S 6 AS 685/09

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 685/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen.

2. Aus dieser Rechtsprechung des BSG kann nicht abgeleitet werden, dass eine Einkommensanrechnung nur dann zu unterbleiben hat, wenn ein "reiner" Darlehensvertrag im Sinne des § 488 BGB nachgewiesen wird.

3. Es ist vielmehr bei besonderen Vertragskonstellationen geboten, im Einzelfall anhand der vom BSG entwickelten Kriterien zu überprüfen, ob die zugeflossenen Geldmittel bei wirtschaftlicher Betrachtung wertmäßig als Einkommen zu behandeln sind.
Der Bescheid vom 21.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 ohne die Anrechnung von Einkommen aus den Verträgen mit der Firma X. zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers im Bewilligungsabschnitt vom 19.01.2009 bis 31.07.2009 und hierbei konkret über die von der Beklagten durchgeführte Einkommensanrechnung ab Februar 2009.

Der am 19.10.1985 geborene Kläger stellte am 19.01.2009 einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Bl. 296 Verwaltungsakte).

Mit Schriftsatz vom 02.02.2009 forderte die Beklagte den Kläger zur Übersendung verschiedener Unterlagen auf (Bl. 305 Verwaltungsakte). Der Kläger legte daraufhin die ausgefüllte "Anlage HG zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft" vor (Bl. 307 Verwaltungsakte). Mit Schriftsatz vom 25.02.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass noch nicht alle Unterlagen vorliegen würden (Bl. 317 Verwaltungsakte).

Hierauf erwiderte der Kläger zu seiner aktuellen Lebenslage, dass er vom 17.11.2008 bis 05.12.2008 ein Praktikum absolviert habe und dass man ihn dort auf Grund mangelnder Aufträge nicht habe weiterbeschäftigen können. Da er nach diesem Praktikum keine SGB II-Leistungen erhalten habe, sei er wieder von seinen Eltern und seinem Bruder in die Dreizimmerwohnung aufgenommen worden, wo er sich sehr beengt fühle. Er habe daraufhin einen Kredit über mehr als 1400,00 EUR aufgenommen (Bl. 320 Verwaltungsakte).

Diesem Schriftsatz beigefügt war ein Kontoauszug über ein Konto des Klägers mit einem Saldo von 3,26 EUR, welcher u.a. einen Zahlungseingang der Firma X. am 28.01.2009 in Höhe von 1425,01 EUR enthielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kontoauszug Bezug genommen (Bl. 322 Verwaltungsakte).

Weiterhin waren dem Schriftsatz vier Antwortschreiben über abgeschlossene Handyverträge mit der Firma Y. vom 22.09.2008 beigefügt, auf die Bezug genommen wird. Die Handyverträge sind mit einer Grundgebühr von jeweils 14,95 EUR verbunden (Bl. 324 ff. Verwaltungsakte).

Mit Schriftsatz vom 20.03.2009 bat die Beklagte den Kläger um Übersendung von Nachweisen über den abgeschlossenen Kreditvertrag (Bl. 337 Verwaltungsakte).

Mit Schriftsatz vom 07.04.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass es sich bei den eingegangenen 1425,01 EUR bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein Darlehen handele (Bl. 338 f. Verwaltungsakte). Die Firma X biete auf der Internetseite "www.X ...de" die Auszahlung größerer Geldbeträge bei gleichzeitigem Abschluss mehrerer Mobilfunk-Verträge an. Der Kunde verpflichte sich zum Abschluss mehrerer Handyverträge und erhalte im Gegenzug die für alle vier Mobilfunkverträge anfallenden Grundgebühren für den Zeitraum von zwei Jahren im Voraus ausgezahlt. Für den vertraglich vorgesehenen Mindestzeitraum von zwei Jahren muss der Kunde mindestens diese Grundgebühren zurückzahlen. Effektiv müsse er, um nicht vertragsbrüchig zu werden, also die an ihn ausgezahlten 1425,01 EUR an den Mobilfunk-Vertragspartner wieder zurückzahlen. Diese – zugegebenermaßen – ungewöhnliche Vertragsgestaltung habe für das Unternehmen folgende Vorteile: - Die Firma X. erhalte eine Provision dafür, dass sie einen Kunden zum Abschluss von vier Handyverträgen bewegt habe. Der Mobilfunkanbieter und die X. würden sich vermutlich intern darüber verständigt haben, dass dem Vertragspartner die über den Zeitraum von zwei Jahren hinweg anfallenden Grundgebühren vorab als Darlehen ausgezahlt werden; schließlich bekomme man das Geld zurückgezahlt. - Der Vorteil des Mobilfunkanbieters in dieser Vertragsgestaltung liege darin, dass man die begründete Erwartung habe, über einen oder mehrere abgeschlossene Mobilfunkverträge auch Gebühreneinnahmen zu erhalten. Ein schriftlicher Darlehensvertrag liege dem Kläger jedoch nicht vor. Bei wirtschaftlicher Betrachtung entspreche die Verpflichtung zur Zahlung ratenweiser Grundgebühren aber einem zuvor getätigten Darlehen (Bl. 340 Verwaltungsakte).

Laut einem handschriftlichen Vermerk der Beklagten ging diese davon aus, dass der Betrag in Höhe von 1425,01 EUR als einmalige Einnahmen auf die nachfolgenden 6 Monate aufzuteilen sei und gelangte zu einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von monatlich 237,50 EUR (Bl. 349 Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 21.04.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 19.01.2009 bis 31.07.2009 und hierbei für die Zeit vom 19.01.2009 bis 31.01.2009 in Höhe von monatlich 121,77 EUR und für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 in Höhe von monatlich 73,50 EUR. Die Beklagte ging hierbei von einem Bedarf des Klägers in Höhe einer Regelleistung von 281,00 EUR, wobei sie im Monat Januar einen Bedarf von 13/30 von 281,00 EUR zugrunde legte. Ab Februar 2009 rechnete die Beklagte auf den Bedarf ein Einkommen in Höhe von monatlich 237,50 EUR an, welches sie um den Versicherungspauschbetrag in Höhe von monatlich 30,00 EUR bereinigte.

Am 12.05.2009 legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid vom 21.04.2009 Widerspruch ein. Es handele sich bei den 1425,01 EUR um ein Darlehen, welches nicht als Einkommen zu werten sei (Bl. 370 Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es handele sich bei dem zugeflossenen Geld um kein Darlehen, sondern um eine Prämie (Bl. 380 ff. Verwaltungsakte).

Am 17.06.2009 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 21.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben und die Klage dahingehend begründet, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung bei den 1425,01 EUR um ein Darlehen handele. Der Kläger müsse über die Handygebühren das Darlehen zurückzahlen. Der Vertrag sei für den Kläger nicht als besonders lukrativ anzusehen, da er – anders als dies bei anderen Handyanbietern der Fall sei – bei Vertragsschluss keine Handygeräte bekommen habe. Die Handyunternehmen refinanzierten die Darlehensgewährung also über die Grundgebühren und die Gebühren für die einzelnen Gespräche. Der Kläger habe auch gar kein Interesse an vier Handyverträgen. Es sei ihm vielmehr darum gegangen, zu einem Zeitpunkt als er kein Geld hatte, finanzielle Mittel zu erhalten.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 21.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 Leistungen nach dem SGB II ohne die Anrechnung von Einkommen aus den Verträgen mit der Firma X. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der zugeflossene Geldbetrag in Höhe von 1425,01 EUR nach den Kriterien der Rechtsprechung des BSG als zugeflossenes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu charakterisieren sei. Ein Darlehensvertrag im Sinne des § 488 BGB liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat für den Streitzeitraum 01.02.2009 bis 31.07.2009 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne die Anrechnung von Einkommen aus den Verträgen mit der Firma X ...

Der Kläger war im Streitzeitraum unstreitig dem Grunde nach hilfebedürftig. Die Kammer hatte vorliegend lediglich zu entscheiden, ob die dem Kläger während des SGB II Leistungsbezugs auf Grund der Verträge mit der Firma X. zugeflossenen 1425,01 EUR als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu behandeln waren und ist zu der Überzeugung gelangt, dass dies nicht der Fall ist.

Leistungen nach dem SGB II werden nur gewährt, wenn und soweit Hilfebedürftigkeit besteht.

Hilfebedürftig ist gem. § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Gem. § 11 Abs. 1 S.1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldwert.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind hingegen nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Geldzuflüsse, die lediglich als Darlehen gewährt werden. Das BSG führt in seinem Urteil vom 17.06.2010 (B 14 AS 46/09 R, juris, Rn. 16) hierzu aus:

"Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. ( ) Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358, juris RdNr 21; BVerwGE 69, 247, juris RdNr 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 29; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 42; Armborst, info also 2007, 227; Berlit, NZS 2009, 537, 542; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2010, § 11 RdNr 42d und 206; anders Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, Stand Februar 2010, § 11 SGB II RdNr 8; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14.7.2008 - L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60, 87; 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 B ER, juris RdNr 22)."

Bei den dem Kläger im Streitzeitraum zugeflossenen Geldmitteln auf Grund der Verträge mit der Firma X. handelt es sich zunächst unstreitig um keinen reinen Darlehensvertrag im Sinne des § 488 BGB. Die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag sind nämlich insbesondere in § 488 Abs. 1 BGB normiert und bestimmen in Satz 1, dass der Darlehensgeber durch den Darlehensvertrag (ausschließlich) verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist der Darlehensnehmer nach § 488 Abs. 1 S.2 BGB verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Vorliegend ist die Firma X. hingegen durch die Verträge verpflichtet, den vereinbarten Geldbetrag und die Telefonanschlüsse zur Verfügung zu stellen, wobei der gewährte Geldbetrag in Form der monatlichen Grundgebühr zurückzuerstatten ist.

Eine Beschränkung der Ausführungen des BSG zum Einkommensbegriff und der fehlenden Anrechnung von gewährten Darlehensleistungen auf reine Darlehensverträge im Sinne des § 488 BGB kann nach Auffassung der Kammer aus dem Urteil des BSG vom 17.06.2010 nicht abgeleitet werden. Vielmehr hält die Kammer es für geboten, beim Zufluss von Geldleistungen während des SGB II-Leistungsbezugs auf der Grundlage von anderen Vertragskonstellationen im Einzelfall anhand der vom BSG entwickelten Kriterien zu prüfen, ob die zugeflossenen Geldmittel bei wirtschaftlicher Betrachtung "wertmäßig" als Einkommen zu behandeln sind.

Diese Vorgehensweise hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass das beim Kläger auf Grund der Verträge mit der Firma X. zugeflossene Geld in Höhe von 1425,01 EUR nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu behandeln ist und mithin nicht auf den Bedarf des Klägers im Streitzeitraum anzurechen war.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich bei den vorliegenden Verträgen nämlich um Verträge mit so ausgeprägten darlehensrechtlichen Elementen, dass eine Anrechnung des zugeflossenen Geldes als Einkommen zu unterbleiben hatte: Der an die Kläger ausgezahlte Geldbetrag von 1425,01 EUR wird nämlich vom Kläger durch die einmalige Anschlussgebühr für die vier Handyverträge von jeweils 17,173 EUR (= 68,69 EUR) und die zusätzlichen monatlichen Grundgebühren von jeweils 14,95 EUR bei einer Vertragsdauer von 24 Monaten (= zusammen 1435,20 EUR) mit einem geringen "Zins-"Gewinn für die Firma X. zurückerstattet. Gleichzeitig erreicht der Handyanbieter mit der Auszahlung des Geldbetrags eine Kundenbindung und verdient an den vertelefonierten Handygesprächen. Für den Kunden ist eine solche Vertragsgestaltung vor dem Hintergrund, dass es mittlerweile zahlreiche Handyanbieter mit kostenlosen "Prepaid"-Karten ohne monatliche Grundgebühr gibt, nur im Hinblick auf den zur Verfügung gestellten Geldbetrag interessant, den er aber in voller Höhe zurückzuerstatten hat.

Insgesamt ist damit festzustellen, dass beim Kläger durch die abgeschlossenen Verträge und die Auszahlung des Geldes bei Vertragsschluss kein dauerhafter "wertmäßiger Zuwachs" an Geldmitteln zur Verfügung gestellt wurde.

Die von seinem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Telefonanschlüsse führen zu keiner anderen Beurteilung, da sie vor dem Hintergrund zahlreicher kostenloser Anbieter – wie bereits ausgeführt wurde – keinen eigenen Marktwert haben.

Damit übereinstimmend hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er die Handyverträge nicht aktiviert hat und von dem Nutzungsvorteil der vier Handynummern also überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr ausschließlich an dem vorübergehenden Erhalt von Geldmitteln interessiert war, welche er an seinen Vertragspartner zurückzuerstatten hatte.

Die dem Kläger im Streitzeitraum auf der Grundlage der Verträge mit der X. zugeflossen 1425,01 EUR waren aus diesem Grund nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II auf den Bedarf des Klägers anzurechen.

Die Klage hatte daher in vollem Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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