L 19 AS 1845/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 327/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1845/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.09.2010 geändert. Die Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 in Höhe von 357,30 EUR und dessen Erstattung wendet. Die Klage der Klägerin zu 3) wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 in Höhe von 176,76 EUR und dessen Erstattung wendet. Die Klage der Klägerin zu 4) wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 in Höhe von 110,89 EUR und dessen Erstattung wendet. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 5) in beiden Rechtszügen. Die Beklagte trägt 1/10 der Kosten des Klägers zu 1) sowie 1/5 der Kosten der Klägerinnen zu 3) und zu 4) in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Aufhebung und die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Mai 2007 streitig.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind verheiratet. Seit dem 01.01.2005 bezogen sie zusammen mit ihren drei Kindern - dem am 00.00.1989 geborenen Kläger zu 5), der am 00.00.1991 geborenen Klägerin zu 3) und der am 00.00.2003 geborenen Klägerin zu 4) - durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Jahr 2007 erhielt der Kläger zu 1) für seine drei Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt 462,00 EUR mtl ... Im Mai 2007 betrug die Grundmiete der von den Klägern gemeinsam genutzten Wohnung, C Straße 00, N 292,97 EUR; des weiteren fiel eine Betriebskostenvorauszahlung von 190,00 EUR sowie eine Heizkostenvorauszahlung von 115,52 EUR an. Im Jahr 2007 belief sich der Beitrag des Klägers zu 1) zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf 103,74 EUR halbjährlich; der Beitrag der Klägerin zu 2) zu einer staatlich geförderten Altersvorsorge "Riester-Rente" betrug 7,50 EUR mtl.

Durch Bescheid vom 28.12.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.558,09 EUR mtl. für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2007. Sie gewährte dem Kläger zu 1) Leistungen in Höhe von insgesamt 430,65 EUR mtl., der Klägerin zu 2 ) in Höhe von insgesamt 430,66 EUR mtl., der Klägerin zu 3) und dem Kläger zu 5) jeweils in Höhe von 241,66 EUR mtl. sowie der Klägerin zu 4) in Höhe von 172,66 EUR. Des weiteren bewilligte sie der Klägerin zu 2) einen Beitragszuschuss zur Rentenversicherung nach § 26 SGB II in Höhe von 40,80 EUR.

Am 22.06.2003 verstarb der Vater der Klägerin zu 2). Alleinerbin war dessen Ehefrau. Am 22.05.2006 erhob die Klägerin zu 2) zusammen mit zwei Geschwistern vor dem Landgericht C, 4 U 86/06, eine Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie auf Auszahlung des Pflichtteils. Im Rahmen des Klageverfahrens schlossen die drei Geschwister mit der Alleinerbin einen außergerichtlichen Vergleich, in der sich die Alleinerbin u.a. verpflichtete, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 2.000,00 EUR als Pflichtteil auszuzahlen. Die Auszahlung des Betrages erfolgte an den Prozessbevollmächtigten der Geschwister. Nach Abzug von 454,22 EUR Rechtsanwalts- und Gerichtskosten (1/3 der Verfahrenskosten) veranlasste der Prozessbevollmächtigte die Überweisung des Restbetrages von 1.545,78 EUR an die Klägerin zu 2). Die Gutschrift des Betrages erfolgte am 02.05.2007 auf ein Konto der Eheleute.

Am 11.05.2007 beantragte der Kläger zu 1) die Fortbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bei der Vorsprache gab er an, dass seiner Ehefrau am 02.05.2007 ein Betrag von 1.545,78 EUR aus der Erbschaft ihres Vaters überwiesen worden sei. In dem am 11.05.2007 gefertigten Vermerk der Beklagten, der vom Kläger zu 1) unterschrieben ist, heißt es u.a.:

" ... Mir wurde erläutert, dass die Erbschaft auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Es sind somit für Mai 2007 Leistungen zu Unrecht gewährt worden. Die Höhe wird mir in einem Rückforderungsbescheid noch mitgeteilt."

Am 22.06.2007 sprach die Klägerin zu 2) bei der Beklagten vor. In dem über die Vorsprache gefertigten Vermerk, der von der Klägerin zu 2) unterschrieben ist, heißt es u.a.:

" ... Mir wurde heute erläutert, dass diese Erbschaft als Einkommen auf die Leistungen des Monats Mai 2007 anzurechnen sind. Für Mai 2007 sind somit zu Unrecht SGB II Leistungen erbracht worden. Diese werden zurückgefordert. Einen Rückforderungsbescheid werde ich noch erhalten."

Durch Bescheid vom 03.07.2007, adressiert an den Kläger zu 1), hob die Beklagte den Bescheid vom 28.12.2006 teilweise in Höhe von insgesamt 1.515,78 EUR für Monat Mai 2007 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte den Betrag von 1.515,78 EUR zurück. Sie hob die Bewilligung an den Kläger zu 1) in Höhe von 413,88 EUR, an die Klägerin zu 2) in Höhe von 471,46 EUR, an die Klägerin zu 3) und den Kläger zu 5) jeweils in Höhe von 232,25 EUR und an die Klägerin zu 4) in Höhe von 165,94 EUR auf und forderte von den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft den entsprechenden Erstattungsbetrag nach § 50 SGB X zurück.

Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass die Berücksichtigung einer Erbschaft als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R - widerspreche. Durch Widerspruchsbescheid vom 18.09.2007 reduzierte der Hochsauerlandkreis den Erstattungsbetrag auf 1.490,28 EUR. Er forderte vom Kläger zu 1) einen Betrag von 403,77 EUR, von der Klägerin zu 2) einen Betrag von 471,46 EUR, von der Klägerin zu 3) und dem Kläger zu 5) jeweils einen Betrag von 226,58 EUR sowie von der Klägerin zu 4) einen Betrag von 161,89 EUR zurück. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass der Zufluss aus einer Erbschaft grundsätzlich eine einmalige Einnahme sei, die als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen sei. Vom Einkommen in Höhe von 2.000,00 EUR sei ein Betrag von 454,22 EUR als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe, der monatliche Beitrag der Klägerin zu 2) zur freiwilligen Rentenversicherung von 40,80 EUR, eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR, der Beitrag für die staatlich geförderte Altersvorsorge "Riester-Rente" von 7,50 EUR und der Beitrag zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von 18,00 EUR abzusetzen, so dass ein Einkommen von 1.449,48 EUR auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen sei. Hinsichtlich der Verteilung des Einkommens nahm der Hochsauerlandkreis Bezug auf einen dem Widerspruchsbescheid beigefügten Berechnungsbogen.

Am 22.10.2007 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass Einnahmen aus einer Erbschaft nicht als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu berücksichtigen seien. Vielmehr handele es sich um Vermögen. Der zugeflossene Betrag sei zur Deckung von Bildungskosten der Kinder verwandt worden.

Durch Urteil vom 03.09.2010 hat das Sozialgericht Dortmund den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 06.10.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.10.2010 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, dass die Aufhebung und die Rückforderung der Leistungen rechtmäßig seien.

Mit Schreiben vom 13.12.2010 hat die Beklagte die Erstattungsforderungen gegenüber den Klägern unter Berufung auf § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II reduziert. Sie fordert u. a. von dem Kläger zu 1) einen Betrag von 357,30 EUR, von der Klägerin zu 3) und dem Kläger zu 5) einen Betrag von 176,76 EUR und von der Klägerin zu 4) einen Betrag von 110,84 EUR zurück. In der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2011 hat die Beklagte den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 insoweit aufgehoben, wie die Leistungsbewilligung an die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 5) teilweise aufgehoben worden ist und Leistungen erstattet verlangt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.09.2010 zu ändern und die Klagen der Kläger zu 1), 3) und 4) insoweit zurückzuweisen, wie dem Klageantrag nicht bereits durch Schriftsatz vom 13.12.2010 Rechnung getragen worden ist.

Der Kläger zu 1) beantragt ausdrücklich und die Kläger zu 3) und 4) beantragen sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte des Landgerichts Bonn, 4 U 86/06, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist aufgrund des Vertagungsantrags des Klägers zu 1) nicht an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen gewesen, da ein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins nach §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 227 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben gewesen ist. Der Kläger zu 1) hat hinreichend Gelegenheit gehabt, sich in der mündlichen Verhandlung zur Sach- und Rechtslage sachlich zu äußern. Auch hat er ausreichend Gelegenheit gehabt, vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu nehmen. Diese wurde ihm nicht verwehrt. § 120 SGG geht davon aus, dass die Beteiligten jederzeit bei der Geschäftsstelle des Gerichts die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können.

Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie betrifft eine Geldleistung - Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X -, die den Betrag von 750,00 EUR überschreitet. Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 gewesen, mit dem die Beklagte die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Individualansprüche von fünf Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verfügt hat und gegen diese fünf Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X geltend macht. Die einzelnen Erstattungsforderungen unterschreiten zwar den Betrag von 750,00 EUR. Jedoch sind die Beträge der fünf Erstattungsforderungen zusammenzurechnen, da sich die fünf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Wege der subjektiven Klagehäufung (§ 74 SGG i.V.m. § 60 Zivilprozessordnung - ZPO) in einem Klageverfahren gegen die teilweise Aufhebung und Erstattung ihrer für Mai 2007 bewilligten Leistungen nach dem SGB II gewandt haben und die Beklagte Rechtsmittel gegen die Stattgabe aller Klagen eingelegt hat (vgl. zur Berechnung der Beschwer im Fall der subjektiven Klagehäufung: BSG Urteil vom 14.07.2004 - B 1 KR 33/02 R = juris Rn 14).

Ausgehend von dem gestellten Berufungsantrag hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2011 konkludent die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Sozialgerichts hinsichtlich der Klagen der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 5) zurückgenommen. Des weiteren ist eine konkludente Berufungsrücknahme der Beklagten gegen das stattgebende Urteil hinsichtlich der Klagen des Klägers zu 1) sowie der Klägerinnen zu 3) und zu 4) insoweit erfolgt, als durch den angefochtenen Bescheid die Aufhebung der Bewilligung in einem größeren Umfang erfolgt ist und höhere Erstattungsbeträge nach § 50 SGB X gefordert werden als im Schreiben vom 13.12.2010 ausgewiesen sind. Mithin ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens der Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 insoweit, als die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger zu 1) für Mai 2007 teilweise in Höhe von 357,30 EUR aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert hat, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin zu 3) für Mai 2007 teilweise in Höhe von 176,76 EUR aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert hat sowie die Bewilligung von Sozialgeld an die Klägerin zu 4) für Mai 2007 teilweise in Höhe von 110,84 EUR aufgehoben und diesen Betrag zurückgefordert hat.

Richtige Beklagte ist die Stadt N. Sie ist Rechtsträgerin der Leistungen nach dem SGB II. Nach § 6 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. § 5 Abs. 2 u. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB II NRW i.d.F. vom 16.12.2004, GVBl NRW 821 und § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO NW i.d.F. vom 14.07.1994, GVBl NRW 646) hat der Hochsauerlandkreis durch § 1 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem II. Buch Sozialgesetzbuch im Hochsauerlandkreis vom 13.12.2004 (Durchführungssatzung SGB II) der kreisangehörigen Stadt N die Durchführung der ihm als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende obliegenden Aufgaben, bis auf die in § 2 der Satzung vorbehaltenen Aufgaben, im eigenen Namen übertragen. Bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 der Durchführungssatzung SGB II wird die Stadt N mithin für den Hochsauerlandkreis tätig. Nach § 1 Abs. 1 der Durchführungssatzung SGB II umfasst die Übertragung der Aufgaben nach § 1 auch die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den Vorschriften des SGB X sowie die Geltungmachung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen im Sinne des SGB X, da sich der Hochsauerlandkreis in § 2 der Durchführungssatzung SGB II diese Aufgaben nicht vorbehalten hat. Damit ist die Stadt N gegenüber den Klägern im Außenverhältnis materiell zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nach den Vorschriften des SGB X sowie zur Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X berechtigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 56/06 R -; LSG NW, Urteil vom 22.08.2006 - L 1 AS 5/06 - und vom 08.02.2010 - L 19 (20) AS 45/09).

Die Beklagte wird im Verfahren durch den Hochsauerlandkreis nach § 73 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGG vertreten, da sich dieser als kommunaler Träger i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II in § 2 Ziffer b der Durchführungssatzung SGB II vorbehalten hat, die Verfahren vor den Sozialgerichten durchzuführen.

Die Berufung der Beklagten, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, ist begründet.

Der Kläger zu 1) und die Klägerinnen zu 3) und zu 4) sind nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, wie die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger zu 1) für Mai 2007 teilweise in Höhe von 357,30 EUR aufgehoben hat und diesen Betrag zurückfordert (I). Sie ist berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin zu 3) für Mai 2007 teilweise in Höhe von 176,76 EUR aufzuheben und diesen Betrag zurückzufordern (II). Ebenso ist sie befugt, die Bewilligung von Sozialgeld an die Klägerin zu 4) für Mai 2007 teilweise in Höhe von 110,84 EUR aufzuheben und diesen Betrag zurückzufordern (III).

I. Der Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Aus dem Text der beiden Bescheide ergibt sich, in welcher Höhe die jeweilige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Monat Mai 2007 teilweise aufgehoben und gegen welches Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend gemacht wird.

Die Beklagte ist nach § 1 der Durchführungssatzung SGB II sachlich für den Erlass des Ausgangsbescheides zuständig gewesen, da sie im Außenverhältnis materiell zur Aufhebung von Bewilligungsbescheiden betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nach den Vorschriften des SGB X sowie zur Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X berechtigt ist. Der Hochsauerlandkreis ist sachlich für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 zuständig gewesen, da er sich in § 2 Ziffer a der Durchführungssatzung SGB II den Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 85 SGG vorbehalten hat.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28.12.2006 wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II für die Zeit vom 01.05 bis zum 31.05.2007 ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Nach letzterer Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist vorliegend der Fall. Durch den Zufluss des Betrags zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs am 02.05.2007 hat die Klägerin zu 2) Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II erzielt, das den Hilfebedarf des Klägers zu 1) nach §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II im Mai 2007 um den Betrag von mindestens 403,77 EUR und damit seinen Leistungsanspruch entsprechend mindert.

Durch die Gutschrift auf ein Konto der Eheleute am 02.05.2007 ist eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X in den Verhältnissen des Klägers zu 1) eingetreten, die dem Bewilligungsbescheid vom 28.12.2006 - einem Dauerverwaltungsakt (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R = juris Rn 14) - zugrunde gelegen haben. Wesentlich i.S. d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist jede für die bewilligte Leistung rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R = juris Rn 16 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich bei der Gutschrift auf dem Konto der Eheleute am 02.05.2007 nicht um einen Zufluss aus einer Erbschaft i.S.v. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern um die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 2317 BGB. Die Klägerin zu 2) ist nicht Erbin ihres verstorbenen Vaters i.S.v. § 1922 BGB, sondern nur Pflichtteilsberechtigte i.S.v. § 2303 BGB. Alleinerbin des Erblassers ist dessen Ehefrau, mithin ist die Klägerin zu 2) als Abkömmling des Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen gewesen.

Die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs i.S.v. § 2317 BGB während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II stellt im Umfang des Zahlbetrags berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, es handelt sich nicht um ein Vermögen i.S. des § 12 SGB II. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, die an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Sozialhilferecht anknüpft (Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 = BVerwGE 108, 296 und - 5 C 16/99 = juris Rn 16) ist Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist von dem tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Die Berücksichtigung eines geldwerten Vorteils, der erst nach der Antragstellung einem Antragsteller zufließt, als Einkommen setzt weder eine Identität der Zweckbestimmung des geldwerten Vorteils und der Leistungen nach dem SGB II noch eine Zeitraumidentität voraus (BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R = juris Rn 22). Bei dem Pflichtteilsanspruch i. S.v. § 2317 BGB, der erst mit dem Tod des Erblassers entsteht und sich gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft richtet, handelt es sich um eine gewöhnliche Geldforderung (vgl. BGH Urteil vom 01.10.1958 - V ZR 53/58 = BGHZ 28, 177(178); Weidlich in Palandt, BGB, 70 Aufl., § 2317 Rn 2), die übertragbar (§ 398 ff. BGB) und pfändbar (§ 2317 Abs. 2 BGB) ist. Die schuldrechtliche Unterscheidung zwischen der auf Zahlung eines Betrages gerichteten Forderung - hier der Pflichtteilsanspruch - und der Erfüllung der Forderung durch Auszahlung (Gutschrift) führt nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären. Zwar stellt eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete, noch nicht erfüllte Forderung einen wirtschaftlichen Wert dar und gehört, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht, zum Vermögen (vgl. BVerwG Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 - a.a.O.), so dass eine Forderung als ein nicht bereites Mittel ein Vermögensgegenstand i.S.v. § 12 SGB II sein kann (vgl. BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 15; zum Pflichtteilsanspruch: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R= Rn 14 f). Jedoch interessiert im Fall der Auszahlung einer Forderung nach der Antragstellung - wie im vorliegenden Fall - im Recht des SGB II nicht das Schicksal der Forderung, vielmehr stellt das Gesetz in § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II insofern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld und Geldeswert im Sinne eines tatsächlichen Zuflusses ab (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R = juris Rn 15 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies gilt nur in den Fällen nicht, in denen mit bereits erlangten Einkünften freiwillig Vermögen angespart wurde, also eine fällige und liquide Forderung bewusst nicht geltend gemacht wird (BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R = juris Rn 17 und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R= juris Rn 24). Vorliegend hat die Klägerin zu 2) den Pflichtteilsanspruch nicht angespart, sondern durch ein gerichtliches Verfahren von der Alleinerbin beigetrieben. Bei der Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs handelt es sich nicht um ein privilegiertes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 3 SGB II, auch ist die Einnahme nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen.

Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - Zufluss eines Einkommens i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II während des Bewilligungszeitraums - ist wesentlich für den Leistungsanspruch des Klägers zu 1), da das zugeflossene Einkommen der Klägerin zu 2) als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a, Abs. 4 SGB II bei der Ermittlung des Hilfebedarfs der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - des Klägers zu 1) und der Kläger zu 3) bis zu 5) - nach der horizontalen Berechnungsmethode gemäß § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen ist (siehe zur horizontalen Berechnungsmethode BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R = juris Rn 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und sich damit nachträglich der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.05.2007 für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mindert. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 S. 3 SGB X). Der Beginn des Anrechnungszeitraums ist nach § 13 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 Alg II-V i.d.F. vom 21.12.2006 (BGBl. I, 2622) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt, also vorliegend der Monat Mai 2007

Nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft, die ihren gesamten Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann, im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG ist deshalb nach der horizontalen Berechnungsmethode zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs zum Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dieses gilt selbst in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14/7b AS 32/06 R = juris Rn 18 f.; Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 55/07 R = juris Rn 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) bilden vorliegend als Ehepaar nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II im Mai 2007 erfüllt, da sie im Mai 2007 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten sowie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht hatten. Sie sind auch erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II gewesen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie nicht in der Lage gewesen sind, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten. Zu der Bedarfsgemeinschaft haben im Mai 2007 des weiteren die Kläger zu 3) bis zu 5) nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehört, da sie dem Haushalt ihrer Eltern angehört haben und als minderjährige Kinder des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen - auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen - und Vermögen haben beschaffen können. Neben dem Kindergeld von 154,00 EUR haben sie über kein weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt. Die Klägerin zu 3) hat im Mai 2007 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II erfüllt, da sie das 15 Lebensjahr vollendet hatte, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatte und erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II gewesen ist. Die Klägerin zu 4) hat im Mai 2007 die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialgeld nach § 28 SGB II erfüllt.

Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft hat sich im Mai 2007 auf insgesamt 1.559,00 EUR mtl. (431,00 EUR + 471,00 EUR + 242,00 EUR + 242,00 EUR + 173,00) belaufen. Der Bedarf des Klägers zu 1) hat insgesamt 431,00 EUR mtl. betragen. Dieser hat sich aus einer Regelleistung von 311,00 EUR nach § 20 Abs. 3 SGB II (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II trotz Verfassungswidrigkeit bis zum 30.12.2010: BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = juris Rn 210 ff.; Beschluss vom 18.02.2010 - 1 BvR 1523/08 -, Beschluss vom 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 -; BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 17/10 R = juris Rn 16) und Kosten der Unterkunft und Heizung von 119,65 EUR zusammengesetzt. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung C Straße 00, N haben sich auf insgesamt 598,29 EUR (Grundmiete von 292,97 EUR + Betriebskostenvorauszahlung von 190,00 EUR + Heizkostenvorauszahlung von 115,52 EUR ) im Mai 2007 belaufen. Hiervon sind nach dem Kopfteilprinzip (vgl. hierzu BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn 19 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ein Fünftel der Aufwendungen beim Kläger zu 1), also 119,65 EUR anzusetzen. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II haben im Mai 2007 beim Kläger zu 1) nicht vorlegen. Für sie ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag des Klägers zu 1) irgendwelche Anhaltspunkte. Mithin beläuft sich der Bedarf des Klägers auf 430,65 EUR, gerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 431,00 EUR.

Die Klägerin zu 2) hat einen Bedarf von 471,00 EUR gehabt. Dieser hat sich aus einer Regelleistung von 311,00 EUR nach § 20 Abs. 3 SGB II, den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 119,66 EUR und einem Zuschuss zur freiwilligen Rentenversicherung nach § 26 SGB II in Höhe von 40,80 EUR zusammengesetzt. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II haben im Mai 2007 bei der Klägerin zu 2) nicht vorlegen. Sie ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Kläger. Mithin ergibt sich ein Bedarf von 471,46 EUR, abgerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 471,00 EUR.

Die Bedarfe des Klägers zu 5) und der Klägerin zu 3) haben sich im Mai 2007 jeweils auf 242,00 EUR mtl. belaufen. Die beiden Kindern haben einen Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von 276,00 EUR nach § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II und auf Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung von 119,66 EUR gehabt. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II haben im Mai 2007 bei den beiden Kindern nicht vorlegen. Solche Bedarfe ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Kläger. Von dem Bedarf in Höhe von insgesamt 395,66 EUR (276,00 EUR + 119,66 EUR) ist das Kindergeld von 154,00 EUR als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II abzusetzen, so dass sich der Bedarf jeweils auf 241,66 EUR, aufgerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 242,00 EUR, belaufen hat.

Die Klägerin zu 4) hat im Mai 2007 einen Bedarf in Höhe von 172,66 EUR gehabt, der sich aus einem Sozialgeld von 207,00 EUR nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II und Kosten der Unterkunft und Heizung von 119,66 EUR abzüglich des Kindergeldes von 154,00 EUR zusammengesetzt hat. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach §§ 28, 21 SGB II oder einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II haben im Mai 2007 bei der Klägerin zu 5) nicht vorlegen. Solche Bedarfe ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Kläger. Der Betrag von 172,66 EUR ist nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 173,00 EUR aufzurunden. Damit beträgt der Anteil des Bedarfs des Klägers zu 1) an dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft 27,65 % (431,00 EUR: 15,59).

Außer dem Zahlbetrag auf den Pflichtteilsanspruch als einmalige Einnahme hat die Bedarfsgemeinschaft im Mai 2007 über kein weiteres nach der horizontalen Berechnungsmethode zu berücksichtigendes Einkommen i.S.v. § 11 SGB II oder berücksichtigungsfähiges Vermögen i.S.v. § 12 SGB II verfügt, so dass auf den Bedarf des Klägers 27,65% der berücksichtigungsfähigen einmaligen Einnahme der Klägerin zu 2) anzurechnen sind.

Von dem auf das Konto tatsächlich zugeflossenen Einkommen in Höhe von 1.545,78 EUR sind nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR, der Beitrag der Klägerin zu 2) zu einer staatlich geförderten Altersvorsorge "Riester-Rente" in Höhe von 7,50 EUR mtl. nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II und der Beitrag des Klägers zu 1) zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II als gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsbeitrag in Höhe von 17,29 EUR (103,74 EUR: 6 Monate; vgl. hierzu BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R = juris Rn 28) abzusetzen. Die monatlichen Aufwendungen zu einer freiwilligen Rentenversicherung der Klägerin zu 2) in Höhe von 40,80 EUR sind nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b SGB II nicht abzugsfähig, da sie von der Beklagten nach § 26 SGB II bezuschusst und bei der Ermittlung des Bedarfs der Klägerin zu 2) berücksichtigt werden. Weitere berücksichtigungsfähige Absetzbeiträge ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Kläger. Da es sich vorliegend nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handelt, sind die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 S. 2 und § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB II nicht abzugsfähig. Mithin ist auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen von 1.490,99 EUR anzurechnen. Auf den Bedarf des Klägers zu 1) ist ein Einkommen von 412,26 EUR (27,65 % von 1.490,99 EUR) anzurechnen, so dass sich der Hilfebedarf des Klägers zu 1) im Mai 2007 von 431,00 EUR durch die Erzielung von Einkommen auf 18,74 EUR, aufgerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 19,00 EUR, gemindert hat.

Mithin ist der Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X im Fall des Klägers zu 1) gegeben, da dieser kein Verschulden des Leistungsbeziehers voraussetzt. Entscheidend ist die Erzielung eines Einkommens, das zur Minderung des Hilfebedarfs von 431,00 EUR auf 19,00 EUR führt. Die Beklagte hat aber die Leistungsbewilligung nicht in Höhe von 412,00 EUR, sondern nur ausgehend von 403,77 EUR gemindert um den Anteil nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 357,30 EUR aufgehoben.

Bei der Entscheidung über die Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X handelt es sich nach §§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 S. 1 SGB III nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. Mithin ist unerheblich und von der Beklagten nicht zu berücksichtigen gewesen, dass das zugeflossene Einkommen nach Angaben des Klägers zu 1) für Bildungsausgaben seiner Kinder verwandt worden ist.

Der Kläger zu 1) ist zur Minderung seines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II durch die Anrechnung des Einkommens nach § 11 SGB II gemäß § 24 SGB X angehört worden.

Die Frist der §§ 48 Abs. 4 S. 2, 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist gewahrt.

Der Kläger zu 1) ist verpflichtet, den von der Beklagten im Schreiben vom 13.12.2010 geltend gemachten und um den Anteil nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II geminderten Betrag von 357,30 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

II. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, als die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin zu 3) für Mai 2007 teilweise aufgehoben hat und einen Betrag von 176,76 EUR zurückfordert.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 ist formell rechtmäßig. Die beiden Bescheide sind der Klägerin zu 3) nach §§ 39, 37 SGB X wirksam bekannt gegeben worden. Der Ausgangsbescheid ist dem Kläger zu 1) als gesetzlichem Vertreter der Klägerin zu 3), die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch minderjährig gewesen ist, wirksam bekanntgegeben worden (vgl. zur Bekanntgabe eines Bescheides an Minderjährige: BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R= juris Rn 21). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Eltern der Klägerin zu 3) bekanntgeben.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05 bis 31.05.2007 ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Denn durch den Zufluss des Einkommens der Klägerin zu 2) hat sich der Hilfebedarf der Klägerin zu 3) von 242,00 EUR nachträglich auf 11,00 EUR gemindert. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II ist das Einkommen eines Elternteils auf den Hilfebedarf eines unverheirateten Kindes anzurechnen, wenn dieses mit dem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschafften kann. Dies ist vorliegend der Fall. Daher ist entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II auf den Hilfebedarf der Klägerin zu 3) entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbedarf von 1.559,00 EUR, also 15,52 % (242,00 EUR: 15,59), das nach § 11 SGB II berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin zu 2), also ein Betrag von 231,40 EUR (15,52 % von 1.490,99 EUR) anzurechnen. Der Hilfebedarf der Klägerin zu 3) verringert sich somit von 242,00 EUR auf 10,60 EUR, aufgerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 11,00 EUR. Mithin ist der Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X im Fall der Klägerin zu 3) gegeben, da dieser kein Verschulden der Leistungsbezieherin voraussetzt. Die Beklagte hat aber die Leistungsbewilligung nicht in Höhe von 231,00 EUR, sondern ausgehend von 226,58 EUR gemindert um den Anteil nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 176,70 EUR aufgehoben.

Eine Anhörung nach § 24 SGB X ist erfolgt, da der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter der Klägerin zu 3) zu der beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen des Zuflusses einer einmaligen Einnahme angehört worden sind.

Die Klägerin zu 3) ist verpflichtet, den von der Beklagten im Schreiben vom 13.12.2010 geltend gemachten und um den Anteil nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II geminderten Betrag von 176,76 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

III. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig, als die Beklagte die Bewilligung von Sozialgeld an die Klägerin zu 4) für Mai 2007 teilweise in Höhe von 110,84 EUR aufgehoben hat und diesen Betrag zurückfordert.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 ist formell rechtmäßig. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2007 ist § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Denn durch den Zufluss des Einkommens der Klägerin zu 2) hat sich der Hilfebedarf der Klägerin zu 4) von 173 EUR nachträglich auf 7,00 EUR gemindert. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II ist das Einkommen eines Elternteils auf den Hilfebedarf eines unverheirateten Kindes anzurechnen, wenn dieses mit dem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschafften kann. Dies ist vorliegend der Fall. Daher ist entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II auf den Hilfebedarf der Klägerin zu 4) entsprechend ihrem Anteil am Gesamtbedarf von 1.559,00 EUR, also 11,10 % (173,00 EUR: 15,59), das nach § 11 SGB II berücksichtigungsfähige Einkommen der Klägerin zu 2), also ein Betrag von 165,50 EUR (11,10 % von 1.490,99 EUR) anzurechnen. Der Hilfebedarf der Klägerin zu 4) verringert sich somit von 173,00 EUR auf 7,50 EUR, aufgerundet nach § 41 Abs. 2 SGB II auf 8,00 EUR. Mithin ist der Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auch im Fall der Klägerin zu 4) gegeben, da dieser kein Verschulden der Leistungsbezieherin voraussetzt. Die Beklagte hat aber die Leistungsbewilligung nicht in Höhe von 165,00 EUR, sondern nur ausgehend von 161,89 EUR gemindert um den Anteil nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 110,84 EUR aufgehoben.

Eine Anhörung nach § 24 SGB X ist durch die Anhörung der Eltern als gesetzliche Vertreter erfolgt.

Die Klägerin zu 4) ist verpflichtet, den von der Beklagten im Schreiben vom 13.12.2010 geltend gemachten und um den Anteil nach § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II geminderten Betrag von 110,84 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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