Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1179/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14.02.2011 wegen der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Sowohl ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, als auch ein Anordnungsgrund sind vorliegend zu verneinen. Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile als nötig erscheint.
Der Beschwerdeführer erhält derzeit aufgrund des Bescheids vom 07.02.2011 eine regelmäßige monatliche Unterstützungsleistung des Beschwerdegegners in Höhe von 736,70 EUR. Damit werden die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft) vollumfänglich gewährt.
Die von dem Beschwerdeführer darüber hinaus verlangten Leistungen können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gewährt werden. Das von dem Beschwerdeführer begehrte Einstiegsgeld nach § 16b SGB II, welches der Weiterführung seiner Existenzgründung dienen soll, hat der Beschwerdegegner nach der im einstweiligen Rechtsschutz durchzuführenden summarischen Prüfung voraussichtlich zu Recht abgelehnt, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 22.12.2010 (Aktenzeichen L 13 AS 5369/10 ER-B und L 13 AS 5672/10 ER-B) Bezug genommen wird. Die von dem Beschwerdeführer am 13.01.2010 angemeldete selbständige Tätigkeit "Externe Administration, Office Service" mit internetbasierten Beratungsleistungen zu Verwaltungs- und Rechtsfragen hat bisher keine ausreichend tragfähigen Gewinne erzielt, die eine Weiterförderung dieser Existenzgründung als aussichtsreich erscheinen lassen. Das Merkmal der wirtschaftlichen Tragfähigkeit gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist daher weiterhin, nach mehr als einem Jahr der Existenzgründung, nicht erfüllt. Der umfangreiche Vortrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, in welchem dieser im Wesentlichen seine Aktivitäten und Geschäftskontakte darlegt, lässt nicht erkennen, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Aktivität mit tatsächlichen Einkünften betrieben wird bzw. jemals betrieben worden ist.
Konkrete Zahlungen von Kunden wurden im Beschwerdeverfahren nur behauptet und nicht nachgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer durch die beiden Entscheidungen des Landessozialgerichts (a.a.O.) nachdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass gerade deswegen seine Existenzgründung nicht als wirtschaftlich tragfähig erscheint. Die bloße Nennung von Projekten und Kontakten kann nach mehr als einem Jahr der Geschäftstätigkeit den Nachweis von konkretem Einkommen nicht ersetzen. Nachdem über ein Jahr lang keine wesentlichen Einkünfte nachgewiesen worden sind, erscheint es nicht als fehlerhaft, dass der Beschwerdegegner die weitere Förderung abgelehnt hat.
Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen ist ein Anordnungsanspruch auch deswegen nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17.03.2011 eingeräumt hat, dass derzeit sein Unternehmen ruht. Auch wenn dieses Ruhen auf den finanziellen Problemen des Aufrechterhaltens seines Geschäftsbetriebs beruht, erscheint es doch unwahrscheinlich, dass die Wiederaufnahme der Zahlungen seitens des Beschwerdegegners (von zuletzt monatlich 180 EUR) zu einer erfolgreichen Weiterführung des Geschäftsbetriebs führen könnte. Denn aufgrund der früher aufgelaufenen erheblichen Schulden des Beschwerdeführers und der durchgeführten Kontosperrung und -pfändung bestehen insoweit deutliche Zweifel.
Das Sozialgericht Mannheim hat in dem angegriffenen Beschluss vom 14.02.2011 auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für seinen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zunächst einen Antrag bei dem Beschwerdegegner hätte stellen müssen. Angesichts der aus den oben genannten Gründen fehlenden Aussichtslosigkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lässt der Senat es offen, ob insofern auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, und ob die vorausgegangenen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund ihrer Rechtskraft einer erneuten Entscheidung entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Sowohl ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, als auch ein Anordnungsgrund sind vorliegend zu verneinen. Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile als nötig erscheint.
Der Beschwerdeführer erhält derzeit aufgrund des Bescheids vom 07.02.2011 eine regelmäßige monatliche Unterstützungsleistung des Beschwerdegegners in Höhe von 736,70 EUR. Damit werden die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft) vollumfänglich gewährt.
Die von dem Beschwerdeführer darüber hinaus verlangten Leistungen können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gewährt werden. Das von dem Beschwerdeführer begehrte Einstiegsgeld nach § 16b SGB II, welches der Weiterführung seiner Existenzgründung dienen soll, hat der Beschwerdegegner nach der im einstweiligen Rechtsschutz durchzuführenden summarischen Prüfung voraussichtlich zu Recht abgelehnt, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlüsse des Landessozialgerichts vom 22.12.2010 (Aktenzeichen L 13 AS 5369/10 ER-B und L 13 AS 5672/10 ER-B) Bezug genommen wird. Die von dem Beschwerdeführer am 13.01.2010 angemeldete selbständige Tätigkeit "Externe Administration, Office Service" mit internetbasierten Beratungsleistungen zu Verwaltungs- und Rechtsfragen hat bisher keine ausreichend tragfähigen Gewinne erzielt, die eine Weiterförderung dieser Existenzgründung als aussichtsreich erscheinen lassen. Das Merkmal der wirtschaftlichen Tragfähigkeit gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist daher weiterhin, nach mehr als einem Jahr der Existenzgründung, nicht erfüllt. Der umfangreiche Vortrag des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, in welchem dieser im Wesentlichen seine Aktivitäten und Geschäftskontakte darlegt, lässt nicht erkennen, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Aktivität mit tatsächlichen Einkünften betrieben wird bzw. jemals betrieben worden ist.
Konkrete Zahlungen von Kunden wurden im Beschwerdeverfahren nur behauptet und nicht nachgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer durch die beiden Entscheidungen des Landessozialgerichts (a.a.O.) nachdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass gerade deswegen seine Existenzgründung nicht als wirtschaftlich tragfähig erscheint. Die bloße Nennung von Projekten und Kontakten kann nach mehr als einem Jahr der Geschäftstätigkeit den Nachweis von konkretem Einkommen nicht ersetzen. Nachdem über ein Jahr lang keine wesentlichen Einkünfte nachgewiesen worden sind, erscheint es nicht als fehlerhaft, dass der Beschwerdegegner die weitere Förderung abgelehnt hat.
Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen ist ein Anordnungsanspruch auch deswegen nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17.03.2011 eingeräumt hat, dass derzeit sein Unternehmen ruht. Auch wenn dieses Ruhen auf den finanziellen Problemen des Aufrechterhaltens seines Geschäftsbetriebs beruht, erscheint es doch unwahrscheinlich, dass die Wiederaufnahme der Zahlungen seitens des Beschwerdegegners (von zuletzt monatlich 180 EUR) zu einer erfolgreichen Weiterführung des Geschäftsbetriebs führen könnte. Denn aufgrund der früher aufgelaufenen erheblichen Schulden des Beschwerdeführers und der durchgeführten Kontosperrung und -pfändung bestehen insoweit deutliche Zweifel.
Das Sozialgericht Mannheim hat in dem angegriffenen Beschluss vom 14.02.2011 auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer für seinen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zunächst einen Antrag bei dem Beschwerdegegner hätte stellen müssen. Angesichts der aus den oben genannten Gründen fehlenden Aussichtslosigkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lässt der Senat es offen, ob insofern auch ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, und ob die vorausgegangenen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund ihrer Rechtskraft einer erneuten Entscheidung entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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