Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 194/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1331/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2005 (L 5 AL 4891/03) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Nichtigkeitsklage gegen das - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergangene - Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 11.05.2005, mit dem dieses auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.10.2003 abgeändert und die auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 24.09.2001 gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen, die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.05.2005 zugestellte Berufungsurteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom BSG mit Beschluss vom 29.12.2005 als unzulässig verworfen wurde.
Mit am 04.01.2011 beim SG eingegangenem Schreiben vom 30.12.2010 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens und machte u. a. geltend, er habe nun festgestellt, dass das LSG bei seinem Urteil vom 11.05.2005 nicht rechtskonform besetzt gewesen sei. Statt der vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern seien nur drei bei der Verhandlung und dem darauf beruhenden Urteil anwesend gewesen. Dies sei ein Verstoß, der die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zulasse. Er habe allerdings bei der Beklagten auch einen Antrag auf Rücknahme ihrer früheren Entscheidung gestellt, dessen Ergebnis zunächst abgewartet werden sollte.
Mit Beschluss vom 09.03.2011 verwies das SG den Rechtsstreit an das LSG. Zur Begründung führte es aus, für die vom Kläger erhobenen Wiederaufnahmeklagen (Nichtigkeits- und Restitutionsklage) sei ausschließlich das LSG zuständig, da es das betreffende Urteil erlassen habe.
Nach der Ablehnung des Überprüfungsantrages des Klägers vom 30.12.2010 mit Bescheid vom 03.02.2011 (Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011) durch die Beklagte präzisierte der Kläger die Nichtigkeitsklage dahingehend, das Urteil des LSG vom 11.05.2005 sei nur von zwei Richtern unterzeichnet worden. Ein Richter habe wegen Urlaubs gefehlt. Alle Richter des Senats, der mit fünf Richtern besetzt sein müsse, müssten das Urteil unterschreiben. Da nur zwei Richter unterschrieben hätten und auch nur drei Namen unter dem Urteil stünden, müsse angenommen werden, dass - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - auch nur drei Richter am Urteil mitgewirkt hätten. Auf den Hinweis des Senats, dass die Nichtigkeitsklage nicht statthaft sein dürfte, weil er den jetzt gerügten Besetzungsfehler nicht schon mit der beim BSG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht habe, trug der Kläger vor, der Wortlaut der gesetzlichen Regelung sei so zu verstehen, dass das betreffende Vorbringen bereits Gegenstand des Beschwerdevorbringens beim BSG gewesen sein müsse, was hier nicht zutreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2005 aufzuheben und über seine Berufung erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtigkeitsklage als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Klage im Hinblick auf die Subsidiarität der Nichtigkeitsklage nicht für zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und die Akten L 5 AL 4891/03 und S 8 AL 194/11 Bezug genommen.
II.
Das Landesssozialgericht Baden-Württemberg ist für die Entscheidung über die vom Kläger erhobene Nichtigkeitsklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG iVm § 584 Abs. 1 ZPO zuständig, weil das angefochtene Urteil vom 11.05. 2005 von diesem als Berufungsgericht erlassen worden ist.
Die Nichtigkeitsklage ist jedoch schon nicht statthaft. Sie ist deshalb in entsprechender Anwendung des für die Berufung geltenden § 158 SGG, der hier ebenfalls anzuwenden ist, als unzulässig abzuweisen. Dies kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss geschehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 9. Aufl., § 158 Rdnr. 6a mit Hinweis auf LSG NW SGb 94, 522; OVG Bremen NJW 90, 2337).
Der Kläger rügt mit der Nichtigkeitsklage eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des LSG bei seinem Urteil vom 11.05.2005. Dieses Urteil ist seit der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil als unzulässig durch das BSG mit Beschluss vom 29.12.2005 rechtskräftig.
Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, weil der Kläger den jetzt vorgebrachten Nichtigkeitsgrund bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt schon mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil geltend machen konnte. Nach § 579 Abs. 2 ZPO findet u.a. im - hier vorliegenden - Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. Der Begriff Rechtsmittel ist dabei nicht technisch zu verstehen, sondern als jedes Mittel zu verstehen, mit dem die Rechtskraft der Entscheidung verhindert wird (vgl a. a. O. § 179 Rdnr. 4a). Dass das LSG bei seinem Urteil vom 11.05.2005 nach Auffassung des Klägers nicht vorschriftsmäßig besetzt war, hätte er somit bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG geltend machen können. Dies hat er - wie sich aus seinen eigenen Schreiben vom 30.12.2010 und 10.04.2011 ergibt - nicht getan. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre ihm dies auch ohne weiteres möglich gewesen. Die Klage ist deshalb unzulässig (a. a. O). Wenn er der Auffassung ist, das LSG sei bei seinem Urteil vom 11.05.2006 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, hätte er dies - der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt insoweit nur subsidiär - mithin schon mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen müssen.
Ob die Klage darüber hinaus auch gemäß 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft ist, weil der Kläger die erst am 04.01.2011 beim SG eingegangene Nichtigkeitsklage möglicherweise nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 11.05.2005 erhoben hat, kann der Senat offen lassen.
Die Nichtigkeitsklage ist ferner wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Nach § 586 Abs. 1 ZPO ist sie vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Seit der - in § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG aF (inhaltsgleich mit der derzeitigen Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG) vorgeschriebenen und am 25.05.2005 erfolgten - Zustellung des Urteils des LSG vom 11.05.2005 an seinen Prozessbevollmächtigten hatte der von diesem vertretene Kläger gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG aF iVm § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO Kenntnis vom schriftlichen Urteil und damit auch davon, von welchen Richtern es unterschrieben worden ist. Nach der mit der Zustellung des Beschlusses des BSG vom 29.12.2005 eingetretenen Rechtskraft des Berufungsurteils begann gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Notfrist von einem Monat zu laufen. Die erst ca. fünf Jahre später erhobene Nichtigkeitsklage ist folglich wegen Versäumung dieser Frist unzulässig.
Im Übrigen liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund auch offensichtlich nicht vor. Der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg war bei seinem am 11.05.2005 ohne mündliche Verhandlung getroffenen Urteil - wie in § 33 Satz 1 SGG vorgeschrieben - mit fünf Richtern, einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Dies belegt sowohl S. 1 des Urteils (Deckblatt) als auch die entsprechende aktenkundige Niederschrift über das Beratungsergebnis vom 11.05.2005. Dass das Urteil nur von den drei Berufsrichtern - und nicht auch von den ehrenamtlichen Richtern - zu unterschreiben war (a. a. O. § 153 Rdnr. 9), ist trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts des § 153 Abs. 3 Satz 1 SGG, der von den Mitgliedern des Senats spricht, seit der Einfügung des § 170a SGG für das Verfahren beim BSG nicht mehr zweifelhaft (a. a. O.). Die zwei am Urteil mitwirkenden ehrenamtlichen Richter hatten das Urteil somit entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu unterschreiben. Ferner ergibt sich aus § 153 Abs. 3 Satz 2 SGG, dass im Falle der Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung - wie hier geschehen - der Vorsitzende dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes vermerkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Nichtigkeitsklage gegen das - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergangene - Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 11.05.2005, mit dem dieses auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16.10.2003 abgeändert und die auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 24.09.2001 gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen, die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.05.2005 zugestellte Berufungsurteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die vom BSG mit Beschluss vom 29.12.2005 als unzulässig verworfen wurde.
Mit am 04.01.2011 beim SG eingegangenem Schreiben vom 30.12.2010 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens und machte u. a. geltend, er habe nun festgestellt, dass das LSG bei seinem Urteil vom 11.05.2005 nicht rechtskonform besetzt gewesen sei. Statt der vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern seien nur drei bei der Verhandlung und dem darauf beruhenden Urteil anwesend gewesen. Dies sei ein Verstoß, der die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zulasse. Er habe allerdings bei der Beklagten auch einen Antrag auf Rücknahme ihrer früheren Entscheidung gestellt, dessen Ergebnis zunächst abgewartet werden sollte.
Mit Beschluss vom 09.03.2011 verwies das SG den Rechtsstreit an das LSG. Zur Begründung führte es aus, für die vom Kläger erhobenen Wiederaufnahmeklagen (Nichtigkeits- und Restitutionsklage) sei ausschließlich das LSG zuständig, da es das betreffende Urteil erlassen habe.
Nach der Ablehnung des Überprüfungsantrages des Klägers vom 30.12.2010 mit Bescheid vom 03.02.2011 (Widerspruchsbescheid vom 15.03.2011) durch die Beklagte präzisierte der Kläger die Nichtigkeitsklage dahingehend, das Urteil des LSG vom 11.05.2005 sei nur von zwei Richtern unterzeichnet worden. Ein Richter habe wegen Urlaubs gefehlt. Alle Richter des Senats, der mit fünf Richtern besetzt sein müsse, müssten das Urteil unterschreiben. Da nur zwei Richter unterschrieben hätten und auch nur drei Namen unter dem Urteil stünden, müsse angenommen werden, dass - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - auch nur drei Richter am Urteil mitgewirkt hätten. Auf den Hinweis des Senats, dass die Nichtigkeitsklage nicht statthaft sein dürfte, weil er den jetzt gerügten Besetzungsfehler nicht schon mit der beim BSG eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht habe, trug der Kläger vor, der Wortlaut der gesetzlichen Regelung sei so zu verstehen, dass das betreffende Vorbringen bereits Gegenstand des Beschwerdevorbringens beim BSG gewesen sein müsse, was hier nicht zutreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2005 aufzuheben und über seine Berufung erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtigkeitsklage als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Klage im Hinblick auf die Subsidiarität der Nichtigkeitsklage nicht für zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und die Akten L 5 AL 4891/03 und S 8 AL 194/11 Bezug genommen.
II.
Das Landesssozialgericht Baden-Württemberg ist für die Entscheidung über die vom Kläger erhobene Nichtigkeitsklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG iVm § 584 Abs. 1 ZPO zuständig, weil das angefochtene Urteil vom 11.05. 2005 von diesem als Berufungsgericht erlassen worden ist.
Die Nichtigkeitsklage ist jedoch schon nicht statthaft. Sie ist deshalb in entsprechender Anwendung des für die Berufung geltenden § 158 SGG, der hier ebenfalls anzuwenden ist, als unzulässig abzuweisen. Dies kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss geschehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 9. Aufl., § 158 Rdnr. 6a mit Hinweis auf LSG NW SGb 94, 522; OVG Bremen NJW 90, 2337).
Der Kläger rügt mit der Nichtigkeitsklage eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des LSG bei seinem Urteil vom 11.05.2005. Dieses Urteil ist seit der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil als unzulässig durch das BSG mit Beschluss vom 29.12.2005 rechtskräftig.
Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, weil der Kläger den jetzt vorgebrachten Nichtigkeitsgrund bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt schon mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil geltend machen konnte. Nach § 579 Abs. 2 ZPO findet u.a. im - hier vorliegenden - Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. Der Begriff Rechtsmittel ist dabei nicht technisch zu verstehen, sondern als jedes Mittel zu verstehen, mit dem die Rechtskraft der Entscheidung verhindert wird (vgl a. a. O. § 179 Rdnr. 4a). Dass das LSG bei seinem Urteil vom 11.05.2005 nach Auffassung des Klägers nicht vorschriftsmäßig besetzt war, hätte er somit bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG geltend machen können. Dies hat er - wie sich aus seinen eigenen Schreiben vom 30.12.2010 und 10.04.2011 ergibt - nicht getan. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wäre ihm dies auch ohne weiteres möglich gewesen. Die Klage ist deshalb unzulässig (a. a. O). Wenn er der Auffassung ist, das LSG sei bei seinem Urteil vom 11.05.2006 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, hätte er dies - der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gilt insoweit nur subsidiär - mithin schon mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen müssen.
Ob die Klage darüber hinaus auch gemäß 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht statthaft ist, weil der Kläger die erst am 04.01.2011 beim SG eingegangene Nichtigkeitsklage möglicherweise nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 11.05.2005 erhoben hat, kann der Senat offen lassen.
Die Nichtigkeitsklage ist ferner wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Nach § 586 Abs. 1 ZPO ist sie vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beteiligte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Seit der - in § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG aF (inhaltsgleich mit der derzeitigen Regelung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG) vorgeschriebenen und am 25.05.2005 erfolgten - Zustellung des Urteils des LSG vom 11.05.2005 an seinen Prozessbevollmächtigten hatte der von diesem vertretene Kläger gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG aF iVm § 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO Kenntnis vom schriftlichen Urteil und damit auch davon, von welchen Richtern es unterschrieben worden ist. Nach der mit der Zustellung des Beschlusses des BSG vom 29.12.2005 eingetretenen Rechtskraft des Berufungsurteils begann gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Notfrist von einem Monat zu laufen. Die erst ca. fünf Jahre später erhobene Nichtigkeitsklage ist folglich wegen Versäumung dieser Frist unzulässig.
Im Übrigen liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund auch offensichtlich nicht vor. Der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg war bei seinem am 11.05.2005 ohne mündliche Verhandlung getroffenen Urteil - wie in § 33 Satz 1 SGG vorgeschrieben - mit fünf Richtern, einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Dies belegt sowohl S. 1 des Urteils (Deckblatt) als auch die entsprechende aktenkundige Niederschrift über das Beratungsergebnis vom 11.05.2005. Dass das Urteil nur von den drei Berufsrichtern - und nicht auch von den ehrenamtlichen Richtern - zu unterschreiben war (a. a. O. § 153 Rdnr. 9), ist trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts des § 153 Abs. 3 Satz 1 SGG, der von den Mitgliedern des Senats spricht, seit der Einfügung des § 170a SGG für das Verfahren beim BSG nicht mehr zweifelhaft (a. a. O.). Die zwei am Urteil mitwirkenden ehrenamtlichen Richter hatten das Urteil somit entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu unterschreiben. Ferner ergibt sich aus § 153 Abs. 3 Satz 2 SGG, dass im Falle der Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung - wie hier geschehen - der Vorsitzende dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes vermerkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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