Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 R 209/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 890/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.7.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Alters- bzw. einer Zusatzrente von der Beklagten.
Der am 00.00.1935 geborene, in U (Algerien) lebende Kläger arbeitete in der Zeit vom 4.7.1961 bis zum 4.8.1969 bei verschiedenen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, im Wesentlichen im Baugewerbe. Die betreffenden acht Versicherungskarten enthalten den Vermerk "Mit Bescheid vom 20.6.91 Beiträge gemäß § 1303 RVO erstattet". Aus dem Kontenspiegel ergibt sich die Erstattung eines Betrages von 3.722,02 DM am 20.6.1991. Mit Schreiben vom 20.1.1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei der Beitragserstattung vom 20.6.1991 um eine einmalige Leistung handele. Weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung könnten nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 13.2.2007 teilte der Kläger mit, dass ihm am 20.6.1991 von dem Träger seiner Rente 3.722,02 DM gezahlt worden seien. Man habe ihm mitgeteilt, dass er Anspruch auf eine Zusatzrente habe. Er bat um Mitteilung, welche Kasse hierfür zuständig sei. Die Beklagte lehnte im Hinblick auf die Beitragserstattung die Zahlung einer Altersrente ab. Ein Anspruch auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht (Bescheid v. 5.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 12.5.2009).
Hiergegen hat sich der Kläger mit einem an die Beklagte gerichteten, dort am 14.7.2009 in französischer Sprache eingegangenen und nach Übersetzung in die deutsche Sprache an das Sozialgericht (SG) Düsseldorf weitergeleiteten Schreiben (Eingang beim SG am 13.8.2010) gewandt. Er hat vorgetragen, er habe Auskünfte eingeholt, nach denen er Anspruch auf Zulage zu seiner Rente habe, die alle Länder früheren Emigranten gewährten. Er bitte, seinen Fall erneut zu erwägen.
Die am 7.5.2010 abgesandte Benachrichtigung vom Termin zur mündlichen Verhandlung ist dem Kläger am 25.5.2010 zugestellt worden.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil v. 27.7.2010). Es hat die Klage als auf Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung gerichtet ausgelegt und wegen der Beitragserstattung für unbegründet gehalten. Das schriftliche Urteil ist am 1.9.2010 an den Kläger abgesandt worden. Das genaue Datum der Zustellung hat sich nicht feststellen lassen.
Der Kläger hat am 4.10.2010 beim SG in französischer Sprache sinngemäß Berufung eingelegt und auf Hinweis des Senates am 14.12.2010 per Fax auf Deutsch zu verstehen gegeben, dass er sein Berufungsbegehren weiterverfolge. Er ist trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für richtig.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn der Kläger ist mit der ordnungsgemäßen Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Frist von drei Monaten nach Zustellung des Urteils des SG (vgl. §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), innerhalb derer die Berufung erhoben werden musste, gewahrt. Zwar lässt sich das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht genau feststellen. Zudem ist die Berufung grundsätzlich in deutscher Sprache einzulegen, zumal zwischen Deutschland und Algerien kein Sozialversicherungsabkommen besteht, das eine abweichende Regelung trifft (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz; vgl. BSG, Urteil v. 22.10.1986, 9a RV 43/85, SozR 1500 § 61 Nr. 1). Als fristwahrend kann daher erst der am 14.12.2010 auf Deutsch eingegangene Schriftsatz des Klägers angesehen werden. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, angesichts der - bekannten - Postlaufzeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem SG von einer Postlaufzeit auch des Urteils von mindestens 14 Tagen auszugehen und daher eine Zustellung nicht vor dem 15.9.2009 daher für erwiesen zu halten. Im Hinblick darauf ist die Berufungsfrist frühestens am 15.12.2009 abgelaufen und vom Kläger somit eingehalten worden.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als zulässig angesehen (im Folgenden unter a)), jedoch als unbegründet abgewiesen (im Folgenden unter b)).
a) Die Klage ist zulässig.
aa) Es ist unschädlich, dass der Kläger sie in französischer Sprache bei der Beklagten eingereicht hat. Nach § 91 Abs. 1 SGG kann die Klage auch bei einer Behörde erhoben werden. Da die Beklagte ihrerseits in fremder Sprache eingehende Schriftsätze übersetzen darf (vgl. § 19 Abs. 2, 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), reicht es aus, wenn sie in übersetzter Form innerhalb der Frist von drei Monaten beim SG eingeht (§ 91 Abs. 2 SGG). Das ist hier geschehen.
bb) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger zunächst nicht ausdrücklich gerichtlichen Rechtsschutz begehrt hat. Denn er hat jedenfalls mit seinen anschließenden Schriftsätzen klar gestellt, dass es ihm auch um eine Entscheidung des SG geht.
cc) Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass der Kläger in der Hauptsache Altersrente, hilfsweise eine Zusatzrente begehrt (zulässige Eventualklagehäufung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 260 Zivilprozessordnung). Auch hinsichtlich des Hilfsantrags ist das nach § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden, weil die Beklagte in Kenntnis des geltend gemachten Anspruchs auf eine "Zusatzrente" den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen und dabei allgemein ausgeführt hat, ein Anspruch des Klägers auf "eine Rente" aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht.
b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente gegen die Beklagte. Ein solcher setzt nach § 35 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, d.h. fünf Jahre mit Beitrags- oder Ersatzzeiten voraus (§§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Der Kläger verfügt nicht über solche Zeiten. Die von ihm ursprünglich in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten können hierzu nicht herangezogen werden. Denn die betreffenden Beiträge sind dem Kläger erstattet worden, sodass Ansprüche aus diesen Versicherungszeiten ausgeschlossen sind (§ 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung [RVO] in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung; zur Anwendbarkeit bei Erstattungen vor dem 1.1.1992 siehe Senat, Urteil v. 19.11.2008, L 8 R 3/08, juris und sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten hat der Kläger am 20.6.1991 einen Betrag von 3.722,02 DM erhalten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass mit diesem Betrag die von seinem Arbeitslohn einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung erstattet worden sind. Hierfür spricht zum einen, dass die Zahlung dieses Betrages im Kontenspiegel des Klägers als Beitragserstattung vermerkt ist, zum anderen das zeitnahe Hinweisschreiben der Beklagten vom 20.1.1992, das auf die Rechtsfolgen der Beitragserstattung hingewiesen hat. Weiter ist erwiesen, dass die für den Kläger entrichteten Beiträge vollständig erstattet worden sind. Das ergibt sich aus den vorliegenden acht Versicherungskarten, die alle mit dem Erstattungsvermerk versehen sind. Der Kläger hat auch keine Versicherungszeiten dargelegt, für die keine Erstattung erfolgt sein soll.
Vor dem geschilderten Hintergrund steht zumindest aufgrund des Beweises des ersten Anscheins fest, dass dem Erstattungsvorgang auch ein wirksamer Antrag des Klägers und ein entsprechender Erstattungsbescheid der Beklagten zugrunde gelegen haben. Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein festgestellter Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung durch ein atypisches Geschehen erschüttert wird. Insofern entspricht es einem typischen Lebenssachverhalt, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, dies nur aufgrund eines vorherigen Antrags des Versicherten tut und zudem einen die Erstattung regelnden Bescheid erlässt (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Eine atypische Situation ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Im Gegenteil hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die Erstattung auch von ihm seinerzeit gewollt war.
bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Zusatzrente. Ein entsprechende Anspruchsgrundlage existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Ob der Kläger einen - arbeitsrechtlichen - Anspruch z.B. auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung hat, ist vom Senat nicht zu entscheiden. Denn in jedem Fall richtet sich ein solcher Anspruch nicht gegen einen Träger der deutschen Rentenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Alters- bzw. einer Zusatzrente von der Beklagten.
Der am 00.00.1935 geborene, in U (Algerien) lebende Kläger arbeitete in der Zeit vom 4.7.1961 bis zum 4.8.1969 bei verschiedenen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, im Wesentlichen im Baugewerbe. Die betreffenden acht Versicherungskarten enthalten den Vermerk "Mit Bescheid vom 20.6.91 Beiträge gemäß § 1303 RVO erstattet". Aus dem Kontenspiegel ergibt sich die Erstattung eines Betrages von 3.722,02 DM am 20.6.1991. Mit Schreiben vom 20.1.1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei der Beitragserstattung vom 20.6.1991 um eine einmalige Leistung handele. Weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung könnten nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit Schreiben vom 13.2.2007 teilte der Kläger mit, dass ihm am 20.6.1991 von dem Träger seiner Rente 3.722,02 DM gezahlt worden seien. Man habe ihm mitgeteilt, dass er Anspruch auf eine Zusatzrente habe. Er bat um Mitteilung, welche Kasse hierfür zuständig sei. Die Beklagte lehnte im Hinblick auf die Beitragserstattung die Zahlung einer Altersrente ab. Ein Anspruch auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung bestehe nicht (Bescheid v. 5.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 12.5.2009).
Hiergegen hat sich der Kläger mit einem an die Beklagte gerichteten, dort am 14.7.2009 in französischer Sprache eingegangenen und nach Übersetzung in die deutsche Sprache an das Sozialgericht (SG) Düsseldorf weitergeleiteten Schreiben (Eingang beim SG am 13.8.2010) gewandt. Er hat vorgetragen, er habe Auskünfte eingeholt, nach denen er Anspruch auf Zulage zu seiner Rente habe, die alle Länder früheren Emigranten gewährten. Er bitte, seinen Fall erneut zu erwägen.
Die am 7.5.2010 abgesandte Benachrichtigung vom Termin zur mündlichen Verhandlung ist dem Kläger am 25.5.2010 zugestellt worden.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil v. 27.7.2010). Es hat die Klage als auf Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung gerichtet ausgelegt und wegen der Beitragserstattung für unbegründet gehalten. Das schriftliche Urteil ist am 1.9.2010 an den Kläger abgesandt worden. Das genaue Datum der Zustellung hat sich nicht feststellen lassen.
Der Kläger hat am 4.10.2010 beim SG in französischer Sprache sinngemäß Berufung eingelegt und auf Hinweis des Senates am 14.12.2010 per Fax auf Deutsch zu verstehen gegeben, dass er sein Berufungsbegehren weiterverfolge. Er ist trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für richtig.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn der Kläger ist mit der ordnungsgemäßen Terminsbenachrichtigung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Frist von drei Monaten nach Zustellung des Urteils des SG (vgl. §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), innerhalb derer die Berufung erhoben werden musste, gewahrt. Zwar lässt sich das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht genau feststellen. Zudem ist die Berufung grundsätzlich in deutscher Sprache einzulegen, zumal zwischen Deutschland und Algerien kein Sozialversicherungsabkommen besteht, das eine abweichende Regelung trifft (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz; vgl. BSG, Urteil v. 22.10.1986, 9a RV 43/85, SozR 1500 § 61 Nr. 1). Als fristwahrend kann daher erst der am 14.12.2010 auf Deutsch eingegangene Schriftsatz des Klägers angesehen werden. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, angesichts der - bekannten - Postlaufzeit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem SG von einer Postlaufzeit auch des Urteils von mindestens 14 Tagen auszugehen und daher eine Zustellung nicht vor dem 15.9.2009 daher für erwiesen zu halten. Im Hinblick darauf ist die Berufungsfrist frühestens am 15.12.2009 abgelaufen und vom Kläger somit eingehalten worden.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als zulässig angesehen (im Folgenden unter a)), jedoch als unbegründet abgewiesen (im Folgenden unter b)).
a) Die Klage ist zulässig.
aa) Es ist unschädlich, dass der Kläger sie in französischer Sprache bei der Beklagten eingereicht hat. Nach § 91 Abs. 1 SGG kann die Klage auch bei einer Behörde erhoben werden. Da die Beklagte ihrerseits in fremder Sprache eingehende Schriftsätze übersetzen darf (vgl. § 19 Abs. 2, 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), reicht es aus, wenn sie in übersetzter Form innerhalb der Frist von drei Monaten beim SG eingeht (§ 91 Abs. 2 SGG). Das ist hier geschehen.
bb) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger zunächst nicht ausdrücklich gerichtlichen Rechtsschutz begehrt hat. Denn er hat jedenfalls mit seinen anschließenden Schriftsätzen klar gestellt, dass es ihm auch um eine Entscheidung des SG geht.
cc) Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass der Kläger in der Hauptsache Altersrente, hilfsweise eine Zusatzrente begehrt (zulässige Eventualklagehäufung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 260 Zivilprozessordnung). Auch hinsichtlich des Hilfsantrags ist das nach § 78 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden, weil die Beklagte in Kenntnis des geltend gemachten Anspruchs auf eine "Zusatzrente" den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen und dabei allgemein ausgeführt hat, ein Anspruch des Klägers auf "eine Rente" aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht.
b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente gegen die Beklagte. Ein solcher setzt nach § 35 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, d.h. fünf Jahre mit Beitrags- oder Ersatzzeiten voraus (§§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Der Kläger verfügt nicht über solche Zeiten. Die von ihm ursprünglich in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten können hierzu nicht herangezogen werden. Denn die betreffenden Beiträge sind dem Kläger erstattet worden, sodass Ansprüche aus diesen Versicherungszeiten ausgeschlossen sind (§ 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung [RVO] in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung; zur Anwendbarkeit bei Erstattungen vor dem 1.1.1992 siehe Senat, Urteil v. 19.11.2008, L 8 R 3/08, juris und sozialgerichtsbarkeit.de).
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten hat der Kläger am 20.6.1991 einen Betrag von 3.722,02 DM erhalten. Es bestehen keine Zweifel daran, dass mit diesem Betrag die von seinem Arbeitslohn einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung erstattet worden sind. Hierfür spricht zum einen, dass die Zahlung dieses Betrages im Kontenspiegel des Klägers als Beitragserstattung vermerkt ist, zum anderen das zeitnahe Hinweisschreiben der Beklagten vom 20.1.1992, das auf die Rechtsfolgen der Beitragserstattung hingewiesen hat. Weiter ist erwiesen, dass die für den Kläger entrichteten Beiträge vollständig erstattet worden sind. Das ergibt sich aus den vorliegenden acht Versicherungskarten, die alle mit dem Erstattungsvermerk versehen sind. Der Kläger hat auch keine Versicherungszeiten dargelegt, für die keine Erstattung erfolgt sein soll.
Vor dem geschilderten Hintergrund steht zumindest aufgrund des Beweises des ersten Anscheins fest, dass dem Erstattungsvorgang auch ein wirksamer Antrag des Klägers und ein entsprechender Erstattungsbescheid der Beklagten zugrunde gelegen haben. Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein festgestellter Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung durch ein atypisches Geschehen erschüttert wird. Insofern entspricht es einem typischen Lebenssachverhalt, dass der Rentenversicherungsträger, der das Erlöschen eines Versicherungsverhältnisses und eine Beitragserstattung aktenkundig macht, dies nur aufgrund eines vorherigen Antrags des Versicherten tut und zudem einen die Erstattung regelnden Bescheid erlässt (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Eine atypische Situation ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Im Gegenteil hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die Erstattung auch von ihm seinerzeit gewollt war.
bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Zusatzrente. Ein entsprechende Anspruchsgrundlage existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Ob der Kläger einen - arbeitsrechtlichen - Anspruch z.B. auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung hat, ist vom Senat nicht zu entscheiden. Denn in jedem Fall richtet sich ein solcher Anspruch nicht gegen einen Träger der deutschen Rentenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.
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