L 19 AS 633/11 B ER RG

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 2681/10 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 633/11 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30.03.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 30.03.2011 hat der erkennende Senat den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz unter Verpflichtung des Antragsgegners zur einstweiligen Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist unzulässig und daher nach § 178a Abs. 4 S. 1 SGG zu verwerfen.

Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 178a Abs. 2 S. 5 SGG unter anderem das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Hieran fehlt es.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30.03.2011 begründet, warum der Antragsteller mit seinem Leistungsbegehren nicht durchdringen kann. Entgegen seines Rügevorbringens hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 21. (fälschlich von ihm als 31. bezeichnet) März 2011 nichts dargelegt, was den Entscheidungsgründen entgegensteht oder vom Senat nicht berücksichtigt worden wäre. Die Anhörungsrüge dient aber nicht dazu, Vorbringen nachträglich zu ergänzen und es besteht auch kein Anspruch darauf, dass das Vorbringen des Rechtssuchenden in seinem Sinne vom Gericht aufgenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt wird (vgl. BSG Beschl. v. 03.12.2007 - B 12 KR 3/07 C).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 S. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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