L 3 AL 2135/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 00579/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2135/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig ist die Förderung einer zweieinhalbjährigen Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachange-stellten.

Die im Juni 1975 geborene Klägerin erlernte nach dem Besuch von Haupt- und Realschule von 1994 bis 1997 den Beruf der Altenpflegerin und war in diesem Beruf bis Mitte 1998 tätig. Aus gesundheitlichen Gründen kann sie diesen Beruf nicht mehr ausüben.

Dementsprechend beantragte sie im August 1998 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation. Da die entsprechenden versiche¬rungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen durch die Bundesversicherungsanstalt für Ange¬stellte (BfA) nicht vorlagen, gab die BfA diesen, an sie zunächst weitergeleiteten Antrag wieder an die Beklagte zurück. Eine für die Zeit von November 1999 bis Mai 2000 beabsich¬tigte Qualifizierungsmaßnahme Finanzbuchhaltung scheiterte, weil die Klägerin die Zugangs-voraussetzungen nicht erfüllte. Einen Arbeitsversuch im erlernten Beruf der Altenpflegerin im Dezember 1999 musste die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen abbrechen und sich in stationäre Behandlung begeben.

Vor diesem Arbeitsversuch wurden im Rahmen der von der Beklagten mit der Klägerin zum Zwecke der beruflichen Rehabilitation geführten Beratungsgespräche verschiedene Berufsziele diskutiert. Den vom Psychologen vorgeschlagenen Tätigkeitsbereichen der medizinisch-technischen Assistentin, der Röntgenassistentin, der Optikerin oder Akustikerin stand die Klägerin ablehnend gegenüber. Sie tendierte zu einer Ausbildung zur Steuerfachgehilfin oder Zahntechnikerin (Vermerk vom 03.11.1998, Bl. 81/82 der Reha-Akte). Später interessierte sie sich auch für eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin, was damals von der Beklagten noch akzeptiert wurde (Vermerk vom 23.03.1999, Bl. 81 der Reha-Akte).

Nach dem bereits erwähnten fehlgeschlagenen Arbeitsversuch und dem Ende der nachfolgenden Behandlungen meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und hatte auch wieder Interesse an einer beruflichen Rehabilitation (Vermerke vom 02.08. und 04.08.2000, Bl. 76 der Reha-Akte und Vermerk vom 31.07.2000, Bl. 80 der Reha-Akte). Da sie während ihres stationären Kran-kenhausaufenthaltes mit dem dortigen Psychologen über eine Weiterbildung zur Bürokauffrau gesprochen hatte, ver¬dichtete sich auch in den Beratungsgesprächen mit der Beklagten dieser Berufswunsch. Die Klä¬gerin sollte deshalb vom 21.08. bis 31.08.2000 an einer Reha-Vorbereitung teilnehmen (vgl. Vermerk vom 25.08.2000, Bl. 78 der Reha-Akte), um danach für zwei Jahre eine Umschulung zur Bürokauffrau zu besuchen. Sie hatte bereits bei der Firma Gummi-Metall-Technik GmbH (GMT) für die Zeit ab September 2000 einen Umschulungsplatz in Aussicht (Vermerk vom 21.08.2000, Bl. 80 der Reha-Akte). Parallel hierzu interessierte sich die Klägerin auch weiterhin für eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, was die Beklagte damals immer noch für möglich hielt (Vermerk vom 18.08.2000, Bl. 80 der Reha-Akte). Am 29.08.2000 wurde der Ausbilder und Prozessbevoll¬mächtigte der Klägerin darüber informiert, dass eine Zweijahresgrenze für die Dauer von Um¬schulungsmaßnahmen existiere und es wurde ihm vorgeschlagen, die Umschulung zur Bürokauffrau in seiner Kanzlei durchzuführen (Vermerk vom 29.08.2000, Bl. 79 der Reha-Akte). Am 31.08.2000 (vgl. den entsprechenden Vermerk, Bl. 79 der Reha-Akte) teilte der Prozessbevoll¬mächtigte der Beklagten mit, dass die Rechtsanwaltskammer eine Verkürzung auf zweieinhalb Jahre vor¬nehme, später evtl. eine Verkürzung auf zwei Jahre. Ihm wurde mitgeteilt, dass keine Möglichkeit der Förderung bestehe. Zeitgleich (s. Vermerk vom 04.09.2000, Bl. 79 der Reha-Akte). verließ die Klägerin die vereinbarte Reha-Vorbereitungsmaßnahme und nahm mit der Beklagten keinen Kontakt mehr auf. Auch bei der Firma GMT, bei der sie am 11.09.2000 ihre zweijährige Umschulung zur Bürokauffrau hätten antreten können, er¬schien sie nicht. Auf Veranlassung der Beklagten fand am 10.10.2000 ein Besprechungstermin statt. Die Klägerin konnte die Frage, warum sie sich nicht gemeldet habe, nicht beantworten. Eine Umschulung zur Bürokauffrau wolle sie nicht mehr (vgl. den Vermerk von diesem Tag, Bl. 79 der Reha-Akte).

Tatsächlich befand sich die Klägerin bereits seit dem 15.09.2000 in einem Ausbildungsverhältnis zur Rechtsanwaltsfachangestellten bei ihrem heutigen Prozessbevollmächtigten, das bis zum 15.03.2003 dauern sollte. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Berufsausbildungsvertrages wird auf Bl. 43 bis 46 der Reha-Akte verwiesen. Eine weitere Verkürzung der normalen dreijährigen Ausbildung wurde von der Rechtsanwaltskammer Freiburg abgelehnt.

Erst am 08.11.2000 (Eingangsdatum bei der Beklagten) beantragte die Klägerin durch ihren Pro-zessbevollmächtigten die Förderung dieser Berufsausbildung. Mit Bescheid vom 14.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2001 lehnte die Beklagte dies unter anderem mit dem Hinweis auf die überschrittene Maximalausbildungsdauer ab.

Das hiergegen am 19.02.2001 angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2002 und der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Antragsfrist des § 324 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) versäumt. Eine besondere Härte liege nicht vor, weil die Klägerin bereits vor Beginn der Maßnahme anwaltlich beraten gewesen sei.

Gegen das ihr am 14.05.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.06.2002 Berufung einge-legt. Sie trägt vor, durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten erst ab dem 02.11.2000 (zum Zwecke der Antragstellung) anwaltlich beraten worden zu sein. Im Übrigen habe die Beklagte in der Sache entschieden und damit den (verspäteten) Antrag zugelassen. Der An¬trag habe deshalb nicht früher gestellt werden können, weil der Ausbildungsvertrag von der Rechtsanwaltskammer erst am 25.10.2000 in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen und danach zurückgesandt worden sei. Erst dann sei offensichtlich geworden, dass die Umschulung zur Rechtsanwaltsfachange¬stellten nicht möglich sei. Eine Verkürzung der Ausbildung auf zwei Jahre nehme die Rechtsan¬waltskammer nur im Bereich einer Vorausbildung im kaufmännischen Bereich vor. Bei einem Kollegen werde jedoch eine Auszubildende gefördert. Hier müsse die Klägerin gleich behandelt werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07. Mai 2002 und den Bescheid vom 14. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Berufsausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestell¬ten zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch vor Beginn der Ausbil-dung zur Rechtsanwaltsfachangestellten über das Problem der Umschulungsdauer informiert worden sei, auch darüber, dass bei einer zweieinhalbjährigen Umschulungsdauer keine Förde¬rung möglich sei. Danach habe die Beklagte weder vom Prozessbevollmächtigten noch von der Klägerin wieder etwas gehört. Erst am 10.10.2000 habe sich herausgestellt, dass die Klägerin ohne vorherige Absprache mit der Beklagten bereits seit 15.09.2000 beim Prozessbevollmäch-tigten tätig sei. Eine besondere Härte, die zur Zulassung des verspäteten Antrages führen könne, liege nicht vor.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Rechtsgrundlage für die hier von der Klägerin begehrte Förderung einer zweieinhalbjährigen Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten sind die §§ 97 ff. SGB III, wonach Behinderten Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht werden können, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre beruf-liche Eingliederung zu sichern (§ 97 Abs. 1 SGB III). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen.

Als Leistungen zur beruflichen Eingliederung können nach § 98 Abs. 1 SGB III allgemeine Leistungen und besondere Leistungen erbracht werden, wobei die besonderen Leistungen nur erbracht wer¬den, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine berufliche Eingliederung verwirklicht werden kann. Grundsätzlich richten sich diese Leistungen nach den Vorschriften des ers¬ten bis sechsten Abschnitts, soweit in den § 100 ff. nichts Abweichendes bestimmt ist.

Damit verweist diese Regelung auf die §§ 77 ff. SGB III über die Förderung der beruflichen Weiterbildung. Nach § 77 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und der Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn die Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung not-wendig ist (Nr. 1), die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist (Nr. 2), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt hat (Nr. 3) und (Nr. 4) die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch das Arbeitsamt aner-kannt ist.

Während die beiden erstgenannten Voraussetzungen hier unstreitig erfüllt sind, ist dies hinsicht-lich der unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Leistungsvoraussetzungen zu verneinen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob ein fehlende vorherige Beratung und eine fehlende Zustimmung der Beklagten zu einer Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich und ausnahmslos zur Versagung der Förderung führt. Jedenfalls ist die Maßnahme durch die Beklagte nicht anerkannt und konnte auch nicht anerkannt werden.

Denn nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 SGB III setzt die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbil-dung unter anderem voraus, dass das Arbeitsamt vor Beginn festgestellt hat, dass die Dauer der Maßnahme angemessen ist. Dies ist nur zu bejahen, wenn im Falle einer - wie hier - Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit erfolgt (§ 92 Abs. 2 SGB III).

Hieran fehlt es. Denn nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung unter anderem zur Rechtsanwaltsfachangestellten (ReNoPatAusbV vom 23.11.1987, BGBl I, 2392 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 15.02.1995, BGBl I, 206) beträgt die Ausbildungs-dauer drei Jahre. Dementsprechend hätte die von der Klägerin durchgeführte Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten nur anerkannt werden können, wenn sie auf eine Ausbildungs-dauer von zwei Jahren verkürzt worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob eine vorherige Anerkennung der Maßnahme durch die Beklagte zwingend ist oder ob eine derartige Anerkennung auch nachträglich erfolgen kann.

Allerdings ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I, 3443) die Anerkennung einer längeren Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit in diesen Fällen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen und bereits zu Beginn der Maß-nahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist. Indessen vermag sich die Klägerin auf diese Regelung hier schon deshalb nicht zu berufen, weil diese erst mit Wirkung zum 01.01.2002 in das Gesetz eingefügt worden ist. Für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahme kommt es jedoch auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Be¬ginns der Maßnahme an (BSG SozR 3-2200, § 567 Nr. 2 unter Hinweis auf BSGE 49, 263, 266). Es kann deshalb auch offen bleiben, welche Bedeutung dem Erfordernis einer vorherigen gesicherten Finanzie¬rung der Maßnahme zukommt.

Allerdings existierte im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme bzw. der Antragstellung in § 417 SGB III in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung eine ähnliche Regelung. Danach war die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führte und gegenüber einer entsprechenden Berufsaus-bildung nicht um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt war, angemessen gewesen, wenn in bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen über die Dauer von Weiterbildungen eine längere Dauer vorgeschrieben war und die Maßnahme bis zum 31.12.2001 begonnen hatte.

Allerdings liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Zwar begann die Maßnahme der Klägerin vor dem erwähnten Stichtag, jedoch existieren keine gesetzlichen Regelungen über die Dauer einer Weiterbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten, die eine längere Dauer vor-schreiben würden. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Regelung (BT-Drucks. 13/4941 Seite 225 f.) sollte mit dieser Sonderregelung für eine Übergangszeit gewährleistet werden, dass auch die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, die auf Grund gesetzlicher Regelungen nicht verkürzt durchgeführt werden kann, gefördert wird. Dies ist bei der Weiterbildung zur Rechtsanwaltsfachangestell¬ten jedoch anders.

§ 47 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BbiG) ermöglicht den Erlass einer Rechts-verordnung über unter anderem die Dauer einer beruflichen Umschulung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf. Eine derartige Verordnung ist bisher jedoch nicht erlassen worden. Auch ohne eine solche Verordnung besteht allerdings nach geltendem Recht in § 29 Abs. 2 BBiG die Möglich¬keit, die Ausbildungszeit auf zwei Jahre zu verkürzen. Von dieser Möglichkeit wird nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten grundsätz¬lich Gebrauch gemacht, wenn auch nur im Falle einer kaufmännischen Vorbildung, die die Klä¬gerin nicht aufweist. Im Ergebnis jedenfalls lagen die Voraussetzungen des § 417 SGB III in der damaligen Fassung deshalb nicht vor, weil keine längere Dauer einer Weiterbildung zur Rechts¬anwaltsfachangestellten vorgeschrieben ist.

Für den hier in Rede stehenden Bereich der beruflichen Rehabilitation ermöglicht § 101 Abs. 3 SGB III Abweichungen von der Begrenzung förderungsfähiger Weiterbildungsmaßnahmen auf die Dauer von zwei Jahren. Nach Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift kann eine berufliche Weiterbildung auch gefördert werden, wenn der Behinderte einer längeren Förderung als Nichtbehinderte oder der erneuten Förderung bedarf, um beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben. Dies ver-neint der Senat im Fall der Klägerin.

Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Arbeitsamt alle Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten, wobei auch die Schwere der Behinderung, die Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen sind (hierzu und zum Nachfolgenden Niesel SGB III, § 101 Rdnr. 8f mit weiteren Nachweisen). Entscheidend dafür, ob eine dauer-hafte Eingliederung sonst nicht möglich ist, sind insbesondere Art und Schwere der Behinderung und die damit verbundene geringere Belastungsfähigkeit. Solche behinderungsspezifischen Gründe für eine längere Dauer der Weiterbildungsmaßnahme liegen im Fall der Klägerin jedoch nicht vor. Voraussetzung für ein Überschreiten der üblichen Förderungsdauer ist somit, dass es keine in kürzerer Zeit zu erreichende Maßnahme dauerhafter beruflicher Eingliederung gibt.

Nach Überzeugung des Senats wäre hier eine nur zweijährige Umschulung zur Bürokauf¬frau für eine dauerhafte berufliche Eingliederung der Klägerin in Betracht gekommen. Die Klä¬gerin wäre für eine solche Maßnahme und für eine entsprechende spätere Berufstätigkeit zumin¬dest in gleichem Maße geeignet gewesen wie für die Ausbildung und Berufstätigkeit als Rechts-anwaltsfachangestellte. Auf eine solche Weiterbildung zur Bürokauffrau hatten sich die Klägerin und die Beklagte ursprünglich auch verständigt. Die Klägerin besuchte zumindest anfangs eine entsprechende Vorbereitungsmaßnahme und bewarb sich auch erfolgreich um einen entspre-chenden Umschulungsplatz. Damit steht fest, dass die Klägerin einer Tätigkeit als Bürokauffrau nicht abgeneigt war, sondern dass dies ihren beruflichen Wünschen entsprach.

Soweit die Klägerin sich später ohne vorherige Besprechung mit der Beklagten anders orien¬tierte und dann eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten bevorzugte, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn es besteht kein Anspruch auf eine optimale, d.h. den Neigungen und Wünschen des Versicherten voll entsprechende Förderung, die insoweit, was die Dauer der Förderung anbelangt, über den Rahmen der Eingliederung hinausgeht (BSG SozR 2200, § 567 Nr. 4; SozR 3-2200 § 567 Nr. 2 zu vergleichbaren früheren Regelungen).

Im Ergebnis ist somit nicht erkennbar, dass gerade und ausschließlich die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten der Eignung und Neigung der Klägerin gerecht werden würde. Eine berufliche Eingliederung der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Neigung wäre vielmehr auch durch eine zweijährige Weiterbildung zur Bürokauffrau möglich gewesen und früher zum Abschluss gekommen. Selbst wenn die Beklagte in anderen Fällen eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten fördert, vermag sich die Klägerin hierauf nicht zu berufen. Dies verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, weil zum einen jeder Rehabilitationsfall individuell zu beurteilen ist und es zum anderen keinen Anspruch darauf gibt, in eine im Einzelfall eventuell rechtswidrige Leistungsgewährung durch die Beklagte einbezogen zu werden.

Der Senat braucht somit nicht mehr auf die weiteren Fragen einzugehen, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass die Klägerin die Förderung der konkreten Maßnahme erst nach deren Beginn beantragte und eine vorherige Beratung und Zustimmung der Beklagten zu dieser Aus-bildung ebenso wenig vorlag wie eine vorherige Anerkennung der Maßnahme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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