L 1 KR 355/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 222/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 355/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für dieses Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:
I.

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, eine Rechtsan-waltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, gegenüber dem Sozialgericht Berlin (SG) ange-zeigt, diese im Rechtsstreit vor dem SG zu vertreten. Sie hat die Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe "unter Beiordnung der Unterzeichneten" beantragt. Der Schriftsatz endet mit der Nen-nung der Prozessbevollmächtigten, der Unterschrift ". H" und dem Zusatz "B H Rechtsanwäl-tin". Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 29. März 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B H –gefolgt von der Kanzleianschrift der Prozessbevollmächtigten- beigeord-net.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Die Unterzeichnete –und nicht die mitt-lerweile ausgeschiedene frühere freie Mitarbeiterin H- sei von Anfang an die Bevollmächtigte und auch beiordnungsfähig.

Sie beantragt,

die Unterzeichnete entgegen Rechtsanwältin B H beizuordnen und damit der Beschwerde abzuhelfen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin ist durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert, worauf sie vom Senat bereits hingewiesen worden ist.

Das SG hat es bislang nämlich nicht abgelehnt, die Prozessbevollmächtigte nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 121 Zivilprozessordnung (ZPO) als Rechtsanwaltsgesellschaft beizuordnen. Bislang ist lediglich die früher für sie handelnde Rechtsanwältin beigeordnet worden. Die Formulierung "die Unterzeichnete" ist dabei offenbar als "die Unterzeichnende" verstanden worden, wie dies weithin üblich ist. Ein Austausch des Beigeordneten ist auf Antrag möglich.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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