S 15 AS 2985/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2985/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Mindert der Alg II-Empfänger die Miete, darf der Grundsicherungsträger grundsätzlich die Miete nicht ungemindert an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 4 SGB II direkt auszahlen, sondern lediglich die Leistungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend dem Maß der Minderung zu reduzieren.
Der Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.05.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2009 wird insoweit aufgehoben, als hierin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 eine Direktzahlung von Leistungen an den Vermieter des Klägers verfügt wird. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Streitig ist die direkte Zahlung der vom Beklagten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung an den Vermieter.

Der im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten stehende Kläger mietete ab Juni 2007 eine Unterkunft zu einer Kaltmiete von 225 Euro zzgl. Nebenkosten von 100 Euro (ohne den auch zum Heizen verwendeten Strom) an. Bis April 2008 überwies der Beklagte die von ihm bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 325 Euro direkt an die Vermieterin des Klägers.

Ab Mai 2008 zahlte der Kläger keine Miete mehr unter Hinweis darauf, dass der Vermieter von ihm an die Stadtwerke X. bezahlte Abschläge für Stromlieferungen für Juni bis September 2007 von den X herausverlangt und erhalten habe mit der Folge, dass ihm von Oktober 2007 bis März 2008 der Strom abgesperrt und die Unterkunft unbewohnbar geworden sei sowie elektrisch betriebene Geräte Schaden genommen hätten.

Der Vertreter der Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 26.01.2009 wegen Nichtzahlung bzw. Kürzung der Miete ab Mai 2008 mit sofortiger Wirkung für den Fall, dass er nicht ohnehin als Zeitvertrag zum 15.12.2008 abgelaufen sei. Eine Mehrfertigung des Schreibens sandte er an den Beklagten. Der Kläger widersprach sowohl dem Auslaufen des Mietvertrags als auch der Kündigung.

Am 24.03.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten schriftlich, er werde die Kosten für die Unterkunft in Höhe von 325 Euro künftig, auch für April 2009, unverzüglich an seine Vermieterin weiterleiten.

Mit Bescheid vom 07.04.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - hiervon monatlich 353,35 Euro (ab 01.03.2009: monatlich 450,07 Euro) für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) - und verfügte nach Anhörung des Klägers, dass ein Betrag von 325 Euro monatlich zur Begleichung der Miete direkt an den Vermieter des Klägers ausgezahlt werde, weil seit Mai 2008 die gewährten KdU nicht komplett oder gar nicht an den Vermieter weitergeleitet worden seien.

Mit seinem Widerspruch gegen die Direktauszahlung berief sich der Kläger darauf, dass er die Miete zu Recht auf Null gemindert habe und die Voraussetzungen für eine Direktzahlung an den Vermieter nicht gegeben seien und versicherte, ab Mai 2009 die Mietzahlungen wieder aufzunehmen.

Mit Änderungsbescheid vom 05.05.2009 setzte der Beklagte - unter Anhebung der Mietobergrenze auf 223,70 Euro - die Direktzahlung an den Vermieter auf monatlich 317,17 Euro herab. Den Widerspruch des Klägers wies sie im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 als unbegründet zurück. Der Strom sei beim Kläger nicht deswegen abgestellt worden, weil der Vermieter vereinbarungswidrig die Strom- und Heizungskosten für die ersten sechs Mietmonate nicht übernommen habe - eine derartige Vereinbarung sei nicht nachge¬wiesen-, und auch nicht, weil der Kläger die Abschläge für Strom nicht gezahlt habe, sondern wegen Stromschulden des Klägers aus vergangenen Jahren in fünfstelliger Höhe.

Zur Begründung seiner am 08.06.2009 beim Verwaltungsgericht K. Klage erhobenen und mit Beschluss vom 07.07.2009 an das zuständige Sozialgericht Karlsruhe verwiesenen Klage trägt der Kläger vor, er rechne eine im Juni 2008 angekündigte Mietminderung und die Rückforderung von zu Unrecht an den Vermieter gezahlten Abschlägen für Nebenkosten mit dem Mietzins für die Monate Oktober 2007 bis März 2008 auf. Sein Vermieter habe eine Sperrung des Stroms und damit einen Mangel der Wohnung verursacht. Außerdem sei die Unterkunft mit Schimmel befallen. Es handele sich um eine erstmalige Minderung der Miete. Er habe gegenüber dem Beklagten seit April 2009 mehrfach erklärt, die Mietzahlungen ab Mai 2009 wieder aufzunehmen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2009 aufzuheben, soweit hierin eine Direktzahlung von Leistungen an den Vermieter des Klägers verfügt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, wegen aufgelaufener Mietschulden bestünden für eine Direktzahlung nach § 22 Abs. 4 SGB II ausreichende Anhaltspunkte. Im Hinblick auf sein weiteres Verhalten könnten auch die Zusage des Klägers, die Miete künftig zu zahlen, nicht ausreichen. In der Vergangenheit habe der Kläger ein dem Beklagten zustehenden Guthaben bei den Stadtwerken X. wider besseres Wissen verbraucht und sei deswegen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit auf ein Darlehen des Beklagten angewiesen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte und das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen im Fall des Fernbleibens enthalten.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger hat sich lediglich gegen die Verfügung im Bewilligungsbescheid vom 07.04.2009 gewendet, dass die für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von - zuletzt - 317,17 Euro monatlich direkt an die Vermieterin statt an ihn ausgezahlt werden.

Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung der Direktzahlung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte kann sich nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II als Rechtsgrundlage berufen.

Nach § 22 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl I 2006, S. 1706) sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Die Direktauszahlung an den Vermieter setzt konkrete Zweifel an einer zweckkonformen Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen voraus, etwa bei erheblichen Mietrückständen, die in der Vergangenheit mehrfach aufgelaufen sind (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rz. 117 zu § 22). Um der Gefahr einer Entmündigung vorzubeugen, sind diese Voraussetzungen restriktiv auszulegen. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

Die Voraussetzungen der vom Beklagten verfügten Direktzahlung ab dem 01.01.2009 lagen nicht vor. Der Kläger hat zwar seit Mai 2008 die Miete nicht mehr gezahlt, so dass die Vermieterin das Mietverhältnis im Januar 2009 gekündigt hat. Dies reicht aber vorliegend nicht für erhebliche Zweifel an der zweckkonformen Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aus, weil der Kläger sich wegen der unterbliebenen Mietzinszahlung auf eine Mietminderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen berufen hat. Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass der Grundsicherungsträger einem Alg II-Bezieher diese rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Verhältnis zum Vermieter dadurch nehmen darf, dass er eine Direktzahlung der Miete anordnet. Dies würde zudem eine vorherige rechtliche Prüfung seitens des Beklagten voraussetzen, ob die Mietminderung bzw. die Aufrechnungen berechtigt sind. Eine höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob der Grundsicherungsträger im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II eine Mietminderung des Klägers auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu beachten hat, ist dem Gericht nicht bekannt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 24), wonach der Grundsicherungsträger, das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betreiben kann, wenn er eine Vereinbarung über Unterkunftskosten (Staffelmiete oder Schönheitsreparaturen) für unwirksam hält, hätte nach Auffassung des Gerichts der Beklagte, wenn - wie vorliegend- eine Mietminderung zwischen dem Alg II-Empfänger und seinem Vermieter streitig ist, - auch unter Beachtung eines Höchstmaßes von Eigenständigkeit der Hilfebezieher - grundsätzlich nur die Möglichkeit, die Leistungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend dem Maß der Minderung zu reduzieren, auch wenn der Kläger Gefahr läuft, wegen der möglicherweise fehlenden Berechtigung zur Mietminderung seine Unterkunft zu verlieren.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht einmal geeignet gewesen ist, die Unterkunft des Klägers zu sichern. Denn bereits mehrere Monate vor der Anordnung der Direktzahlung mit Bescheid vom 07.04.2009 hatte die Vermieterin das Mietverhältnis gekündigt bzw. sich auf eine Befristung des Mietvertrages bis zum 15.12.2008 berufen. Durch die Direktauszahlung der Miete ab Januar 2009 erfolgte auch keine Nachzahlung der ab Mai 2008 ausstehenden Miete, die eine Unwirksamkeit nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der wegen Mietrückständen ausgesprochenen Kündigung herbeizuführen. Darüber hinaus hat der Kläger noch vor der Anordnung der Direktzahlung dem Beklagten mitgeteilt, die Mietminderung sei beendet und er werde die Mietzahlungen wiederaufnehmen. Damit ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ohne die Direktzahlung wiederholt Mietrückstände aufgelaufen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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