Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 33 R 1025/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 95/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung -
Montagebetrieb - VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen Dresden
1. Beim VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen Dresden handelte es sich weder um einen volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie noch um einen gleichgestellten Betrieb.
2. Aufgaben im Bereich der Montage stellen, auch soweit sie industriell verfolgt werden, Dienstleistungen und
damit keine fordistische Sachgüterproduktion dar.
Montagebetrieb - VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen Dresden
1. Beim VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen Dresden handelte es sich weder um einen volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie noch um einen gleichgestellten Betrieb.
2. Aufgaben im Bereich der Montage stellen, auch soweit sie industriell verfolgt werden, Dienstleistungen und
damit keine fordistische Sachgüterproduktion dar.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Januar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Klägerin ist seit 8. Februar 1978 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Sie war vom 26. Juli 1976 bis 31. Dezember 1984 als Planungsökonom, vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 als Ingenieurökonom sowie vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Arbeitsökonom jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D beschäftigt. Sie war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 9. November 2006 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb, sondern ein der Wirtschaftsgruppe 15559 zugeordneter Reparatur- und Montagebetrieb für Metallkonstruktionen gewesen.
Auf die hiergegen am 29. Juni 2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden Betriebsunterlagen und Registerauskünfte zum Beschäftigungsbetrieb beigezogen, die Zeugin P einvernommen und mit Urteil vom 8. Januar 2010 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 verurteilt, die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Die betriebliche Voraussetzung liege vor, weil der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D ein Produktionsbetrieb der Industrie nach dem fordistischen Modell gewesen sei. Zwei Drittel der ca. 90 Beschäftigten des Betriebes seien im produzierenden Bereich tätig gewesen. Der Betrieb habe Rohrleitungen eingekauft und diese in den jeweiligen Werkstätten vor Ort immer wieder zugeschnitten, verbogen und verschweißt. Der Betrieb sei sachsenweit in unterschiedlichsten Betrieben tätig gewesen, was insbesondere auf der industriellen Umstellung in den 80er Jahren von Kohle auf Öl basiert habe. Die jeweilige Trassenführung vor Ort habe bis zu vier Kilometer betragen, wobei jeder Mitarbeiter im Außendienst eine spezielle Schweißerausbildung besessen habe. Die industrielle Umstellung von Kohle auf Öl habe den Hauptzweck des Betriebes dargestellt. Mithin hätten Reparaturmaßnahmen nicht im Vordergrund der Tätigkeit des Betriebes gestanden. Der Betrieb sei auch nicht überwiegend ein Montagebetrieb gewesen. Vielmehr seien durch ihn immer wieder gleiche Arbeitsvorgänge in Form von Schneiden, Verbiegen und Verbinden von Rohren zu einem industriellen Sachgut in Form von komplexen Rohrleitungssystemen durchgeführt worden. Die Kammer habe dabei insbesondere vor Augen gehabt, dass es einen Unterschied mache, ob ein VEB überwiegend ganz spezielle oder kurze Heizungsrohrleitungen z.B. in Wohnhäuser mit entsprechender Maschinentechnik einbaue oder überwiegend ganze zuführende Trassen von vorgefertigten Rohrleitungssystemen mittels gleicher Arbeitsvorgänge herstelle.
Gegen das ihr am 3. Februar 2010 zugestellte Urteil, hat die Beklagte am 9. Februar 2010 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage verfolgt. Der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb gewesen. Er habe hauptsächlich Industrieanlagen und Rohrleitungen in Kraftwerken montiert. Dies stelle eine Dienstleistung dar. Daher sei der Betrieb entsprechend der Systematik der Volkswirtschaftszweige nicht in eine produzierende sondern in eine Wirtschaftsgruppe eingeordnet worden, die für Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen vorgesehen gewesen sei. Rohrleitungsmontagen seien als industrielle Dienstleistung und nicht als Herstellung industrieller Sachgüter zu bewerten. Das Sozialgericht habe verkannt, dass es nicht ausreiche, wenn der Betrieb irgendetwas hergestellt habe, bzw. wenn Betriebe des Anlagenbaus komplette Industrieanlagen herstellten oder montierten. Die Montage sei keine Produktion nach dem fordistischen Produktionsmodell.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Januar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 19. April 2010 und 25. August 2010 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 ist rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. An diesem Stichtag war sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32) – war der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich beim Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D war nämlich nicht die serienmäßige, industrielle Produktion von massenhaften Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie muss dabei zum einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Produktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen – entgegen der Meinung des Klägers – nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18).
Nach diesen Maßstäben war der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am 30. Juni 1990 kein massenhafter Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D war nicht dem industriellen Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR organisatorisch zugeordnet und hat auch keine massenhafte industrielle Sachgüterproduktion betrieben. Es handelt sich bei ihm vielmehr um einen dienenden Dienstleistungsbetrieb, der Projektierungs-, Liefer-, Montage-, Inbetriebnahme-, und Anpassungsleistungen erbrachte. Kennzeichnend für den Betrieb war gerade nicht die industrielle, massenhafte Fertigung von Sachgütern (oder Bauwerken).
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts für den VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D sowohl aus den beigezogenen Betriebsunterlagen, der Aussage der Zeugin P und deckt sich auch mit den Bekundungen der Klägerin:
Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D entstand mit Wirkung vom 28. April 1972 durch Überführung der Grund- und materiellen Umlaufmittel der zwangsverstaatlichten Firma R und C KG gemäß Feststellungsbescheides des Rat des Bezirkes D vom 11. Juli 1972 (Bl. 26-27 der SG-Akte), wurde am 15. Januar 1973 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-1798 eingetragen, erhielt die Betriebsnummer 93266629 zugeteilt, war dem Rat des Bezirkes D unterstellt und wurde im Mai 1986 Kombinatsbetrieb des VE Kombinat K D (Bl. 46 der SG-Akte). Er war juristische Person, erbrachte "Planungs-, Liefer- und Montageleistungen" in den Bereichen: - Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen, - Heizungsanlagen für Betriebe und Gesellschaftsbauten und - Industrieverbrennungsöfen (Bl. 35-38 und 52 der SG-Akte) und unterhielt die Betriebsteile "Industrieofenbau" in D und "Vorwärmerbau" in F (Bl. 30-34 der SG-Akte). Der Betriebsteil "Vorwärmerbau" in F war der einzige in der DDR existierende Betrieb der Abhitzeverwertungsanlagen montierte und beschäftigte sich mit der Erarbeitung von Angeboten, der Erstellung von Konstruktions- und Einbauzeichnungen, der Koordinierung von Material und schließlich der Montage von Abhitzeverwertungsanlagen, Economisern, Rekuperatoren und Wärmerückgewinnungsanlagen in Großbetrieben, Betrieben des mittleren Wirtschaftszweiges und Kleinbetrieben (Bl. 50 -51 und 54-57 der SG-Akte).
Die vom Sozialgericht im Klageverfahren zum Betriebsgegenstand des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D in der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2010 befragte Zeugin P , die von November 1977 bis Juni 1990 als Vertrags- und Absatzökonomin im Betrieb beschäftigt war, sagte aus, dass der Betrieb zuletzt ca. 90 Mitarbeiter, davon 1/3 im Verwaltungs- und produktionsvorbereitenden Bereich und 2/3 im - montierenden und anpassenden - sog. produzierenden Bereich, beschäftigt habe, in D und Umgebung in fast allen Kraftwerken (B , H ), der Flugzeugwerft D ... und in der Mikroelektronik tätig gewesen sei, in eigenen Vorfertigungswerkstätten von fremden Betrieben gekaufte und zugelieferte Rohre und Rohrleitungen zu Rohrleitungssystemen durch Schneiden, Verbiegen und Verbinden mittels Schweißen in typisierten Arbeitsschritten hergestellt habe und diese vorgefertigten Rohrleitungen bei der Objektrealisierung, z.B. vorrangig in Fernwärmeleitungen, verlegt habe und die notwendigen Anpassungen vor Ort vorgenommen habe. Die entsprechende Trassenführung habe gemäß den örtlichen Gegebenheiten maximal drei bis vier Kilometer betragen. Die Verbindungselemente seien in gleicher Art und Weise durch Verbiegen und Verschweißen eingebunden gewesen. Fast jeder Mitarbeiter im sog. produzierenden Bereich habe schweißen können müssen. In den Werkstätten seien Rohre geschnitten und entsprechende Zwischenstücke hergestellt worden. Die Elementzusammensetzungen seien jeweils objektbezogen erfolgt. Es hätten immer gleiche Arbeitsschritte stattgefunden, nämlich das Zuschneiden von Rohrleitungssystemen. Der VEB habe daneben, entsprechend der staatlichen Planauflagen, auch in geringeren Umfang Konsumgüter produziert (vgl. insgesamt Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2010 auf Bl. 121-123 der SG-Akte).
Andere Aufgaben, insbesondere die für eine fingierte Versorgungsanwartschaft zwingend notwendige unmittelbare massenhafte und industrielle Sachgüterproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, ergeben sich auch nicht aus den Angaben der Klägerin zum Betriebsprofil. Sie selbst gab – insoweit übereinstimmend mit dem sich aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugin P ergebenden Aufgabenspektrum – an, Betriebsgegenstand des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D sei die Planung und Errichtung von Heizungs-, Sanitär- und Rohrleitungsanlagen sowie der Behälterbau für Großvorhaben des Anlagenbaus industrieller Auftraggeber, insbesondere die Errichtung komplexer Rohrleitungssysteme, Kesselhäuser und Fernwärmetrassen, gewesen (Widerspruchsschreiben vom 2. April 2007 auf Bl. 15 der Verwaltungsakte). Der Betrieb sei im Bereich Industrieanlagenbau tätig gewesen, sein Hauptzweck habe in der Errichtung von Rohrleitungsanlagen für die Heizungs- und Sanitärversorgung bestanden und es seien komplexe Rohrleitungssysteme, Kesselhäuser und Fernwärmetrassen hergestellt worden (Klageschriftsatz vom 28. Juni 2007 auf Bl. 5 der SG-Akte; Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 auf Bl. 73 der SG-Akte). Der Betrieb sei insofern ein Montagebetrieb für Metallkonstruktionen gewesen, der industriell gefertigte Produkte hergestellt habe (Schriftsatz vom 7. September 2007 auf Bl. 19 der SG-Akte).
Die Dienstleistungsaufgaben im Bereich der Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung von Rohrleitungen und Heizungen wurden auch von den beiden, nach Juni 1990 aus dem Betrieb hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen fortgeführt (vgl. ausdrücklich die beiden Gründungsberichte auf Bl. 50-52 der SG-Akte). Gegenstände der Vorwärmerbau F GmbH im Aufbau und der Rohrleitungs- und Heizungsmontagen GmbH im Aufbau waren ausweislich der Eintragungen im Handelsregister zu den Registerblättern HRB 969 und HRB 970: - Planung, Lieferung und Montage von Economisern auf der Basis von Gussrippenrohren und - Planung, Projektierung, Lieferung und Montage von Rohrleitungen für Kraftwerke, Heizungsanlagen in Betrieben und Gesellschaftseinrichtungen sowie der Bau von Industrieöfen (Bl. 47 und 48 der SG-Akte).
Bei der im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit stehenden Vorfertigung und Montage von Rohren und Rohrleitungen zu Rohrleitungssystemen und von Einzelteilen zu Gesamtanlagen (Heizungen, Industrieverbrennungsöfen, etc.) handelt es sich entgegen der Wertung des Sozialgerichts nicht um fordistische Sachgüterproduktion. Denn weder die dem Hauptzweck dienende Vorfertigung noch die den Hauptzweck des Betriebes selbst kennzeichnende Montage sind Produktionstätigkeiten, sondern Dienstleistungen. Sowohl die für eine Montage vorbereitenden Aufgaben des Schneidens, Biegens, Verbindens und Verschweißens als auch das Zusammensetzen von Rohren und Rohrleitungen zu Rohrleitungssystemen bewirken keine Herstellung eines neuen industriellen Sachgutes. Es handelt sich, wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat, insoweit – vor der Betriebstätigkeit des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D – um Rohre, die nach der Betriebstätigkeit des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontage D , also nach dem Vorfertigen, Montieren und Anpassen immer noch Rohre sind, auch wenn sie nunmehr verbogen, verbunden und zusammengesetzt sind. Entscheidend für die industrielle Sachgüterherstellung ist nicht die Ver- oder Bearbeitung bereits vorhandener Sachgüter, sondern das Entstehen eines neuen Sachgutes.
Die Überzeugung der Klägerin, bei ihrem Beschäftigungsbetrieb habe es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt, resultiert aus der rechtlichen Fehlvorstellung, dass auch die Aufgaben der Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung Produktionstätigkeiten darstellen würden. Für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung im Bereich der fingierten Versorgungsanwartschaft nach dem fordistischen Produktionsmodell stellen diese Betriebstätigkeiten jedoch produktionsvorbereitende und produktionsbegleitende Dienstleistungen dar. Soweit die Klägerin daher sinngemäß meint, der Sprachgebrauch der DDR habe unter dem Begriff der Produktion auch die Aufgaben der Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung subsumiert, weshalb ein erweiterter Produktionsbegriff der sozialistischen Ökonomie zu eigen gewesen sei, der auch die Erbringung industrieller Leistungen im Wege der Montage umfasst habe, führt dies im vorliegenden Zusammenhang zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasste nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff im weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Die Wertung, dass unter Produktion auch Montage oder Ähnliches Verbinden, Zusammenfügen, Be- und Verarbeiten bereits vorhandener Sachgüter verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument, Rn. 12).
Das dem Betrieb im Bereich von Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung von Metallkonstruktionen prägende Aufgabenspektrum stimmt auch mit der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) überein, zumal neben den aus den Betriebsunterlagen, aus den Angaben der Zeugin P und aus den Angaben der Klägerin selbst hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war mit der Betriebsnummer 93266629, die sich aus dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-1798 (Bl. 46 der SG-Akte) ergibt, nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 15559 des Wirtschaftsbereichs 1 zugeordnet und hat sich ausweislich der vorliegenden Bilanz zum 31. Dezember 1989 im Formblatt 069 mit dieser Wirtschaftsgruppe auch als die für ihn im Wirtschafts- und Statistikverkehr verbindliche identifiziert (Bl. 58 der SG-Akte). Unter die Wirtschaftsgruppe 15559 fielen Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie zugeordnet, weil Betriebe die schwerpunktmäßig, also betriebsprägend überwiegend, Metallprodukte hergestellt haben, in andere Wirtschaftsgruppen eingeordnet waren. Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die "industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells" (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in Metallkonstruktionsbetrieben ausgeführte Aufgaben der Montage.
Die vom VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D übernommenen Aufgaben im Bereich der Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung von Metallkonstruktionen weisen den Beschäftigungsbetrieb auch deshalb nicht als Produktionsbetrieb sondern als Dienstleistungsbetrieb aus, weil in dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung von kompletten nutzungsfähigen Rohrleitungssystemen nur insoweit unmittelbar Sachgüter produziert worden sind, als die Rohre selbst hergestellt wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von der Projektierung, der Lieferung, der Montage, der Inbetriebnahme und der Anpassung zu unterscheiden. Der Beschäftigungsbetrieb hat die Rohre und Rohrleitungen gerade nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer und Kooperationspartner – vermutlich entsprechend der Kombinatsstruktur auf dafür spezialisierte Herstellungsbetriebe – zurückgegriffen und lediglich Montagearbeiten vorgenommen. Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb überwiegend für Nebenzwecke der Produktion wie projektieren, liefern, montieren, in Betrieb nehmen und anpassen zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist nochmals auf die Rechtsprechung des BSG zu Dienstleistungsbetrieben zu verweisen, wonach das Projektieren und Überwachen des Baus von industriellen Maschinen und Anlagen nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 26; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb sich dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 [GBl. I Nr. 26 S. 287]) unterschied, dass er nicht (nur) Metallkonstruktionen und Rohrleitungssysteme entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Konstruktionen montierte, die fertige Technik übergab, ihre Inbetriebnahme begleitete und die Systeme an die Gegebenheiten vor Ort anpasste. Der Beschäftigungsbetrieb war darauf angewiesen, sich die Sachgüter Rohre und Rohrleitungen von fremden Zulieferern zu beschaffen. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind. Der Beschäftigungsbetrieb hat die Anlagen zwar – möglicherweise entsprechend den Kundenwünschen – selbst konzipiert, die Einzelkomponenten aber nicht selbst hergestellt. Dies ergibt sich auch aus den in § 33 Abs. 1 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (nachfolgend: Investitionsverordnung) vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 287) beschriebenen Aufgaben eines Hauptauftragnehmers: Hauptauftragnehmer waren danach Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer - komplette funktionsfähige Anlagen entwickelten, projektierten und errichteten oder rekonstruierten, - die gesamten Bauleistungen eines Investitionsvorhabens projektierten und ausführten; - komplexe Transport-, Versorgungs- oder Dienstleistungen, insbesondere für Großbaustellen, durchführten, und dabei – im Gegensatz zum Generalauftragnehmer – wesentliche Teile der Leistungen, insbesondere in der Form der Montage, selbst erbrachten, für die übrigen Teile Kooperationspartner banden und die erforderlichen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben durchführten. Sie hatten außerdem an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition mitzuwirken.
Es kommt hinzu, dass die Montage bzw. die Realisierung der Erstellung kompletter und komplexer Industrierohrleitungen sowie Heizungsanlagen nicht in Form der "Massenproduktion" erfolgt sein kann, wie dies bei Sachgütern oder Bauwerken der Fall war. Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D hat keine komplette Serienfertigung von Industrierohrleitungen und Heizungsanlagen in Form eines Massenausstoßes standardisierter Produkte oder Bauwerke durchgeführt, was nach der Rechtsprechung des BSG zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung jedoch erforderlich wäre (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3, Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Bei den vom Beschäftigungsbetrieb der Klägerin konzipierten Industrierohrleitungen sowie Heizungsanlagen handelte es sich nicht um massenweise hergestellte Standardprodukte, sondern, jeweils um für den Einzelfall geplante und realisierte Ausrüstungen für Kraftwerke und Industrieanlagen. Denn die Kraftwerke und Industrieanlagen sollten den jeweiligen spezifischen Anforderungen genügen. Demzufolge erforderten sie entsprechend der Angaben der Zeugin P entsprechende Anpassungen vor Ort und die den maßgeblichen Betriebsgegenstand prägenden Montagen, also die Elementzusammensetzungen, erfolgten jeweils objektbezogen, auch wenn dabei immer wieder gleichförmige Arbeitsschritte wie Zuschneiden und Verschweißen durchgeführt wurden. Dass es sich bei den montierten Industrierohrleitungen und Heizungsanlagen um "fließbandartige Standardware" handelte, ist weder aus den Betriebsunterlagen ersichtlich, noch haben die Zeugin P oder die Klägerin selbst derartiges bekundet.
Im Übrigen, also neben den Dienstleistungsaufgaben Liefern, Montieren, Inbetriebnehmen und Anpassen, lag die betriebliche Betätigung des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D im Bereich der produktionsvorbereitenden Projektierung, was den Hauptzweck des Betriebes gleichfalls nicht als unmittelbare industrielle Sachgüterproduktion charakterisieren kann. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, auf den es nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblich ankommt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 13), waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) wieder. Diese ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.
In der Gesamtschau sämtlicher vorbenannter Indizien wird damit deutlich, dass Hauptzweck und Ziel des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D als Kombinatsbetrieb des VE Kombinat K nicht die industrielle Massenproduktion von Gütern, Sachen oder Bauwerken war, sondern dass produktionsvorbereitende und produktionsbegleitende Aufgaben dem Betrieb dessen Gepräge gegeben haben.
2. Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, Rn. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Klägerin ist seit 8. Februar 1978 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen. Sie war vom 26. Juli 1976 bis 31. Dezember 1984 als Planungsökonom, vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 als Ingenieurökonom sowie vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Arbeitsökonom jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D beschäftigt. Sie war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den am 9. November 2006 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2007 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb, sondern ein der Wirtschaftsgruppe 15559 zugeordneter Reparatur- und Montagebetrieb für Metallkonstruktionen gewesen.
Auf die hiergegen am 29. Juni 2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden Betriebsunterlagen und Registerauskünfte zum Beschäftigungsbetrieb beigezogen, die Zeugin P einvernommen und mit Urteil vom 8. Januar 2010 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 verurteilt, die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Klägerin erfülle sämtliche Voraussetzungen einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Die betriebliche Voraussetzung liege vor, weil der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D ein Produktionsbetrieb der Industrie nach dem fordistischen Modell gewesen sei. Zwei Drittel der ca. 90 Beschäftigten des Betriebes seien im produzierenden Bereich tätig gewesen. Der Betrieb habe Rohrleitungen eingekauft und diese in den jeweiligen Werkstätten vor Ort immer wieder zugeschnitten, verbogen und verschweißt. Der Betrieb sei sachsenweit in unterschiedlichsten Betrieben tätig gewesen, was insbesondere auf der industriellen Umstellung in den 80er Jahren von Kohle auf Öl basiert habe. Die jeweilige Trassenführung vor Ort habe bis zu vier Kilometer betragen, wobei jeder Mitarbeiter im Außendienst eine spezielle Schweißerausbildung besessen habe. Die industrielle Umstellung von Kohle auf Öl habe den Hauptzweck des Betriebes dargestellt. Mithin hätten Reparaturmaßnahmen nicht im Vordergrund der Tätigkeit des Betriebes gestanden. Der Betrieb sei auch nicht überwiegend ein Montagebetrieb gewesen. Vielmehr seien durch ihn immer wieder gleiche Arbeitsvorgänge in Form von Schneiden, Verbiegen und Verbinden von Rohren zu einem industriellen Sachgut in Form von komplexen Rohrleitungssystemen durchgeführt worden. Die Kammer habe dabei insbesondere vor Augen gehabt, dass es einen Unterschied mache, ob ein VEB überwiegend ganz spezielle oder kurze Heizungsrohrleitungen z.B. in Wohnhäuser mit entsprechender Maschinentechnik einbaue oder überwiegend ganze zuführende Trassen von vorgefertigten Rohrleitungssystemen mittels gleicher Arbeitsvorgänge herstelle.
Gegen das ihr am 3. Februar 2010 zugestellte Urteil, hat die Beklagte am 9. Februar 2010 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage verfolgt. Der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb gewesen. Er habe hauptsächlich Industrieanlagen und Rohrleitungen in Kraftwerken montiert. Dies stelle eine Dienstleistung dar. Daher sei der Betrieb entsprechend der Systematik der Volkswirtschaftszweige nicht in eine produzierende sondern in eine Wirtschaftsgruppe eingeordnet worden, die für Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen vorgesehen gewesen sei. Rohrleitungsmontagen seien als industrielle Dienstleistung und nicht als Herstellung industrieller Sachgüter zu bewerten. Das Sozialgericht habe verkannt, dass es nicht ausreiche, wenn der Betrieb irgendetwas hergestellt habe, bzw. wenn Betriebe des Anlagenbaus komplette Industrieanlagen herstellten oder montierten. Die Montage sei keine Produktion nach dem fordistischen Produktionsmodell.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Januar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schriftsätzen vom 19. April 2010 und 25. August 2010 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreites durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 ist rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 15-31), weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. An diesem Stichtag war sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber der Klägerin im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32) – war der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich beim Beschäftigungsbetrieb am 30. Juni 1990 nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D war nämlich nicht die serienmäßige, industrielle Produktion von massenhaften Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 Spiegelstrich 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen. Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie muss dabei zum einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens muss zum einen organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet gewesen sein, zum anderen muss ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Produktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen – entgegen der Meinung des Klägers – nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, Rn. 18).
Nach diesen Maßstäben war der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am 30. Juni 1990 kein massenhafter Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D war nicht dem industriellen Produktionssektor der Planwirtschaft der DDR organisatorisch zugeordnet und hat auch keine massenhafte industrielle Sachgüterproduktion betrieben. Es handelt sich bei ihm vielmehr um einen dienenden Dienstleistungsbetrieb, der Projektierungs-, Liefer-, Montage-, Inbetriebnahme-, und Anpassungsleistungen erbrachte. Kennzeichnend für den Betrieb war gerade nicht die industrielle, massenhafte Fertigung von Sachgütern (oder Bauwerken).
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts für den VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D sowohl aus den beigezogenen Betriebsunterlagen, der Aussage der Zeugin P und deckt sich auch mit den Bekundungen der Klägerin:
Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D entstand mit Wirkung vom 28. April 1972 durch Überführung der Grund- und materiellen Umlaufmittel der zwangsverstaatlichten Firma R und C KG gemäß Feststellungsbescheides des Rat des Bezirkes D vom 11. Juli 1972 (Bl. 26-27 der SG-Akte), wurde am 15. Januar 1973 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-1798 eingetragen, erhielt die Betriebsnummer 93266629 zugeteilt, war dem Rat des Bezirkes D unterstellt und wurde im Mai 1986 Kombinatsbetrieb des VE Kombinat K D (Bl. 46 der SG-Akte). Er war juristische Person, erbrachte "Planungs-, Liefer- und Montageleistungen" in den Bereichen: - Industrie- und Kraftwerksrohrleitungen, - Heizungsanlagen für Betriebe und Gesellschaftsbauten und - Industrieverbrennungsöfen (Bl. 35-38 und 52 der SG-Akte) und unterhielt die Betriebsteile "Industrieofenbau" in D und "Vorwärmerbau" in F (Bl. 30-34 der SG-Akte). Der Betriebsteil "Vorwärmerbau" in F war der einzige in der DDR existierende Betrieb der Abhitzeverwertungsanlagen montierte und beschäftigte sich mit der Erarbeitung von Angeboten, der Erstellung von Konstruktions- und Einbauzeichnungen, der Koordinierung von Material und schließlich der Montage von Abhitzeverwertungsanlagen, Economisern, Rekuperatoren und Wärmerückgewinnungsanlagen in Großbetrieben, Betrieben des mittleren Wirtschaftszweiges und Kleinbetrieben (Bl. 50 -51 und 54-57 der SG-Akte).
Die vom Sozialgericht im Klageverfahren zum Betriebsgegenstand des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D in der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2010 befragte Zeugin P , die von November 1977 bis Juni 1990 als Vertrags- und Absatzökonomin im Betrieb beschäftigt war, sagte aus, dass der Betrieb zuletzt ca. 90 Mitarbeiter, davon 1/3 im Verwaltungs- und produktionsvorbereitenden Bereich und 2/3 im - montierenden und anpassenden - sog. produzierenden Bereich, beschäftigt habe, in D und Umgebung in fast allen Kraftwerken (B , H ), der Flugzeugwerft D ... und in der Mikroelektronik tätig gewesen sei, in eigenen Vorfertigungswerkstätten von fremden Betrieben gekaufte und zugelieferte Rohre und Rohrleitungen zu Rohrleitungssystemen durch Schneiden, Verbiegen und Verbinden mittels Schweißen in typisierten Arbeitsschritten hergestellt habe und diese vorgefertigten Rohrleitungen bei der Objektrealisierung, z.B. vorrangig in Fernwärmeleitungen, verlegt habe und die notwendigen Anpassungen vor Ort vorgenommen habe. Die entsprechende Trassenführung habe gemäß den örtlichen Gegebenheiten maximal drei bis vier Kilometer betragen. Die Verbindungselemente seien in gleicher Art und Weise durch Verbiegen und Verschweißen eingebunden gewesen. Fast jeder Mitarbeiter im sog. produzierenden Bereich habe schweißen können müssen. In den Werkstätten seien Rohre geschnitten und entsprechende Zwischenstücke hergestellt worden. Die Elementzusammensetzungen seien jeweils objektbezogen erfolgt. Es hätten immer gleiche Arbeitsschritte stattgefunden, nämlich das Zuschneiden von Rohrleitungssystemen. Der VEB habe daneben, entsprechend der staatlichen Planauflagen, auch in geringeren Umfang Konsumgüter produziert (vgl. insgesamt Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2010 auf Bl. 121-123 der SG-Akte).
Andere Aufgaben, insbesondere die für eine fingierte Versorgungsanwartschaft zwingend notwendige unmittelbare massenhafte und industrielle Sachgüterproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells, ergeben sich auch nicht aus den Angaben der Klägerin zum Betriebsprofil. Sie selbst gab – insoweit übereinstimmend mit dem sich aus den Betriebsunterlagen und den Angaben der Zeugin P ergebenden Aufgabenspektrum – an, Betriebsgegenstand des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D sei die Planung und Errichtung von Heizungs-, Sanitär- und Rohrleitungsanlagen sowie der Behälterbau für Großvorhaben des Anlagenbaus industrieller Auftraggeber, insbesondere die Errichtung komplexer Rohrleitungssysteme, Kesselhäuser und Fernwärmetrassen, gewesen (Widerspruchsschreiben vom 2. April 2007 auf Bl. 15 der Verwaltungsakte). Der Betrieb sei im Bereich Industrieanlagenbau tätig gewesen, sein Hauptzweck habe in der Errichtung von Rohrleitungsanlagen für die Heizungs- und Sanitärversorgung bestanden und es seien komplexe Rohrleitungssysteme, Kesselhäuser und Fernwärmetrassen hergestellt worden (Klageschriftsatz vom 28. Juni 2007 auf Bl. 5 der SG-Akte; Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 auf Bl. 73 der SG-Akte). Der Betrieb sei insofern ein Montagebetrieb für Metallkonstruktionen gewesen, der industriell gefertigte Produkte hergestellt habe (Schriftsatz vom 7. September 2007 auf Bl. 19 der SG-Akte).
Die Dienstleistungsaufgaben im Bereich der Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung von Rohrleitungen und Heizungen wurden auch von den beiden, nach Juni 1990 aus dem Betrieb hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen fortgeführt (vgl. ausdrücklich die beiden Gründungsberichte auf Bl. 50-52 der SG-Akte). Gegenstände der Vorwärmerbau F GmbH im Aufbau und der Rohrleitungs- und Heizungsmontagen GmbH im Aufbau waren ausweislich der Eintragungen im Handelsregister zu den Registerblättern HRB 969 und HRB 970: - Planung, Lieferung und Montage von Economisern auf der Basis von Gussrippenrohren und - Planung, Projektierung, Lieferung und Montage von Rohrleitungen für Kraftwerke, Heizungsanlagen in Betrieben und Gesellschaftseinrichtungen sowie der Bau von Industrieöfen (Bl. 47 und 48 der SG-Akte).
Bei der im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit stehenden Vorfertigung und Montage von Rohren und Rohrleitungen zu Rohrleitungssystemen und von Einzelteilen zu Gesamtanlagen (Heizungen, Industrieverbrennungsöfen, etc.) handelt es sich entgegen der Wertung des Sozialgerichts nicht um fordistische Sachgüterproduktion. Denn weder die dem Hauptzweck dienende Vorfertigung noch die den Hauptzweck des Betriebes selbst kennzeichnende Montage sind Produktionstätigkeiten, sondern Dienstleistungen. Sowohl die für eine Montage vorbereitenden Aufgaben des Schneidens, Biegens, Verbindens und Verschweißens als auch das Zusammensetzen von Rohren und Rohrleitungen zu Rohrleitungssystemen bewirken keine Herstellung eines neuen industriellen Sachgutes. Es handelt sich, wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat, insoweit – vor der Betriebstätigkeit des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D – um Rohre, die nach der Betriebstätigkeit des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontage D , also nach dem Vorfertigen, Montieren und Anpassen immer noch Rohre sind, auch wenn sie nunmehr verbogen, verbunden und zusammengesetzt sind. Entscheidend für die industrielle Sachgüterherstellung ist nicht die Ver- oder Bearbeitung bereits vorhandener Sachgüter, sondern das Entstehen eines neuen Sachgutes.
Die Überzeugung der Klägerin, bei ihrem Beschäftigungsbetrieb habe es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt, resultiert aus der rechtlichen Fehlvorstellung, dass auch die Aufgaben der Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung Produktionstätigkeiten darstellen würden. Für die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung im Bereich der fingierten Versorgungsanwartschaft nach dem fordistischen Produktionsmodell stellen diese Betriebstätigkeiten jedoch produktionsvorbereitende und produktionsbegleitende Dienstleistungen dar. Soweit die Klägerin daher sinngemäß meint, der Sprachgebrauch der DDR habe unter dem Begriff der Produktion auch die Aufgaben der Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung subsumiert, weshalb ein erweiterter Produktionsbegriff der sozialistischen Ökonomie zu eigen gewesen sei, der auch die Erbringung industrieller Leistungen im Wege der Montage umfasst habe, führt dies im vorliegenden Zusammenhang zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasste nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff im weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Die Wertung, dass unter Produktion auch Montage oder Ähnliches Verbinden, Zusammenfügen, Be- und Verarbeiten bereits vorhandener Sachgüter verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument, Rn. 12).
Das dem Betrieb im Bereich von Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung von Metallkonstruktionen prägende Aufgabenspektrum stimmt auch mit der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) überein, zumal neben den aus den Betriebsunterlagen, aus den Angaben der Zeugin P und aus den Angaben der Klägerin selbst hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war mit der Betriebsnummer 93266629, die sich aus dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer 110-12-1798 (Bl. 46 der SG-Akte) ergibt, nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 15559 des Wirtschaftsbereichs 1 zugeordnet und hat sich ausweislich der vorliegenden Bilanz zum 31. Dezember 1989 im Formblatt 069 mit dieser Wirtschaftsgruppe auch als die für ihn im Wirtschafts- und Statistikverkehr verbindliche identifiziert (Bl. 58 der SG-Akte). Unter die Wirtschaftsgruppe 15559 fielen Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie zugeordnet, weil Betriebe die schwerpunktmäßig, also betriebsprägend überwiegend, Metallprodukte hergestellt haben, in andere Wirtschaftsgruppen eingeordnet waren. Dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die "industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells" (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in Metallkonstruktionsbetrieben ausgeführte Aufgaben der Montage.
Die vom VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D übernommenen Aufgaben im Bereich der Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung von Metallkonstruktionen weisen den Beschäftigungsbetrieb auch deshalb nicht als Produktionsbetrieb sondern als Dienstleistungsbetrieb aus, weil in dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Anpassung von kompletten nutzungsfähigen Rohrleitungssystemen nur insoweit unmittelbar Sachgüter produziert worden sind, als die Rohre selbst hergestellt wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von der Projektierung, der Lieferung, der Montage, der Inbetriebnahme und der Anpassung zu unterscheiden. Der Beschäftigungsbetrieb hat die Rohre und Rohrleitungen gerade nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer und Kooperationspartner – vermutlich entsprechend der Kombinatsstruktur auf dafür spezialisierte Herstellungsbetriebe – zurückgegriffen und lediglich Montagearbeiten vorgenommen. Zwar verliert ein Betrieb nicht seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb, wenn er zusätzlich zur eigentlichen Produktion noch Nebenzwecke verfolgt. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betrieb überwiegend für Nebenzwecke der Produktion wie projektieren, liefern, montieren, in Betrieb nehmen und anpassen zuständig ist. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist nochmals auf die Rechtsprechung des BSG zu Dienstleistungsbetrieben zu verweisen, wonach das Projektieren und Überwachen des Baus von industriellen Maschinen und Anlagen nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 26; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument Rn. 20; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument Rn. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument Rn. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, Rn. 28).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschäftigungsbetrieb sich dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 [GBl. I Nr. 26 S. 287]) unterschied, dass er nicht (nur) Metallkonstruktionen und Rohrleitungssysteme entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Konstruktionen montierte, die fertige Technik übergab, ihre Inbetriebnahme begleitete und die Systeme an die Gegebenheiten vor Ort anpasste. Der Beschäftigungsbetrieb war darauf angewiesen, sich die Sachgüter Rohre und Rohrleitungen von fremden Zulieferern zu beschaffen. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind. Der Beschäftigungsbetrieb hat die Anlagen zwar – möglicherweise entsprechend den Kundenwünschen – selbst konzipiert, die Einzelkomponenten aber nicht selbst hergestellt. Dies ergibt sich auch aus den in § 33 Abs. 1 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (nachfolgend: Investitionsverordnung) vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 287) beschriebenen Aufgaben eines Hauptauftragnehmers: Hauptauftragnehmer waren danach Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber oder Generalauftragnehmer - komplette funktionsfähige Anlagen entwickelten, projektierten und errichteten oder rekonstruierten, - die gesamten Bauleistungen eines Investitionsvorhabens projektierten und ausführten; - komplexe Transport-, Versorgungs- oder Dienstleistungen, insbesondere für Großbaustellen, durchführten, und dabei – im Gegensatz zum Generalauftragnehmer – wesentliche Teile der Leistungen, insbesondere in der Form der Montage, selbst erbrachten, für die übrigen Teile Kooperationspartner banden und die erforderlichen Leitungs- und Koordinierungsaufgaben durchführten. Sie hatten außerdem an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition mitzuwirken.
Es kommt hinzu, dass die Montage bzw. die Realisierung der Erstellung kompletter und komplexer Industrierohrleitungen sowie Heizungsanlagen nicht in Form der "Massenproduktion" erfolgt sein kann, wie dies bei Sachgütern oder Bauwerken der Fall war. Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D hat keine komplette Serienfertigung von Industrierohrleitungen und Heizungsanlagen in Form eines Massenausstoßes standardisierter Produkte oder Bauwerke durchgeführt, was nach der Rechtsprechung des BSG zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung jedoch erforderlich wäre (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3, Rn. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Bei den vom Beschäftigungsbetrieb der Klägerin konzipierten Industrierohrleitungen sowie Heizungsanlagen handelte es sich nicht um massenweise hergestellte Standardprodukte, sondern, jeweils um für den Einzelfall geplante und realisierte Ausrüstungen für Kraftwerke und Industrieanlagen. Denn die Kraftwerke und Industrieanlagen sollten den jeweiligen spezifischen Anforderungen genügen. Demzufolge erforderten sie entsprechend der Angaben der Zeugin P entsprechende Anpassungen vor Ort und die den maßgeblichen Betriebsgegenstand prägenden Montagen, also die Elementzusammensetzungen, erfolgten jeweils objektbezogen, auch wenn dabei immer wieder gleichförmige Arbeitsschritte wie Zuschneiden und Verschweißen durchgeführt wurden. Dass es sich bei den montierten Industrierohrleitungen und Heizungsanlagen um "fließbandartige Standardware" handelte, ist weder aus den Betriebsunterlagen ersichtlich, noch haben die Zeugin P oder die Klägerin selbst derartiges bekundet.
Im Übrigen, also neben den Dienstleistungsaufgaben Liefern, Montieren, Inbetriebnehmen und Anpassen, lag die betriebliche Betätigung des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D im Bereich der produktionsvorbereitenden Projektierung, was den Hauptzweck des Betriebes gleichfalls nicht als unmittelbare industrielle Sachgüterproduktion charakterisieren kann. Nach dem Sprachgebrauch der DDR am 2. Oktober 1990, auf den es nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblich ankommt (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 13), waren insoweit von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) wieder. Diese ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich ist dabei unter anderem die Projektierung (33) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen, Baubetrieben auf der einen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.
In der Gesamtschau sämtlicher vorbenannter Indizien wird damit deutlich, dass Hauptzweck und Ziel des VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D als Kombinatsbetrieb des VE Kombinat K nicht die industrielle Massenproduktion von Gütern, Sachen oder Bauwerken war, sondern dass produktionsvorbereitende und produktionsbegleitende Aufgaben dem Betrieb dessen Gepräge gegeben haben.
2. Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen D kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, Rn. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, Rn. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, Rn. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, Rn. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, Rn. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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