Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 572/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1445/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 31.07.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 15.04.2010 hat die Rechtsvorgängerin des heutigen Beschwerdegegners den am 08.04.2010 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfes abgelehnt und dessen Widerspruch mit Bescheid vom 31.05.2010 zurückgewiesen.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die gegen diese Entscheidung erhobene Klage vom 21.06.2010 hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Kläger hat gegen den ihm am 04.08.2010 zugestellten Beschluss am 10.08.2010 Beschwerde eingelegt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) aufweist.
Der Kläger kann sich nach dem Stand der Ermittlungen mit ausgewogener Normalkost (Vollwertkost) gesund ernähren, deren Kosten im Leistungssatz nach dem SGB II berücksichtigt sind. Eine teurere Krankenkost ist nicht erforderlich und daher auch kein Mehrbedarfszuschlag für Ernährung. Hierzu nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.
Dieses Ergebnis ist auch nach den im Beschwerdeverfahren zur Abrundung des Bildes vom Gesundheitszustand des Klägers eingeholten Informationen richtig.
Nach den Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. X, Dr. N und I ist die Gesundheit des Klägers beeinträchtigt durch einen Zustand nach einem erlittenen Herzinfarkt, eine Verschlusskrankheit beider Beine, Bluthochdruck, zu hohe Blutfettwerte, ein Harnsäureüberschuss und eine Überlastung der Leber bei bestehendem Verdacht hinsichtlich des Genusses von zu viel Alkohol. Deswegen empfiehlt Dr. X in seinem Befundbericht vom 07.12.2010 eine cholesterinarme Diät sowie Reduktionskost.
Dr. I hält in seinen Befundbericht vom 14.03.2011 eine nur leichte Kalorienreduzierung für erforderlich und weist darauf hin, dass dem Kläger schon während der Rehabilitation nach dem Herzinfarkt eine Umstellung auf Ernährung entsprechend einer Vollwertkost empfohlen worden ist, jedoch keine besondere Krankenkost.
Die gesundheitlich zweckmäßige Ernährung des Klägers ist daher durch gezielte Auswahl der Nahrungsmittel zu erreichen und verursacht keine Mehrkosten, für deren Aufwendung ein Mehrbedarfszuschlag gezahlt werden müsste.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 15.04.2010 hat die Rechtsvorgängerin des heutigen Beschwerdegegners den am 08.04.2010 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfes abgelehnt und dessen Widerspruch mit Bescheid vom 31.05.2010 zurückgewiesen.
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die gegen diese Entscheidung erhobene Klage vom 21.06.2010 hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Kläger hat gegen den ihm am 04.08.2010 zugestellten Beschluss am 10.08.2010 Beschwerde eingelegt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) aufweist.
Der Kläger kann sich nach dem Stand der Ermittlungen mit ausgewogener Normalkost (Vollwertkost) gesund ernähren, deren Kosten im Leistungssatz nach dem SGB II berücksichtigt sind. Eine teurere Krankenkost ist nicht erforderlich und daher auch kein Mehrbedarfszuschlag für Ernährung. Hierzu nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.
Dieses Ergebnis ist auch nach den im Beschwerdeverfahren zur Abrundung des Bildes vom Gesundheitszustand des Klägers eingeholten Informationen richtig.
Nach den Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. X, Dr. N und I ist die Gesundheit des Klägers beeinträchtigt durch einen Zustand nach einem erlittenen Herzinfarkt, eine Verschlusskrankheit beider Beine, Bluthochdruck, zu hohe Blutfettwerte, ein Harnsäureüberschuss und eine Überlastung der Leber bei bestehendem Verdacht hinsichtlich des Genusses von zu viel Alkohol. Deswegen empfiehlt Dr. X in seinem Befundbericht vom 07.12.2010 eine cholesterinarme Diät sowie Reduktionskost.
Dr. I hält in seinen Befundbericht vom 14.03.2011 eine nur leichte Kalorienreduzierung für erforderlich und weist darauf hin, dass dem Kläger schon während der Rehabilitation nach dem Herzinfarkt eine Umstellung auf Ernährung entsprechend einer Vollwertkost empfohlen worden ist, jedoch keine besondere Krankenkost.
Die gesundheitlich zweckmäßige Ernährung des Klägers ist daher durch gezielte Auswahl der Nahrungsmittel zu erreichen und verursacht keine Mehrkosten, für deren Aufwendung ein Mehrbedarfszuschlag gezahlt werden müsste.
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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