Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 4817/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 150/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1949 geborene Kläger meldete sich am 24.01.2005 arbeitslos, da ihm von seinem Arbeitgeber (F. G., S.) am 18.01.2005 zum 24.01.2005 witterungsbedingt gekündigt worden sei. Nach Besserung der Witterung wurde der Kläger beim alten Arbeitgeber wieder eingestellt.
Am 10.03.2008 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. In der Arbeitsbescheinigung der Firma F. G. vom 11.04.2008 ist ausgeführt, der Arbeitnehmer sei bis 21.04.2008 als Steinspalter beschäftigt gewesen. Vom 26.12.2007 bis 01.03.2008 sei wegen Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung gewährt worden. Das Arbeitsverhältnis sei gekündigt/beendet worden zum 21.04.2008 aus gesundheitlichen Gründen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 22.04.2008 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von täglich 38,23 EUR. Die Anspruchsdauer wurde mit 720 Tagen festgestellt (Bescheid vom 15.04.2008, Bl. 328 der Beklagten-Akte).
Mit Schreiben vom 20.07.2009 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch die am 27.05.2009 eingegangene Kündigung der Firma F. G. beendet worden. Wegen dieser Kündigung sei ein Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht O. anhängig. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass der Kläger wegen seiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung (Staublunge) seiner Arbeitsverpflichtung nicht mehr habe nachkommen können, sich arbeitslos gemeldet habe und bereits seit dem 15.02.2007 Alg beziehe.
Mit Schreiben vom 12.05.2010 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts F. vom 30.09.2009, wonach das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher, personenbedingter Kündigung vom 27.05.2009 zum 31.12.2009 geendet habe. Nach § 2 dieses Vergleiches zahlt der Arbeitgeber an den Kläger Urlaubsabgeltung für 40 Urlaubstage in Höhe von 4000,00 EUR brutto. Nach § 3 bezahlt der Arbeitgeber an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von 2000,00 EUR brutto. Ergänzend teilte der Klägervertreter mit, seiner Auffassung nach sei hier Arbeitslosengeld zu früh gezahlt worden. Da sein Mandant krank gewesen sei, sei die Krankenkasse verpflichtet gewesen, für ihn durchgehend bis zum 31.12.2009 Krankengeld zu zahlen. Diesbezüglich habe er sich an die AOK gewandt.
Hierzu teilte die AOK S. O. mit Schreiben vom 08.06.2010 mit, Krankengeld habe nicht gezahlt werden können, da für den Zeitraum seit Februar 2008 bis Ende 2009 Nachweise von Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 18.05.2010 hörte die Beklagte den Kläger an. Sie teilte ihm mit, er habe vom 01.01.2010 bis 01.03.2010 Anspruch auf Urlaubsabgeltung, sodass der Leistungsanspruch dementsprechend ruhe (§ 143 Abs. 2 SGB III). Es sei beabsichtigt, die Leistungsbewilligung vom 01.01. bis 01.03.2010 ganz aufzuheben, da davon ausgegangen werde, dass der Kläger gewusst habe bzw. hätte erkennen können, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Entsprechende Hinweise hätten auch das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" enthalten. Die Beklagte habe für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2010 an die Kranken- und Pflegekasse Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 313,72 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 41,06 EUR entrichtet. Nach § 335 Abs. 1 und 5 SGB III sei der Kläger grundsätzlich verpflichtet, diese Versicherungsbeiträge der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten, wenn die Bewilligung der Leistung aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert würden. Bestehe allerdings für den o. a. Zeitraum ein weiteres Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis (etwa wegen Arbeitsaufnahme), so könnte dieser Erstattungsanspruch gegen den Kläger entfallen. Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 01.03.2010 sei dem Kläger Arbeitslosgengeld in Höhe von 2.293,80 EUR zu Unrecht gezahlt worden.
Hierzu teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2010 mit, der Kläger habe gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs gehabt. Der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig gewesen, weshalb kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestanden habe. Bei dem Vergleich habe es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers gehandelt, auf die der Kläger keinen Anspruch gehabt habe. Aufgrund dessen würden die Ruhensvorschriften keine Anwendung finden. Hierzu berufe er sich auch auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2000 - L 3 AL 640/00 -.
Mit Bescheid vom 09.09.2010 stellte die Beklagte für den Anspruch des Klägers auf Alg das Ruhen für die Zeit vom 01.01. bis 01.03.2010 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten. Der Urlaub hätte, wenn der Kläger ihn im Anschluss an sein Arbeitsverhältnis genommen hätte, bis 01.03.2010 gedauert. So lange ruhe der Anspruch auf Alg. Die Entscheidung über die Bewilligung des Alg werde daher aufgehoben. Insoweit sei für die Zeit vom 01.01. bis 01.03.2010 eine Überzahlung in Höhe von 2.332,03 EUR eingetreten. Durch die Aufhebung ergebe sich ein nicht verbrauchter Anspruch auf Alg für 61 Tage, der zu einer Nachzahlung der Leistung wie folgt führe: 31.03.2010: 1 Tag; 22.04. bis 19.05.2010: 28 Tage; 24.05. bis 24.06.2010: 32 Tage. Hieraus errechne sich für diese Zeiten ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.332,03 EUR. Dieser Betrag werde mit der Überzahlung (2.332,03 EUR) verrechnet, sodass vom Kläger keine Rückzahlung zu leisten sei.
Dagegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, im vorliegenden Falle komme der Grundsatz der Anrechnungsfähigkeit des Urlaubs nicht zum tragen. Der Kläger sei nachweislich auf Dauer arbeitsunfähig und sei nicht in der Lage, seine alte Tätigkeit auszuüben. Wer krank sei, könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch keinen Urlaub nehmen. Daher sei vorliegend die Verrechnung unzulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2010 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 20.09.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Der Bevollmächtigte des Klägers berief sich auf den bisherigen Vortrag und trug ergänzend vor, die Entscheidung der Beklagten treffe den Kläger auch in seiner Eigenschaft als Behinderten, da vorliegend die Behinderung des Klägers (Staublunge) und seine Arbeitsunfähigkeit identisch seien. Durch die Entscheidung der Beklagten erfahre der Kläger eine weniger günstige Behandlung als ein Arbeitnehmer ohne Behinderung. Ein Arbeitnehmer ohne Behinderung hätte den Urlaub vorliegend bis zum 31.12.2009 genommen. Die Folge wäre gewesen, dass keine Anrechnung auf einen folgenden Arbeitslosengeldanspruch bei Arbeitslosigkeit stattgefunden hätte. Dies stelle im Falle des Klägers eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2, II, a. der EU-Richtlinie 2000/78/EG dar. § 143 Abs. 2 SGB III sei mit der höherrangigen Bestimmung des Artikels 2, II, a. der EU-Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar, soweit die das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auslösende Urlaubsabgeltung auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe, deren Grund in der Behinderung des Arbeitnehmers liege. Eine richtlinienkonforme Auslegung habe zu ergeben, dass § 143 Abs. 2 SGB III für diese Fälle nicht anwendbar sei.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegen und führte ergänzend aus, von einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern bzw. einer "unmittelbaren Diskriminierung" könne keine Rede sein. Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 SGB III unterscheide nicht zwischen einem Ruhen des Leistungsanspruchs für behinderte oder nicht behinderte Arbeitnehmer. Maßgeblich sei allein die Tatsache einer zuerkannten Urlaubsabgeltung. Auf den Grund, weshalb der Urlaubsanspruch nicht habe genommen werden können, komme es nicht an. Nachdem im arbeitsgerichtlichen Vergleich zwar das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2009 festgesetzt worden sei, dem Kläger aber offensichtlich bis zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsentgelt zuerkannt worden sei, liege ein Ruhenstatbestand bis zum 31.12.2009 nicht vor. Für die Zeit bis 31.12.2009 verbleibe es deshalb bei dem dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldanspruch.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2010 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2010 sei rechtmäßig. Der Anspruch des Klägers auf Alg ruhe gem. § 143 Abs. 2 SGB III in dem Zeitraum vom 01.01. bis 01.03.2010. Die Anwendbarkeit des § 143 Abs. 2 SGB III entfalle vorliegend auch nicht deswegen, weil der Kläger nach seinem Vortrag keinen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung gehabt habe und es sich um eine rein freiwillige Leistung seines ehemaligen Arbeitgebers gehandelt habe. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne vorliegend dahinstehen, denn § 143 Abs. 2 SGB III greife in jedem Fall auch dann ein, wenn zwar kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestanden habe, tatsächlich jedoch eine Urlaubsabgeltung bezahlt worden sei. Dies ergebe sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 143 Abs. 2 SGB III ("erhalten oder zu beanspruchen") und ebenso aus dem Urteil des BSG vom 29.07.1993 - 11 RAr 17/92 -. Die Frage, ob die Urlaubsabgeltung auf einem Anspruch des Klägers beruhe oder nicht, könne daher dahinstehen. Auch eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Klägers auf Grund seiner Behinderung sei vorliegend nicht zu erkennen. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2000/78/EG (Richtlinie) liege eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe (und damit u. a. wegen einer Behinderung, Artikel 1 der RL) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung liege nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Nach Auffassung des SG seien diese Voraussetzungen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht erfüllt. Zwar sei nicht auszuschließen, dass - wie der Kläger vortrage - ein gesunder Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum 31.12.2009 und damit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen hätte. Das Gericht gehe jedoch davon aus, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Vergleichsperson im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie nicht ein vollständig gesunder, nicht behinderter oder arbeitsfähiger Arbeitnehmer sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob der Kläger schlechter behandelt werde als ein zwar Nichtbehinderter, jedoch gleichwohl arbeitsunfähiger Arbeitnehmer. Nur das stelle nach Auffassung des Gerichts eine vergleichbare Situation im Sinne der Richtlinie dar. Eine Schlechterstellung des Klägers mit einem solchen vergleichbaren Arbeitnehmer sei jedoch nicht ersichtlich.
Gegen den - dem Bevollmächtigten des Klägers am 21.12.2010 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.01.2011 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und hat seinen bisherigen Vortrag vertieft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 17.12.2010 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Aufhebung des Ruhensbescheides vom 09.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2010 steht dem Kläger nicht zu.
Es ist bereits fraglich, ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse für die verfolgte Anfechtungsklage hat, da der angefochtene Bescheid den Kläger weder rechtlich noch wirtschaftlich benachteiligen dürfte. Dies mag dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet (vgl. Kopp/Schenk, VwGO, 15. Auflage, vor § 40 RNr. 10 m. w. N.: Offenlassen der Zulässigkeitsvoraussetzung "Rechtsschutzbedürfnis" ist rechtlich unbedenklich).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, § 143 Abs. 1 SGB III. Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, § 143 Abs. 2 SGB III.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse, sind vorliegend erfüllt. Nach dem zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Freiburg geschlossenen Vergleich vom 30.09.2009 hat der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung für 40 Tage erhalten. Diese Urlaubsabgeltung stellt Arbeitsentgelt im Sinne des § 143 Abs. 1 und Abs. 2 dar, was zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Beklagte berechtigt gewesen, den Erhalt der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen. Denn dies stellt eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dar. Anspruch auf Arbeitslosengeld steht dem Arbeitslosen nur für die Zeiten zu, in denen er kein Arbeitsentgelt erhält. Da der Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 01.03.2010 Arbeitsentgelt in Form der Urlaubsabgeltung erhalten hat, liegt insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, weshalb die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nach § 48 SGB X aufzuheben war.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht gehabt, sondern es habe sich um eine freiwillige Leistung seines früheren Arbeitgebers gehandelt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, führt die rein tatsächliche Zahlung einer Urlaubsabgeltung gemäß dem Wortlaut des § 143 Abs. 2 SGB III zu einem Ruhen und gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung führt. Wird eine Urlaubsabgeltung tatsächlich erbracht, kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch bestanden hat ( Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, 5.Auflage, Rdnr. 24 zu § 143 SGB III).
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, durch die Entscheidung der Beklagten, dass die Urlaubsabgeltung zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und zum Ruhen geführt habe, sei er als Behinderte diskriminiert worden, da er als kranker Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis zum 31.12.2009 habe nehmen können, trifft dies nach Auffassung des Senats nicht zu. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass - wie der Kläger vorträgt - ein gesunder Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum 31.12.2009 und damit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen hätte. Ebenso möglich ist es aber auch, dass ein gesunder Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis zum 31.12.2009 genommen hätte. In letzterem Falle hätte der gesunde Arbeitnehmer, der - ebenso wie der Kläger - eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, für die Zeit der Urlaubsabgeltung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung, ruht für die Tage der Urlaubsabgeltung der Anspruch auf Arbeitslosengeld unabhängig davon, ob es sich um einen gesunden oder arbeitsunfähigen oder behinderten Arbeitnehmer handelt. Gesunde und behinderte Arbeitnehmer werden somit gleich behandelt. Eine Diskriminierung des Klägers vermag der Senat daher vorliegend nicht zu erkennen.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1949 geborene Kläger meldete sich am 24.01.2005 arbeitslos, da ihm von seinem Arbeitgeber (F. G., S.) am 18.01.2005 zum 24.01.2005 witterungsbedingt gekündigt worden sei. Nach Besserung der Witterung wurde der Kläger beim alten Arbeitgeber wieder eingestellt.
Am 10.03.2008 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. In der Arbeitsbescheinigung der Firma F. G. vom 11.04.2008 ist ausgeführt, der Arbeitnehmer sei bis 21.04.2008 als Steinspalter beschäftigt gewesen. Vom 26.12.2007 bis 01.03.2008 sei wegen Arbeitsunfähigkeit Lohnfortzahlung gewährt worden. Das Arbeitsverhältnis sei gekündigt/beendet worden zum 21.04.2008 aus gesundheitlichen Gründen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 22.04.2008 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von täglich 38,23 EUR. Die Anspruchsdauer wurde mit 720 Tagen festgestellt (Bescheid vom 15.04.2008, Bl. 328 der Beklagten-Akte).
Mit Schreiben vom 20.07.2009 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch die am 27.05.2009 eingegangene Kündigung der Firma F. G. beendet worden. Wegen dieser Kündigung sei ein Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht O. anhängig. Die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass der Kläger wegen seiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung (Staublunge) seiner Arbeitsverpflichtung nicht mehr habe nachkommen können, sich arbeitslos gemeldet habe und bereits seit dem 15.02.2007 Alg beziehe.
Mit Schreiben vom 12.05.2010 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts F. vom 30.09.2009, wonach das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher, personenbedingter Kündigung vom 27.05.2009 zum 31.12.2009 geendet habe. Nach § 2 dieses Vergleiches zahlt der Arbeitgeber an den Kläger Urlaubsabgeltung für 40 Urlaubstage in Höhe von 4000,00 EUR brutto. Nach § 3 bezahlt der Arbeitgeber an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung in Höhe von 2000,00 EUR brutto. Ergänzend teilte der Klägervertreter mit, seiner Auffassung nach sei hier Arbeitslosengeld zu früh gezahlt worden. Da sein Mandant krank gewesen sei, sei die Krankenkasse verpflichtet gewesen, für ihn durchgehend bis zum 31.12.2009 Krankengeld zu zahlen. Diesbezüglich habe er sich an die AOK gewandt.
Hierzu teilte die AOK S. O. mit Schreiben vom 08.06.2010 mit, Krankengeld habe nicht gezahlt werden können, da für den Zeitraum seit Februar 2008 bis Ende 2009 Nachweise von Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 18.05.2010 hörte die Beklagte den Kläger an. Sie teilte ihm mit, er habe vom 01.01.2010 bis 01.03.2010 Anspruch auf Urlaubsabgeltung, sodass der Leistungsanspruch dementsprechend ruhe (§ 143 Abs. 2 SGB III). Es sei beabsichtigt, die Leistungsbewilligung vom 01.01. bis 01.03.2010 ganz aufzuheben, da davon ausgegangen werde, dass der Kläger gewusst habe bzw. hätte erkennen können, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Entsprechende Hinweise hätten auch das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" enthalten. Die Beklagte habe für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2010 an die Kranken- und Pflegekasse Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 313,72 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 41,06 EUR entrichtet. Nach § 335 Abs. 1 und 5 SGB III sei der Kläger grundsätzlich verpflichtet, diese Versicherungsbeiträge der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten, wenn die Bewilligung der Leistung aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert würden. Bestehe allerdings für den o. a. Zeitraum ein weiteres Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis (etwa wegen Arbeitsaufnahme), so könnte dieser Erstattungsanspruch gegen den Kläger entfallen. Für die Zeit vom 01.01.2010 bis 01.03.2010 sei dem Kläger Arbeitslosgengeld in Höhe von 2.293,80 EUR zu Unrecht gezahlt worden.
Hierzu teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2010 mit, der Kläger habe gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs gehabt. Der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig gewesen, weshalb kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestanden habe. Bei dem Vergleich habe es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers gehandelt, auf die der Kläger keinen Anspruch gehabt habe. Aufgrund dessen würden die Ruhensvorschriften keine Anwendung finden. Hierzu berufe er sich auch auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.07.2000 - L 3 AL 640/00 -.
Mit Bescheid vom 09.09.2010 stellte die Beklagte für den Anspruch des Klägers auf Alg das Ruhen für die Zeit vom 01.01. bis 01.03.2010 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten. Der Urlaub hätte, wenn der Kläger ihn im Anschluss an sein Arbeitsverhältnis genommen hätte, bis 01.03.2010 gedauert. So lange ruhe der Anspruch auf Alg. Die Entscheidung über die Bewilligung des Alg werde daher aufgehoben. Insoweit sei für die Zeit vom 01.01. bis 01.03.2010 eine Überzahlung in Höhe von 2.332,03 EUR eingetreten. Durch die Aufhebung ergebe sich ein nicht verbrauchter Anspruch auf Alg für 61 Tage, der zu einer Nachzahlung der Leistung wie folgt führe: 31.03.2010: 1 Tag; 22.04. bis 19.05.2010: 28 Tage; 24.05. bis 24.06.2010: 32 Tage. Hieraus errechne sich für diese Zeiten ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.332,03 EUR. Dieser Betrag werde mit der Überzahlung (2.332,03 EUR) verrechnet, sodass vom Kläger keine Rückzahlung zu leisten sei.
Dagegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, im vorliegenden Falle komme der Grundsatz der Anrechnungsfähigkeit des Urlaubs nicht zum tragen. Der Kläger sei nachweislich auf Dauer arbeitsunfähig und sei nicht in der Lage, seine alte Tätigkeit auszuüben. Wer krank sei, könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch keinen Urlaub nehmen. Daher sei vorliegend die Verrechnung unzulässig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2010 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 20.09.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Der Bevollmächtigte des Klägers berief sich auf den bisherigen Vortrag und trug ergänzend vor, die Entscheidung der Beklagten treffe den Kläger auch in seiner Eigenschaft als Behinderten, da vorliegend die Behinderung des Klägers (Staublunge) und seine Arbeitsunfähigkeit identisch seien. Durch die Entscheidung der Beklagten erfahre der Kläger eine weniger günstige Behandlung als ein Arbeitnehmer ohne Behinderung. Ein Arbeitnehmer ohne Behinderung hätte den Urlaub vorliegend bis zum 31.12.2009 genommen. Die Folge wäre gewesen, dass keine Anrechnung auf einen folgenden Arbeitslosengeldanspruch bei Arbeitslosigkeit stattgefunden hätte. Dies stelle im Falle des Klägers eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2, II, a. der EU-Richtlinie 2000/78/EG dar. § 143 Abs. 2 SGB III sei mit der höherrangigen Bestimmung des Artikels 2, II, a. der EU-Richtlinie 2000/78/EG unvereinbar, soweit die das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auslösende Urlaubsabgeltung auf einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe, deren Grund in der Behinderung des Arbeitnehmers liege. Eine richtlinienkonforme Auslegung habe zu ergeben, dass § 143 Abs. 2 SGB III für diese Fälle nicht anwendbar sei.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegen und führte ergänzend aus, von einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern bzw. einer "unmittelbaren Diskriminierung" könne keine Rede sein. Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 SGB III unterscheide nicht zwischen einem Ruhen des Leistungsanspruchs für behinderte oder nicht behinderte Arbeitnehmer. Maßgeblich sei allein die Tatsache einer zuerkannten Urlaubsabgeltung. Auf den Grund, weshalb der Urlaubsanspruch nicht habe genommen werden können, komme es nicht an. Nachdem im arbeitsgerichtlichen Vergleich zwar das Ende des Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2009 festgesetzt worden sei, dem Kläger aber offensichtlich bis zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsentgelt zuerkannt worden sei, liege ein Ruhenstatbestand bis zum 31.12.2009 nicht vor. Für die Zeit bis 31.12.2009 verbleibe es deshalb bei dem dem Kläger bewilligten Arbeitslosengeldanspruch.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2010 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 09.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2010 sei rechtmäßig. Der Anspruch des Klägers auf Alg ruhe gem. § 143 Abs. 2 SGB III in dem Zeitraum vom 01.01. bis 01.03.2010. Die Anwendbarkeit des § 143 Abs. 2 SGB III entfalle vorliegend auch nicht deswegen, weil der Kläger nach seinem Vortrag keinen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung gehabt habe und es sich um eine rein freiwillige Leistung seines ehemaligen Arbeitgebers gehandelt habe. Ob dies tatsächlich der Fall sei, könne vorliegend dahinstehen, denn § 143 Abs. 2 SGB III greife in jedem Fall auch dann ein, wenn zwar kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestanden habe, tatsächlich jedoch eine Urlaubsabgeltung bezahlt worden sei. Dies ergebe sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 143 Abs. 2 SGB III ("erhalten oder zu beanspruchen") und ebenso aus dem Urteil des BSG vom 29.07.1993 - 11 RAr 17/92 -. Die Frage, ob die Urlaubsabgeltung auf einem Anspruch des Klägers beruhe oder nicht, könne daher dahinstehen. Auch eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung des Klägers auf Grund seiner Behinderung sei vorliegend nicht zu erkennen. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2000/78/EG (Richtlinie) liege eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe (und damit u. a. wegen einer Behinderung, Artikel 1 der RL) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung liege nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Nach Auffassung des SG seien diese Voraussetzungen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht erfüllt. Zwar sei nicht auszuschließen, dass - wie der Kläger vortrage - ein gesunder Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum 31.12.2009 und damit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen hätte. Das Gericht gehe jedoch davon aus, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Vergleichsperson im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie nicht ein vollständig gesunder, nicht behinderter oder arbeitsfähiger Arbeitnehmer sei. Vielmehr sei zu prüfen, ob der Kläger schlechter behandelt werde als ein zwar Nichtbehinderter, jedoch gleichwohl arbeitsunfähiger Arbeitnehmer. Nur das stelle nach Auffassung des Gerichts eine vergleichbare Situation im Sinne der Richtlinie dar. Eine Schlechterstellung des Klägers mit einem solchen vergleichbaren Arbeitnehmer sei jedoch nicht ersichtlich.
Gegen den - dem Bevollmächtigten des Klägers am 21.12.2010 zugestellten - Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.01.2011 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und hat seinen bisherigen Vortrag vertieft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 17.12.2010 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Aufhebung des Ruhensbescheides vom 09.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2010 steht dem Kläger nicht zu.
Es ist bereits fraglich, ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse für die verfolgte Anfechtungsklage hat, da der angefochtene Bescheid den Kläger weder rechtlich noch wirtschaftlich benachteiligen dürfte. Dies mag dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet (vgl. Kopp/Schenk, VwGO, 15. Auflage, vor § 40 RNr. 10 m. w. N.: Offenlassen der Zulässigkeitsvoraussetzung "Rechtsschutzbedürfnis" ist rechtlich unbedenklich).
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, § 143 Abs. 1 SGB III. Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses, § 143 Abs. 2 SGB III.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse, sind vorliegend erfüllt. Nach dem zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Freiburg geschlossenen Vergleich vom 30.09.2009 hat der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung für 40 Tage erhalten. Diese Urlaubsabgeltung stellt Arbeitsentgelt im Sinne des § 143 Abs. 1 und Abs. 2 dar, was zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Beklagte berechtigt gewesen, den Erhalt der Urlaubsabgeltung zu berücksichtigen. Denn dies stellt eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dar. Anspruch auf Arbeitslosengeld steht dem Arbeitslosen nur für die Zeiten zu, in denen er kein Arbeitsentgelt erhält. Da der Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 01.03.2010 Arbeitsentgelt in Form der Urlaubsabgeltung erhalten hat, liegt insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, weshalb die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum nach § 48 SGB X aufzuheben war.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht gehabt, sondern es habe sich um eine freiwillige Leistung seines früheren Arbeitgebers gehandelt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, führt die rein tatsächliche Zahlung einer Urlaubsabgeltung gemäß dem Wortlaut des § 143 Abs. 2 SGB III zu einem Ruhen und gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die zur Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung führt. Wird eine Urlaubsabgeltung tatsächlich erbracht, kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch bestanden hat ( Niesel/Brand, Kommentar zum SGB III, 5.Auflage, Rdnr. 24 zu § 143 SGB III).
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, durch die Entscheidung der Beklagten, dass die Urlaubsabgeltung zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und zum Ruhen geführt habe, sei er als Behinderte diskriminiert worden, da er als kranker Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis zum 31.12.2009 habe nehmen können, trifft dies nach Auffassung des Senats nicht zu. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass - wie der Kläger vorträgt - ein gesunder Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum 31.12.2009 und damit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen hätte. Ebenso möglich ist es aber auch, dass ein gesunder Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht bis zum 31.12.2009 genommen hätte. In letzterem Falle hätte der gesunde Arbeitnehmer, der - ebenso wie der Kläger - eine Urlaubsabgeltung erhalten hat, für die Zeit der Urlaubsabgeltung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Erhält der Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung, ruht für die Tage der Urlaubsabgeltung der Anspruch auf Arbeitslosengeld unabhängig davon, ob es sich um einen gesunden oder arbeitsunfähigen oder behinderten Arbeitnehmer handelt. Gesunde und behinderte Arbeitnehmer werden somit gleich behandelt. Eine Diskriminierung des Klägers vermag der Senat daher vorliegend nicht zu erkennen.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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