L 12 AL 85/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AL 33/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 85/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 15. März 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Klägerin Arbeitslosenhilfe und entsprechend entrichtete Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 10.722,96 DM wegen nachträglich festgestellter fehlender Bedürftigkeit zurückzahlen muss.

Die am ...1949 geborene Klägerin war vom 01.10.1975 bis 30.06.1993 als technische Übersetzerin tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Arbeitsmangels. Die Klägerin erhielt eine Abfindung in Höhe von 69.000,00 DM. Diese gab Sie bei der Beantragung von Arbeitslosengeld an. Arbeitslosengeld wurde ihr ohne Sperrzeit ab 01.07.1993 für eine Anspruchsdauer von 572 Tagen bewilligt und ausgezahlt.

Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragte die Klägerin am 29.06.1995 die Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Der Antragsvordruck wurde ihr vom Zentralamt der Bundesanstalt zugesandt. Die Klägerin reichte ihn teilweise ausgefüllt an die Arbeitsverwaltung zurück. Dort wurden weitere Eintragungen nach Rücksprache mit Bediensteten der Arbeitsverwaltung vorgenommen. Diese Ergänzungen wurden mit grünem Kugelschreiber getätigt. Die Frage nach Bargeld, Vermögen oder Bankguthaben unter Ziffer 8a des Vordruckes war von der Klägerin offen gelassen worden. Mit grüner Schrift findet sich der Eintrag: "3.708,90 DM Original lag vor". Unter Ziffer 8b ist eine Kapitallebensversicherung angekreuzt worden. Beide Eintragungen sind durch die Bediensteten der Arbeitsverwaltung erfolgt. Das Vorhandensein von Bausparverträgen, Grundstücken, Wertpapieren und Sachwerten ist von der Klägerin selbst verneint worden. Desweiteren ist durch die Arbeitsverwaltung eingetragen worden, dass es keine sonstigen Vermögenswerte gebe. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 29.04.1995 nach einem Bemessungsentgelt vom 1.300,00 DM. Wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners wurden anfangs 78,37 DM auf die Arbeitslosenhilfe angerechnet. Den Fortzahlungsanträgen aus den Jahren 1996, 1997 und 1998 entsprach die Beklagte jeweils. Auf die Arbeitslosenhilfe wurde jeweils das Einkommen des Ehegatten, nicht aber Vermögenswerte angerechnet.

Im Zusammenhang mit dem Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.07.1998 erfuhr die Beklagte von einem Festgeldkonto der Klägerin bei der ... Bank, welches nach der Bescheinigung der ... Bank vom 31.08.1998 am 29.04.1995 ein Guthaben von 51.051,08 DM auswies. Die Klägerin teilte auf Nachfrage am 23.10.1998 mit, das Festgeldkonto sei inzwischen aufgelöst und das Geld zum Lebensunterhalt verbraucht worden. Sie habe inzwischen 8.000,00 DM Schulden. Aus der Bescheinigung vom 31.08.1998 ergibt sichauf 4 Konten insgesamt ein Guthaben bei der ... Bank per 29.04.1995 in Höhe von 50.212,49 DM.

Nach einer durchgeführten Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.1999 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 29.04.1995 bis 08.12.1995 auf mit der Begründung, die Klägerin sei wegen des auf dem Festgeldkonto befindlichen Vermögens für die Zeit von 32 Wochen nicht bedürftig gewesen. Es wurde zunächst ein Betrag von insgesamt 14.665,12 DM zurückgefordert.

Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend: Ihr könne grobe Fahrlässigkeit nicht angelastet werden. Im Arbeitslosengeldantrag und in der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers sei die Bruttoabfindung von 69.000,00 DM angegeben worden. Sie habe sich mit dem unvollständig ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosenhilfe persönlich zum Arbeitsamt begeben. Vom Sachbearbeiter seien Fragen gestellt worden, die sie wahrheitsgemäß beantwortet habe. Zur Abfindung sei keine Frage gestellt worden. Eben weil dem Arbeitsamt die Zahlung der Abfindung und die Höhe bekannt gewesen sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass entweder der Sachbearbeiter die Abfindungszahlung von sich aus berücksichtige oder aber dass die Abfindungszahlung rechtlich nicht von Bedeutung sei.

Daraufhin erteilte die Beklagte unter dem 16.12.1999 einen Änderungsbescheid, in welchem sie zusätzlich einen Freibetrag von 10.000,00 DM anerkannte, weil es sich bei dem auf dem Festgeldkonto befindlichen Betrag um eine Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gehandelt habe. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von nunmehr 18.000,00 DM verblieben 32.212,49 DM, welche auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen seien. Unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes von 1.300,00 DM ergebe sich nach § 9 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) eine Zeit von 24 Wochen fehlender Bedürftigkeit, also für die Zeit vom 29.04.1995 bis 13.10.1995. Auf diesen Zeitraum wurde die Aufhebung der Bewilligung nunmehr beschränkt und ein Erstattungsbetrag von 7.304,76 DM an Arbeitslosenhilfe und 3.418,20 DM an Versicherungsbeiträgen geltend gemacht, insgesamt also ein Betrag von 10.722,96 DM zurückgefordert. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2000 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 11.02.2001 Klage vor dem Sozialgericht K ... erhoben. Sie hat die Aufassung vertreten: Sie habe nicht grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Sie habe einige Fragen des Vordrucks nicht verstanden und diese bewusst offen gelassen. Die Bediensteten des Arbeitsamtes hätten nicht auf die bekannte Abfindung hingewiesen und auch nicht nachgefragt, ob das Geld noch vorhanden gewesen sei. Deshalb habe sie auch keine Angaben zum Festgeldkonto gemacht.

Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 17.03.1999 und 16.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2000, abgeändert durch Bescheid vom 21.01.2000, aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist bei ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung verblieben. Die Klägerin habe die eindeutige Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen unzutreffend beantwortet. Ihr Festgeldkonto habe die Klägerin verschwiegen. Die Mitarbeiter des Arbeitsamtes hätten von sich aus keine Veranlassung gehabt, Rückfragen zu einer im Jahr 1993 ausgezahlten Abfindung und deren Verbleib zu stellen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Bediensteten des Arbeitsamtes K ... J ... B ... und G ... M ... Diese haben bestätigt, dass sie den nur teilweise ausgefüllten Vordruck zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit der Klägerin durchgegangen seien. Frau M ... hat bestätigt, ohne nähere Anhaltspunkte nicht nach Anlageformen wie Festgeldkonten zu fragen, da die Antragsteller ja verpflichtet seien, von sich aus wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen.

Mit Urteil vom 15.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung der Beklagten bestätigt, wonach die Klägerin für die Zeit vom 29.04.1995 bis 13.10.1995 wegen der Anrechnung von Vermögen nicht bedürftig gewesen sei und dass diese 10.722,96 DM zurückzahlen müsse. Die Klägerin habe ihr Festgeldkonto nicht angegeben. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Juli 1993 im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitslosengeld die Abfindung angeben habe. Dieser Zeitraum habe 2 Jahre zurückgelegen und das Schicksal der Abfindung sei dem Arbeitsamt völlig unbekannt gewesen. Es sei auch erstaunlich, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Frage nach Bargeld und Bankguthaben ein Sparbuch mit einem Wert von 3.708,90 DM angebe, nicht aber den weitaus höheren Betrag auf dem Festgeldkonto. Die Bedienstete des Arbeitsamtes sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin danach zu fragen, ob die Vermögens- und Einkommensverhältnisse aus Sommer 1993 auch noch im Sommer 1995 vorhanden seien. Die Klägerin habe vielmehr von sich aus ihren gesamten Vermögensstand angeben müssen. Tue sie dies nicht, so sei dies grob fahrlässig.

Gegen dieses ihr am 03.04.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.04.2001 eingegange Berufung der Klägerin. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung: Ihr könne grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitslosenhilfe im April 1995 nicht vorgeworfen werden. Sie habe sich mit den Formularen nicht ausgekannt und habe bewusst ihr zweifelhaft erscheinende Posten nicht beantwortet. Dies habe sie im Zusammenwirken mit den Bediensteten des Arbeitsamtes tun wollen. Diese hätten ihr jedoch keine Beratung zuteil werden lassen. Man habe sie lediglich nach Sparkonten gefragt und nach nichts anderem. Bezüglich des Abfindungsbetrages sei sie davon ausgegangen, dass dieser dem Arbeitsamt bekannt sei und das dieser nicht nochmals habe angegeben werden müssen. Einen Betrag von rund 60.000,00 DM würde man nicht so einfach ausgeben. Dies hätte dem Arbeitsamt auffallen müssen und es hätte sich zu einer Rückfrage gedrängt fühlen müssen. Durch die Nichtbeantwortung einzelner Fragen sei offensichtlich gewesen, dass die Klägerin mit dem Formular nicht zu Recht gekommen und überfordert gewesen sei. Wenn dann seitens der Beklagten keine Rückfragen nach ursprünglich von der Klägerin angegebenen Abfindungsbeträgen gehalten würden, so könne der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Das Festgeldkonto sei für die Klägerin die Abfindung gewesen, von der sie unterstellt habe, dass der Sachbearbeiter hiervon gewusst habe. Gerade aus den Sparbüchern sei doch zu entnehmen gewesen, dass der Abfindungsbetrag eben gerade nicht hier auf geflossen, sondern anderweitig angelegt worden sei. Nicht die Klägerin, sondern die Bediensteten des Arbeitsamtes hätten einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt. Diese hätten erkennen können und müssen, dass die Abfindung noch nicht verbraucht worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin inzwischen das Festgeldkonto für ihren Lebensunterhalt vollständig verbraucht und sei zu einer Rückzahlung nicht in der Lage. Auch dies müsse die Beklagte bei der Rückforderung unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts K ... vom 15.03.2000 abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie weist erneut daraufhin: Zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosenhilfe hätten die Angaben zur Abfindung bereits zwei Jahre zurück gelegen und den Mitarbeitern der Beklagten sei der Verbleib der Abfindung vollkommen unbekannt gewesen. Es habe im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosenhilfe keine Veranlassung bestanden, die Angaben im zwei Jahre zurückliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld zu überprüfen und Nachfragen zu stellen. Im Übrigen sei es ungewöhnlich, dass man einen geringen Betrag auf einem Sparkonto in Höhe von 3.708,90 DM angebe, den wesentlich höheren auf einen Festgeldkonto dagegen nicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte mit der Kundennummer: ... Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Entscheidung der Beklagten, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 29.04.1995 bis 13.10.1995 von Anfang an zurückzunehmen und die Erstattung in Höhe von 10.722,96 DM zu verlangen, rechtmäßig war. Die Voraussetzungen für die Anwendung des §§ 45, 50 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) haben für den genannten Zeitraum vorgelegen.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, unter gewissen Voraussetzungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte insbesondere dann nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Klägerin konnte Arbeitslosenhilfe nach Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 29.04.1995 nicht beanspruchen. Sie hatte zuvor Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 1.300,00 DM bezogen. Bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen hätte sie Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt. Die Klägerin war insbesondere arbeitslos, hatte Arbeitslosenhilfe beantragt und stand der Arbeitsverwaltung zur Verfügung. Die in Höhe von 300,23 DM unter Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens gewährte Zahlung von Arbeitslosenhilfe war jedoch insgesamt nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht bedürftig war im Sinne von § 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG in der damals noch geltenden Fassung. Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift war damals eine Arbeitslose, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten konnte und das Einkommen, welches nach § 138 AFG zu berücksichtigen war, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreichte (vgl. § 137 Abs. 1 AFG).

Die Klägerin verfügte am 29.04.1995 über verwertbares Vermögen. Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sowie seine Verwertbarkeit zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, 8.000,00 DM pro Person nicht übersteigt. Nach der vorliegenden Bescheinigung der Dresdner Bank vom 31.08.1998 verfügte die Klägerin am 29.04.1995 über Spar- und Festgeldvermögen in Höhe von 50.212,49 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus zwei Sparkonten und einem Festgeldkonto über 51.051,08 DM. Abgezogen worden ist das im Minus geführte Girokonto mit einem Soll von 5.707,87 DM. Diese Aufstellung der Dresdner Bank ist zwischen den Beteiligten auch inhaltlich nicht umstritten. Von diesem Vermögen ist zunächst ein Freibtrag in Höhe von 8.000,00 DM abzuziehen, da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt noch nicht verheiratet war. Ferner ist ein Betrag von 10.000,00 DM nach § 7 Abs. 1 Alhi-VO abzuziehen, da der Betrag auf dem Festgeldkonto nach Angaben der Klägerin aus der Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stammt. Es verbleibt somit ein Vermögen in Höhe von 32.212,49 DM.

Dieses Vermögen ist in vollem Umfang zu berücksichtigen. Insbesondere sind keine Abzüge nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Alhi-VO zu machen. Das Geld war auf einem Festgeldkonto angelegt und innerhalb kürzester Zeit verfügbar. Zweckbestimmungen sind im Sinne von § 6 Abs. 3 Alhi-VO werden selbst von der Klägerin nicht vorgetragen. Sie selbst hat angegeben, das Geld sei auch zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhaltes gedacht gewesen.

Rechnerisch bedeutet dies nach § 9 Alhi-VO, dass der Betrag von 32.212,49 DM durch das der Arbeitslosenhilfe ab dem 29.04.1995 zugrunde zu legenden Bemessungsentgelt von 1.300,00 DM zu teilen ist, so dass sich ein Zeitraum von 24 vollen Wochen der Nichtbedürftigkeit ergibt. Daraus folgt, dass die Klägerin bis zum 13.10.1995 nach § 9 Alhi-VO als nicht bedürftig anzusehen ist. Für diesen Zeitraum stand ihr Arbeitslosenhilfe nicht zu. Die gleichwohl gewährte Bewilligung war somit rechtswidrig im Sinne von § 45 SGB X.

Die Bewilligung konnte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, da die Klägerin unrichtige Angaben gemacht hat. Sie hat im Antrag auf Arbeitslosenhilfe angegeben, lediglich über ein Sparguthaben in Höhe von 3.708,90 DM zu verfügen. Diese Angabe war nicht vollständig. Das bereits zur Zeit der Antragstellung vorhandene Festgeldkonto ist von der Klägerin nicht angegeben worden. Im Vordruck über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist unter Ziffer 8a eindeutig nach Bankguthaben gefragt worden. Um ein solches handelt es sich bei dem Festgeldkonto bei der ... Bank ohne Zweifel. Diese Konto war somit anzugeben, was unzweifelhaft nicht geschehen ist. Selbst wenn die Klägerin gemeint haben sollte, das Geld auf dem Festgeldkonto stamme aus der Abfindung und diese sei bereits bei der Beantragung von Arbeitslosengeld angegeben worden, so entbindet sie dies nicht von der Verpflichtung, eventuell noch vorhandene Restbestände aus der Abfindung erneut bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe anzugeben. Der Senat sieht in dem Verhalten der Klägern auch grobe Fahrlässigkeit. Die Klägerin musste die vorhandenen Geldbeträge von sich aus angeben und durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Bediensteten des Arbeitsamtes von sich aus nach dem Vorhandensein eines Festgeldkontos oder dem Verbleib der Abfindung fragten. Hierzu waren sie weder verpflichtet noch musste sich ihnen eine Frage aufdrängen. Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld spielen die finanziellen Verhältnisses des Antragstellers keine Rolle. Die gezahlte Abfindung kann allenfalls für die Frage einer Sperrzeit oder des Ruhens des Anspruchs von Bedeutung sein. Auch ging aus den Angaben bei der Beantragung von Arbeitslosengeld die Anlageform nicht hervor. Nachdem die Klägerin auf eine entsprechende Rückfrage des Arbeitsamtsbediensteten ihr Sparbuch vorgelegt, hatte konnte dieser - selbst wenn er den Arbeitslosengeldantrag eingesehen hätte - davon ausgehen, dass dies der gesamte Vermögensstand der Klägerin sei. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitsamtes, sämtliche denkbaren Anlageformen abzufragen, denn hierauf läuft ja die Ansicht der Klägerin hinaus, sie habe nur die gestellten Fragen beantworten müssen. Sollte die Klägerin tatsächlich subjektiv gedacht haben, das Festgeldkonto nicht angeben zu müssen, weil es aus der Abfindung stamme und deshalb nicht angerechnet werde, so ist diese Ansicht nicht zu billigen. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, eine Einschätzung über die Verwertbarkeit seines Vermögens selbst durchzuführen und dann unvollständige Angaben in der Meinung zu machen, dass sich diese ohnehin nicht auswirkten. Sollten bei der Klägerin solche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, so wären sie zu missbilligen. Grobe Fahrlässigkeit bei der Ausfüllung des Antrages ist somit zu bejahen.

Die Höhe des Erstattungsbetrag für die Zeit vom 29.04.1995 bis 13.10.1995 ist mit 10.722,96 DM zutreffend berechnet worden. Von diesem Betrag entfallen 7.304,76 DM auf die Arbeitslosenhilfe und 3.418,20 DM auf die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge. Rechtsgrundlage für diese Forderung ist § 157 Abs. 3 a Satz 1 AFG.

Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil zur Grundlage seiner Entscheidung. Die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern das Ergebnis der Beurteilung des Sachverhaltes im konkreten Einzelfall.
Rechtskraft
Aus
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