L 32 AS 1412/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1140/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1412/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Rückforderung eines Einstellungszuschusses in Höhe von 3.900,00 EUR.

Der Kläger beantragte am 15. August 2005, handelnd unter der Firma "e v p p", bei der Beklagten einen Eingliederungszuschuss für die Einstellung des 1949 geborenen M G für die Dauer von 9 Monaten in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Ar-beitsentgeltes einschließlich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er fügte dem Antrag u. a. den Anstellungsvertrag als "Systembauproducer" vom 25. August 2005 für die Zeit ab 1. September 2005 bei sowie eine von ihm unterschriebene Erklärung, wonach er sich u. a. verpflichtete, dem Träger der Grundsicherung jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Eingliede-rungszuschusses bei Neugründungen auswirkten, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes sowie die maßgeblichen Gründe hierfür, eine Verringerung der Bemessung der Leistungen zugrunde liegenden berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts. Er verpflichtete sich, den Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes beendet werde. Er verpflichtete sich ferner, innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Förderdauer einen Nachweis über gezahltes Arbeitsentgelt und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen.

Mit Bescheid vom 29. September 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen Einstellungszuschuss für Neugründungen für die Zeit vom 1. September 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 780,00 EUR monatlich für M G. In den Nebenbestimmungen ist u. a. geregelt:

"1. Sie haben den Träger der Grundsicherung unverzüglich sämtliche Änderungen gegenüber Ihren Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des ( ) Einstellungszuschusses bei Neugründungen auswirken, insbesondere

- die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes ( ) und Gründe hierfür, - eine Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts

2. ( ) Einstellungszuschuss bei Neugründungen wird mit der Maßgabe gewährt, dass

- Sie den Verpflichtungen nachkommen, die Sie in der Erklärung im Antrag unterschrieben haben, - Sie umgehend nach Ende der Förderdauer (bzw. bei Veränderungen unverzüglich) einen Beschäftigungsnachweis mit einem Nachweis über gezahltes Arbeitsentgelt und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Lohn/Gehaltsbelege) vorlegen ( )"

Aufgrund einer entsprechenden Nachfrage des Beklagten teilte die AOK Brandenburg diesem mit, dass für den zum 1. September 2005 bei ihr angemeldeten M G Sozialversicherungsbeiträge für die Monate September und Oktober 2005 bisher nicht bezahlt worden seien. Der Beklagte zahlte den Einstellungszuschuss nur noch bis einschließlich Januar 2006. Der Kläger zahlte dem Arbeitnehmer Grund das Gehalt nur in einzelnen Raten und jedenfalls nicht vollständig aus.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 hörte der Beklagte den Kläger förmlich an. Der Mitarbeiter G sei zum 11. Mai 2005 vorzeitig aus dem Betrieb ausgeschieden. Er habe Klage eingereicht gegen die Kündigung sowie aufgrund ausstehender Gehälter.

An der Gerichtsverhandlung vor dem Arbeitsgericht Cottbus am 5. Juli 2006 nahmen zwei Mitarbeiter des Beklagten als Zuhörer teil. Der Beklagte forderte den Kläger im Anschluss daran mit Schreiben vom 7. Juli 2006 auf, eine Kopie des (arbeits-)gerichtlichen Vergleichs vom 5. Juli 2006 sowie Nachweise über die Zahlung der noch ausstehenden Gehälter und Nachweise über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Mai 2006 einzureichen. Das Schreiben enthält ferner den Hinweis, dass bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Erfüllung der Frist der Bescheid nach § 47 Abs. 2 SGB X ganz oder teilweise widerrufen werden könne.

Der Kläger übersandte daraufhin diverse Unterlagen, jedoch nicht die konkret angeforderten, insbesondere nicht den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 5. Juli 2006.

Nachdem der Beklagte die Übersendung der Unterlagen mit Faxschreiben vom 10. August 2006 nochmals vergeblich angemahnt hatte, widerrief er mit Bescheid vom 9. September 2006 den Bewilligungsbescheid vom 29. September 2005. Gleichzeitig forderte er den Kläger zur Erstattung der Überzahlung von 3.900,00 EUR auf. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Widerruf folge aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch X. Buch (SGB X). Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer vom Widerruf hätte abgesehen werden können. Der überzahlte Betrag sei nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Der Kläger erhob Widerspruch. Die Staatsanwaltschaft ermittle gegen Herrn G. Dieser habe seinem Unternehmen nachweislich Schaden zugefügt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008 zurück. Der Bewilligungsbescheid sei unter der Auflage ergangen, dass Änderungen unverzüglich mitgeteilt werden müssten, soweit sich diese auf den Einstellungszuschuss auswirken könnten. Auch habe der Bescheid den Hinweis enthalten, dass die Bewilligung ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufgehoben werden könne, wenn Auflagen nicht eingehalten würden. Es sei bekannt geworden, dass der Kläger seinem Arbeitnehmer seit Monaten kein Gehalt gezahlt habe und eine erstmalige Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 11. Mai 2006 erfolgt sei.

Hiergegen hat der Kläger am 8. April 2008 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Es könne nicht sein, dass er Fördermittel zurückzahlen müsse, die der Arbeitnehmer erhalten ha-be. Der gekündigte Arbeitnehmer habe keine positiven Ergebnisse geliefert, sondern im Gegenteil, das Vertrauen missbraucht, Computerdaten manipuliert, Dateien gesperrt und letztlich Daten für seine Zwecke entnommen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2009 abgewiesen. Nach § 47 Abs. 2 SGB X könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkenne ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn u. a. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Der Verwal-tungsakt dürfe mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen in einem Widerruf schutzwürdig sei (§ 47 Abs. 2 SGB X). Die Voraussetzung dieser Vorschrift läge vor. Der Kläger sei den Auflagen, sämtliche Änderungen mitzuteilen, welche sich auf die Zahlung des Eingliederungszuschusses auswirkten sowie umgehend nach Ende der Förderdauer -bzw. bei Veränderungen unverzüglich- einen Beschäftigungsnachweis mit einem Nachweis über das Arbeitsentgelt und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen, nicht nachgekommen. Der Kläger habe keine Nachweise über die vollständige Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgeltes vorgelegt. Er habe nicht einmal den gerichtlichen Vergleich eingereicht. Gleiches gelte für den Nachweis der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Darüber hinaus habe der Kläger auch die weitere Auflage, Änderungen unverzüglich mitzuteilen, nicht beachtet. Denn er habe seinem Angestellten von Anfang nicht den vollen Lohn gezahlt. Dies hätte er unverzüglich mitteilen müssen, da der Eingliederungs-zuschuss 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes nicht habe übersteigen dürfen. Dieser Umstand sei dem Kläger aufgrund der Hinweise zum Eingliederungszuschuss auch bewusst gewesen. Da der Eingliederungszuschuss bereits den Höchstfördersatz für den arbeitsvertraglich geschuldeten Lohn enthalten habe, habe jede Lohnkürzung zu einer gesetzwidrigen Überschreitung der Hilfsförderung geführt. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheides habe beim Kläger nicht entstehen können. Denn er habe wissen müssen, dass er bei Nichterfüllung der Auflage mit einer Rückforderung rechnen habe müssen. Ein Umstand für ausnahmsweise schutzwürdigen Vertrauen trotz Verstoß gegen eine Auflage, sei nicht ersichtlich. Zuletzt sei auch ein Ermessensfehlgebrauch nicht ersichtlich. Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung bestünde in § 50 SGB X.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2009 hat der Kläger erklärt, "in Widerspruch zu gehen" und die Klage aufrecht zu erhalten. Es sei von dem Beklagten anmaßend, den Standpunkt zu vertreten, das mit der Anstellung eines Arbeitnehmers verbundene Risiko nicht tragen zu müssen. Herr G habe ihm nicht nur einen hohen Schaden zugefügt, sondern auch Industriespionage betrieben. Der Generalbevollmächtigte (wohl des Beklagten) habe vorsätzlich gelogen, indem die von ihm (dem Kläger) eingereichten Unterlagen angezweifelt worden seien. Er lüge auch, wenn behauptet würde, sein Unternehmen sei in E eine Briefkastenfirma gewesen. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger erklärt, seine Anträge aufrecht zu erhalten.

Mit Auflagenbeschluss vom 16. Dezember 2009 ist dem Kläger Gelegenheit geboten worden, nachzuweisen, dass er (mittlerweile) die im Vergleich vor dem Arbeitsgericht vereinbarten Lohnsummen an seinen ehemaligen Arbeitnehmer gezahlt und auch die Sozialversicherungs-beiträge abgeführt habe.
Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Juli 2009 und den Bescheid des Beklagten vom 19. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat verweist zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Kläger hat bis heute nicht nachgewiesen, die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses erfüllt zu haben. Ermessensfehler des Beklagten bei seiner Entscheidung, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, sind auch deshalb nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG:

Nach § 183 SGG ist des Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für "Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Men-schen oder deren Sonderrechtsnachfolger" kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist auch in Streitigkeiten um Eingliederungszuschüsse, welcher vom SGB II-Leistungsträger gewährt werden, der Arbeitgeber. Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Arbeitgeber in Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse Leistungsempfänger im Sinne von § 183 SGG (Beschluss vom 22.09.2004 -B 11 AL 31/03 R- SozR 4 -1500 § 183 Nr. 2). In dieser Entscheidung heißt es (juris-Randnr. 10ff):

"Nach dem Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG werden außer den Versicherten und Behinderten auch die "Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger" von den Gerichtskosten des sozialgerichtlichen Verfahrens freigestellt. Klarstellend wird im zweiten Halbsatz ausgeführt, es komme auf die jeweilige Eigenschaft als Kläger oder Beklagter an. Der Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG lässt es nicht zweifelhaft erscheinen, dass Arbeitgeber bei Streitigkeiten über die Gewährung von Eingliederungszuschüssen als "Leistungsempfänger" zum privilegierten Personenkreis gehören, denn die Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten nach den §§ 217 ff SGB III werden alleine den Arbeitgebern gewährt. Dies entspricht im Übrigen auch der Terminologie und Systematik des SGB III, denn die Eingliederungszuschüsse gehören zu den im 5. Kapitel des Gesetzbuches unter der Überschrift "Leistungen an Arbeitgeber" geregelten Leistungen, die gleichwertig neben die "Leistungen an Arbeitnehmer" (4. Kapitel) und die "Leistungen an Träger" (6. Kapitel) treten. Diese Systematisierung des Leistungskatalogs wird in § 3 Abs 1 bis 3 SGB III (Leistungen der Arbeitsförderung) fortgeführt. Aus § 3 Abs 4 SGB III folgt zudem, dass es sich bei den Eingliederungszuschüssen um Leistungen der aktiven Arbeits-förderung handelt. Da § 183 SGG lediglich den Begriff des Leistungsempfängers verwendet, kann letztlich offen bleiben, ob es sich beim Eingliederungszuschuss auch um eine "Sozialleistung" im Sinne der für das gesamte Sozialgesetzbuch geltenden Vorschrift des § 11 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - enthaltenen Definition handelt. Durch-greifende Zweifel sind allerdings auch insoweit nicht ersichtlich. Der Gegenauffassung kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich aus der Entstehungsgeschichte überzeugende Hinweise auf eine einschränkende Auslegung der Regelung ergäben. Zwar ist in der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum 6. SGG-ÄndG zu der korrespondierenden Regelung in § 197a SGG ausgeführt worden, dass die Anwendung des Gerichtskostengesetzes und bestimmter Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-nung für Verfahren geregelt würden, an denen Personen beteiligt seien, die nicht eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedürften (BT-Drucks 14/5943 S 29). Anschließend daran werden in der Gesetzesbegründung Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander oder Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern sowie Vertragsarztverfahren als Beispiele dafür genannt, dass eine Gebührenprivilegierung nach dem auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichteten Schutzzweck der Regelung nicht gerechtfertigt sei. Die allgemeine Nennung von Streitigkeiten zwischen "Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern" ist jedoch kein hinreichender Beleg für eine einschränkende Auslegung des § 183 Satz 1 SGG, weil nicht deutlich wird, ob auch Streitigkeiten über Arbeitgeberleistungen gemeint waren. Dagegen spricht, dass § 183 Satz 1 SGG ausdrücklich auf bestimmte Eigenschaften der Beteiligten abstellt. Insofern ist etwa nicht zweifelhaft, dass ein Arbeitgeber, der in seiner Eigenschaft als Versicherter (zB nach § 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch -) klagt, zum nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört, während ein Arbeitgeber, der auf Erstattung oder Ersatz von Beiträgen in Anspruch genommen wird, die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 183 Satz 1 SGG nicht erfüllen dürfte. Schließlich widerspräche eine Auslegung gegen den Wortlaut auch dem mit der Gewährung von Eingliederungszuschüssen verfolgten Zweck, der es vielmehr nahe legt, auch die Arbeitgeber hinsichtlich der damit verbundenen Streitigkeiten nach § 183 SGG ge-richtskostenfrei zu stellen. Denn diese Leistungen zielen nicht auf eine Bereicherung des Arbeitgebers ab, sondern sie dienen der Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern durch den Ausgleich von Minderleistungen. Dementsprechend soll der Ein-gliederungszuschuss den Arbeitgeber gerade nicht durch eine Senkung seiner Lohnkosten im Verhältnis zu Wettbewerbern begünstigen und soll auch nicht seine Lasten, die durch eine Einarbeitung ohnehin entstehen, auf die Versichertengemeinschaft abwälzen (vgl zum Einarbeitungszuschuss BSG SozR 3-4100 § 49 Nr 1 und 2; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, § 217 Rz 6). Entspricht es jedoch der Ausgestaltung der Eingliederungszuschüsse, lediglich Minderleistungen von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern auszugleichen, um deren Einstellung zu fördern, so erscheint es auch gerechtfertigt, Arbeitgeber im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Gewährung oder Rückzahlung derartiger Zuschüsse nicht mit Gerichtskosten zu belasten. (Einschub aus BSG, Beschluss vom 22.09.2004- B 11 AL 33/03 R, juris Rn 10 ff)".

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat auch für die im hiesigen Rechtsstreit vorliegende Konstellation an: Da das SGB II u. a. die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch einschlägigen §§ 225 ff SGB III Anwendung finden lässt, ist der Arbeitgeber auch Leis-tungsempfänger, soweit es um die Eingliederung eines Beziehers von SGB II-Leistungen geht.

Die Kostenentscheidung selbst entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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