Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 3764/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 236/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat am 16.09.2010 vor dem Sozialgericht Köln Klage auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 10.06.2010 gegen den Änderungsbescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 31.05.2010 erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem Letztere mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2010 den Widerspruch beschieden hatte, hat der Kläger auf Anfrage des Sozialgerichts sowohl den Rechtsstreit als auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe für erledigt erklärt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 27.01.2011 hat das Sozialgericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten, weil trotz Ankündigung eine Widerspruchsbegründung nicht erfolgt und der behauptete Antrag auf Akteneinsicht nicht belegt sei, jedenfalls aber eine Erinnerung an die Akteneinsicht habe erfolgen müssen.
Gegen den Beschluss hat der Kläger am 04.02.2011 Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag festzustellen, dass die außergerichtlichen Kosten von der Beklagten zu erstatten seien bzw. Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Er macht geltend, es sei nicht nachzuvollziehen, warum es in seinem Interesse gelegen haben solle, an die Akteneinsicht zu erinnern. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei nur auf Hinweis des Sozialgerichts zurückgenommen worden in der Erwartung, dass eine für ihn positive Kostenentscheidung erfolgen werde.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Soweit sich der Kläger gegen die Kostenentscheidung wendet, folgt dies aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG i.d.F. des SGGArbGGÄndG vom 26.03.2008 (BGBl I, 444), wonach die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts beruht auf § 193 SGG, weil der Kläger zu den kostenprivilegierten Leistungsempfängern im Sinne des § 183 SGG zählt.
Soweit der Kläger mit der Beschwerde Prozesskostenhilfe begehrt, fehlt es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Sozialgerichts. Die Beschwerde findet nämlich gemäß § 172 Abs. 1 SGG nur gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf die Rücknahme des Prozesskostenhilfegesuchs hat das Sozialgericht jedoch zu Recht keine Entscheidung hierüber getroffen, die mit der Beschwerde anfechtbar wäre.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger hat am 16.09.2010 vor dem Sozialgericht Köln Klage auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 10.06.2010 gegen den Änderungsbescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 31.05.2010 erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem Letztere mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2010 den Widerspruch beschieden hatte, hat der Kläger auf Anfrage des Sozialgerichts sowohl den Rechtsstreit als auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe für erledigt erklärt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 27.01.2011 hat das Sozialgericht entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht gerechtfertigt, den Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten, weil trotz Ankündigung eine Widerspruchsbegründung nicht erfolgt und der behauptete Antrag auf Akteneinsicht nicht belegt sei, jedenfalls aber eine Erinnerung an die Akteneinsicht habe erfolgen müssen.
Gegen den Beschluss hat der Kläger am 04.02.2011 Beschwerde eingelegt, mit dem Antrag festzustellen, dass die außergerichtlichen Kosten von der Beklagten zu erstatten seien bzw. Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Er macht geltend, es sei nicht nachzuvollziehen, warum es in seinem Interesse gelegen haben solle, an die Akteneinsicht zu erinnern. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei nur auf Hinweis des Sozialgerichts zurückgenommen worden in der Erwartung, dass eine für ihn positive Kostenentscheidung erfolgen werde.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Soweit sich der Kläger gegen die Kostenentscheidung wendet, folgt dies aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG i.d.F. des SGGArbGGÄndG vom 26.03.2008 (BGBl I, 444), wonach die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts beruht auf § 193 SGG, weil der Kläger zu den kostenprivilegierten Leistungsempfängern im Sinne des § 183 SGG zählt.
Soweit der Kläger mit der Beschwerde Prozesskostenhilfe begehrt, fehlt es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Sozialgerichts. Die Beschwerde findet nämlich gemäß § 172 Abs. 1 SGG nur gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Im Hinblick auf die Rücknahme des Prozesskostenhilfegesuchs hat das Sozialgericht jedoch zu Recht keine Entscheidung hierüber getroffen, die mit der Beschwerde anfechtbar wäre.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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