L 4 R 2928/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1163/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2928/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 04. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Klageverfahren S 2 KR 1163/05 und das Berufungsverfahren L 4 R 2928/09 wird endgültig auf EUR 2.211,35 festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 2.211,35.

Die Beigeladene zu 1) war von 1999 bis zu einer fristlosen Kündigung am 26. September 2003 bei der Klägerin als Aushilfe mit einem Stundenlohn von DM 15,00, ab 01. Januar 2008 von EUR 8,00 brutto beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Die Klägerin führte für die Beigeladene zu 1) keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab, sondern nur Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, weil sie von einer geringfügigen Beschäftigung ausging.

Am 11. September 2003 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch ihren Betriebsprüfer Herrn J. durch. Prüfzeitraum war die Zeit vom 01. Januar 1999 bis 31. Juli 2003. Vorgelegt wurden u.a. von der Beigeladenen zu 1) geführte Stundenzettel, auf denen sie für den Zeitraum Juli 1999 bis September 2003 ihre Arbeitszeit aufgeschrieben hatte. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 forderte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 2.398,25 nach. Hiervon entfielen auf die Beigeladene zu 1) für die Monate Juli 2000, September 2000 bis März 2003 EUR 2.211,35 (EUR 4.473,89 nachgeforderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzüglich EUR 2.262,54 entrichtete Pauschalbeiträge). Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung der Stundenzettel (der Beigeladenen zu 1)) habe ergeben, dass ab dem Jahr 2000 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. Das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze im Februar und Juni 2000 führe nicht zur Sozialversicherungspflicht, da dies als ein nur gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze gelte. Ab September 2000 habe das Arbeitsentgelt mit Ausnahme von Urlaubszeit regelmäßig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Somit bestehe im Zeitraum vom September 2000 bis einschließlich März 2003 Beitragspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung. Es sei nicht möglich, die Arbeitsstunden und somit den monatlichen Gehaltsanspruch so zu schieben und auf kommende Monate zu verteilen, dass das Arbeitsentgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Als Arbeitsentgelt für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge legte die Beklagte die von Betriebsprüfer J. ermittelten Monatsentgelte (von der Beigeladenen zu 1)) aufgeschriebene Arbeitsstunden multipliziert mit den Stundenlohn) zugrunde.

Am 24. November 2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein, soweit er die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen der Beigeladenen zu 1) betraf, und führte aus, bei einem Brutto-Stundenlohn von DM 15,00 wäre erst bei mehr als 42 Stunden monatlich die Arbeitsentgeltgrenze überschritten worden. Hiervon ausgehend sei nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene zu 1) in mehr als zwei Monaten im Jahr 2000 die Grenze überschritten haben solle. Die Aufstellung der Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe die Beigeladene zu 1) im Einvernehmen mit ihrer (der Klägerin) damaligen Geschäftsführerin Frau K., die wegen Untreue und Betrugs fristlos Ende Oktober 2001 entlassen worden sei, bewusst zu ihrem (der Klägerin) Nachteil gehandelt. So sei beispielsweise der Ehemann der Beigeladenen zu 1) eingesetzt worden, um ein Regal aufzubauen. Wie und über wen die Entlohnung abgerechnet worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Auch die Mitarbeit der damaligen Schülerin und Tochter der Beigeladenen zu 1) A. S. sei über die Beigeladene zu 1) abgerechnet worden. Um die Zahlung des Weihnachtsgeldes, das geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nicht bekommen hätten, zu verschleiern, seien die Beigeladene zu 1) und die frühere Geschäftsführerin übereingekommen, der Beigeladenen zu 1) Stunden für das Weihnachtsgeld gut zu schreiben und über angeblich geleistete Stunden abzurechnen. Schließlich habe die Beigeladene zu 1) zu ihrer (der Klägerin) jetzigen Geschäftsführerin gesagt, dass ihr die frühere Geschäftsführerin gesagt habe, dass die jetzige Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin von der Zahlung des Weihnachtsgeldes und der Abrechnung von Mehrarbeit über die Tochter nichts wissen dürfe. Da die frühere Geschäftsführerin und die Beigeladene zu 1) betrügerisch zu ihrem (der Klägerin) Nachteil gehandelt hätten, sehe sie (die Klägerin) nicht ein, hierfür noch Gesamtsozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Auch träfen die Berechnungen der Arbeitsentgelte, die die Beklagte der Nachforderung zugrunde gelegt habe, nicht zu.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 erläuterte Herr J. seine dargestellte Berechnung. Die Beklagte bat weiter noch um Übersendung der Monatslohnkonten, die die Klägerin indes nicht vorlegte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Aus den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (der Beigeladenen zu 1)) mehr als 15 Stunden betragen habe, aber das monatliche Arbeitsentgelt aufgrund einer Aktennotiz regelmäßig nur in Höhe von DM 630,00 ausgezahlt worden sei.

Am 14. April 2005 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) "wegen der Nachforderung über EUR 2.398,25", bestätigte allerdings auch, dass die Klage sich nur gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen der Beigeladenen zu 1) richte. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trug weiter vor, ein Strafverfahren gegen ihre frühere Geschäftsführerin Frau K. vor dem Amtsgericht M. sei mit Beschluss vom 30. November 2004 gegen Leistung von 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit durch Frau K. eingestellt worden. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beigeladene zu 1) wegen deren falscher Abrechnungen sei von der Staatsanwaltschaft Heilbronn mit Verfügung vom 25. Juni 2004 im Hinblick auf § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt worden. Eine einverständliche Betrugshandlung durch die Beigeladene zu 1) und ihre (der Klägerin) frühere Geschäftsführerin könne nicht dazu führen, dass die Sozialversicherungsträger profitierten. Ansonsten bliebe die Straftäterin im Besitz ihrer Beute und profitiere von einer Betrugshandlung. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) habe es nicht gegeben. Es habe aber deren eigenem Wunsch entsprochen, geringfügig und versicherungsfrei zu arbeiten. Auch habe ihre (der Klägerin) Alleingesellschafterin bereits am 24. Februar 2000 eine Aktennotiz an die frühere Geschäftsführerin gerichtet, der zu entnehmen gewesen sei, dass die Aushilfsregelung nur für Kräfte gelte, die bis zu DM 630,00 verdienten und weniger als 15 Stunden arbeiteten.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Nach den Stundenaufzeichnungen der Beigeladenen zu 1) habe diese keine regelmäßig gleichbleibenden Arbeitsstunden geleistet. Ausgehend von den Geringfügigkeitsrichtlinien vom 22. März 1999 sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Schätzung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts des geringfügig Beschäftigten habe die Ermittlung der sich aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden ergebenden Arbeitsentgelte der Beigeladenen zu 1) ergeben, dass das monatliche Arbeitsentgelt aufgrund der bestehenden Schwankungen mehrmals die monatliche Grenze der geringfügig entlohnten Beschäftigung von DM 630,00 bzw. EUR 325,00 überschritten habe, mehrmals aber auch darunter gelegen habe. Sie (die Beklagte) habe aufgrund der Einwendungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren die ermittelten Entgeltbeträge erneut überprüft. Diese wichen zum Teil tatsächlich von den bisherigen Feststellungen ab, stimmten jedoch auch mit den von der Klägerin genannten Beträgen nicht überein. Zwar liege die Last für eine Feststellung der Beitragsforderung (Feststellungslast) bei ihr. Der Beweis sei aber zu ihren (der Beklagten) Gunsten als geführt anzusehen, wenn die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten, zu denen insbesondere die Aufzeichnungspflicht gehöre, schuldhaft verletzt und so die erforderliche Aufklärung verhindert habe. Die Beklagte legte eine erneuerte Zusammenfassung der Arbeitsstunden und -entgelte anhand der Stundenaufzeichnungen für die Beigeladene zu 1) vor und kündigte eine entsprechende Korrektur der Beitragsforderung nach Abschluss des Verfahrens an.

Mit Urteil vom 04. März 2009 wies das SG die Klage ab. Es verwies im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und führte ergänzend aus, ein strafrechtlich relevantes schädigendes Zusammenwirken der ehemaligen Geschäftsführerin der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu ihrem Nachteil durch gefälschte Stundenaufzeichnungen sei nicht erwiesen. Im Übrigen hafte die Klägerin für ihre Erfüllungsgehilfin in dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber der Einzugsstelle bzw. den jeweiligen Sozialversicherungsträgern und der im Nachhinein prüfenden Beklagten. Nach den vorhandenen Aufzeichnungen sei die Beitragsnacherhebung durch die Beklagte in keiner Weise zu beanstanden.

Gegen das am 25. Mai 2009 ihren Prozessbevollmächtigten zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Juni 2009 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, die zwischen ihrer früheren Geschäftsführerin und der Beigeladenen zu 1) in kollusivem Zusammenwirken getroffenen Absprachen seien nichtig, weil sittenwidrig (§ 138 BGB). Hieraus könnten auch keine sozialrechtlichen Rechtsfolgen abgeleitet werden. Außerdem bestreite sie die Darstellung der Beklagten, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Es könne nicht sein, dass die Beigeladene zu 1) bei ihren Rentenansprüchen davon profitiere, dass ihr Ehemann und ihre Tochter für sie (die Klägerin) tätig gewesen seien. Die kryptischen Berechnungen der Beklagten seien nicht nachzuvollziehen und wiedersprächen einander. Die Stundenaufschriebe der Beigeladenen zu 1) bestreite sie nicht. Allerdings habe diese auch Stunden aufgeschrieben, wenn sie in der Stadt zum Einkaufen gewesen sei und bei der Klägerin eine Tasse Kaffee getrunken habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 04. März 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 aufzuheben, soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.211,35 nachgefordert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt und auch rechtlich richtig beurteilt. Mit Schreiben vom 03. Januar 2011 hat sie auf Anfrage des Berichterstatters des Senats eine erneute Berechnung der von ihr aus den Stundenaufzeichnungen der Beigeladenen zu 1) ermittelten Arbeitsentgelte vorgelegt und vorgetragen, aus dieser Überprüfung ergebe sich, dass mit dem Bescheid vom 21. Oktober 2003 Arbeitsentgelte im Umfang von EUR 260,04 zu Unrecht nicht für die Beitragsberechnung berücksichtigt worden seien. Eine weitere Korrektur komme jedoch nicht in Betracht, da es sich um eine unzulässige "Verböserung" zu Lasten der Klägerin handeln würde.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2009 zum Verfahren beigeladen: D. S. (Beigeladene zu 1), IKK Baden-Württemberg und Hessen, jetzt IKK classic (Beigeladene zu 2), IKK Baden-Württemberg und Hessen - Pflegekasse -, jetzt IKK classic - Pflegekasse - (Beigeladene zu 3) sowie die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 4).

Im Erörterungstermin am 03. November 2009 hat der damalige Berichterstatter des Senats die Beigeladene zu 1) persönlich angehört. In dem Termin hat die Klägerin das Oktavheft mit den Stundenaufschrieben der Beigeladenen zu 1), das der Beklagten bei der Betriebsprüfung vorgelegen hat, sowie die Beigeladene zu 1) eine Lohnsteuerbescheinigung für Juni bis August 2002 für ihre Tochter A. für eine Beschäftigung bei der Klägerin vorgelegt. In dem Termin schlossen die Beteiligten einen bis 30. November 2009 widerruflichen Vergleich, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. November 2009, eingegangen beim Landessozialgericht am 23. November 2009, widerrufen hat.

Mit Verfügung des Berichterstatters vom 17. Juni 2010 ist die Klägerin noch darauf hingewiesen worden, dass bisher substantiierter Vortrag dazu völlig fehle, wie viele Arbeitsstunden die Beigeladene zu 1) in Abweichung von den Stundenaufschrieben in welchem Monat und bei welchen Arbeitszeiten geleistet haben solle.

Alle Beteiligten haben sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem LSG mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 ist rechtmäßig.

Gegenstand des Rechtsstreits sind die genannten Bescheide, soweit sie eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 1) beinhalten. Hierauf hat die Klägerin ihr Begehren bereits mit Widerspruchseinlegung beschränkt.

Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 1, Satz 5 SGB IV).

Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV).

Versicherungspflichtig waren in der streitigen Zeit (Juli 2000, September 2000 bis März 2003) in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB XI sowie beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB III gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Versicherungsfreiheit bestand bei geringfügiger Beschäftigung (§§ 7 SGB V, 6 SGB VI, 27 Abs. 2 SGB III).

Die Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht ist das Arbeitsentgelt aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Das sind alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, § 14 Abs. 1 SGB IV.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat DM 630,00 nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der vom 01. April 1999 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Im Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis 31. März 2003 galt diese Vorschrift mit der Maßgabe weiter, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat EUR 325,00 nicht übersteigen durfte. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV genannte Grenze über- oder unterschritten wird, eine Meldung zu erstatten (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 SGB IV).

Die Beigeladene zu 1) war in den Monaten Juli 2000, September 2000 bis März 2003 bei der Klägerin beschäftigt, was die Klägerin auch nicht in Frage stellt. Diese Beschäftigung war allerdings nicht geringfügig, so dass Versicherungsfreiheit nicht bestand. Zu entrichten waren deshalb keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (§§ 249b SGB V, 172 SGB VI in den vom 01. April 1999 bis 31. März 2003 geltenden Fassungen), sondern Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Die Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu einem Stundenlohn von DM 15,00 bis 31. Dezember 2001 und von EUR 8,00 ab 01. Januar 2002 beschäftigt. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der eigenen handschriftlichen Stundenaufschriebe der Beigeladenen zu 1), wonach die jeweils zum 20. eines Monats abgerechneten Stunden zur Ermittlung des Abrechnungsbetrags jeweils mit 15 oder 8 multipliziert wurden (Bl. I 35/I 60 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Zahlen 15 oder 8 sind in den Stundenaufschrieben teilweise ausdrücklich genannt. Dabei achtete die Beigeladene zu 1) ausweislich der in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Kopien jeweils darauf, nur so viele Stunden abzurechnen, dass die Geringfügigkeitsgrenze von DM 630,00 nicht überschritten wurde (s. etwa exemplarisch die Berechnungen für September, Oktober, November 2000). Abweichendes vermag der Senat dem Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht zu entnehmen. Die Klägerin selbst hat sich zur Höhe des Stundenlohnes der Beigeladenen zu 1) gar nicht geäußert. Die Beigeladene zu 1) hat im Erörterungstermin vom 03. November 2009 - ohne dass die Klägerin dem widersprochen hat - den Stundenlohn von EUR 8,00 als zutreffend bezeichnet, im Übrigen aber nur entgegengesetzt, sie meine, zu Anfang der Tätigkeit wesentlich weniger verdient zu haben. Angesichts der von der Beigeladenen zu 1) selbst gefertigten Stundenaufschriebe vermag dies jedoch nicht zu überzeugen.

Entgegen der offensichtlich nach den Stundenaufschrieben praktizierten und von der Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin auch erläuterten Vorgehensweise ist es dabei nicht mit Wirkung gegenüber der Sozialversicherung möglich, geleistete Arbeitsstunden in Folgemonate zu verschieben, um ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu verhindern. Vielmehr kommt es, wie oben ausgeführt, darauf an, in welcher Höhe Arbeitsentgelt in dem betreffenden Monat durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erarbeitet wurde.

Nachdem die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin kein festes monatliches Entgelt erzielt hat, wäre das regelmäßige Arbeitsentgelt bei korrekter Meldung durch den Arbeitgeber entsprechend den Grundsätzen für die Schätzung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 6 SGB V) zu schätzen gewesen. Dabei ist die Frage, ob in einer bestimmten Beschäftigung Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht, bei Aufnahme der Beschäftigung vorausschauend zu beurteilen. Dies gilt insbesondere auch bei geringfügiger Beschäftigung. Die regelmäßige Einhaltung der Entgeltgrenze ist zu prognostizieren und nicht im Rückblick und unter Zugrundelegung ermittelter Durchschnittswerte zu beurteilen. Die vorausschauende Betrachtung hat den Zeitraum etwa eines Jahres zu umfassen und nicht alle Eventualitäten zu berücksichtigen. Vielmehr ist lediglich eine ungefähre Einschätzung zu treffen, welches Entgelt nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Als Prognosegrundlage kommt dabei auch den Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien erhebliche Indizwirkung zu. Entscheidend sind aber die tatsächlichen Verhältnisse. Erweist sich eine - berechtigte - Prognose im Nachhinein infolge nicht vorhersehbarer Umstände als unzutreffend, bleibt sie für die Vergangenheit gleichwohl maßgeblich (BSG SozR 2200 § 1228 Nr. 1 Satz 2). Nach zweimaligem, gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV unschädlichem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze stellte sich die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im Juli 2000 und ab September 2000 bis einschließlich März 2003 nicht mehr als geringfügig dar, da die Arbeitsentgeltgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bei Multiplikation der jeweils geleisteten Stunden mit dem Stundenlohn von DM 15,00 bzw. ab 2002 EUR 8,00 regelmäßig überschritten wurde.

Im Einzelnen stellt der Senat in Auswertung der Stundenaufschriebe der Beigeladenen zu 1 (Bl. I 26 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten) fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin im Monat Juli 2000 sowie im Zeitraum September 2000 bis einschließlich Dezember 2001 insgesamt Entgelt in der Höhe von DM 11.787,50 erarbeitet hat. Die zugrunde zu legenden Arbeitszeiten und hieraus durch Multiplikation mit dem Stundenlohn von DM 15,00 ermittelten Arbeitsentgeltansprüche sind in der von der Beklagten zuletzt mit Schriftsatz vom 03. Januar 2011 vorgelegten Tabelle (Bl. 74 f. der LSG-Akte) mit Ausnahme des Folgenden zutreffend wiedergegeben.

Im Monat November 2000 sind die für den 16. November 2000 aufgeschriebenen Stunden nicht miteingerechnet worden, da diese im Stundenaufschrieb der Beigeladenen zu 1) durchgestrichen sind. Im April 2001 ist die Beklagte in ihrer Berechnung irrtümlich von einer Summe von 52 Stunden und 20 Minuten ausgegangen, während sich bei richtiger Addition der von der Beigeladenen zu 1) für diesen Monat aufgeschriebenen Stunden lediglich 52 Stunden und zehn Minuten ergeben. Im Monat Juli 2001 hatte die Beklagte in ihrer Tabelle irrtümlich eine Stundenzahl von 81 Stunden 35 Minuten angegeben. Richtig sind 83 Stunden 35 Minuten, woraus sich allerdings bei Multiplikation mit DM 15,00 das von der Beklagten insoweit zutreffend zugrunde gelegte Entgelt von DM 1.253,75 ergibt. Im Monat Dezember 2001 sind zusätzlich zu den erarbeiteten Stunden DM 200,00 Weihnachtsgeldzahlung entsprechend der diesbezüglichen Notiz in den Stundenaufschrieben berücksichtigt worden. Das insgesamt für die Zeit Juli 2000 sowie September 2000 bis Dezember 2001 ermittelte Entgelt von DM 11.787,50 übersteigt das gemäß Berechnung der Beiträge in der Anlage zum angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2003 für diesen Zeitraum zugrunde gelegte Entgelt von DM 11.314,00. Die Beklagte ist also bei der Berechnung der Beiträge zugunsten der Klägerin für diesen Zeitraum von einem zu niedrigen Entgelt ausgegangen.

Für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis einschließlich März 2003 hatte die Beklagte wiederum im Wesentlichen zutreffend in der Tabelle Bl. 74 f. der LSG-Akte die zugrunde zu legenden Arbeitszeiten und Arbeitsentgeltansprüche wiedergegeben. Bei zutreffender Berechnung ergibt sich insoweit insgesamt ein Entgelt von EUR 4.975,34. Hierzu sind die in der Tabelle jeweils angegebenen Stunden mit dem Stundenlohn von EUR 8,00 zu multiplizieren, wobei sich für jeweils fünf Minuten ein anteiliger Entgeltanspruch von aufgerundet EUR 0,67 ergibt, für jeweils zehn Minuten ein abgerundeter Entgeltanspruch von EUR 1,33 und für jeweils 15 Minuten ein Entgeltanspruch von EUR 2,00. Im Monat Februar 2002 ist dabei der 18. Februar nicht miteinbezogen worden, da dieser auch von der Beigeladenen zu 1) in ihrer Addition der erarbeiteten Stunden nicht einbezogen worden war. Im Monat Juli 2002 ist die Beklagte in ihrer Tabelle irrtümlich von 28 Stunden 15 Minuten und damit EUR 226,00 Entgelt ausgegangen. Zutreffend ergibt sich bei Addition des Stundenaufschriebs der Beigeladenen zu 1) eine Arbeitszeit von 26 Stunden und 35 Minuten und damit ein Entgelt von EUR 212,67. Im Monat Oktober 2002 ist die den Stundenaufschrieben zu entnehmende Gesamtarbeitszeit von 41 Stunden 17 Minuten zugunsten der Klägerin auf 41 Stunden 15 Minuten abgerundet worden. Im Übrigen sind die von der Beklagten in der genannten zuletzt erstellten Tabelle angegebenen Arbeitszeiten und Arbeitsentgeltansprüche korrekt berechnet, wie der Senat nach eigener Überprüfung feststellt. Die insgesamt von der Beigeladenen zu 1) erarbeiteten Entgelte in Höhe von EUR 4.975,34 übersteigen auch für diesen Zeitraum den von der Beklagten in der Berechnung der Beiträge in der Anlage zum Bescheid vom 21. Oktober 2003 angesetzten Betrag von EUR 4.972,00.

Im Zeitraum ab September 2000 ist damit die relevante Geringfügigkeitsgrenze von DM 630,00 bzw. EUR 325,00 nur in den Monaten Dezember 2000, Februar und März 2001, Mai 2001, November 2001, Februar 2002, März 2002, Mai 2002, Juli 2002 und Februar und März 2003 unterschritten worden. Auch die tatsächliche Entwicklung des Beschäftigungsverhältnisses hat damit die zu Beginn zu treffende Prognose bestätigt, dass die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig überschritten werden würde.

Daraus ergibt sich dann auch, dass die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2003 nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht zu hoch sind. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der ermittelten Entgelte die zu zahlenden Beiträge berechnet und auch mit den für denselben Zeitraum für die vermeintlich geringfügige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) geleisteten Pauschalbeiträgen verrechnet. Insoweit sind Berechnungsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beklagte unzutreffend von geringfügig zu niedrigen Arbeitsentgelten bei der Berechnung ausgegangen ist, hat dies zu einer geringfügig zu niedrigen Beitragsnachforderung geführt. Dies verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Einwände der Klägerin gegen die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge greifen nicht durch.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Damit entstehen die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger dann, wenn eine versicherungs- und beitragspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wird (BSG SozR 4-2400 § 22 Nr. 1), wie dies bei der Beigeladenen zu 1) aufgrund des erarbeiteten Arbeitsentgelts in den streitigen Zeiträumen der Fall war. Die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung treten schon am Tage der Aufnahme einer Beschäftigung gegen Entgelt ein. Von der tatsächlichen Zahlung dieses Entgelts hängt hingegen der Eintritt der Versicherungspflicht und der Beitragspflicht nicht ab (BSG SozR 3-2200 § 385 Nr. 5). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erfüllt oder nicht, kommt es daher ausschließlich darauf an, ob die hierfür geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts erfüllt waren. Keine Bedeutung kommt etwa dem Willen der Beteiligten zu, eine geringfügige Beschäftigung begründen zu wollen.

Ebenso wenig kann der bloße Vorwurf bzw. die bloße Behauptung der Klägerin, ihre (frühere) Geschäftsführerin, Frau Kempf, habe die erbrachten Arbeitsleistungen nicht korrekt abgerechnet, die Ermittlung der Sozialversicherungspflicht und der aufgrund dieser zu zahlenden Beiträge beeinflussen. Die Klägerin als Arbeitgeberin haftet nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Zahlungspflicht aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV besteht verschuldensunabhängig, ähnlich einer Garantiehaftung und ohne die Möglichkeit zur Exkulpation. Auch ist zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht etwa ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit über den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses/Arbeitsverhältnisses oder die Höhe des zu zahlenden Arbeitsentgelts anhängig. Eine strafrechtliche Verurteilung der Beigeladenen zu 1) oder auch der früheren Geschäftsführerin der Klägerin, Frau Kempf, wegen des Vorwurfs einer falschen Abrechnung der Gehälter der Beigeladenen zu 1) ist nicht erfolgt. Die bloße Unterstellung "krimineller Handlungen" kann keine Auswirkungen auf diese sozialversicherungsrechtliche Beitragsschuld haben. Vielmehr hat es insoweit bei der strafrechtlichen Unschuldsvermutung zu bleiben, was keinesfalls gegen die guten Sitten verstößt, sondern zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung gehört.

Ebenso wenig erwiesen ist die Behauptung der Klägerin, über die Beigeladene zu 1) sei von deren Tochter und deren Ehemann geleistete Arbeit abgerechnet worden. Vielmehr spricht die von der Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin am 03. November 2009 vorgelegte Lohnsteuerbescheinigung dafür, dass die von der Tochter der Beigeladenen zu 1) geleistete Arbeit gesondert und zutreffend auf deren Namen abgerechnet worden ist. Weiter hat die Beigeladene zu 1) in dem genannten Erörterungstermin konkret erklärt, ihr Ehemann habe für den Aufbau eines Regals einen Betrag von DM 200,00 erhalten sollen. Dies habe sie gesondert in ihrer Abrechnung ausgewiesen. Die Angaben der Beigeladenen zu 1) werden dadurch erhärtet, dass in deren Stundenaufschrieben (Kopie auf Bl. I 35 der Verwaltungsakte der Beklagten) im Juni 2000 ausdrücklich vermerkt ist "Vater" habe am 29. Juni 2000 dreieinhalb Stunden gearbeitet und weiter die Eintragung enthalten ist: "B. DM 200,00 Regale." Ebenso ist am 06. Oktober 1999 "B." mit einer Stunde Arbeit zusätzlich in den Stundenaufschrieben vermerkt. Für den streitigen Zeitraum (Juli 2000 und September 2000 bis März 2003) sind keine entsprechende Eintragungen in den Stundenaufschrieben der Beigeladenen zu 1) enthalten. Auch insoweit hat, ebenso wie hinsichtlich der Tochter, die Klägerin keinerlei konkreten Vortrag geleistet, welche Arbeit in welchem zeitlichem Umfang zu welchem Entgelt durch die Tochter oder den Ehemann in welchem Zeitraum geleistet worden sein soll und inwiefern diese als von der Beigeladenen zu 1) geleistete Arbeit deklariert worden sein soll. Auch hat sie keinerlei Umstände dafür benannt, welchen Zweck eine solche Handhabung überhaupt haben sollte. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die mit der Beigeladenen zu 1) abgerechneten Arbeitsstunden auch tatsächlich von dieser geleistet wurden und das hierfür gezahlte Arbeitsentgelt auch tatsächlich aus der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) erarbeitet worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe, die Revision zuzulassen bestehen nicht.

Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG. Die Klägerin wandte sich allein gegen die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.211,35 wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1).
Rechtskraft
Aus
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