L 23 SO 8/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 526/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 8/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2007 abgeändert und die Klage vollum-fänglich abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt noch die Übernahme von (Auszugs-) Renovierungskosten für ihre bis Juli 2005 bewohnte Wohnung.

Die 1959 geborene Klägerin bezog im Juni 2005 eine bis Mai 2006 befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zahlbetrag ab 01. Juli 2005 in Höhe von 869,40 EUR. Mit Bescheid vom 05. Januar 2007 der Deutschen Rentenversicherung Bund - DRV-B. - wurde die Rente bis Ende November 2008 weiter befristet und mit Bescheid vom 27. August 2008 ab 01. Dezember 2008 auf Dauer gewährt.

Sie bewohnte bis Juli 2005 mit ihren Kindern, IJ, geboren 1986, und M-J geboren 1992, eine Wohnung in der T Straße in B. Zum 1. August 2005 verzog die Familie in die Wohnung T Straße in B. Aus dieser Wohnung zog die Tochter der Klägerin am 9. Dezember 2005 in eine eigene Wohnung aus.

Für Renovierungsarbeiten in der Wohnung T Straße in B sind der Klägerin von der Firma R. Dienstleistungs GmbH am 26. November 2005 1.508,- EUR in Rechnung gestellt worden, die die Klägerin nach eigenen Angaben noch nicht beglichen habe und die noch von ihr gefordert wer-den. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klägerin am 29. Juli 2007 verurteilt, an die R. Dienstleistungs GmbH 1.508,- EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Die Klägerin hatte am 01. August 2005 die Übernahme der Mieten seit Juni 2005, der Renovie-rungskosten für die Wohnung T Straße und der Kaution für die neue Wohnung (3 Kaltmonatsmieten in Höhe von 930,00 EUR) bei dem beigeladenen JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf beantragt. Diesen Antrag hatte der Beigeladene unter Hinweis auf die fehlende Erwerbsfähigkeit am 14. September 2005 abgelehnt. Ein von der Klägerin offenbar unter dem 27. September 2005 eingelegter Widerspruch war am 28. März 2006 zurückgenommen wor-den. Den Antrag der Tochter der Klägerin bei dem Beigeladenen, Renovierungskosten für die Woh-nung in der T Straße zu übernehmen, hatte der Beigeladene abgelehnt (Bescheid vom 02. No-vember 2005/Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2005). Die daraufhin von der Tochter erhobene Klage war erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid Sozialgericht Berlin vom 18. Okto-ber 2006 - Az: S 93 AS 227/06).

Bereits am 20. Juni 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Leis-tungen unter Berufung darauf, dass sie seit mehreren Jahren "EU-Rentnerin" sei. Sie legte da-bei einen Mietvertrag für die Wohnung in der T Straße zum 01. Juli 2005 vor und machte mit Schreiben vom 15. Juni 2005 geltend, dass sie dringend Unterstützung für die Renovierung ihrer alten Wohnung, Hilfen beim Umzug, Leistungen für weiter geschuldete Mieten und für eine Mietkaution benötige.

Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn Leistun-gen zum Lebensunterhalt für Juli 2005 in Höhe von 154,46 EUR und verfügte, dass ab August keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliege. Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 gewährte der Beklagte der Klägerin für einen Umzugswagen und Helfer 284,40 EUR.

Auf den weiteren Antrag der Klägerin vom 10. Juli 2005 auf "Übernahme von Junimiete 05, Renovierungshilfe, Umzugshilfe sowie eine Kaution für die preiswertere Wohnung" lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01. November 2005 u.a. die Kostenübernahme der Kaution für die Wohnung ab. Das Einkommen der Klägerin übersteige den sozialhilferechtlichen Bedarf. Hier-gegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. November 2005 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Ablehnung von Leistungen für die Kaution wandte. Im Widerspruchsverfahren wies der Beklagte die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass der Umzug in eine neue Wohnung weder seitens des Jobcenters noch des Sozialamtes angeraten worden sei. Der Sozialhilfeträger sei vor die vollendete Tatsache gestellt worden, dass sich die Klägerin eine andere Wohnung gesucht habe, obwohl sie nicht in der Lage gewesen sei, die Renovie-rungskosten der alten Wohnung, den Umzug, eine doppelte Mietzahlung sowie die Kaution zu finanzieren. Gleichwohl seien ihr bereits Leistungen in Höhe von 438,86 EUR gewährt worden, um damit teilweise die Umzugskosten und die Doppelmieten zu finanzieren. Die Klägerin bil-de keine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter nach dem SGB II, sondern eine mit ihrem Sohn nach dem SGB XII.

In der Folge beantragte die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am 07. Dezem-ber 2005 die Überprüfung des Bescheides vom 19. Juli 2005. Der Klägerin habe für Juli 2005 eine wesentlich höhere Leistung zugestanden. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 erinnerte die Verfahrensbevollmächtigte an die Bescheidung des Antrages zu den Renovierungskosten und legte vorsorglich Widerspruch gegen eine etwaige mündliche Ablehnung ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 wies der Beklagte die Widersprüche vom 14. November 2005 und 06. Dezember 2005 gegen die Bescheide vom 19. Juli 2005 und 01. November 2005 zurück. Wohnungsbeschaffungskosten, Leistungen für eine Kaution und für Umzugskosten könnten nach vorheriger Zustimmung nach § 29 SGB XII übernommen werden. Die Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, Re-novierungskosten und Mieten für Wohnraum zu übernehmen, der für den Leistungsberechtig-ten nicht erhaltenswert sei. Renovierungskosten hätten im Übrigen durch Selbstvornahme oder Hilfestellungen durch befreundete Personen in einem finanziell geringeren Rahmen gehalten werden können. Er, der Beklagte, habe bereits, obwohl der Umzug nicht notwendig gewesen sei, Leistungen in Höhe von 438,86 EUR erbracht. Darüber hinausgehende Hilfe könnten auch nach nochmaliger Prüfung nicht übernommen werden.

Auch nach dem Auszug der Tochter lehnte der Beklagte weiterhin Leistungen nach dem SGB XII ab (Bescheid vom 02. Januar 2006/Widerspruchsbescheid vom 15. März 2006).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2006 hat die Klägerin am 27. Februar 2006 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen für die Renovierung der Wohnung T Straße , für den Umzug sowie für die zu leistende Kaution für die neue Wohnung und für weiter zu zahlende Mieten von Juni bis September 2005 für die Wohnung in der T Straße begehrt hat. Sie sei Bezieherin einer Er-werbsminderungsrente und nicht in der Lage, die Kosten des erforderlichen Umzugs selbst zu bestreiten. Im Juni 2005 sei die Zahlung des Wohngeldes in Höhe von 138,- EUR eingestellt wor-den. Ihr Dispositionskredit bei der Bank sei erschöpft gewesen. Sie habe sich an den Beklagten gewandt und um Hilfe gebeten, jedoch leider eine Absage erhalten. In dieser Situation hätte sie die Miete für die Wohnung nicht mehr zahlen können. Aus diesem Grunde sei sie gezwungen gewesen, eine preiswertere Wohnung zu suchen. Sie hätte ab Juni 2005 wegen unbezahlter Mieten eine fristlose Kündigung erhalten. Sie habe daraufhin erneut das Grundsicherungsamt um Hilfe gebeten. Die Anträge bei dem Beklagten würden ständig fehlerhaft bearbeitet. Der Beklagte hätte sie, die Klägerin, fehlerhaft an das JobCenter verwiesen, weil sie nur noch bis zu drei Stunden täglich arbeiten dürfe. Für den Beklagten sei das nur ein Trick zur Zeitgewin-nung gewesen. Es sei auch mündlich ein Darlehen für den Umzug und die Kaution versprochen worden. Sie habe für 284,40 EUR alles selber arrangieren müssen, obwohl sie alle Unterlagen nach Verlangen vorgelegt habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. Juli 2005, des Bescheides vom 01. November 2005 und des Bescheides vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2006 zu verurteilen, ihr die Kosten für die Wohnungsrenovierung in Höhe von 1.508,00 EUR, Leistungen zur Begleichung der noch offenen Mietforderungen in Höhe von 2.607,24 EUR sowie eine einmalige Beihil-fe, hilfsweise ein Darlehen in Höhe von 930,00 EUR zur Begleichung der noch offenen Kaution in der T Straße , zu gewähren.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat weiterhin unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen. Sie habe ohne vorherige Beteili-gung des Grundsicherungsträgers eine für sie vermeintlich preiswertere Wohnung angemietet. Der Umzug sei nicht notwendig gewesen. Er, der Beklagte, habe bereits ohne rechtliche Ver-pflichtung einen Beitrag zu den entstandenen Kosten geleistet.

Mit Urteil vom 14. November 2007 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Janu-ar 2006 verurteilt, der Klägerin eine einmalige Beihilfe für Renovierungskosten in Höhe von 1.508,00 EUR sowie ein Darlehen zur Begleichung der Mietkaution für die derzeit bewohnte Wohnung in Höhe von 930,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage ab-gewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Übernahme der Renovierungs-kosten folge aus § 29 SGB XII bzw. § 73 SGB XII. Die zu gewährenden einmaligen Beihilfen für Renovierungskosten stellten sich als einmalige Beihilfen einer erweiterten Hilfe dar. Zwar habe eine vorherige Zustimmung des Beklagten zum Umzug nicht vorgelegen. Eine solche hätte aber erteilt werden müssen, da der Umzug notwendig gewesen sei. Die neue Wohnung sei auch angemessen gewesen. Zu den Umzugskosten gehörten auch die Kosten der Auszugsreno-vierung. Soweit § 29 SGB XII nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, ergebe sich ein Anspruch aus § 73 SGB XII, der Einsatz öffentlicher Mittel sei gerechtfertigt. Gleiches gelte für die Mietkaution. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der rück-ständigen Mieten. Der Beklagte habe bereits eine doppelte Mietzahlung berücksichtigt. Diesen Betrag habe die Klägerin aber nicht zur Begleichung der Miete eingesetzt. Von der Klägerin hätte erwartet werden können, dass sie zumindest einen Teil der Mietzahlungen aufbringe.

Gegen das ihm am 9. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte unter dem 01. Februar 2008 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre gegen das Urteil eingelegte Berufung am 21. August 2008 wieder zurückgenommen.

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Umzuges in die preiswertere Wohnung nicht hilfebedürftig gewesen. Sie habe die Miete, soweit sie auf ihren Sohn und sie selbst entfallen sei, selbst tragen können. Die Tochter hätte ihren Anspruch auf Leistungen beim JobCenter geltend machen müssen. Die Berechnung der Mietkaution anhand der Brutto-kaltmiete sei zudem nicht zulässig. Der Leistungsantrag sei bei ihm erst am 20. Juni 2005 ein-gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der neue Mietvertrag bereits unterschrieben gewesen. Eine Antragstellung im April 2005 sei nicht nachvollziehbar. Er, der Beklagte, sei auch seiner Bera-tungspflicht nachgekommen. Die Klägerin sei Bezieherin einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung gewesen. Somit habe ein möglicher Leistungsanspruch nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für sie bestanden. Ihr Einkommen habe aber zu jeder Zeit ausgereicht, um den Lebensunterhalt für Mutter und Sohn zu decken. Wäre das Einkommen nicht ausreichend gewesen, hätte der Anspruch der Tochter auf Leistungen nach dem SGB II Ansprüche der Klä-gerin und ihres Sohnes auf Sozialgeld nach dem SGB II nachgezogen. Die Klägerin habe aber immer wieder erläutert, dass das JobCenter für sie nicht zuständig sei. Fraglich sei auch, ob die Renovierung überhaupt notwendig gewesen sei. Nach der vorgelegten Rechnung sei nicht zu erkennen, ob und wann die Renovierung durchgeführt worden sei.

In Folge ihres Umzuges in die C Straße hat die Klägerin die auf Gewährung von Leistungen für eine Kaution gerichtete Klage am 08. Juli 2009 für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2007 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Übernahme der Renovierungs-kosten habe. Sie habe noch keine Zahlungen an die Renovierungsfirma leisten können. Nach-dem ihr im Jahre 2000 Rente gewährt worden sei, habe sie nur hin und wieder ergänzend Leis-tungen vom Grundsicherungsamt erhalten. Sie habe die Wohnung in der T Straße, die 700,- EUR Miete gekostet habe, im Jahre 2005 nicht mehr halten können. Sie habe sich die wesentlich preiswertere Wohnung in der T Straße mit einer Kaltmiete von nur 350,- EUR nebst Betriebskosten gesucht.

Die Klägerin hat u. a. die Rechnung vom 26. November 2005 der R Dienstleistungs GmbH, die Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. Juni 2007, worin sie zur Zah-lung von 1.508 EUR nebst Zinsen an die R Dienstleistungs GmbH verurteilt worden ist, sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. November 2007, diesen Rechtsstreit betreffend, zur Gerichtsakte gereicht.

Der Beigeladene vertritt die Auffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des leistungsbegründenden Ereignisses eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen. Sie sei auf absehbare Zeit außerstande gewesen, unter den übli-chen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II hätten daher nicht vor-gelegen. Er, der Beigeladene, habe auch bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 02. Sep-tember 2005 die Leistungen abgelehnt. Ebenfalls sei eine Zusicherung hinsichtlich der Auf-wendungen für die neue Unterkunft und für Wohnbeschaffungskosten bindend abgelehnt wor-den. Auch der von der Tochter geltend gemachte Anspruch sei bereits bindend abschlägig be-schieden worden.

Der Senat hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2010 die Klägerin gebeten, alle Übergabeprotokolle für die Wohnung in der T Straße sowie eine Auftragsertei-lung für die Renovierung zu übersenden.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2011 hat sie hierzu wiederum die Rechnung der R Dienstleistungs GmbH vom 26. November 2005 vorgelegt, ferner ein Wohnungsabnah-meprotokoll vom 10. September 2005 (Blatt 1 von 4) sowie Blatt 2 - 4 von 4 Blättern einer "Feststellung der auszuführenden Schönheitsreparaturen" vom 20. September 2005, eine Nie-derschrift der Öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. Juni 2007 in dem Rechtsstreit R Dienstleistungs GmbH./. die hiesige Klägerin und ihren Mietvertrag über die Wohnung in der T Straße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Ver-waltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin zu dem Rechtsstreit der Tochter der Klägerin gegen den Beigeladenen (S 93 AS 227/06) sowie die Gerichtsakte zu dem laufenden Rechtsstreit verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenständlich ist nur noch die Berufung des Beklagten, soweit er sich gegen die Ver-pflichtung zur Übernahme der Renovierungskosten wehrt. Bezüglich der Verurteilung zur Leistung einer Mietkaution hat sich der Rechtsstreit durch Klagerücknahme der Klägerin (Er-klärung von 08. Juli 2009) erledigt. Soweit das Sozialgericht die auf Übernahme der rückstän-digen Mieten gerichtete Klage mit dem Urteil abgewiesen hat, hat die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen, so dass insofern das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Be-klagten verurteilt, der Klägerin eine einmalige Beihilfe zu Renovierungskosten in Höhe von 1.508,00 EUR zu gewähren. Einen Anspruch auf eine solche Leistung hat die Klägerin nicht, der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 01. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Januar 2006 zu Recht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII abgelehnt. Soweit der Beklagte erst mit dem Widerspruchsbescheid ausdrücklich die Über-nahme von Kosten für die Auszugsrenovierung abgelehnt hat, ist die Klägerin hiermit erstmals beschwert worden. Für die Zulässigkeit der Klage bedurfte es keines weiteren Vorverfahrens (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer - SGG, 9. Aufl. 2008 - § 78 Rn 8), so dass die Klage zulässig war.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Anspruch der Klägerin scheitert nicht bereits daran, dass die Wohnung, für die eine Hilfe zur Renovierung begehrt wird, nicht mehr von der Kläge-rin bewohnt wird. Der Bedarf, nämlich die Auszugsrenovierung besteht hier noch in der beste-henden Forderung der Firma, die die Auszugsrenovierung wohl ausgeführt hat, gegen die Klä-gerin fort. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geforderten Kosten für die Durchführung der Renovierung verlangen kann, richtet sich danach, ob sie nach Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfs einen Anspruch hatte (vgl. Be-schluss des Senats vom 09. November 2006 - Az: L 23 B 169/06). Dies ist zu verneinen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten.

1. Dieser könnte sich vorrangig aus § 29 SGB XII als Hilfe zum Lebensunterhalt ergeben. Nach § 29 SGB XII werden als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII auch Leistungen für die Unterkunft erbracht.

Danach kann die Klägerin als Bedarf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Un-terkunft und Heizung geltend machen. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertrag-lich (wirksam) verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem not-wendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. Landessozialge-richt Baden-Württemberg vom 23. November 2006 - Az: L 7 SO 4415/05 - Juris).

Ein etwaiger Kostenübernahmeanspruch gegen den Beklagten scheitert nicht bereits wegen eines - nach § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II vorrangigen - Anspruches auf Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II gegen den Beigeladenen. Nach § 21 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen keine Leis-tungen für den Lebensunterhalt nach SGB XII, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind. Die Klägerin war nicht als Erwerbsfähige leistungsberechtigt nach dem SGB II. Sie war auch nicht berechtigt, Sozialgeld nach dem SGB II zu beziehen. Nach § 28 Abs. 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Hilfebedürf-tigen leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Die Klägerin hatte zwar keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vier-ten Kapitel SGB XII (§§ 41 ff. SGB XII); Sie war im Juni 2005 nicht auf Dauer voll erwerbs-gemindert. Ihr war von der DRV-B. "nur" eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminde-rung zuerkannt worden. Eine solche befristete Rente wegen Erwerbsminderung schließt die Annahme, dass es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, aus (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf - SGB XII, 3. Aufl. 2010 - § 41 Rn 23). Damit ist sie zwar nicht erwerbsfähig nach § 8 Abs. 1 SGB II, dies aber nicht dauerhaft im Sinne von § 41 Abs. 1 und 3 SGB XII. Ein Anspruch auf Sozialgeld scheitert bereits deswegen, weil die Klägerin nicht mit einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebe. Zu ei-ner Bedarfsgemeinschaft eines Erwerbsfähigen gehörte im Juni 2005 u.a. der im Haushalt le-bende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der bis zum 30. März 2006 gültigen Fassung). Die Klägerin lebte im Juni 2005 mit ihrer erwerbsfähigen und volljährigen Tochter, die von dem Beigeladenen Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezog, in einem Haushalt und bildete mit ihr somit keine Bedarfsgemeinschaft. Damit lagen die Voraussetzungen - entsprechend der Auf-fassung des Beigeladenen - für einen Bezug von Sozialgeld nach dem SGB II nicht vor, so dass die Klägerin von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII nach § 21 SGB XII/§ 5 Abs. 2 SGB II nicht dem Grunde nach ausgeschlossen war.

Auch kann sich der Beklagte nicht auf eine fehlende vorhergehende Zusicherung berufen. Das Bundessozialgericht hat bereits zu der gleich lautenden Regelung in § 22 SGB II entschieden, dass dann keine Zusicherung eingeholt werden muss, wenn - wie im Fall der hiesigen Klägerin - im Zeitpunkt des Antrages Hilfebedürftigkeit lediglich erwartet wird, aber noch nicht vorliegt (BSG vom 30. August 2010 - Az: B 4 AS 10/10 R - Juris).

Dennoch durfte der Beklagte die Übernahme der Auszugsrenovierungskosten ablehnen, da zum einen eine Pflicht zur Auszugsrenovierung dem Grunde nach bereits nicht bestand und - unabhängig davon - zum anderen die tatsächlich angefallenen Kosten nicht angemessen waren.

a) Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszuges aus dem Mietvertrag der Klägerin mit der N Grundstücksgesellschaft mbH & Co. vom 26. Januar 2000 für die im Vorderhaus T Str. in B, im 2. OG mitte gelegene Wohnung wird deutlich, dass die Klägerin zur Vornahme von Auszugsrenovierungsarbeiten nicht verpflichtet war.

Zwar liegt eine vertragliche Regelung in "§ 5 Schönheitsreparaturen, Gebrauch und Pflege der Mieträume" des o.g. Mietvertrages vor. Danach soll folgendes gelten:

"Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzufüh-ren. Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen. Es wird der nachfolgende Fristenplan vereinbart, wonach Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sind: In Küchen und Bädern alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toi-letten alle 5 Jahre, in allen Nebenräumen alle 7 Jahre. "

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (ständige Rechtsprechung z.B.: BGH vom 23. Juni 2004 - Az: VIII ZR 361/03 - veröffentlicht in Juris oder NJW 2004, 2586-2587), die bereits zu dem hier streitigen Zeitpunkt im Juni 2005 galt, ist diese Regelung jedoch zivilrecht-lich unwirksam, so dass es bei dem Grundsatz des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt, wonach die Schönheitsreparaturen als Aufwendungen zur Erhaltung der Mietsache vom Vermieter durch-zuführen sind.

Die in § 5 des Mietvertrages vorgenommene formularvertragliche Schönheitsreparaturklausel trifft eine "starre" Fälligkeitsregelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen und legt insoweit eine feste Mindestfrist verbindlich und kategorisch fest, ohne Abweichungen von dieser zuzu-lassen (etwa durch Verwendung der Formulierung "im Allgemeinen", "in der Regel", "übli-cherweise" oder dergleichen). Nach der o.g. Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) ist eine solche "starre" Fälligkeitsregelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie der Klägerin als Mieterin ein Übermaß an Renovierungsverpflich-tungen auferlegt (BGH a.a.O.).

Aus der mangelnden Verpflichtung der Klägerin zur Ausführung dieser Schönheitsreparaturen folgt zugleich, dass sie die Übernahme dieser Kosten nicht von einem Sozialleistungsträger verlangen kann (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom: 16. Juli 2007 - Az: L 13 SO 26/07 ER - Juris; zur gleichlautenden Vorschrift § 22 SGB II ausführlich: Landessozialge-richt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 - Az: L 7 AS 60/09 - Juris), denn diese Kosten sind dem Grunde nach nicht notwendig und damit nicht angemessen im Sinne von § 29 SGB XII.

b) Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass die Nichtkenntnis der o.g. Rechtslage der Klä-gerin nicht zum Nachteil gereichen könne, kommt vorliegend eine Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nicht in Betracht, da die geltend gemachten Kosten auch dem Um-fang nach nicht angemessen sind.

Denn zum einen gilt auch hinsichtlich der Kosten der Auszugsrenovierung der Nachranggrund-satz des § 2 SGB XII, wonach grundsätzlich der Hilfeempfänger gehalten ist, die Wohnung selbst bzw. mit Hilfe von Freunden und Bekannten zu renovieren. Zum anderen sind die Kos-ten der Auszugsrenovierung nur insoweit angemessen, als diese zur Beseitigung von Abnut-zungen erforderlich waren.

Insoweit sind in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Wohnungsabnahmeproto-koll vom 10. September, 20. September und 17. Oktober 2005 folgende Mängel ("M") fest-gehalten worden: Küche – Einbauten "altersbedingte Gebrauchsspuren – Restreinigung" Bad – Wände "Spiegelfliesen entfernen – Folgeschäden bereinigen; eine Fliese über Ba-dewanne eingedrückt, Silikonverfugung Badewanne " Diele – Elektroinstallationen "reinigen" Wohnzimmer – Fenster "lackieren" Schlafzimmer – Türen "Blatt reinigen" – Fenster "lackieren" – Heizung "reinigen ggf. lackieren" 1. Kinderzimmer – Türen "Blatt innen kleines Loch, reinigen" 2. Kinderzimmer – Fenster "lackieren"

Hinsichtlich der genannten Positionen, die lediglich eine Reinigung (Türblatt reinigen, Kü-cheneinbauten reinigen, Heizungskörper reinigen etc.) erfordern, ist bereits die Erforderlichkeit einer kostenintensiven Übertragung auf eine Fachfirma nicht erkennbar. Diese Arbeiten unter-scheiden sich von der üblichen Wohnungsreinigung nicht, so dass sie auch durch die Klägerin, ihre Kinder oder Freunde hätten vorgenommen werden können.

Der Senat unterstellt ansonsten zugunsten der Klägerin, dass zum einen die erwähnte Lackie-rung der Fenster tatsächlich notwendig war, auch wenn die Klägerin dort erst fünf Jahre wohn-te, und zum anderen, dass diese Fensterlackierarbeiten sowie die im Wohnungsabnahmeproto-koll geforderten Renovierungsarbeiten im Badezimmer tatsächlich nicht im Wege der Selbst-hilfe, sondern von einer Fachfirma zu erbringen war.

Tatsächlich hat die R Dienstleistungs GmbH der Klägerin am 26. November 2005 darüber hin-aus folgende Positionen in Rechnung gestellt:

3.1 Versiegelung sämtlicher Anschlüsse d.h. Decken, Wände, Wandfenster, Wand- Türzargen mit Acrylfuge 3.2 Dauerelastische Versiegelung im Bad und Küche 4. Malerarbeiten an Decken und Wänden 5. Decken- und Wandflächen deckend gestrichen 6. Türzargen angelaugt bzw. geschliffen‚ grundiert und seidenmatt lackiert -7 Stück 8. Bodenfläche-Auslegware manuell entfernt-70m2 9. Fußboden lackiert - Leisten

Diese Arbeiten beruhen nicht auf einer Mängelfeststellung im Wohnungsabnahmeprotokoll und können daher nicht als erforderlich anerkannt werden. Vielmehr geht der Großteil der in der Rechnung der R Dienstleistungs GmbH vom 26. November 2005 ausgewiesenen Arbeiten über die bloße Behebung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel hinaus.

Da in der Rechnung der R Dienstleistungs GmbH vom 26. November 2005 eine pauschale Ge-samtvergütung vorgesehen ist, durfte der Beklagte die Übernahme der Renovierungskosten insgesamt als unangemessen ablehnen, da nur ein geringer Anteil der dort erwähnten Arbeiten entsprechend der Feststellungen im Wohnungsabnahmeprotokoll notwendig waren.

Dem steht auch nicht das zivilrechtliche Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. Juli 2007 entgegen, wonach die Klägerin an die Renovierungsfirma die gesamten geforderten 1.508,- EUR zahlen muss. Das Urteil des Amtsgerichts bindet nur die Parteien des Zivilrechtstrei-tes, hat aber keine Auswirkung auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin die Kosten sich von einem Dritten als angemessene Kosten der Unterkunft erstatten lassen kann.

2. Die Klägerin kann das Begehren auf Übernahme der Renovierungskosten für eine von ihr zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr bewohnte Wohnung auch nicht auf § 34 Satz 1 SGB XII stützen. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen über-nommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Ein Anspruch nach § 34 SGB XII scheidet bereits deshalb aus, weil die gel-tend gemachten Leistungen nicht mehr die Unterkunft sichern konnten. Die Klägerin bewohnt die Wohnung nicht mehr, durch Nichtzahlung der Rechnung der Firma, die die Renovierung durchgeführt hat, würde ihre Unterkunft nicht gefährdet. § 34 SGB XII ist gerade keine An-spruchsnorm zur Übernahme allgemeiner Schulden/Forderungen (Streichsbier in: Gru-be/Wahrendorf - SGB XII, 3. Aufl. 2010 - § 34 Rn 4 f).

3. Soweit das Sozialgericht angenommen hat, dass auch ein Anspruch auf § 73 SGB XII beru-hen könnte, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Kosten für eine Auszugsrenovierung begründen keine von der Regelung des § 73 SGB XII vorausgesetzte Atypik. Nach allgemeiner zutreffender Auffassung kommt nämlich eine Leis-tungserbringung nach § 73 SGB XII nur dann in Betracht, wenn sich die bedarfsauslösende Lebenslage nicht einer von § 8 SGB XII vorgesehenen Hilfen zuordnen lässt. § 73 SGB XII stellt keine Auffangnorm für Situationen dar, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen der im SGB XII geregelten Hilfen nicht erfüllt sind (Wahrendorf, a.a.O. - § 73, Rn. 3; Berlit in: LPK - SGB XII, 8. Aufl. 2008 - § 73 Rn 5 m.w.N.). Gehört eine Bedarfslage z.B. ihrer Typizität nach zu den Hilfen zum Lebensunterhalt, kann eine im Dritten Kapitel nicht vorgesehene bedarfsde-ckende Hilfe nicht über die Regelung des § 73 SGB XII aufgefangen werden (Wahrendorf - a.a.O.)., weil es sich dann gerade nicht um eine Leistung in "sonstigen Lebenslagen" handelt.

Die Kosten einer Auszugsrenovierung sind aber typische Kosten, die mit der Unterkunft und auch bei einem Umzug anfallen.

4. Die Klägerin kann auch nicht, da sie nunmehr aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer seit dem 01. Dezember 2008 dem Grunde nach leistungs-berechtigt nach § 41 ff. SGB XII ist, ihren Anspruch nunmehr auf § 42 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII stützen, denn sie macht gerade keinen laufenden Unterkunftsbedarf geltend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlie-gen.
Rechtskraft
Aus
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