L 7 SO 5190/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 8124/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5190/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird Ziffer 1 des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird ihren Anerkenntnissen entsprechend unter Änderung ihres Bescheides vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 verurteilt, dem Kläger vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Aufwendungsersatz sowie vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen jeweils 1,04 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Nach Abtrennung der vom Kläger beantragten Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1000,00 EUR gegen die Beklagte ist vorliegend im Streit noch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1951 geborene Kläger war letztmalig bis Oktober 1989 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 13. November 1989 bezog er mit Unterbrechungen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe), ab Ende 1996 dann Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Ab dem 1. Januar 2005 erhielt er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die ihm das zuständige Jobcenter Stuttgart bis zum 30. September 2009 gewährte.

Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg L 2 SO 1152/09 erzielten die Beklagte und das Jobcenter Stuttgart darüber Einigkeit, dass der Kläger ab dem 30. September 2009 auf Dauer voll erwerbsgemindert ist und sich die Beklagte ab dem folgenden Tag als sachlich zuständiger Leistungsträger betrachtet. Mit Urteil vom 30. September 2009 wurde die Beklagte dementsprechend u.a. dazu verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2009 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu zahlen. Hierbei ging das LSG in seinem Urteil davon aus, dass der Kläger zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne der §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehört und hilfebedürftig ist.

Zur Ausführung dieses Urteils forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 auf, u.a. sämtliche Nachweise über sein Einkommen und Vermögen vorzulegen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 5. November 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis "31. Juli 2009" in Höhe von 631,88 EUR monatlich als erweiterte Hilfe gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII, da seine Vermögensverhältnisse (Erbschaft Mutter) noch nicht vollständig geklärt seien. Bei der Berechnung dieser Leistungen legte die Beklagte einen monatlichen Regelbedarf von 359,00 EUR abzüglich einer Pauschale für Haushaltsenergie von monatlich 22,62 EUR sowie eine monatliche Gebühr für die Benutzung der von der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterkunft in Höhe von monatlich 242,86 EUR zuzüglich einer monatlichen Betriebskostenpauschale von 52,64 EUR zugrunde. Während der Betrag für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 295,50 EUR monatlich an die Beklagte überwiesen wurde, wurde der restliche Betrag von monatlich 336,38 EUR direkt an den Kläger zur Auszahlung gebracht.

Auf den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch setzte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009 den Leistungszeitraum neu fest und gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nunmehr für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010. Im Übrigen wurde der Widerspruch u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, am 6. November 2009 sei die Zahlung an den Kläger für den Monat November 2009 und die Nachzahlung für den Monat Oktober 2009 in einem Gesamtbetrag von 672,76 EUR sowie am 25. November 2009 die Zahlung für den Monat Dezember 2009 mit 336,38 EUR erfolgt. Weiter wies die Beklagte den Kläger darauf hin, bei seiner Krankenkasse, der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK), den Beitritt als freiwilliges Mitglied zu erklären. Die Leistungen würden weiterhin als erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung noch nicht geklärt werden könnten.

Auf die bei ihr im Februar 2010 eingegangene Mitteilung der DAK, der Kläger sei dort freiwillig krankenversichert, übernahm die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 138,60 EUR , im Januar 2010 in Höhe von 140,53 EUR und ab 1. Februar 2010 in Höhe von monatlich 148,53 EUR (vgl. Bescheide vom 22. Februar und 8. April 2010). Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweise wurden diese Beiträge bis einschließlich August 2010 unmittelbar von der Beklagten an die DAK überwiesen. Nachdem dem Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 24. September 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2009 bewilligt worden war, die ab 1. November 2010 an den Kläger ausgezahlt wurde, wurden die von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der nunmehr seit 1. Oktober 2009 bestehenden Pflichtversicherung des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung von der DAK wieder erstattet.

Wie ebenfalls aus den Zahlungsnachweisen zu ersehen ist, wurde an den Kläger ab 1. April 2010 ein monatlicher Betrag von nunmehr 337,42 EUR direkt zur Auszahlung gebracht. Grund hierfür war, dass vom Regelbedarf ab diesem Zeitpunkt eine Pauschale für die Haushaltsenergie von lediglich 21,58 EUR monatlich abgezogen wurde. Nach Erhöhung der Unterkunftskosten auf 342,00 EUR monatlich wurde dieser Betrag vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010, dem Ende des Bewilligungszeitraumes, direkt an die Beklagte zur Auszahlung gebracht.

Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 hatte der Kläger am 2. Dezember 2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 erhoben. Er habe seitens der Beklagten am 12. November 2009 672,76 EUR und am 27. November 2009 336,38 EUR erhalten. Ab dem 30. November 2009 sei die Zahlung in genannter Höhe nicht erfüllt. Er beantrage daher, ab 30. November 2009 "in der Höhe von 336,38 EUR über die Bankverbindung dem Kläger bis auf weiters zuzuführen". Der Abzug des Energiekostenanteils sei zudem nicht erklärt worden. Ferner begehre er die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR gegen die Beklagte.

Das SG hat mit Urteil vom 21. Oktober 2010 auf das von der Beklagten in der dortigen mündlichen Verhandlung abgegebene Teilanerkenntnis den Bescheid der Beklagten vom "05.10.2009" in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom "05.12.2009" insofern aufgehoben, als die Beklagte die Hilfe lediglich als erweiterte Hilfe mit Aufwendungsersatz gewährt und im Übrigen die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, hinsichtlich der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Auch seien weder die Höhe der von der Beklagten gewährten Grundsicherungsleistungen noch deren Auszahlung zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 5. November 2010 beim SG eingelegte Berufung, mit der er - soweit überhaupt ersichtlich - sein Begehren weiterverfolgt.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte anerkannt, ihren Bescheid vom 5. Oktober 2009 (richtig: 5. November 2009) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2009 (richtig: 15. Dezember 2009) insofern aufzuheben, als für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 monatlich ein Betrag für die Haushaltsenergie in Höhe von 22,62 EUR statt 21,58 EUR in Abzug gebracht wurde.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2011 die richtigerweise als Beschwerde anzusehende Berufung des Klägers gegen die im angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung des SG, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte abzulehnen, abgetrennt und hierüber mit Beschluss vom 14. April 2011 (L 7 SO 1516/11 B) entschieden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2009 zu verurteilen, ihm vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren sowie ihm ab 30. November 2009 bis auf weiteres 336,38 EUR monatlich tatsächlich auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, soweit das Begehren des Klägers über das von ihr abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt zur Begründung auf das angefochtene Urteil Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie der beigezogenen Gerichtsakte L 2 SO 1152/09 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wurde unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt. Die Berufung ist auch kraft Gesetzes statthaft (§ 143 SGG), ohne dass es ihrer Zulassung bedarf. In Ansehung des § 123 SGG geht der Senat mangels gegenteiliger Äußerung des Klägers davon aus, dass er sein erstinstanzliches Begehren auch im Berufungsverfahren weiterverfolgt. Der Kläger hat vor dem SG ausweislich seiner Klageschrift vom 2. Dezember 2009 beanstandet, dass ihm ab 30. November 2009 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von monatlich 336,38 EUR nicht ausgezahlt wurden, und beantragt, ihm diese Leistungen "bis auf weiters zuzuführen". Seine auf tatsächliche Auszahlung bewilligter Leistungen gerichtete Klage betraf damit eine Geldleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Da der insoweit vom Kläger gestellte Antrag keine zeitliche Begrenzung enthielt, sondern er die "Zuführung" monatlicher Leistungen in Höhe von 336,38 EUR "bis auf weiters" begehrte, ist davon auszugehen, dass der Kläger die Auszahlung dieser monatlichen Leistungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, also bis zum 30. September 2010 begehrt hat. Damit wird die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR überschritten. Zudem hat der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2009 den Abzug des Energiekostenanteils beanstandet. Unter Berücksichtigung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-6050 Art. 71 Nr.11; SozR 4-1500 § 95 Nr.1) geht der Senat davon aus, dass der Kläger damit die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ohne Abzug des Energiekostenanteils - für den Bewilligungszeitraum begehrt hat. Die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird somit überschritten.

Die Beklagte war entsprechend ihrem im Berufungsverfahren abgegebenen Teilanerkenntnis zu verurteilen, dem Kläger für Oktober 2009 bis März 2010 jeweils weitere 1,04 EUR monatlich zu gewähren. Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit gemäß § 202 SGG i.V.m. § 313b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung abgesehen.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Soweit der Kläger die Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 336,38 EUR monatlich ab 30. November 2009 begehrt hat, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Auch besteht kein Anspruch des Klägers, ihm über das Teilanerkenntnis hinaus höhere Leistungen zu gewähren.

Das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die ihm nach §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 1, 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. März 2011 maßgebenden Fassung (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. März 2011, BGBl. I, S. 453) zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) ab 30. November 2009 an ihn auszuzahlen, ist unbegründet, da entsprechende Zahlungen erfolgt sind. Für die Monate Oktober, November und Dezember 2009 hat der Kläger in seiner Klageschrift bestätigt, dass entsprechende Beträge auf seinem Konto eingegangen sind. Auch für die übrigen Monate des Bewilligungszeitraums sind diese Leistungen an den Kläger tatsächlich ausbezahlt worden. Wie aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsnachweisen zu ersehen ist, wurde an den Kläger bis einschließlich März 2010 ein Betrag in Höhe von monatlich 336,28 EUR überwiesen. Danach erfolgte bis einschließlich September 2010, dem Ende des Bewilligungszeitraums eine Überweisung an den Kläger in Höhe von monatlich 337,42 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zahlungen beim Kläger tatsächlich nicht eingegangen sind, sind nicht ersichtlich, zumal die aus den Zahlungsnachweisen ersichtlichen Überweisungen auf das bei der Spardabank Stuttgart bestehende Girokonto des Klägers erfolgt sind. Auch vom Kläger selbst wurde weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass die Leistungen bei ihm nicht eingegangen sind.

Auch das Begehren des Klägers, ihm über das Teilanerkenntnis hinaus höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Bewilligungszeitraum zu gewähren, ist erfolglos. Das SG hat zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30. September 2009 (L 2 SO 1152/09) festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XII hat. Bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Leistungen hat die Beklagte zutreffend nach §§ 42 Satz 1 Nr. 1, 28 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 der ab 1. Juli 2009 geltenden Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 2. Juni 2009 (GBl. S. 253) einen monatlichen Regelsatz in Höhe von 359,00 EUR monatlich zugrunde gelegt. Weiterhin hat die Beklagte zutreffend die Gebühren für die Benutzung der von ihr dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterkunft in Höhe von monatlich 295,50 EUR bzw. ab 1. Juli 2010 in Höhe von monatlich 342,00 EUR gemäß §§ 19 Abs. 2, 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII berücksichtigt. Überdies hat die Beklagte zu Recht die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 138,60 EUR, im Januar 2010 in Höhe von 140,53 EUR und ab 1.Februar 2010 bis 31. August 2010 in Höhe von monatlich 148,53 EUR gemäß §§ 19 Abs.2, 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 32 SGB XII übernommen. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den in der Benutzungsgebühr enthaltenen Betrag für die Kosten der Haushaltsenergie bei der Berechnung der Leistungen in Abzug gebracht hat. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII nach Regelsätzen erbracht, die nach § 28 Abs. 2 SGB XII von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII festgesetzt werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der auf der Grundlage des § 40 SGB XII ergangenen Regelsatzverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) enthält der Regelsatz auch Aufwendungen für die Haushaltsenergie. Würde daher eine sämtliche Stromkosten umfassende Pauschalmiete nach § 29 SGB XII als Kosten für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang übernommen werden, käme es zu einer Doppelzahlung. Daher muss der Betrag für die Haushaltsenergie, der bereits im Regelsatz enthalten ist, von den Kosten der Unterkunft und Heizung abgezogen werden (BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R - (beide juris); Bayerisches LSG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - L 7 AS 371/10B ER - (juris); Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 29 Rdnrn. 17 und 82 m.w.N.; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 67 m.w.N.). Hinsichtlich der Höhe des vorzunehmenden Abzugs für die Haushaltsenergie hat das BSG in seinem Urteil vom 22. September 2009 (B 4 AS 8/09 R (juris)) der - früher vertretenen - Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die (höheren) Abzugsbeträge seien auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 zu berechnen, eine Absage erteilt. Das BSG legt bei der Berechnung der abzuziehenden Kosten für Haushaltsenergie weiterhin die EVS 1998 zugrunde und erhöht den Anteil dieser Kosten um den prozentualen Anpassungsbetrag (Dynamisierungsbetrag) der Regelleistung. Auszugehen ist somit von einem im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2007 maßgebenden Betrag für die Kosten der Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR monatlich (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 14/07 R -, a.a.O.). Dieser Betrag ist entsprechend der Regelleistung anzupassen, also zu dynamisieren. Danach ergibt sich für den hier maßgebenden Zeitraum ein ab dem 1. Juli 2009 in Abzug zu bringender Betrag für die Haushaltsenergie von 21,58 EUR monatlich, der sich wie folgt errechnet: 20,74 EUR x 359,00 EUR: 345,00 EUR = 21,58 EUR). Die vom BSG für den Bereich der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs entwickelten Grundsätze sind auf den hier maßgebenden Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII deckungsgleich zu übertragen, da insoweit keine Unterschiede erkennbar sind, die einer Übertragung entgegenstehen könnten. Von dieser deckungsgleichen Übertragung auf den Bereich des SGB XII geht überdies auch das baden-württembergische Ministerium für Arbeit und Soziales in seinem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 12. Februar 2010 sowie der Landkreis- und Städtetag Baden-Württemberg in seinem ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 28. Oktober 2008 aus. Bei einer sämtliche Stromkosten umfassenden Pauschalmiete - wie hier - ist somit der in der Regelleistung enthaltene Betrag für Haushaltsenergie ab 1. Juli 2009 in Höhe von 21,58 EUR monatlich in Abzug zu bringen (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O.; vgl. auch Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg, Stand Januar 2010, Ziff. 29.19). Im hier streitigen Bewilligungszeitraum hat die Beklagte zunächst diesen Betrag in Höhe von 21,58 EUR monatlich ab April 2010 von den dem Kläger zu gewährenden Leistungen in Abzug gebracht. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dann anerkannt, auch von Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 lediglich diesen Betrag statt dem ursprünglich insoweit in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von 22,62 EUR monatlich abzuziehen. Die Beklagte hat zwar die Kosten für Haushaltsenergie nicht - wie vorgesehen - bei den Kosten der Unterkunft, sondern beim Regelsatz in Abzug gebracht. Dies ist jedoch ohne Auswirkung auf die Höhe der insgesamt dem Kläger zu gewährenden Leistungen, sodass hierdurch keine Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung der Beklagten begründet wird.

Die im Tenor des Urteils des SG enthaltenen Daten des Bescheides ("05.10.2009") und des Widerspruchsbescheids ("05.12.2009") sind offenbar unrichtig. Bescheide mit diesen Daten sind in der Verwaltungsakte nicht enthalten. Vielmehr finden sich dort der Bescheid vom 5. November 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2009. Auch das SG ging in Tatbestand und Entscheidungsgründen seines Urteils vom 21. Oktober 2010 davon aus, dass streitgegenständlich in seinem Verfahren der Bescheid vom 5. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2009 ist. Aufgrund dieser offenbaren Unrichtigkeit des Urteilstenors war dieser nach § 138 SGG zu berichtigen, wobei diese Berichtigung gleichzeitig mit der Entscheidung über das Rechtsmittel (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 138 Rdnr. 4 m.w.N.) erfolgen kann. Das Urteil des SG vom 21. Oktober 2010 war daher neu zu fassen und aufgrund des von der Beklagten im Berufungsverfahren abgegebenen Teilanerkenntnisses zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG. Angesichts des geringen Obsiegens des Klägers im Berufungsverfahren aufgrund des von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses ist es nicht gerechtfertigt, die Beklagte zur Erstattung eines Teils seiner außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu verpflichten.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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