L 9 SO 105/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 16 SO 42/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 105/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 24/12 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Auf Rev. d.Kl. wird Urteil des LSG zurückverwiesen!
Neues Az. = L 9 SO 193/14 ZVW !!!
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten für die Dauer seines Haftaufenthaltes nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der alleinstehende Kläger ist am 00.00.1948 geboren. Er bezog bis zum 09.01.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Zeit vom 10.01.2008 bis einschließlich 23.01.2009 befand er sich in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. In den ersten drei bis vier Monaten seiner Haft war der Kläger in der JVA C im offenen Vollzug und in der Zeit danach bis Haftende in der JVA C1 im geschlossenen Vollzug inhaftiert.

Mit Schreiben vom 15.01.2008 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der ab Februar 2008 fällig werdenden monatlichen Mieten in Höhe von 311,05 EUR zzgl. 18,00 EUR Strom für die von ihm angemietete Wohnung B 0 in P.

Im Februar 2008 beantragte er vor dem Sozialgericht (SG) Detmold mit diesem Begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 19 SO 31/08 ER) und erhob zugleich eine entsprechende Klage (S 16 (19) SO 32/08). Mit Beschluss vom 10.03.2008 lehnte das SG Detmold den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) mit Beschluss vom 04.08.2008 zurück (L 20 B 55/08 SO ER).

Mit Bescheid vom 09.06.2008 lehnte die Beklagte die Übernahme der Unterkunftskosten für die Dauer der Haftunterbringung ab. Die Übernahme von Kosten der Unterkunft setze nach § 29 SGB XII nicht nur die bloße Anmietung, sondern auch die tatsächliche Nutzung des Wohnraumes voraus. Dies sei bei einer über einjährigen Haftunterbringung nicht der Fall. Auch sei ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Schuldenübernahme nicht gegeben. Ebenso sei die Übernahme der Kosten im Rahmen der Vorschriften zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht gerechtfertigt. Den hiergegen am 07.07.2008 erhobenen Widerspruch wies der Kreis Lippe mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2008 zurück.

Am 08.12.2008 hat der Kläger eine weitere Klage vor dem SG Detmold erhoben (S 16 SO 42/08).

Das SG Detmold hat mit Beschluss vom 25.03.2009 die Verfahren S 16 (19) SO 32/08 und S 16 SO 42/08 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden. Es hat die Beteiligten mit Verfügung vom 09.09.2009 (zugestellt am 16.09.2009 sowie 15.09.2009) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Gleichzeitig hat das SG Detmold auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2010 hat das SG Detmold die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch nach dem SGB XII auf Übernahme der Miete und Mietnebenkosten für die Dauer seiner Haftstrafe vom 10.01.2008 bis zum 23.01.2009.

Einem grundsätzlichen Anspruch des Klägers nach dem SGB XII stehe ein etwaiger vorrangiger Anspruch nach den Vorschriften des SGB II nicht entgegen. Der Kläger sei für die Dauer des Vollzugs einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalte nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht sei, wozu auch der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gehöre (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II).

Der Klage bleibe dennoch der Erfolg versagt, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen sämtlicher für den geltend gemachten Anspruch in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen des SGB XII nicht erfüllt seien. Gegenstand des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs sei die Übernahme der Miete für die Dauer der Haftunterbringung. Nach dem Antrag vom 15.01.2008 sei der geltend gemachte Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet gewesen, die künftig fällig werdende Miete zu übernehmen. Die Übernahme etwaiger Verbindlichkeiten aus zurückliegender Zeit habe der Kläger nicht beantragt.

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kostenübernahme nach den Vorschriften der §§ 67 f. SGB XII nicht zu. Nach § 67 Satz 1 SGB XII seien Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Die Leistungen könnten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung umfassen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse werde in § 1 Abs. 2 Satz 1 der nach § 69 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung beispielhaft konkretisiert. Solche Lebensverhältnisse bestünden auch bei Personen, die aus einer geschlossenen Einrichtung entlassen werden, wozu auch die Entlassung aus einer Strafhaft gehören könne.

Die Kostenübernahme setze allerdings voraus, dass die Dauer der Inhaftierung einer engen zeitlichen Begrenzung unterliege (Hinweis u.a. auf LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER). Dieses beruht auf der Erwägung, dass bei einer länger andauernden Inhaftierung dem Gefangenen regelmäßig zuzumuten sei, seine Wohnung aufzugeben und sich bis zum Ende der Haft eine neue Wohnung zu suchen.

In der Rechtsprechung werde teilweise die Auffassung vertreten, dass eine enge zeitliche Begrenzung nur angenommen werden könne, wenn die Haft nicht länger als sechs Monate andauere (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.09.2005, L 8 AS 196/05 ER; OVG Niedersachen, Beschluss vom 04.12.2000, 4 M 3681/00). Daneben werde aber auch dafür plädiert, die Höchstdauer der erforderlichen engen zeitlichen Begrenzung auf ein Jahr auszudehnen (Hinweis auf LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER). Es bedürfe hier keiner Entscheidung, welche Auffassung vorzugswürdig sei, weil sich der Kläger länger als ein Jahr in Haft befunden habe. Die Haftbescheinigung vom 30.06.2009 weise eine ununterbrochene Unterbringung vom 10.01.2008 bis zum 23.01.2009 aus.

Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach § 29 SGB XII seien gleichfalls nicht gegeben. Danach seien Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Diese Anspruchsgrundlage erfordere allerdings eine tatsächliche Nutzung der Unterkunft, wobei lediglich eine nur vorübergehende Abwesenheit, etwa wegen einer kürzeren Besuchsreise, die tatsächliche Nutzung nicht aufhebe. Eine nur vorübergehende Abwesenheit in diesem Sinne liege allerdings nicht vor, weil sich der Kläger über zwölf Monate ununterbrochen in Haft befunden habe.

Ein Anspruch des Klägers ergebe sich schließlich auch nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach könnten Schulden (nur) übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Sie sollten übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig sei und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten drohe (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Diese Regelung beiziehe sich jedoch ausschließlich auf die Übernahme von Schulden. Schulden seien in der Vergangenheit entstandene Verbindlichkeiten, die der Leistungsberechtigte zu erfüllen habe. Die Übernahme solcher Verbindlichkeiten habe der Kläger nicht beantragt. Etwaige Mietschulden seien nicht nachgewiesen.

Aber selbst bei Nachweis solcher Mietschulden käme eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht in Betracht, weil es an den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB XII fehle. Es sei weder von dem Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Dies beurteile sich entsprechend der grundsätzlichen Subsidiarität der Sozialhilfe auch nach den Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten selbst. Hiervon ausgehend sei eine Rechtfertigung der Kostenübernahme nicht begründbar. Entscheidendes Gewicht komme hierbei insbesondere dem Umstand zu, dass der Kläger die Wohnung B 0 in P offensichtlich nach Beendigung der Freiheitsentziehung am 23.01.2009 wieder nutze. Dass der Vermieter zu irgendeinem Zeitpunkt die Beendigung des Mietverhältnisses angedroht habe, habe weder der Kläger vorgetragen noch ergebe sich dies aus der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Der Kläger habe lediglich pauschal ausgeführt, dass zivilrechtlich eine Kündigung möglich sei, wenn auf mehreren aufeinanderfolgenden Monaten Miete nicht gezahlt werde. Bei diesem Sachverhalt sei nicht erkennbar, dass der Kläger auf die Übernahme etwaiger Mietschulden durch die Beklagte angewiesen gewesen sei, um seine Unterkunft zu sichern.

Gegen diesen ihm am 29.01.2010 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Detmold hat der Kläger am 01.03.2010, einem Montag, Berufung erhoben.

Er hat am 01.07.2010 im SG Detmold Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakte genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2011 hat er auf Nachfrage des Senats vorgetragen, seine Schwägerin habe während seiner Haftzeit seine Miete gezahlt. Mit seiner Schwester habe er hierzu einen mündlichen Darlehensvertrag geschlossen; Rückzahlungen habe er seiner Schwester bislang nicht erbracht. Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 zu verurteilen, Miete und Nebenkosten für seine Wohnung in P, B 0, für die Zeit vom 10.01.2008 bis zum 23.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Seit dem 28.02.2011 befindet sich der Kläger erneut zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in einer JVA im offenen Vollzug; das Haftende ist am 27.06.2011.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG Detmold hat mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2010 seine Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Kläger kann von der Beklagten die Übernahme von Miete und Nebenkosten für seine Wohnung in P (B 0) für die Zeit vom 10.01.2008 bis zum 23.01.2009 nicht mit Erfolg nach den Regelungen des SGB XII beanspruchen.

a) Die Voraussetzungen eines Anspruches gemäß § 67 Satz 1 und § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind nicht erfüllt.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind gemäß § 67 Satz 1 SGB XII Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen (deren Umfang sich nach § 68 SGB XII bemisst), wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen, dass er sich hinsichtlich seiner hier streitigen Verpflichtung zur Zahlung der Miete für seine Wohnung in P während seiner Haftzeit in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII befunden hat.

Die "besonderen Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten" stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Voraussetzungen in § 1 Abs. 1 der gemäß § 69 erlassenen Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten näher erläutert und konkretisiert werden. Danach leben Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert.

Der Kläger mag sich aufgrund seiner Haft in "besonderen Lebensverhältnissen" befunden haben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese mit "sozialen Schwierigkeiten" einhergingen. Soziale Schwierigkeiten sind nach § 1 Abs. 3 der genannten Verordnung dann gegeben, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. Soziale Schwierigkeiten sind dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten eine Integration des Betroffenen in die Gemeinschaft nicht zulässt oder wesentlich erschwert. Es müssen Umstände bestehen, die dazu führen, dass bei der betreffenden Person eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, die auf Dauer eine Ausgliederung aus der Gemeinschaft erwarten lässt (Michalla-Munsche in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 67 Rn. 18 m.w.N.).

Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung ist hier hinsichtlich der (allein) streitigen Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Miete für seine Wohnung in P während seiner Haftzeit nicht zu erkennen und auch vom Kläger selbst nicht behauptet worden. Er ist nach wie vor unter derselben Anschrift (B 0 in P) gemeldet und die Erhaltung seiner Wohnung war zu keiner Zeit gefährdet, weil seine Schwester nach seinen Angaben die Miete während der Haftzeit gezahlt hat. Es ist deshalb keine Notlage ersichtlich, die ein Tätigwerden der Beklagten als Sozialhilfeträgerin erforderte.

Selbst wenn man dies aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, besteht keine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Miete und Mietnebenkosten während der Haftzeit des Klägers.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.

Begehrt der Hilfebedürftige Leistungen zur Überwindung der sozialen Schwierigkeiten, steht dem Sozialhilfeträger kein Handlungsermessen zu, weil auf derartige Leistungen ein Rechtsanspruch besteht. Allerdings räumen ihm die §§ 17 Abs. 12 Satz 1, 10 Abs. 1 SGB XII ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbringen kann. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I; § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine sog "Ermessensreduzierung auf Null" hinsichtlich der Bewilligung der begehrten Leistung eingetreten ist (Nachw. bei Blüggel in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2010, § 68 Rn. 11).

Eine solche Ermessensreduzierung auf Null, wonach nur die von dem Kläger begehrte Übernahme der fraglichen Miete und Nebenkosten als ermessenfehlerfreie Entscheidung in Betracht gekommen wäre, ist nicht zu erkennen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer (Auswahl-)Ermessensentscheidung die Dauer der Haftstrafe des Klägers in den Blick genommen hat. Sie ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass inhaftierte Hilfesuchende (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme der Mietzinszahlungen haben, wenn sie eine kurzzeitige Haftstrafe verbüßen (von unter einem Jahr; vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER). Die Konsequenz daraus ist allerdings, dass dann grundsätzlich eine andere Hilfeform (Auflösung der Wohnung und Einlagerung der persönlichen Sachen auf Kosten des Sozialhilfeträgers) gefunden werden muss (vgl. Blüggel, a.a.O., § 68 Rn. 25 m.N.). Hierzu bestand im Falle des Klägers jedoch keine Veranlassung. Denn der Kläger hat, wie bereits dargelegt, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens, der bei der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen maßgeblich ist, nicht vorgetragen, dass er ohne sozialhilferechtliche Unterstützung seine Wohnung infolge einer Kündigung seines Vermieters verlieren würde und damit Bestand und Erhaltung seiner persönlichen Sachen gefährdet wären. Eine solche Folge war für die Beklagte auch nicht erkennbar und ist in der Folgezeit tatsächlich auch nicht eingetreten.

b) Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger sein Begehren auch nicht auf § 34 SGB XII oder § 29 SGB XII stützen kann. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

3. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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