eingetretenen Leistungsfall steht § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen. Danach ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente unter anderem der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Klägerin bezieht seit 01. November 2006 Rente wegen Alters.
Am 01. November 2006 oder früher hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Renten wegen Erwerbsminderung. Dies steht aufgrund des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des LSG vom 05. Mai 2009 (L 9 R 2442/08) zwischen den Beteiligten fest. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man das Schreiben der Klägerin vom 03. Juni 2009 sinngemäß auch als Antrag nach § 44 Abs. 2 SGB X ansieht, den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2009 sinngemäß abgelehnt hat. Wie das LSG bereits im Beschluss vom 05. Mai 2009 (L 9 R 2442/08) ausgeführt hat, konnte unter Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme in den Verfahren S 12 R 1520/07 und L 9 R 2442/08 - wie schon in der Zeit davor und nunmehr im Wesentlichen unverändert seit Rentenantragstellung am 06. April 2006 - nicht festgestellt werden, dass die Klägerin erwerbsgemindert gewesen wäre. Bei der Klägerin bestand eine leichte chronifizierte depressive Störung im Sinne einer Dysthymie und einer somatoformen Schmerzstörung. Dies ergab sich aus dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 11. März 2008. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 21. November 2008 hielt Dr. A. hieran fest. Leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und unter Schicht- oder Akkordbedingungen wurden von Dr. A. noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Den Erkrankungen der Klägerin auf internistischem Fachgebiet kam keine wesentliche Bedeutung zu. Ein Nebennierentumor und eine Pankreasaffektion konnten ausweislich des Arztbriefes des Arztes für Diagnostische Radiologie F. vom 12. Dezember 2007 ausgeschlossen werden. Die Leber- und Nierenläsionen, die Facharzt F. am ehesten als Parenchymcysten bewertete, bedurften nur der sonographischen Verlaufskontrolle. Auch auf die sachverständige Zeugenauskunft des Arztes für Allgemeinmedizin W. vom 09. Dezember 2007 ließ sich keine andere Leistungsbeurteilung stützen. Zwar führte dieser aus, bei der Klägerin komme besonders seitens der Psyche auch eine leichte Tätigkeit nicht in Betracht. Im Gegensatz zu Dr. A. in ihrem Gutachten vom 11. März 2008 begründete er diese Einschätzung jedoch nicht, weshalb die Gerichte der Einschätzung von Dr. A., der als Ärztin für Neurologie und Psychiatrie besondere Fachkompetenz zukommt, folgten. Aus den von der Klägerin im Verfahren L 9 R 2442/08 vorgelegten Arztbriefen des Orthopäden Dr. H., des Augenarztes We., des Pathologen Dr. Q., des Arztes für Radiologie/Neuroradiologie Dr. Wu. und der Ärzte der Kliniken im Landkreis Biberach ergab sich keine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens. Über funktionelle Einschränkungen oder pathologische Befunde, die eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens begründet hätten, wurde darin, wie auch Internist und Kardiologe Dr. M. für die Beklagte ausführte, nicht berichtet. Dieser Leistungseinschätzung im Beschluss vom 05. Mai 2009 (L 9 R 2442/08) schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Umwandlung der ihr ab dem 01. November 2006 gewährten Altersrente für Frauen in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
In der Vergangenheit gestellte Anträge der am 1946 im ehemaligen Jugoslawien geborenen Klägerin, die nach ihrem Zuzug nach Deutschland im Jahr 1970 bis Dezember 1991 als ungelernte Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war, auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sowie Erwerbsminderung blieben jeweils erfolglos (Antrag vom 18. Dezember 1996, Bescheid vom 03. Juli 1997, Widerspruchsbescheid vom 07. Mai 1998, Urteil des Sozialgerichts Ulm [SG] vom 16. April 1999 - S 5 RJ 1195/98 -; Antrag vom 25. Januar 1991, Bescheid vom 30. März 2001, Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2001, Urteil des SG vom 18. Juli 2002 - S 2 RJ 1932/01 -, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 26. Oktober 2005 - L 2 RJ 3680/02 bzw. [nach Fortsetzung des Verfahrens, nachdem eine Erklärung der Klägerin zunächst als Rücknahme gewertet worden war] L 2 RJ 1549/04 -).
Den Antrag der Klägerin vom 06. April 2006 auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2006/Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 ab. Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem SG (S 12 R 1520/07) wurde eine sachverständige Zeugenauskunft des Arztes für Allgemeinmedizin W. vom 09. Dezember 2007 (besonders seitens der Psyche kommen auch leichte Tätigkeiten nicht in Betracht) und ein nervenärztliches Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. eingeholt. Dr. A. stellte in ihrem Gutachten vom 11. März 2008 die Diagnosen einer chronifizierten depressiven Störung im Sinne einer Dysthymie und eine somatoforme Schmerzstörung und kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Schicht- oder Akkordbedingungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Dem Gutachten beigefügt war ein Arztbrief des Facharztes für Diagnostische Radiologie F. vom 12. Dezember 2008 über eine Computertomographie des Oberbauchs sowie des Pankreas und Abdomens (Leber- und Nierenläsionen am ehesten Parenchymcysten, sonographische Verlaufskontrolle). Mit Urteil vom 14. April 2008 wies das SG im Wesentlichen gestützt auf das von Dr. A. erstattete Gutachten die Klage ab. Im Rahmen der von der Klägerin dagegen zum LSG erhobenen Berufung (L 9 R 2442/08) legte die Klägerin eine Vielzahl von Arztbriefen aus den Jahren 2006 bis 2008 vor. Das LSG holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. A. vom 21. November 2008 ein, die nach Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Befundberichte bei ihrer bisherigen Einschätzung blieb. Für die Beklagte äußerte sich hierzu und zu den weiteren von der Klägerin vorgelegten Arztbriefen aus dem Jahr 2008 der Internist und Kardiologe Dr. M., für den sich ebenfalls keine Hinweise auf eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens ergaben (Stellungnahme vom 26. Januar 2009). Mit Beschluss vom 05. Mai 2009 wies das LSG die Berufung zurück. Es führte aus, bei der Klägerin bestehe unverändert ein wenigstens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Eine quantitative Leistungsminderung auf unter sechs Stunden oder eine wesentliche qualitative Leistungsminderung sei unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Äußerungen für die Zeit vor dem 01. November 2006 nicht festzustellen.
Auf den am 06. April 2006 ebenfalls gestellten Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 ab 01. November 2006 Altersrente für Frauen in Höhe von zunächst EUR 420,17 (Nettorente).
Mit Schreiben vom 03. Juni 2009 wandte sich die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG vom 05. Mai 2009 und Hinweis auf ihre Erkrankungen erneut an die Beklagte. Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2009 um Mitteilung, welches Begehren sie mit ihrem Schreiben vom 03. Juni 2009 genau verfolge, worauf diese mit Schreiben vom 02. Juli 2009 u.a. einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung erwähnte, weshalb die Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 03. Juni 2009 als formlosen Rentenantrag wertete. Mit Bescheid vom 15. Juli 2009 lehnte die Beklagte diesen Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin beziehe bereits seit 01. November 2006 eine vorzeitige Altersrente für Frauen. Ein Wechsel in eine andere Rentenart sei gemäß § 34 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht mehr möglich.
Die Klägerin erhob Widerspruch und bat noch einmal um Überprüfung ihrer Krankenakten. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen stehe ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu. Außerdem sollten auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; hierzu legte sie Unterlagen zur Arbeitslosigkeit in den Jahren 2000 und 2003 bis 2006 vor.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Umwandlung der von ihr seit 01. November 2006 bezogenen Altersrente für Frauen in eine andere Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung ausgeschlossen sei. Anders wäre es nur dann, wenn ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt werden könne, dessen Rentenbeginn vor dem Beginn der Altersrente liege. Insoweit sei jedoch durch mehrere Instanzen bereits ein Rechtsstreit geführt worden. Der Ablehnungsbescheid vom 16. Oktober 2006 sei dadurch rechtskräftig geworden, sodass diese Möglichkeit ebenfalls ausscheide. Für Zeiten, in denen von der Agentur für Arbeit keine Geldleistungen bezogen worden seien, bestehe keine Versicherungspflicht und es seien auch keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese Zeit werde als beitragslose Anrechnungszeit berücksichtigt.
Den von der Klägerin dennoch aufrechterhaltenen Widerspruch wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2009 zurück. Der Bescheid vom 15. Juli 2009 erfasse nur eine Entscheidung hinsichtlich der Umwandlung einer Altersrente in eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ein Widerspruch sei somit nur gegen diese Entscheidung zulässig. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 sei § 34 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 01. August 2004 so gefasst worden, dass nunmehr nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters bzw. in eine Rente wegen Erwerbsminderung ausgeschlossen sei. Die Altersrente für Frauen sei mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 ab 01. November 2006 bewilligt und einen Monat nach der Bekanntgabe bindend geworden. Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung sei schon mehrmals (1997, 2001 und 2006) abgelehnt worden. Eine Erwerbsminderung vor dem Beginn der Altersrente am 01. November 2006 sei nicht festgestellt worden. Das Begehren im Widerspruchsschreiben vom 23. Juli 2009 bezüglich einer Beitragszahlung durch die Agentur für Arbeit sei unzulässig. Insgesamt könne dem Widerspruch daher nicht stattgegeben werden.
Die Klägerin erhob am 19. Oktober 2009 Klage beim SG. Unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruch begehrte sie Rente wegen voller bzw. teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01. Juni 2009 und wies darauf hin, dass ab 20. Oktober 2009 eine stationäre Behandlung in der S.-klinik in A. stattfinde.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG zog den Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. Sc., S.-klinik, vom 24. November 2009 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 20. Oktober 2009 bis 10. November 2009 bei.
Mit Urteil vom 27. September 2010 wies das SG die Klage ab. Streitgegenstand sei allein der Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Einen solchen Anspruch habe die Klägerin nicht, da sie bereits ab dem 01. November 2006 eine Altersrente beziehe und gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen sei. Da der Klägerin mit bindendem Bescheid vom 24. Oktober 2006 eine Rente wegen Alters bewilligt worden sei, komme daher ein Wechsel der Rentenart nicht mehr in Betracht. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung jedenfalls ab der Antragstellung am 03. Juni 2009 grundsätzlich gegeben wären, komme es nicht an. Etwas anderes könne sich lediglich ergeben, wenn ein Anspruch auf eine andere Rente, der vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginne, nachträglich festgestellt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Es stehe aufgrund des inzwischen bindend gewordenen Bescheids vom 16. Oktober 2006 fest, dass die Klägerin vor Beginn oder gleichzeitig mit der Altersrente keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gehabt habe.
Gegen das am 29. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. November 2010 Berufung eingelegt. Sie begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. November 2006. Das Bestehen einer Erwerbsunfähigkeit sei von Seiten des Gerichts nicht geprüft worden. Sie bezahle seit 1970 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund der geleisteten Beiträge müsse die Rente höher sein, als die ihr bewilligte Altersrente.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. November 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und die Vorprozessakten des SG S 12 R 1520/07 und S 12 R 3713/09 sowie des LSG L 2 RJ 3680/02, L 2 RJ 1549/04 und L 9 R 2442/08 Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. November 2006, denn die Klägerin hatte am 01. November 2006 oder früher keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Da die Klägerin mit bestandskräftigem (§§ 77, 84 SGG in Verbindung mit § 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da die Klägerin gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt hat) Bescheid vom 24. Oktober 2006 seit dem 01. November 2006 Altersrente für Frauen bezieht, kann ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung lediglich in Betracht kommen, wenn die Rente wegen Erwerbsminderungs vor oder gleichzeitig mit der Altersrente, d.h. spätestens am 01. November 2006, beginnen würde. Einem später eingetretenen Leistungsfall steht § 34 Abs. 4 SGB VI entgegen. Danach ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente unter anderem der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Klägerin bezieht seit 01. November 2006 Rente wegen Alters.
Am 01. November 2006 oder früher hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Renten wegen Erwerbsminderung. Dies steht aufgrund des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des LSG vom 05. Mai 2009 (L 9 R 2442/08) zwischen den Beteiligten fest. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man das Schreiben der Klägerin vom 03. Juni 2009 sinngemäß auch als Antrag nach § 44 Abs. 2 SGB X ansieht, den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2009 sinngemäß abgelehnt hat. Wie das LSG bereits im Beschluss vom 05. Mai 2009 (L 9 R 2442/08) ausgeführt hat, konnte unter Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme in den Verfahren S 12 R 1520/07 und L 9 R 2442/08 - wie schon in der Zeit davor und nunmehr im Wesentlichen unverändert seit Rentenantragstellung am 06. April 2006 - nicht festgestellt werden, dass die Klägerin erwerbsgemindert gewesen wäre. Bei der Klägerin bestand eine leichte chronifizierte depressive Störung im Sinne einer Dysthymie und einer somatoformen Schmerzstörung. Dies ergab sich aus dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. vom 11. März 2008. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 21. November 2008 hielt Dr. A. hieran fest. Leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und unter Schicht- oder Akkordbedingungen wurden von Dr. A. noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Den Erkrankungen der Klägerin auf internistischem Fachgebiet kam keine wesentliche Bedeutung zu. Ein Nebennierentumor und eine Pankreasaffektion konnten ausweislich des Arztbriefes des Arztes für Diagnostische Radiologie F. vom 12. Dezember 2007 ausgeschlossen werden. Die Leber- und Nierenläsionen, die Facharzt F. am ehesten als Parenchymcysten bewertete, bedurften nur der sonographischen Verlaufskontrolle. Auch auf die sachverständige Zeugenauskunft des Arztes für Allgemeinmedizin W. vom 09. Dezember 2007 ließ sich keine andere Leistungsbeurteilung stützen. Zwar führte dieser aus, bei der Klägerin komme besonders seitens der Psyche auch eine leichte Tätigkeit nicht in Betracht. Im Gegensatz zu Dr. A. in ihrem Gutachten vom 11. März 2008 begründete er diese Einschätzung jedoch nicht, weshalb die Gerichte der Einschätzung von Dr. A., der als Ärztin für Neurologie und Psychiatrie besondere Fachkompetenz zukommt, folgten. Aus den von der Klägerin im Verfahren L 9 R 2442/08 vorgelegten Arztbriefen des Orthopäden Dr. H., des Augenarztes We., des Pathologen Dr. Q., des Arztes für Radiologie/Neuroradiologie Dr. Wu. und der Ärzte der Kliniken im Landkreis Biberach ergab sich keine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens. Über funktionelle Einschränkungen oder pathologische Befunde, die eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens begründet hätten, wurde darin, wie auch Internist und Kardiologe Dr. M. für die Beklagte ausführte, nicht berichtet. Dieser Leistungseinschätzung im Beschluss vom 05. Mai 2009 (L 9 R 2442/08) schließt sich der Senat an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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