L 12 AL 147/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 158/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 147/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Überbrückungsgeldes zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt.

Am ...1999 beantragte der am 05.03.1968 geborene Kläger die Gewährung von Überbrückungsgeld. Er gab an, dass er am 17.01.2000 eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnehmen werde. Nach Beendigung seiner Tätigkeit als Rechtsreffrendar hatte der Kläger ab dem 01.10.1999 Arbeitslosenhilfe bezogen. Diese Leistung, die anfangs 85,54 DM pro Woche und ab 01.01.2000 93,66 DM pro Woche betrug, wurde ab dem 15.01.2000 wegen der Arbeitsaufnahme des Klägers auf gehoben. Auf die Arbeitslosenhilfe des Klägers wurde das Einkommen seiner Ehefrau, die bei der Stadt B ... tätig war, in Höhe von zuletzt 153,75 DM wöchentlich angerechnet. In dem Antrag auf Gewährung des Überbrückungsgeldes hatte der Kläger darauf hingewiesen, dass das Einkommen seiner Ehefrau, welches zuletzt 2.469,45 DM betragen hatte, bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes nicht zu berücksichtigen sei, da es wegen des Erziehungsurlaubes seiner Ehefrau ab dem Monat Februar 2000 wegfallen werde. Das Kind des Klägers wurde am 19.01.2000 geboren. Der Ehefrau des Klägers wurde Erziehungsurlaub bis zum 18.01.2001 bewilligt.

Mit Bescheid vom 15.05.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger anlässlich der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 17.01.2000 für den Zeitraum vom 17.01. bis zum 16.07.2000 Überbrückungsgeld in Höhe von insgesamt 4.277,34 DM. Hierbei ging sie von der zuletzt tatsächlich gezahlten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 93,66 DM pro Woche (= 13,38 DM pro Tag = 401,40 DM pro Monat) aus.

Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die Zahlung des Überbrückungsgeldes ohne die Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau. Vor dem Erziehungsurlaub habe diese 2.469,45 DM monatlich verdient. Wegen des Erziehungsurlaubes werde dieses Einkommen jedoch nicht mehr erzielt. Die weitere Anrechnung dieses Anrechnens sei somit rechtswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 57 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) setze sich das Überbrückungsgeld aus einem Betrag zusammen, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen habe oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den hierauf entfallenen pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen. Unstreitig habe der Kläger bis zur Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit Arbeitslosenhilfe in Höhe von 93,66 DM wöchentlich (401,40 DM monatlich - 93,66 DM: 7 x 30 -) bezogen. Zur Berechnung der Höhe des Überbrückungsgeldes nach einem fiktiven Leistungssatz, der als Arbeitslosenhilfe hätte beansprucht werden können, falls der Kläger weiterhin arbeitslos geblieben wäre, sei eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich und vom Gesetzgeber offensichtlich auch nicht gewollt.

Mit der am 14.07.2000 beim Sozialgericht Köln erhobene Klage hat der Kläger weiterhin die Auffassung vertreten: Das tatsächlich nicht mehr erzielte Einkommen seiner Ehefrau sei im Rahmen des Überbrückungsgeldes nicht mehr zu berücksichtigen. Gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 letzter Halbs. SGB III sei nämlich der Betrag in Ansatz zu bringen, welchen er als Arbeitslosenhilfe zu dem Zeitpunkt der Gewährung des Überbrückungsgeldes hätte beziehen können. Spätestens ab dem 15.03.2000 sei auf seine Arbeitslosenhilfe das Einkommen der Ehefrau nicht mehr anzurechnen gewesen. Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei dem Überbrückungsgeld, welches zur Förderung einer Existenzgründung dienen solle, sei rechtswidrig. Gemäß § 1 S. 2 SGB III seien die Leistungen der Arbeitsförderung so einzusetzen, dass sie den beschäftigungspolitischen Zielsetzungen und somit auch der Sozialpolitik der Regierung entsprächen. Falls ein fiktives Einkommen angerechnet werde, welches tatsächlich nicht gezahlt werde, würden nicht nur die Gründsätze der Arbeitsförderung außer Acht gelassen, sondern es würde auch gegen die durch das Grundgesetz geschützten Grundsätze zur Förderung von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundsgesetzes verstoßen. Außerdem werde er in seinen Gleichheitsrechten verletzt. Einem alleinstehenden Kollegen werde nämlich im Rahmen des Überbrückungsgeldes kein Einkommen angerechnet. Auf seinen Hinweis, dass gerade in den ersten Monaten einer selbständigen Tätigkeit das Überbrückungsgeld für eine junge Familie und einen Existenzgründer lebensnotwendig sei, sei ihm lapidar mit geteilt worden, dass er den Laden am besten noch einmal 2 Monate zumachen würde, sodann hätte er ja, wenn er weiterhin Arbeitslosenhilfe beziehen würde, den vollen Anspruch auf Überbrückungsgeld, da ihm dann das Geld seiner Ehefrau ja nicht mehr angerechnet werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 zur Zahlung eines höheren Überbrückungsgeldes zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben, dass sie zu Recht das Überbrückungsgeld in Höhe der Vorbezugsleistung gewährt habe. Die Höhe des Überbrückungsgeldes richte sich nämlich nach dem Betrag, den der Arbeitslose zuletzt als Arbeitslosengeld oder als Arbeitslosenhilfe bezogen habe oder - bei Vorbezug von strukturellem Kurzarbeitergeld oder Teilnahme an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme - bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. Maßgebend sei hierbei grundsätzlich der Zahlbetrag der Leistung. Sofern dieser infolge mangelnder Bedürftigkeit gemindert sei, sei der gekürzte Betrag dem Überbrückungsgeld zugrundezulegen. Da die Arbeitslosen hilfe in zutreffender Höhe bewilligt worden sei, hätte auch ein hiergegen gerichtetes Widerspruchsverfahren kein anderes Ergebnis herbeigeführt.

Mit Urteil vom 16.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt:

"Der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2000 konnte nicht abgeändert werden, weil der Kläger durch ihn nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist. Dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat dem Kläger für den Zeitraum vom 17.01.2000 bis zum 16.07.2000 Überbrückungsgeld zu Recht in Höhe von insgesamt 4.277,34 DM bewilligt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von höheren Leistungen.

Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III i. d. F. des 2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21.07.1999 (BGBl I S. 1648) können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten. Diese Leistung soll für eine Übergangs- und Anfangszeit, in der aus der neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit keine vollen Einnahmen zu erwarten sind, den Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen sichern. Gemäß § 57 Abs. 2 kann Überbrückungsgeld geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer

1. im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen

a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Arbeit bezogen hat.

oder

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschäftigungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist,

und

2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat.

Das Überbrückungsgeld, das für die Dauer von 6 Monaten geleistet wird (§ 57 Abs. 3 SGB III), setzt sich zusammen aus einem Betrag, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder als Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenen pauschalierten Sozialversicherungsbeiträgen (§ 57 Abs. 4, S. 1 SGB III).

Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift richtet sich die Höhe des Überbrückungsgeldes somit nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es somit nicht darauf an, in welcher Höhe die Leistungen weitergezahlt worden wären, falls der Antragsteller sich nicht selbständig gemacht hätte, sondern vielmehr weiterhin arbeitslos geblieben wäre. Entscheidend ist vielmehr allein die Höhe des vor Beginns der Selbständigkeit bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe. In dieser Höhe soll der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familienangehörigen in der ersten Zeit der Existenzgründung sichergestellt werden. Entscheidend für die Höhe des Überbrückungsgeldes ist somit allein der Betrag, den der Antragsteller vor der Existenzgründung zuletzt an Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder bei Arbeitslosigkeit hätte beziehen können. Auch letzteres bezieht sich auf die Zeit vor der Existenz gründung und greift die Fälle des Bezuges von Kurzarbeitergeld (§ 57 Abs. 2 Nr. 1a 3. Alt. SGB III) sowie der Beschäftigung in einer geförderten Arbeitsbeschäftigungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 b SGB III) auf. In diesen Fällen der Vermeidung von Arbeitslosigkeit ist somit der Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfezahlbetrag maßgeblich, den der Antragsteller im Fall der Arbeitslosigkeit zuletzt erhalten hätte. In jedem Fall ist somit der Betrag entscheidend, den der Antragsteller an Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder den er bei Arbeitslosigkeit vor der Existenzgründung hätte beziehen können. Änderungen in den Verhältnissen, die bei fortdauernder Arbeitslosigkeit die Höhe des/der Arbeitslosengeldes/Arbeitslosenhilfe beeinflusst hätten, werden somit nicht berücksichtigt (Winkler in Gagel, SGB III, § 57 Rdnr. 29).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist somit unerheblich, dass während des Bezuges des Überbrückungsgeldes seine Ehefrau den Erziehungsurlaub angetreten hat und daher über keine oder geringere Einkünfte verfügte als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kläger Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau bezog. Nach Auffassung der Kammer ist ein Verstoss gegen Artikel 3 und 6 des Grundsgesetzes durch § 57 Abs. 4 S. 1 SGB III nicht ersichtlich. Unerheblich ist auch, ob der Kläger bei einer späteren Antragstellung ein höheres Überbrückungsgeld hätte beanspruchen können.

Der Kläger hat zuletzt Arbeitslosenhilfe in Höhe von 93,66 DM wöchentlich bezogen. Von diesem Betrag ist daher auszugehen. Der Kläger selbst hat die Höhe die ser bis zum 14.01.2000 gezahlten Leistung nicht beanstandet; es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Höhe von der Beklagten nicht zutreffend errechnet worden ist.

Bei einem wöchentlichen Leistungssatz von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 93,66 DM ergibt sich eine Leistung in Höhe von monatlich 401,40 DM (93,66 DM: 7 Tage x 30 Tage, vgl. § 339 S. 1 SGB III). Zu diesem Betrag sind gemäß § 57 Abs. 4 S. 1 SGB III die hierauf entfallenen pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen. Diese werden als prozentualer Zuschlag ermittelt, den der jeweils im 1. Halbjahr des Vorjahres für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe insgesamt geleistete durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrundezulegen ist (§ 57 Abs. 4 S. 2 SGB III). Dieser prozentuale Zuschlag beträgt für das Jahr 2000 für die Empfänger von Arbeitslosenhilfe 77,6 %. Dies ergibt sich aus dem Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.12.1999 (Geschäftszeichen: Ia7 - 56057.02 B / 3313 -). Dies ergibt den Betrag in Höhe von 311,49 DM monatlich (401,40 DM: 100 x 77,6). Insgesamt ergibt sich somit eine Leistung in Höhe von 4.277,34 DM. Diesen Betrag hat die Beklagten dem Kläger auch bewilligt."

Gegen dieses ihm am 19.06.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.07.2001 eingegangene Berufung des Klägers. Er nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und weist ergänzend darauf hin, das Sozialgericht habe nur unzureichend geprüft, ob § 57 Abs. 4 Nr. 1 SGB III gegen die Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) verstosse. Es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten von Familien mit Kindern gegenüber einen Alleinverdienenden bzw. sich selbständig machenden Rechtsanwalt vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.05.2001 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie weist darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Familien nicht vorliege. Vielmehr würden alle ehemaligen Bezieher von Arbeitslosenhilfe gleichbehandelt, da für jeden die Höhe der vormals tatsächlich bezogenen Arbeitslosenhilfe maßgebend sei.

Es komme nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt ein früher angerechnetes Einkommen nicht mehr erzielt werde. Dieser Grundsatz gelte für jeden Bezieher von Überbrückungsgeld.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen. Diese Akten lagen bei der Beschlussfassung durch den Senat vor.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Hierüber konnte der Senat durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, § 153 Abs. 4 SGG. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten hingewiesen worden.

Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Er hält es in der Begründung und im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung in vollem Umfang für zutreffend. Es wird deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Soweit der Kläger weiterhin vorträgt, es liege eine Benachteiligung von Familien und ein entsprechender Grundrechtsverstoß vor, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zutreffend haben Sozialgericht und die Beklagte darauf hingewiesen, dass es auf die Höhe der vor dem Beginn des Überbrückungsgeldes bezogenen Leistung ankomme. War dieses gering, so fällt auch das Überbrückungsgeld niedrig aus. Hiervon sind alle Bezieher von Überbrückungsgeld gleich betroffen. Eine Ungleichbehandlung von Familien mit Kindern liegt nicht vor. Die gleiche Rechtsfolge hätte z. B. einen Arbeitslosen getroffen, bei dem Zuwendungen eines Angehörigen auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet worden sind, die unmittelbar nach Beginn der Selbständigkeit, z. B. wegen Todes, wegfallen.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Nichtzulassungsbeschwerde zu. Im Falle einer Entscheidung des Senats durch Urteil wäre die Revision nicht zuzulassen gewesen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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