Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3696/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1819/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 geborene Kläger hat nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren von September 1972 bis Oktober 1975 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser gemacht ohne einen Abschluss erworben zu haben. Gemäß den im Gutachten von Dr. D. vom 1. August 2007 enthaltenen Angaben war er dann als Lagerarbeiter, Transportarbeiter, in einer Recyclingfirma, als Kommissionierer und Produktionshelfer in verschiedenen Firmen beschäftigt, zwischenzeitlich auch öfter arbeitslos gemeldet. Gemäß den Angaben des Klägers im Rentenantrag war er von März 1995 bis September 1996, dann von Oktober 1996 bis Juni 1998 und wieder von Juli 1998 bis Dezember 1999 als Kommissionierer beschäftigt, danach von November 2001 bis Februar 2003 als Schlosser/Helfer/Staplerfahrer und schließlich von März 2003 bis Februar 2005 im Rahmen einer vom Kläger mit "Schlosser/Montage" beschriebenen Beschäftigung bei der Firma V ... Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit dem vom Kläger im Rahmen der Begutachtung zur Verwaltungsakte gereichten undatierten Lebenslauf überein.
Gemäß den gegenüber dem Senat erteilten Auskünften der Firma Willy V. Aktiengesellschaft, Berlin, war der Kläger dort vom 1. März 2003 bis zum 28. Februar 2005 als Montierer beschäftigt. Er sei mit der Vor- und Endmontage sowie der Befüllung und Endprüfung von Pumpen für Windkraftanlagen betraut gewesen. Nach der weiteren Auskunft der Willy V. AG vom 24. März 2009 habe es sich dabei um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Auf Frage, welche geistigen und körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit gestellt worden seien (häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten, Akkord, Schichtarbeit, Nachtarbeit, etc.) wurde in der Auskunft angegeben: "Keine der vorgenannten Anforderungen wurden gestellt (siehe Anlage zu Nr. 7)."
Der Kläger selbst beschrieb im Rahmen der Begutachtung mit Arbeitsplatzbeschreibung vom 8. Juli 2007 seinen ehemaligen Arbeitsplatz als Tätigkeit "Schlosser/Montage", welche überwiegend stehend, teilweise gehend, sitzend und auch gebückt zu verrichten gewesen sei. Es seien häufig Pumpen mit einem Gewicht von bis zu 8 kg zu heben und tragen gewesen; gelegentlich seien Gewichte bis 13 kg zu bewegen gewesen. Dabei sei als technisches Hebehilfsmittel ein Hubwagen vorhanden gewesen. Die Tätigkeit sei in geschlossenen Räumen ausgeübt worden und habe Konzentration, nicht jedoch außerordentliche Konzentration, erfordert. Sie sei mit langen Anfahrtszeiten verbunden gewesen. Der Kläger hatte am 13. August 1991 auf dem Weg zur Arbeit mit dem Motorrad einen Unfall (Sturz) mit einer Verletzung des linken Handgelenkes erlitten. Das Unfallereignis wurde von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt; der Kläger bezieht gemäß dem Bescheid vom 5. Mai 1993 eine Verletztenrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. als Dauerrente.
Am 28. März 2007 beantragte der Kläger formlos unter Berufung auf eine chronische Hepatitis C die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er halte sich nur etwa vier Stunden täglich für körperlich leistungsfähig. Tätigkeiten wie Staubsaugen würden ihn anstrengen, er sei nach zwei Stunden Spazierengehen schon fertig.
Gemäß dem vom Ärztlichen Dienst der Beklagten beigezogenen Arztbrief der Gastroenterologischen Praxis Dr. B.sei am 20. Juni 2007 eine hohe Viruskonzentration bei chronischer HCV-PCR-positiver Hepatitis C gemessen worden. Mittels einer Interferon-Kombinationstherapie sei keine endgültige Viruselimination erzielt worden. Hierzu gäbe es zur Zeit keine therapeutischen Alternativen.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete die Ärztin für Innere Medizin Dr. D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten vom 1. August 2007 ein Gutachten über den Kläger. Sie diagnostizierte eine Hepatitis C Genotyp 1b, Erstdiagnose 12/05 mit erfolgter antiviraler Therapie 2/06 bis 2/07, arterielle Hypertonie, chronisch rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei leichter Wirbelsäulenfehlform und belastungsabhängig Arthralgien des linken Handgelenks sowie leichte Bewegungseinschränkung nach Wegeunfallereignis 8/91 mit Speichenbruch. Sie fand den Kläger lediglich qualitativ leistungsgemindert in der Weise, dass er keine schweren Arbeiten mehr verrichten könne, sondern lediglich leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Nachtschichtbedingungen, ohne anhaltende Zwangshaltungen und ohne besondere Beanspruchung der linken Hand. Eine Tätigkeit als Montagearbeiter könne der Kläger ebenfalls mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2007 den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, er könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben, weshalb er nicht erwerbsgemindert oder berufsunfähig sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. August 2007 Widerspruch und führte aus, bezüglich der chronischen rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden müsse er abwarten; er sei deshalb noch eine ganz Weile in Behandlung. Jeder wisse, dass man sich wegen Bluthochdrucks nicht überanstrengen dürfe. Die Nebenwirkungen der Hepatitis C seien auch bekannt und von ihm auch ausreichend dargestellt worden; aus dem aktuellen Laborbefund ersichtlich sei ein hoher Virusanteil. Wegen seiner Hepatitis C habe er Anspruch auf Rente nach GdB-Tabelle. Dabei spiele keine Rolle, dass es keinen Anhalt für einen fortgeschrittenen Leberparenchymschaden und keinen Anhalt für ein hepatocelluläres Carcinom gebe, was nur einen höheren Grad der Rente bedeute.
Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage, mit welcher das gutachterlich festgestellte Leistungsvermögen nochmals bestätigt wurde (Stellungnahme Dr. D. vom 3. September 2007) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Oktober 2007 beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben mit der Begründung, er könne nicht mindestens sechs Stunden täglich tätig sein. Derzeit sei er noch bis zum 14. Mai 2007, u. a. wegen Rückenbeschwerden, krankgeschrieben, ferner auch wegen Nebenwirkungen der Hepatitis C (Gliederschmerzen, schnelles Abbauen, nicht lange auf den Beinen sein können). Er könne sogar nur noch drei Stunden täglich arbeiten, wobei ihm der Arbeitsmarkt verschlossen sei, denn Leasingfirmen würden nur Arbeiter mit Schichtbereitschaft in Vollzeit für 40 Stunden pro Woche suchen.
Die Beklagte hat sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der behandelnden Hausärztin Dr. K.als sachverständige Zeugin (Aussage vom 18. Dezember 2007). Hiernach seien die Wirbelsäulenbeschwerden seit 1991 rezidivierend aufgetreten und immer wieder behandlungsbedürftig. Der Hypertonus sei zwischenzeitlich medikamentös gut eingestellt, als Folgeerkrankung finde sich am Auge ein Fundus Hypertonicus I. Die größte Beeinträchtigung werde jedoch durch die chronische Hepatitis C bzw. die Nebenwirkungen der Therapie hervorgerufen. Der Kläger könne nach ihrer Einschätzung nur leichte körperliche Arbeiten untervollschichtig verrichten. Stress, Schichtarbeit und Arbeitsbedingungen, bei denen das Risiko von Infektionen erhöht sei (Kälte und Nässe) sollten vermieden werden, ebenso Arbeiten, welche mit schwerem Heben und körperlichen Zwangshaltungen verbunden seien. Mit wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeiten sei zu rechnen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2008 hat das Sozialgericht Mannheim die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Gericht könne die sozialmedizinische Beurteilung von Frau Dr. D. gut nachvollziehen. Es sehe sich in der Einschätzung, dass der Kläger eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den von dieser angegebenen qualitativen Leistungsmerkmalen sechs oder mehr Stunden täglich verrichten könne, durch die Zeugenauskunft von Dr. K.bestätigt. Aus deren Zeugenauskunft seien keine Befunde erkennbar, die eine zeitliche Limitierung der Leistungsfähigkeit erklären könnten. Im Übrigen sei mit einer Zeitangabe "vollschichtig" eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden gemeint, sodass eine 6-stündige Erwerbstätigkeit dem Kläger auch nach Einschätzung seiner Hausärztin möglich sein solle.
Gegen den Gerichtsbescheid, welcher dem Kläger per Einschreiben/Rückschein am 31. März 2008 zugestellt worden war, hat der Kläger mit Schreiben vom 3. April 2008, welches am 4. April 2008 beim SG eingegangen ist, Berufung mit der Begründung eingelegt, er sei nicht wie im Gerichtsbescheid angegeben zuletzt als Kommissionierer beschäftigt gewesen, sondern als "Schlosser/Montage". Es habe sich dabei um alles andere als ungelernte Arbeiten gehandelt. Er werde seine Ärztin Dr. K. noch darauf hinweisen, dass er keine sechs Stunden pro Woche mehr arbeiten könne, was er noch nicht getan habe, denn es habe sich ja immer auf das Verschreiben von Massage und Krankengymnastik beschränkt und es habe keine Veranlassung für ihn gegeben, ihr dies zu sagen. Sein Virus sei nicht weg und die entzündliche Aktivität sei ebenfalls noch vorhanden. Soweit Dr. F.der Auffassung sei, er sei nicht daran gehindert bis sechs Stunden zu arbeiten, stehe dies im Widerspruch dazu, dass er bereits im Januar 2008 und dann wieder seit 10. April 2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben sei, was einer vollen Erwerbsminderung entspreche und nicht nur einer teilweisen Erwerbsminderung (vgl. Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2008).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. März 2008 sowie den Bescheid vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. März 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie ist ferner der Auffassung, es handle sich bei der Tätigkeit des Klägers bei der Willy V. AG weder um eine qualifiziert angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren noch um eine Facharbeitertätigkeit. Letztlich könne dies dahinstehen, da der Kläger weiterhin in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F., welche vom 14. Juni 2008 datiert. Dr. F. hat sich den Schlussfolgerungen der Gutachterin Dr. D. angeschlossen und ausgeführt, eine mehr als 6-stündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Kläger zumutbar.
Der Kläger ist im Rahmen eines Erörterungstermins vom 5. November 2008 persönlich angehört worden und hat erklärt, es gehe ihm nicht um die Höhe des Geldes, sondern ums Prinzip. Es gehe ihm darum durchzusetzen, dass er keine sechs Stunden mehr arbeiten könne. Auf den weiteren Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen.
Der Senat hat darüber hinaus mehrere Auskünfte der Willy V. AG (Auskünfte vom 27. November 2008, 11. Dezember 2008 und vom 24./25. März 2009) eingeholt. Im Auftrag des Senats hat schließlich der Facharzt für Innere Medizin Dr. S. das internistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 12. September 2009 erstattet. Unter Berücksichtigung der von ihm gestellten Diagnosen chronische Hepatitis C und Hypertonie hat er den Kläger für fähig angesehen, leichte körperliche Arbeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten, im Gehen, Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen, bei Anwendung von Temperaturschutzkleidung auch im Freien, mehr als sechs Stunden arbeitstägig zu verrichten. Der Kläger sei darüber hinaus auch in der Lage, die Tätigkeit eines Montageschlossers im Bereich von Pumpen, wie zuletzt ausgeübt, mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Verwaltungs-Berufungsgenossenschaft, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakte des erstinstanzlichen Verfahrens und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
II.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2008 im Ergebnis zutreffend die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er seinen bisherigen Beruf als Montageschlosser (Montage von Pumpen für Zentralschmieranlagen an Windkraftanlagen) weiterhin mehr als 6 Stunden pro Arbeitstag ausüben kann und deshalb weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig ist.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf internistischem sowie daneben auf orthopädischem Gebiet.
Auf der Grundlage des im Urkundenbeweis zu verwertenden Gutachtens aus dem Verwaltungsverfahren der Internistin Dr. D., der beigezogenen Auskunft des behandelnden Gastroenterologen, der im SG-Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft der Hausärztin und des im Berufungsverfahren noch eingeholten internistisch-arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. S. kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte körperliche Arbeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig (6 Stunden und mehr) täglich ausüben.
Einer leichten, in Belastungsspitzen auch mittelschweren Tätigkeit stehen die gemäß Arztbrief des Orthopäden Dr. Ehrlich vom 29.05.2008 (Bl. 25 Senatsakte) und Aussage von Dr. K. vom 18.12.2007 gegenüber dem SG bereits langjährig seit ca. 1991 vorbestehenden orthopädischen Gesundheitsstörungen im Sinne von chronisch rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden ebenso wenig entgegen wie die aufgrund eines Wegeunfalls vom 13. August 1991 ebenfalls langjährig bestehenden leichten Einschränkungen im Bereich des linken Handgelenks im Sinne von belastungsabhängigen Arthralgien mit leichter Bewegungseinschränkung, mit denen der Kläger jahrelang unterschiedliche Tätigkeiten als Kommissionierer, Schlosser, Staplerfahrer, Helfer und die letzte berufliche Tätigkeit von März 2003 bis Februar 2005, vom Kläger umschrieben mit "Schlosser/Montage", ausgeübt hat. Der Senat stützt seine Überzeugung insoweit maßgeblich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. D ...
Auch die auf internistischem Fachgebiet bestehenden Leiden, eine Hypertonie und die im Jahr 2005 erstmals diagnostizierte Hepatitis C, stehen, und insoweit stützt sich der Senat auf die überzeugenden und insoweit in den Schlussfolgerungen im Wesentlichen mit Dr. D. übereinstimmenden Ausführungen von Dr. S., einer leichten, in Belastungsspitzen auch mittelschweren körperlichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im zeitlichen Umfang von mehr als 6 Stunden pro Arbeitstag nicht entgegen. Die beim Kläger bestehende chronische Hepatitis C besteht zwar auch nach Durchführung der Ribavirin/Interferon-Kombinationstherapie weiter - mit hoher Viruslast - fort, aber Dr. S. stellte eine nur geringe bis beginnend mittelgradige Entzündungsaktivität im Bereich der Leber ohne Zeichen für eine Leberzirrhose fest, so dass sich keine quantitativen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelgradige Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes begründen lassen. Dies erscheint dem Senat auch in Ansehung des vom Kläger gegenüber Dr. D. geschilderten Freizeitverhaltens (häufiges Fahrradfahren, eigenständige Haushaltsversorgung einschließlich Kochen, Tierversorgung (Katze), regelmäßige Beschäftigung mit dem Computer, regelmäßiges Zeitunglesen und Fernsehen) nachvollziehbar. Aus der Hepatitis C resultieren somit nur die von Dr. S. angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen für die Verrichtung schwerer und (über dreistündiger) mittelschwerer Arbeiten sowie die Verrichtung von Arbeiten im Gesundheitsdienst wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr. Die Hypertonie, welche die Hausärztin Dr. K.in ihrer Aussage vom 18.12.2007 als "medikamentös gut eingestellt" bezeichnet hat, schränkt das Leistungsvermögen des Klägers über die Folgen der Hepatitis C hinaus nicht ein.
Insgesamt kann sich der Senat damit nicht davon überzeugen, das beim Kläger neben dem insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögens dahingehend besteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, 6 Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
2. Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Mit dem zur Überzeugung des Senats feststehenden gesundheitlichen Leistungsvermögen ist der Kläger nach wie vor in der Lage, seine letzte Tätigkeit eines Montageschlossers für Pumpen für Zentralschmieranlagen an Windkraftanlagen weiterhin vollschichtig auszuüben, wie von Dr. S. und Dr. D. in ihren Gutachten ausdrücklich ausgeführt. Deren Schlussfolgerungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung im Ergebnis an, denn es handelt sich bei der Tätigkeit eines Montageschlossers für Pumpen für Zentralschmieranlagen an Windkraftanlagen, wovon der Senat aufgrund der Angaben des Klägers in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 08. Juli 2007, den Angaben in der Auskunft der Willy V. AG vom 24. März 2009 sowie gestützt auf die Angaben im Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. S. vom 12. September 2009 überzeugt ist, um eine überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen und Sitzen zu verrichtende Tätigkeit, die nicht mit schwerem Heben bzw. dem Tragen schwerer Lasten verbunden, sondern als leicht bis allenfalls gelegentlich mittelschwer anzusehen ist. So wurde in der Auskunft der Firma Willy V. AG vom 24. März 2009 ausdrücklich bestätigt, dass die Tätigkeit weder mit häufigem Bücken, noch mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten, mit Akkordbedingungen, Schicht- oder Nachtarbeit verbunden war. Dies stimmt im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers in dessen Stellenbeschreibung vom 08 Juli 2007 und den gegenüber Dr. S. getätigten Angaben überein.
Da der Kläger nach den Feststellungen der vorliegenden Gutachten und Arztauskünfte auch zur Überzeugung des Senates nach wie vor in der Lage ist, in seinem bisherigen Beruf, seiner bisherigen Tätigkeit als "Schlosser/Montage" vollschichtig (6 Stunden und mehr) zu arbeiten, besteht keine Berufsunfähigkeit und bedurfte es daher auch nicht der Prüfung, in welchem Umfang der Kläger Berufsschutz genießt, bzw. bedurfte es nicht der Benennung von Verweisungstätigkeiten.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1956 geborene Kläger hat nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren von September 1972 bis Oktober 1975 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser gemacht ohne einen Abschluss erworben zu haben. Gemäß den im Gutachten von Dr. D. vom 1. August 2007 enthaltenen Angaben war er dann als Lagerarbeiter, Transportarbeiter, in einer Recyclingfirma, als Kommissionierer und Produktionshelfer in verschiedenen Firmen beschäftigt, zwischenzeitlich auch öfter arbeitslos gemeldet. Gemäß den Angaben des Klägers im Rentenantrag war er von März 1995 bis September 1996, dann von Oktober 1996 bis Juni 1998 und wieder von Juli 1998 bis Dezember 1999 als Kommissionierer beschäftigt, danach von November 2001 bis Februar 2003 als Schlosser/Helfer/Staplerfahrer und schließlich von März 2003 bis Februar 2005 im Rahmen einer vom Kläger mit "Schlosser/Montage" beschriebenen Beschäftigung bei der Firma V ... Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit dem vom Kläger im Rahmen der Begutachtung zur Verwaltungsakte gereichten undatierten Lebenslauf überein.
Gemäß den gegenüber dem Senat erteilten Auskünften der Firma Willy V. Aktiengesellschaft, Berlin, war der Kläger dort vom 1. März 2003 bis zum 28. Februar 2005 als Montierer beschäftigt. Er sei mit der Vor- und Endmontage sowie der Befüllung und Endprüfung von Pumpen für Windkraftanlagen betraut gewesen. Nach der weiteren Auskunft der Willy V. AG vom 24. März 2009 habe es sich dabei um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Auf Frage, welche geistigen und körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit gestellt worden seien (häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten, Akkord, Schichtarbeit, Nachtarbeit, etc.) wurde in der Auskunft angegeben: "Keine der vorgenannten Anforderungen wurden gestellt (siehe Anlage zu Nr. 7)."
Der Kläger selbst beschrieb im Rahmen der Begutachtung mit Arbeitsplatzbeschreibung vom 8. Juli 2007 seinen ehemaligen Arbeitsplatz als Tätigkeit "Schlosser/Montage", welche überwiegend stehend, teilweise gehend, sitzend und auch gebückt zu verrichten gewesen sei. Es seien häufig Pumpen mit einem Gewicht von bis zu 8 kg zu heben und tragen gewesen; gelegentlich seien Gewichte bis 13 kg zu bewegen gewesen. Dabei sei als technisches Hebehilfsmittel ein Hubwagen vorhanden gewesen. Die Tätigkeit sei in geschlossenen Räumen ausgeübt worden und habe Konzentration, nicht jedoch außerordentliche Konzentration, erfordert. Sie sei mit langen Anfahrtszeiten verbunden gewesen. Der Kläger hatte am 13. August 1991 auf dem Weg zur Arbeit mit dem Motorrad einen Unfall (Sturz) mit einer Verletzung des linken Handgelenkes erlitten. Das Unfallereignis wurde von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt; der Kläger bezieht gemäß dem Bescheid vom 5. Mai 1993 eine Verletztenrente nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. als Dauerrente.
Am 28. März 2007 beantragte der Kläger formlos unter Berufung auf eine chronische Hepatitis C die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Er halte sich nur etwa vier Stunden täglich für körperlich leistungsfähig. Tätigkeiten wie Staubsaugen würden ihn anstrengen, er sei nach zwei Stunden Spazierengehen schon fertig.
Gemäß dem vom Ärztlichen Dienst der Beklagten beigezogenen Arztbrief der Gastroenterologischen Praxis Dr. B.sei am 20. Juni 2007 eine hohe Viruskonzentration bei chronischer HCV-PCR-positiver Hepatitis C gemessen worden. Mittels einer Interferon-Kombinationstherapie sei keine endgültige Viruselimination erzielt worden. Hierzu gäbe es zur Zeit keine therapeutischen Alternativen.
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete die Ärztin für Innere Medizin Dr. D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten vom 1. August 2007 ein Gutachten über den Kläger. Sie diagnostizierte eine Hepatitis C Genotyp 1b, Erstdiagnose 12/05 mit erfolgter antiviraler Therapie 2/06 bis 2/07, arterielle Hypertonie, chronisch rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei leichter Wirbelsäulenfehlform und belastungsabhängig Arthralgien des linken Handgelenks sowie leichte Bewegungseinschränkung nach Wegeunfallereignis 8/91 mit Speichenbruch. Sie fand den Kläger lediglich qualitativ leistungsgemindert in der Weise, dass er keine schweren Arbeiten mehr verrichten könne, sondern lediglich leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Nachtschichtbedingungen, ohne anhaltende Zwangshaltungen und ohne besondere Beanspruchung der linken Hand. Eine Tätigkeit als Montagearbeiter könne der Kläger ebenfalls mehr als sechs Stunden täglich verrichten.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. August 2007 den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, er könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben, weshalb er nicht erwerbsgemindert oder berufsunfähig sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. August 2007 Widerspruch und führte aus, bezüglich der chronischen rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden müsse er abwarten; er sei deshalb noch eine ganz Weile in Behandlung. Jeder wisse, dass man sich wegen Bluthochdrucks nicht überanstrengen dürfe. Die Nebenwirkungen der Hepatitis C seien auch bekannt und von ihm auch ausreichend dargestellt worden; aus dem aktuellen Laborbefund ersichtlich sei ein hoher Virusanteil. Wegen seiner Hepatitis C habe er Anspruch auf Rente nach GdB-Tabelle. Dabei spiele keine Rolle, dass es keinen Anhalt für einen fortgeschrittenen Leberparenchymschaden und keinen Anhalt für ein hepatocelluläres Carcinom gebe, was nur einen höheren Grad der Rente bedeute.
Nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage, mit welcher das gutachterlich festgestellte Leistungsvermögen nochmals bestätigt wurde (Stellungnahme Dr. D. vom 3. September 2007) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Oktober 2007 beim Sozialgericht Mannheim Klage erhoben mit der Begründung, er könne nicht mindestens sechs Stunden täglich tätig sein. Derzeit sei er noch bis zum 14. Mai 2007, u. a. wegen Rückenbeschwerden, krankgeschrieben, ferner auch wegen Nebenwirkungen der Hepatitis C (Gliederschmerzen, schnelles Abbauen, nicht lange auf den Beinen sein können). Er könne sogar nur noch drei Stunden täglich arbeiten, wobei ihm der Arbeitsmarkt verschlossen sei, denn Leasingfirmen würden nur Arbeiter mit Schichtbereitschaft in Vollzeit für 40 Stunden pro Woche suchen.
Die Beklagte hat sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.
Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der behandelnden Hausärztin Dr. K.als sachverständige Zeugin (Aussage vom 18. Dezember 2007). Hiernach seien die Wirbelsäulenbeschwerden seit 1991 rezidivierend aufgetreten und immer wieder behandlungsbedürftig. Der Hypertonus sei zwischenzeitlich medikamentös gut eingestellt, als Folgeerkrankung finde sich am Auge ein Fundus Hypertonicus I. Die größte Beeinträchtigung werde jedoch durch die chronische Hepatitis C bzw. die Nebenwirkungen der Therapie hervorgerufen. Der Kläger könne nach ihrer Einschätzung nur leichte körperliche Arbeiten untervollschichtig verrichten. Stress, Schichtarbeit und Arbeitsbedingungen, bei denen das Risiko von Infektionen erhöht sei (Kälte und Nässe) sollten vermieden werden, ebenso Arbeiten, welche mit schwerem Heben und körperlichen Zwangshaltungen verbunden seien. Mit wiederkehrenden Arbeitsunfähigkeiten sei zu rechnen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2008 hat das Sozialgericht Mannheim die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Gericht könne die sozialmedizinische Beurteilung von Frau Dr. D. gut nachvollziehen. Es sehe sich in der Einschätzung, dass der Kläger eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit den von dieser angegebenen qualitativen Leistungsmerkmalen sechs oder mehr Stunden täglich verrichten könne, durch die Zeugenauskunft von Dr. K.bestätigt. Aus deren Zeugenauskunft seien keine Befunde erkennbar, die eine zeitliche Limitierung der Leistungsfähigkeit erklären könnten. Im Übrigen sei mit einer Zeitangabe "vollschichtig" eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden gemeint, sodass eine 6-stündige Erwerbstätigkeit dem Kläger auch nach Einschätzung seiner Hausärztin möglich sein solle.
Gegen den Gerichtsbescheid, welcher dem Kläger per Einschreiben/Rückschein am 31. März 2008 zugestellt worden war, hat der Kläger mit Schreiben vom 3. April 2008, welches am 4. April 2008 beim SG eingegangen ist, Berufung mit der Begründung eingelegt, er sei nicht wie im Gerichtsbescheid angegeben zuletzt als Kommissionierer beschäftigt gewesen, sondern als "Schlosser/Montage". Es habe sich dabei um alles andere als ungelernte Arbeiten gehandelt. Er werde seine Ärztin Dr. K. noch darauf hinweisen, dass er keine sechs Stunden pro Woche mehr arbeiten könne, was er noch nicht getan habe, denn es habe sich ja immer auf das Verschreiben von Massage und Krankengymnastik beschränkt und es habe keine Veranlassung für ihn gegeben, ihr dies zu sagen. Sein Virus sei nicht weg und die entzündliche Aktivität sei ebenfalls noch vorhanden. Soweit Dr. F.der Auffassung sei, er sei nicht daran gehindert bis sechs Stunden zu arbeiten, stehe dies im Widerspruch dazu, dass er bereits im Januar 2008 und dann wieder seit 10. April 2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben sei, was einer vollen Erwerbsminderung entspreche und nicht nur einer teilweisen Erwerbsminderung (vgl. Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2008).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13. März 2008 sowie den Bescheid vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, ab dem 1. März 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie ist ferner der Auffassung, es handle sich bei der Tätigkeit des Klägers bei der Willy V. AG weder um eine qualifiziert angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von mehr als einem bis zu zwei Jahren noch um eine Facharbeitertätigkeit. Letztlich könne dies dahinstehen, da der Kläger weiterhin in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F., welche vom 14. Juni 2008 datiert. Dr. F. hat sich den Schlussfolgerungen der Gutachterin Dr. D. angeschlossen und ausgeführt, eine mehr als 6-stündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Kläger zumutbar.
Der Kläger ist im Rahmen eines Erörterungstermins vom 5. November 2008 persönlich angehört worden und hat erklärt, es gehe ihm nicht um die Höhe des Geldes, sondern ums Prinzip. Es gehe ihm darum durchzusetzen, dass er keine sechs Stunden mehr arbeiten könne. Auf den weiteren Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen.
Der Senat hat darüber hinaus mehrere Auskünfte der Willy V. AG (Auskünfte vom 27. November 2008, 11. Dezember 2008 und vom 24./25. März 2009) eingeholt. Im Auftrag des Senats hat schließlich der Facharzt für Innere Medizin Dr. S. das internistisch-arbeitsmedizinische Gutachten vom 12. September 2009 erstattet. Unter Berücksichtigung der von ihm gestellten Diagnosen chronische Hepatitis C und Hypertonie hat er den Kläger für fähig angesehen, leichte körperliche Arbeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten, im Gehen, Stehen oder Sitzen in geschlossenen Räumen, bei Anwendung von Temperaturschutzkleidung auch im Freien, mehr als sechs Stunden arbeitstägig zu verrichten. Der Kläger sei darüber hinaus auch in der Lage, die Tätigkeit eines Montageschlossers im Bereich von Pumpen, wie zuletzt ausgeübt, mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Verwaltungs-Berufungsgenossenschaft, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakte des erstinstanzlichen Verfahrens und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
II.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2008 im Ergebnis zutreffend die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er seinen bisherigen Beruf als Montageschlosser (Montage von Pumpen für Zentralschmieranlagen an Windkraftanlagen) weiterhin mehr als 6 Stunden pro Arbeitstag ausüben kann und deshalb weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig ist.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf internistischem sowie daneben auf orthopädischem Gebiet.
Auf der Grundlage des im Urkundenbeweis zu verwertenden Gutachtens aus dem Verwaltungsverfahren der Internistin Dr. D., der beigezogenen Auskunft des behandelnden Gastroenterologen, der im SG-Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenauskunft der Hausärztin und des im Berufungsverfahren noch eingeholten internistisch-arbeitsmedizinischen Gutachtens von Dr. S. kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte körperliche Arbeiten, in Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig (6 Stunden und mehr) täglich ausüben.
Einer leichten, in Belastungsspitzen auch mittelschweren Tätigkeit stehen die gemäß Arztbrief des Orthopäden Dr. Ehrlich vom 29.05.2008 (Bl. 25 Senatsakte) und Aussage von Dr. K. vom 18.12.2007 gegenüber dem SG bereits langjährig seit ca. 1991 vorbestehenden orthopädischen Gesundheitsstörungen im Sinne von chronisch rezidivierenden Wirbelsäulenbeschwerden ebenso wenig entgegen wie die aufgrund eines Wegeunfalls vom 13. August 1991 ebenfalls langjährig bestehenden leichten Einschränkungen im Bereich des linken Handgelenks im Sinne von belastungsabhängigen Arthralgien mit leichter Bewegungseinschränkung, mit denen der Kläger jahrelang unterschiedliche Tätigkeiten als Kommissionierer, Schlosser, Staplerfahrer, Helfer und die letzte berufliche Tätigkeit von März 2003 bis Februar 2005, vom Kläger umschrieben mit "Schlosser/Montage", ausgeübt hat. Der Senat stützt seine Überzeugung insoweit maßgeblich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. D ...
Auch die auf internistischem Fachgebiet bestehenden Leiden, eine Hypertonie und die im Jahr 2005 erstmals diagnostizierte Hepatitis C, stehen, und insoweit stützt sich der Senat auf die überzeugenden und insoweit in den Schlussfolgerungen im Wesentlichen mit Dr. D. übereinstimmenden Ausführungen von Dr. S., einer leichten, in Belastungsspitzen auch mittelschweren körperlichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im zeitlichen Umfang von mehr als 6 Stunden pro Arbeitstag nicht entgegen. Die beim Kläger bestehende chronische Hepatitis C besteht zwar auch nach Durchführung der Ribavirin/Interferon-Kombinationstherapie weiter - mit hoher Viruslast - fort, aber Dr. S. stellte eine nur geringe bis beginnend mittelgradige Entzündungsaktivität im Bereich der Leber ohne Zeichen für eine Leberzirrhose fest, so dass sich keine quantitativen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelgradige Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes begründen lassen. Dies erscheint dem Senat auch in Ansehung des vom Kläger gegenüber Dr. D. geschilderten Freizeitverhaltens (häufiges Fahrradfahren, eigenständige Haushaltsversorgung einschließlich Kochen, Tierversorgung (Katze), regelmäßige Beschäftigung mit dem Computer, regelmäßiges Zeitunglesen und Fernsehen) nachvollziehbar. Aus der Hepatitis C resultieren somit nur die von Dr. S. angegebenen qualitativen Leistungseinschränkungen für die Verrichtung schwerer und (über dreistündiger) mittelschwerer Arbeiten sowie die Verrichtung von Arbeiten im Gesundheitsdienst wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr. Die Hypertonie, welche die Hausärztin Dr. K.in ihrer Aussage vom 18.12.2007 als "medikamentös gut eingestellt" bezeichnet hat, schränkt das Leistungsvermögen des Klägers über die Folgen der Hepatitis C hinaus nicht ein.
Insgesamt kann sich der Senat damit nicht davon überzeugen, das beim Kläger neben dem insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögens dahingehend besteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, 6 Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
2. Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Mit dem zur Überzeugung des Senats feststehenden gesundheitlichen Leistungsvermögen ist der Kläger nach wie vor in der Lage, seine letzte Tätigkeit eines Montageschlossers für Pumpen für Zentralschmieranlagen an Windkraftanlagen weiterhin vollschichtig auszuüben, wie von Dr. S. und Dr. D. in ihren Gutachten ausdrücklich ausgeführt. Deren Schlussfolgerungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung im Ergebnis an, denn es handelt sich bei der Tätigkeit eines Montageschlossers für Pumpen für Zentralschmieranlagen an Windkraftanlagen, wovon der Senat aufgrund der Angaben des Klägers in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 08. Juli 2007, den Angaben in der Auskunft der Willy V. AG vom 24. März 2009 sowie gestützt auf die Angaben im Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. S. vom 12. September 2009 überzeugt ist, um eine überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen und Sitzen zu verrichtende Tätigkeit, die nicht mit schwerem Heben bzw. dem Tragen schwerer Lasten verbunden, sondern als leicht bis allenfalls gelegentlich mittelschwer anzusehen ist. So wurde in der Auskunft der Firma Willy V. AG vom 24. März 2009 ausdrücklich bestätigt, dass die Tätigkeit weder mit häufigem Bücken, noch mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten, mit Akkordbedingungen, Schicht- oder Nachtarbeit verbunden war. Dies stimmt im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers in dessen Stellenbeschreibung vom 08 Juli 2007 und den gegenüber Dr. S. getätigten Angaben überein.
Da der Kläger nach den Feststellungen der vorliegenden Gutachten und Arztauskünfte auch zur Überzeugung des Senates nach wie vor in der Lage ist, in seinem bisherigen Beruf, seiner bisherigen Tätigkeit als "Schlosser/Montage" vollschichtig (6 Stunden und mehr) zu arbeiten, besteht keine Berufsunfähigkeit und bedurfte es daher auch nicht der Prüfung, in welchem Umfang der Kläger Berufsschutz genießt, bzw. bedurfte es nicht der Benennung von Verweisungstätigkeiten.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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