Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 33 KA 250/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 53/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. T u.a. wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2010 abgeändert. Der Streitwert für den Rechtsstreit S 33 KA 250/09 Sozialgericht Düsseldorf wird auf 95.441,14 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger die begehrte Genehmigung zur Durchführung von Leistungen im Mammascreening als Programmverantwortlicher Arzt zu Unrecht nicht erteilt worden ist.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat das Sozialgericht Düsseldorf dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 13.04.2010).
Gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts richtet sich die Beschwerde vom 12.05.2010.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Die auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerichtete und damit erkennbar eigenen namens eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 EUR erreicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde ist auch im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse des Klägers war darauf gerichtet, Leistungen im Mammascreening als Programmverantwortlicher Arzt abrechnen zu können. Mit der Genehmigung hätte der Kläger - ausgehend von den Mitteilungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2010 - einen Honorarumsatz von 238.602,86 EUR im Quartal erzielen können. Abzüglich der Betriebskosten pp i.H.v. 80% ergibt sich ein Betrag von 47.720,57 EUR, der Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers ist.
In zeitlicher Hinsicht ist eine Beschränkung auf ein halbes Jahr angemessen, da der Kläger aufgrund der Entscheidung der Beklagten nicht gehindert war, den ggf. für die Genehmigung fehlenden Nachweis zu erbringen und innerhalb von 6 Monaten eine neue Genehmigung zu beantragen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger die begehrte Genehmigung zur Durchführung von Leistungen im Mammascreening als Programmverantwortlicher Arzt zu Unrecht nicht erteilt worden ist.
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat das Sozialgericht Düsseldorf dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 13.04.2010).
Gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts richtet sich die Beschwerde vom 12.05.2010.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Die auf die Festsetzung eines höheren Streitwerts gerichtete und damit erkennbar eigenen namens eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach § 32 Abs. 2 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 68 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200 EUR erreicht (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde ist auch im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse des Klägers war darauf gerichtet, Leistungen im Mammascreening als Programmverantwortlicher Arzt abrechnen zu können. Mit der Genehmigung hätte der Kläger - ausgehend von den Mitteilungen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.08.2010 - einen Honorarumsatz von 238.602,86 EUR im Quartal erzielen können. Abzüglich der Betriebskosten pp i.H.v. 80% ergibt sich ein Betrag von 47.720,57 EUR, der Grundlage für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers ist.
In zeitlicher Hinsicht ist eine Beschränkung auf ein halbes Jahr angemessen, da der Kläger aufgrund der Entscheidung der Beklagten nicht gehindert war, den ggf. für die Genehmigung fehlenden Nachweis zu erbringen und innerhalb von 6 Monaten eine neue Genehmigung zu beantragen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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