Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 4267/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3620/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die teilweise Aufhebung der ihm bewilligten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 1. April 2008 wegen aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Abschlag von 14,5723 Entgeltpunkten.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), bewilligte dem am 1937 geborenen Kläger ab 1. Juni 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 30. Juli 1990). Die Ehe des Klägers wurde geschieden. Durch seit dem 1. Dezember 1992 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts V. vom 17. September 1992 wurden von dem Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau umzurechnende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich DM 576,77, bezogen auf 31. Mai 1991, übertragen. Dies entspricht 14,5723 Entgeltpunkten. Da die geschiedene Ehefrau noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, unterblieb zunächst eine Minderung der vom Kläger bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Eine Klage der geschiedenen Ehefrau, mit welcher diese die Zahlung von Unterhalt vom Kläger begehrte, wies das Amtsgericht Pforzheim mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 1997 (3 F 279/94 UE) ab.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1. April 1997 mit Bescheid vom 8. Oktober 1997 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Für die Berechnung der Rente ermittelte sie insgesamt 35,5469 Entgeltpunkte, nach Abzug des Abschlags aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von 14,5723 Entgeltpunkten 20,9746 Entgeltpunkte. Da der Berechnung der bisherigen Rente (umgerechnet) 32,1477 Entgeltpunkte zugrunde lagen, legte sie diese Entgeltpunkte auch der Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige zugrunde. Mit Bescheiden vom 8. März 2004 und 26. Februar 2007 berechnete die Beklagte die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Klägers wegen geänderter Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung neu.
Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland (heute Deutsche Rentenversicherung Saarland) bewilligte der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab 1. April 2003 Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich. Nach entsprechender Mitteilung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland erfolgte durch die Beklagte keine Minderung der vom Kläger bezogenen Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 3. Dezember 2007 und bezog durchgehend vom 1. April 2003 bis zu ihrem Tod diese bewilligte Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Deutsche Rentenversicherung Saarland unterrichtete die Beklagte im Dezember 2007 über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2008 stellte die Beklagte die dem Kläger bewilligte Altersrente ab 1. April 2008 neu fest. Sie berechnete die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs (Abschlag von 14,5723 Entgeltpunkten), legte der Berechnung die sich nach dem Abschlag durch den Versorgungsausgleich ergebenden 20,9746 Entgeltpunkte zugrunde und nahm den "Rentenbescheid vom 01.04.2008" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft "ab 1. April 2008" nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Sie erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2008 die mit Bescheid vom 19. Februar 2008 erfolgte neue Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und bat um Mitteilung, ob ihre (der Beklagten) Vermutung zutreffe, dass der Kläger von dem Rentenbezug (seiner geschiedenen Ehefrau) gewusst habe, gegebenenfalls ab wann.
Der Kläger erhob Widerspruch und bestritt unter Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim, von der Zahlung der Regelaltersrente an seine geschiedene Ehefrau Kenntnis gehabt zu haben. Zugleich begehrte er, die seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften wieder auf ihn zurückzuübertragen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2008 ab. Allein durch den Bezug der Regelaltersrente vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2007 (vier Jahre und neun Monate) durch die geschiedene Ehefrau des Klägers sei der Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) überschritten. Auch hiergegen erhob der Kläger unter Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim Widerspruch.
Weiterhin hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheids vom 8. Oktober 1997 mit Wirkung für den Monat März 2008 sowie zur Rückforderung eines Betrages von EUR 264,62 (Differenz des Zahlbetrags der bisherigen und der durch Bescheid vom 19. Februar 2008 geminderten Rente für den Monat März 2008) an und teilte dem Kläger auch mit, sie sei davon überzeugt, dass er von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau keine Kenntnis gehabt habe und er Kenntnis von der notwendigen Minderung erst seit Ende Februar 2008 (durch das Schreiben vom 21. Februar 2008) habe (Schreiben vom 2. April 2008). Der Kläger machte geltend, die beabsichtigte Rückforderung führe für ihn zu einer unbilligen Härte. Die Beklagte sah daraufhin von einer Rückforderung der Überzahlung für den Monat März 2008 ab, beließ es aber bei der Aufhebung ab dem 1. April 2008 (Schreiben vom 15. April 2008).
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 19. Februar 2008 und 25. März 2008 zurück (Widerspruchsbescheide vom 26. August 2008). Hinsichtlich der Neuberechnung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige führte sie zur Begründung aus, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers seit dem 1. April 2003 einen Rentenanspruch gehabt habe und daher die Altersrente zutreffend für die Zeit ab 1. April 2008 um den Versorgungsausgleich gemindert worden sei. Der Kläger habe spätestens durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2008 Kenntnis davon gehabt, dass ihm die ungeminderte Rente nicht mehr zustehe. Es sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, so dass eine Aufhebung des Bescheids für die Zukunft, die grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Aufhebungsbescheid bekannt gegeben worden sei, beginne, zwingend vorzunehmen gewesen sei. Hinsichtlich der begehrten Rückübertragung der Anwartschaften verwies die Widerspruchsstelle erneut darauf, dass durch den Bezug der Regelaltersrente der geschiedenen Ehefrau vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2007 der aus 24 Monatsbeträgen ermittelte Grenzbetrag (EUR 9.187,44) überschritten sei.
Der Kläger erhob am 29. September 2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Beklagte habe zu Unrecht mit dem Bescheid vom 19. Februar 2008 seine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige gemindert, weil seine geschiedene Frau zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben und ihr eine Rente nicht mehr zu gewähren gewesen sei. Eine Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches sei nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau nicht mehr möglich.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Wegen der zum 1. April 2003 eingetretenen wesentlichen Änderung (Bezug der Regelaltersrente der geschiedenen Ehefrau) sei der Bescheid (gemeint wohl der Bescheid vom 8. Oktober 1997) zwingend für die Zukunft aufzuheben gewesen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2010 ab. Die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Klägers sei jedenfalls ab Beginn des Rentenbezuges der geschiedenen Ehefrau ab 1. April 2003 um den Anteil des Versorgungsausgleichs zu kürzen gewesen. Wäre dies erfolgt, hätte der Kläger nach dem Versterben der geschiedenen Ehefrau nicht die erneute Auszahlung der ungekürzten Rente verlangen können. Allein der Umstand, dass der Kläger jedenfalls vom 1. April 2003 bis zum 1. April 2008 eine rechtswidrig zu hohe Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ohne Abzug des Anteils des Versorgungsausgleichs erhalten habe, berechtige ihn nicht, diesen rechtswidrig zu hohen Rentenbezug auch in der Zukunft fortzusetzen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückübertragung des Anteils des Versorgungsausgleichs.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. August 2010 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Beklagte die Änderung der Verhältnisse geltend mache, eine Änderung zu seinen Ungunsten nicht eingetreten sei, weil seine geschiedene Ehefrau bereits verstorben und ihr Rentenanspruch erloschen gewesen sei. Die Anfechtung des Bescheid vom 25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat auf Anfrage der Senat ergänzend ausgeführt, mit den Bescheiden vom 8. März 2004 und 26. Februar 2007 habe sie den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1997 nicht vollständig ersetzt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Die Berufung betrifft wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008. Wegen des Bescheids der Beklagten vom 25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.
3. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage wegen des Bescheids vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 zu Recht abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
3.1. Mit dem Bescheid vom 19. Februar 2008 hob die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Klägers teilweise auf. Aufzuheben war insoweit die maßgebliche Bewilligung. Diese erfolgte mit Bescheid vom 8. Oktober 1997. Dass die Beklagte im Bescheid vom 19. Februar 2008 ausführte, sie nehme den "Rentenbescheid vom 01.04.2008" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 1. April 2008 nach § 48 SGB X zurück, ist lediglich eine falsche Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheids.
Die weiteren Bescheide vom 8. März 2004 und 26. Februar 2007, mit welchem die Beklagte die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Klägers neu berechnete, ersetzten den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1997 nicht vollständig. Mit ihnen regelte die Beklagte nur den jeweils geänderten Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber die grundsätzliche Berechnung der Höhe der Altersrente. Insoweit war Grundlage weiterhin der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1997, der wertfeststellender Verwaltungsakt blieb.
3.2. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 ist nicht wegen einer vor seinem Erlass unterbliebenen Anhörung rechtswidrig. Da die Beklagte mit diesem Bescheid die dem Kläger bewilligten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige teilweise aufhob, war eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 19. Februar 2008 erfolgte nicht. Die unterbliebene Anhörung hat die Beklagte jedoch wirksam gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt. Denn sie hat vor Beendigung des Widerspruchsverfahrens dem Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2008 Gelegenheit zur Äußerung gegeben, auch wenn dies vorrangig deswegen erfolgte, um über eine teilweise Aufhebung der Bewilligung auch für die Vergangenheit zu entscheiden. Dem Kläger war hierauf eine sachgerechte Äußerung möglich, die er auch mit dem Schreiben vom 25. Februar 2008 abgab.
3.3. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der dem Kläger bewilligten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Eine wesentliche Änderung ist eingetreten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ohne den im Versorgungsausgleich durchgeführten Abschlag. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) u.a. aus den Entgeltpunkten. Bei den Entgeltpunkten sind u.a. auch Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (§§ 66 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 3 SGB VI). Da zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften des Klägers im Versorgungsausgleich von 14,5723 Entgeltpunkten durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 17. September 1992 übertragen worden waren, hatte die Beklagte die dem Kläger bewilligte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige entsprechend zu mindern. Einen Anspruch auf die Zahlung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ohne den im Versorgungsausgleich durchgeführten Abschlag hat der Kläger auch nicht nach dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau. Dies steht aufgrund des zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheids vom 25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 fest.
Diese wesentliche Änderung war bereits zum 1. April 2003, dem Beginn des Bezugs von Regelaltersrente der geschiedenen Ehefrau des Klägers, eingetreten. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte die dem Kläger bewilligte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige um die durch den Versorgungsausgleich übertragenen 14,5723 Entgelt-punkte mindern und deswegen die Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige teilweise aufheben müssen. Dies unterblieb.
Nach Erkennen des Fehlers hat die Beklagte von einer rückwirkenden teilweisen Aufhebung abgesehen, weil insoweit die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung nicht vorlagen. Sie geht davon aus, dass der Kläger keine Kenntnis von der wesentlichen Änderung hatte. Sie hat demgemäß die Bewilligung nur für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Februar 2008, aufgehoben, nämlich ab 1. April 2008 Dies ist eine gebundene Entscheidung.
Die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist an keine Frist gebunden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen die teilweise Aufhebung der ihm bewilligten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 1. April 2008 wegen aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Abschlag von 14,5723 Entgeltpunkten.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), bewilligte dem am 1937 geborenen Kläger ab 1. Juni 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 30. Juli 1990). Die Ehe des Klägers wurde geschieden. Durch seit dem 1. Dezember 1992 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts V. vom 17. September 1992 wurden von dem Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau umzurechnende Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich DM 576,77, bezogen auf 31. Mai 1991, übertragen. Dies entspricht 14,5723 Entgeltpunkten. Da die geschiedene Ehefrau noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog, unterblieb zunächst eine Minderung der vom Kläger bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Eine Klage der geschiedenen Ehefrau, mit welcher diese die Zahlung von Unterhalt vom Kläger begehrte, wies das Amtsgericht Pforzheim mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 1997 (3 F 279/94 UE) ab.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1. April 1997 mit Bescheid vom 8. Oktober 1997 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Für die Berechnung der Rente ermittelte sie insgesamt 35,5469 Entgeltpunkte, nach Abzug des Abschlags aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von 14,5723 Entgeltpunkten 20,9746 Entgeltpunkte. Da der Berechnung der bisherigen Rente (umgerechnet) 32,1477 Entgeltpunkte zugrunde lagen, legte sie diese Entgeltpunkte auch der Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige zugrunde. Mit Bescheiden vom 8. März 2004 und 26. Februar 2007 berechnete die Beklagte die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Klägers wegen geänderter Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung neu.
Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland (heute Deutsche Rentenversicherung Saarland) bewilligte der geschiedenen Ehefrau des Klägers ab 1. April 2003 Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich. Nach entsprechender Mitteilung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland erfolgte durch die Beklagte keine Minderung der vom Kläger bezogenen Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 3. Dezember 2007 und bezog durchgehend vom 1. April 2003 bis zu ihrem Tod diese bewilligte Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Deutsche Rentenversicherung Saarland unterrichtete die Beklagte im Dezember 2007 über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2008 stellte die Beklagte die dem Kläger bewilligte Altersrente ab 1. April 2008 neu fest. Sie berechnete die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs (Abschlag von 14,5723 Entgeltpunkten), legte der Berechnung die sich nach dem Abschlag durch den Versorgungsausgleich ergebenden 20,9746 Entgeltpunkte zugrunde und nahm den "Rentenbescheid vom 01.04.2008" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft "ab 1. April 2008" nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Sie erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2008 die mit Bescheid vom 19. Februar 2008 erfolgte neue Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige und bat um Mitteilung, ob ihre (der Beklagten) Vermutung zutreffe, dass der Kläger von dem Rentenbezug (seiner geschiedenen Ehefrau) gewusst habe, gegebenenfalls ab wann.
Der Kläger erhob Widerspruch und bestritt unter Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim, von der Zahlung der Regelaltersrente an seine geschiedene Ehefrau Kenntnis gehabt zu haben. Zugleich begehrte er, die seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften wieder auf ihn zurückzuübertragen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2008 ab. Allein durch den Bezug der Regelaltersrente vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2007 (vier Jahre und neun Monate) durch die geschiedene Ehefrau des Klägers sei der Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) überschritten. Auch hiergegen erhob der Kläger unter Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim Widerspruch.
Weiterhin hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung des Rentenbescheids vom 8. Oktober 1997 mit Wirkung für den Monat März 2008 sowie zur Rückforderung eines Betrages von EUR 264,62 (Differenz des Zahlbetrags der bisherigen und der durch Bescheid vom 19. Februar 2008 geminderten Rente für den Monat März 2008) an und teilte dem Kläger auch mit, sie sei davon überzeugt, dass er von dem Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau keine Kenntnis gehabt habe und er Kenntnis von der notwendigen Minderung erst seit Ende Februar 2008 (durch das Schreiben vom 21. Februar 2008) habe (Schreiben vom 2. April 2008). Der Kläger machte geltend, die beabsichtigte Rückforderung führe für ihn zu einer unbilligen Härte. Die Beklagte sah daraufhin von einer Rückforderung der Überzahlung für den Monat März 2008 ab, beließ es aber bei der Aufhebung ab dem 1. April 2008 (Schreiben vom 15. April 2008).
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 19. Februar 2008 und 25. März 2008 zurück (Widerspruchsbescheide vom 26. August 2008). Hinsichtlich der Neuberechnung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige führte sie zur Begründung aus, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers seit dem 1. April 2003 einen Rentenanspruch gehabt habe und daher die Altersrente zutreffend für die Zeit ab 1. April 2008 um den Versorgungsausgleich gemindert worden sei. Der Kläger habe spätestens durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2008 Kenntnis davon gehabt, dass ihm die ungeminderte Rente nicht mehr zustehe. Es sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, so dass eine Aufhebung des Bescheids für die Zukunft, die grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Aufhebungsbescheid bekannt gegeben worden sei, beginne, zwingend vorzunehmen gewesen sei. Hinsichtlich der begehrten Rückübertragung der Anwartschaften verwies die Widerspruchsstelle erneut darauf, dass durch den Bezug der Regelaltersrente der geschiedenen Ehefrau vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2007 der aus 24 Monatsbeträgen ermittelte Grenzbetrag (EUR 9.187,44) überschritten sei.
Der Kläger erhob am 29. September 2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Die Beklagte habe zu Unrecht mit dem Bescheid vom 19. Februar 2008 seine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige gemindert, weil seine geschiedene Frau zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben und ihr eine Rente nicht mehr zu gewähren gewesen sei. Eine Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches sei nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau nicht mehr möglich.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Wegen der zum 1. April 2003 eingetretenen wesentlichen Änderung (Bezug der Regelaltersrente der geschiedenen Ehefrau) sei der Bescheid (gemeint wohl der Bescheid vom 8. Oktober 1997) zwingend für die Zukunft aufzuheben gewesen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2010 ab. Die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Klägers sei jedenfalls ab Beginn des Rentenbezuges der geschiedenen Ehefrau ab 1. April 2003 um den Anteil des Versorgungsausgleichs zu kürzen gewesen. Wäre dies erfolgt, hätte der Kläger nach dem Versterben der geschiedenen Ehefrau nicht die erneute Auszahlung der ungekürzten Rente verlangen können. Allein der Umstand, dass der Kläger jedenfalls vom 1. April 2003 bis zum 1. April 2008 eine rechtswidrig zu hohe Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ohne Abzug des Anteils des Versorgungsausgleichs erhalten habe, berechtige ihn nicht, diesen rechtswidrig zu hohen Rentenbezug auch in der Zukunft fortzusetzen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückübertragung des Anteils des Versorgungsausgleichs.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 2. Juli 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. August 2010 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Beklagte die Änderung der Verhältnisse geltend mache, eine Änderung zu seinen Ungunsten nicht eingetreten sei, weil seine geschiedene Ehefrau bereits verstorben und ihr Rentenanspruch erloschen gewesen sei. Die Anfechtung des Bescheid vom 25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juni 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat auf Anfrage der Senat ergänzend ausgeführt, mit den Bescheiden vom 8. März 2004 und 26. Februar 2007 habe sie den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1997 nicht vollständig ersetzt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird die Akte des Senats, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Die Berufung betrifft wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008. Wegen des Bescheids der Beklagten vom 25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen.
3. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage wegen des Bescheids vom 19. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 zu Recht abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
3.1. Mit dem Bescheid vom 19. Februar 2008 hob die Beklagte die Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Klägers teilweise auf. Aufzuheben war insoweit die maßgebliche Bewilligung. Diese erfolgte mit Bescheid vom 8. Oktober 1997. Dass die Beklagte im Bescheid vom 19. Februar 2008 ausführte, sie nehme den "Rentenbescheid vom 01.04.2008" hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 1. April 2008 nach § 48 SGB X zurück, ist lediglich eine falsche Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheids.
Die weiteren Bescheide vom 8. März 2004 und 26. Februar 2007, mit welchem die Beklagte die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Klägers neu berechnete, ersetzten den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1997 nicht vollständig. Mit ihnen regelte die Beklagte nur den jeweils geänderten Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber die grundsätzliche Berechnung der Höhe der Altersrente. Insoweit war Grundlage weiterhin der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 8. Oktober 1997, der wertfeststellender Verwaltungsakt blieb.
3.2. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 ist nicht wegen einer vor seinem Erlass unterbliebenen Anhörung rechtswidrig. Da die Beklagte mit diesem Bescheid die dem Kläger bewilligten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige teilweise aufhob, war eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich. Eine Anhörung vor Erlass des Bescheids vom 19. Februar 2008 erfolgte nicht. Die unterbliebene Anhörung hat die Beklagte jedoch wirksam gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt. Denn sie hat vor Beendigung des Widerspruchsverfahrens dem Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2008 Gelegenheit zur Äußerung gegeben, auch wenn dies vorrangig deswegen erfolgte, um über eine teilweise Aufhebung der Bewilligung auch für die Vergangenheit zu entscheiden. Dem Kläger war hierauf eine sachgerechte Äußerung möglich, die er auch mit dem Schreiben vom 25. Februar 2008 abgab.
3.3. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der dem Kläger bewilligten Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Eine wesentliche Änderung ist eingetreten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ohne den im Versorgungsausgleich durchgeführten Abschlag. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) u.a. aus den Entgeltpunkten. Bei den Entgeltpunkten sind u.a. auch Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (§§ 66 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 3 SGB VI). Da zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften des Klägers im Versorgungsausgleich von 14,5723 Entgeltpunkten durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 17. September 1992 übertragen worden waren, hatte die Beklagte die dem Kläger bewilligte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige entsprechend zu mindern. Einen Anspruch auf die Zahlung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ohne den im Versorgungsausgleich durchgeführten Abschlag hat der Kläger auch nicht nach dem Tode seiner geschiedenen Ehefrau. Dies steht aufgrund des zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheids vom 25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2008 fest.
Diese wesentliche Änderung war bereits zum 1. April 2003, dem Beginn des Bezugs von Regelaltersrente der geschiedenen Ehefrau des Klägers, eingetreten. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte die dem Kläger bewilligte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige um die durch den Versorgungsausgleich übertragenen 14,5723 Entgelt-punkte mindern und deswegen die Bewilligung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige teilweise aufheben müssen. Dies unterblieb.
Nach Erkennen des Fehlers hat die Beklagte von einer rückwirkenden teilweisen Aufhebung abgesehen, weil insoweit die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung nicht vorlagen. Sie geht davon aus, dass der Kläger keine Kenntnis von der wesentlichen Änderung hatte. Sie hat demgemäß die Bewilligung nur für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes im Februar 2008, aufgehoben, nämlich ab 1. April 2008 Dies ist eine gebundene Entscheidung.
Die Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist an keine Frist gebunden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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