L 18 U 418/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 185/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 418/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 96/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.09.2009 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ermordung der Mutter der Klin zu 1) bzw. der Tochter des Kl zu 2) und Ehefrau des Kl zu 3) als Arbeitsunfall versichert gewesen ist.

Durch Meldung der AOK und Unfallanzeige der S. KG vom 30.01.2006 wurde die Beklagte darüber informiert, dass die bei ihr versicherte, 1986 geb. LMB am 22.11.2005 auf ihrem Arbeitsweg gegen 8:50 Uhr in der S-Straße in A-Stadt ermordet worden war. Der Arbeitgeber (= Kl zu 2) führte dazu aus, der regelmäßige Arbeitsbeginn der Ermordeten habe zwischen 8:30 und 9:00 Uhr gelegen. LMB habe seit dem 16.09.2005 mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammengelebt. Von ihrem späteren Mörder H sei sie seit dem 22.07.2005 getrennt gewesen. Der Mörder habe ihr auf dem Weg zur Arbeitsstätte aufgelauert. LMB sei seit dem 1.08.2005 Mitarbeiterin und ab dem 1.11.2005 auch Mitgesellschafterin der S. KG gewesen.

Die Beklagte lehnte mit drei Bescheiden vom 5.09.2005 ab, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen, da kein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorgelegen habe. Der Überfall sei aus einem persönlichen Motiv heraus erfolgt.

Gegen diese Bescheide legte der Kl zu 2) unter Vorlage einer Vollmacht für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) Widerspruch mit der Begründung ein, es sei ein konkreter Bezug zur Arbeit gegeben gewesen, da LMB bei ihrem Vater beschäftigt und seit dem 1.11.05 auch Mitgesellschafterin gewesen sei. Der Mörder habe sich stets für die Firma interessiert und auch ihm als Vater und Firmenbesitzer eins auswischen wollen. So habe er auch geäußert "was glaubst du, wie ihr Vater schaun wird, wenn sie erst tot ist". Auch lägen besondere Umstände im Umfeld des Tatortes vor, auch wenn dort in der unmittelbaren Umgebung Häuser seien. Aufgrund der Tatsache, dass die LMB ihre Tochter immer vor der Arbeit in den Kindergarten gebracht habe, aufgrund ihrer Arbeitszeit und der örtlichen Gegebenheiten und der Kenntnis ihrer Gewohnheiten habe der Mörder ihr hier sehr gut auflauern können. Auch habe er den Ort und Ablauf der Tat angekündigt.

Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 04.07.2007 wies die Beklagte die Widersprüche zurück, weil ein Versicherungsfall nicht vorliege. Es bestehe zwar grundsätzlich Versicherungsschutz, weil die LMB ihren direkten Arbeitsweg nur verlassen habe, um ihr Kind wegen ihrer beruflichen Tätigkeit in den Kindergarten zu bringen. Versicherungsschutz sei aber ausgeschlossen, wenn der Angreifer durch persönliche Feindschaft gegen den Versicherten oder aus ähnlichen betriebsfremden Gründen zum Überfall veranlasst worden sei und keine besonderen Verhältnisse des Weges den Überfall wesentlich begünstigt hätten. Ein betriebsbezogenes Element sei nicht erkennbar. Das aus dem persönlichen Bereich stammende Tatmotiv dränge den Zusammenhang des Überfalls mit dem Zurücklegen des Weges als unerheblich zurück. Zwar habe der Täter weitgehend sicher sein können, die LMB am Tatort anzutreffen. Auch habe er sich hinter Autos, Hausecken oder dem nahegelegenen Wald verstecken können, doch befinde sich der Tatort in einem mit Wohnhäusern bebauten Gebiet. Auch wenn der Sachverständige im Strafverfahren zu dem Ergebnis gekommen sei, die Tat sei aufgrund der Gesamtumstände und der schweren seelischen Abartigkeit nicht als einfache Beziehungstat zu werten, da es sich um eine nicht personengebundene Aggressivität gehandelt habe, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Verbrechen aufgrund der vorangehenden persönlichen Beziehung verübt worden und allein dadurch motiviert worden sei.

Am 06.08.2007 haben die Kläger drei getrennte Klagen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und im Laufe des Verfahrens ein Strafurteil des LG Nürnberg-Fürth (LG) vom 27.03.2007, ergangen gegen den Mörder H, vorgelegt. Das LG habe im Urteil festgehalten, dass eine unmittelbare Schädigungsabsicht gegen den Kläger zu 2) bestanden habe, es handele sich daher nicht um eine Gelegenheitstat. Auch habe das LG nur verminderte Schuldfähigkeit angenommen, da der Täter an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide. Deshalb sei die Tat einer fahrlässigen Tat gleichzustellen.

Das SG hat die Klagen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und sodann mit Urteil vom 22.09.2009 abgewiesen. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung scheide dann aus, wenn die Tatumstände auf einen geplanten Mordanschlag aus persönlichen Gründen hinwiesen und die besonderen Verhältnisse des Weges die Gewalttat nicht entscheidend begünstigt hätten. Es komme entscheidend auf die Beweggründe des Täters an. Man müsse davon ausgehen, dass der Angreifer aus Hass, Wut, Rach- und Eifersucht gehandelt habe. Dass er auch Rache an dem Vater habe nehmen wollen, stelle keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis dar, da die Kränkungen wiederum persönlicher Natur seien, wenn auch vielleicht seiner narzistischen Veranlagung entsprungen. Besondere Umstände des Weges, die die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigt haben könnten, seien nicht ersichtlich. Der Übergriff habe auf offener Straße stattgefunden, es sei sogar eine weitere Person in der Nähe gewesen, die von der Getöteten als Schutzschild verwendet worden sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.12.2000,
B 2 U 37/99 R) sei die Getötete im Zeitpunkt des Angriffs ohnehin eigenwirtschaftlich unterwegs gewesen, da sie ca. 30 m habe fliehen müssen.
Das Urteil wurde am 1.10.2009 zugestellt.

Am 07.10.2009 haben die Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht, Zweigstelle Schweinfurt, hiergegen Berufung mit der Begründung eingelegt, die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid grundsätzlich einen versicherten Wegeunfall anerkannt. Unter Berücksichtigung der tragischen Schulamokläufe sollte dem Bundessozialgericht Gelegenheit gegeben werden, seine Entscheidung hinsichtlich Amok- bzw. Gewalttaten im Zusammenhang mit versicherten Arbeitunfällen zu überprüfen. Es könne nicht sein, dass allein die Intention des Klägers entscheide, ob ein Arbeitsunfall vorliege. Auch könne man nicht auf das Verhalten des Opfers bei der Tat abstellen. Richtig sei, darauf abzustellen, ob das Ereignis vom versicherten Risiko umfasst sei. Ein Amokläufer, der eine Schule betrete, wolle das typische Schulrisiko ausnutzen. Hier habe der Täter das Wegerisiko ausnutzen wollen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Ereignis vom 22.11.2005 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts
Nürnberg vom 22.09.2009 sowie der Bescheide vom 05.09.2005 in Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 04.07.2007 als Arbeitsunfall anzuerkennen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.09.2005
zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte nach §§ 153 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 13.12.2010 ihr Einverständnis erteilt haben.

Die Berufung ist fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Sie ist indes nicht begründet.

Die Kläger verfolgen ihr Begehren, den Überfall auf LMB am 22.11.2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen, zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage, wobei auch dem Kl zu 2) ein Anspruch auf die begehrte Feststellung zustehen kann. Als Vater der Getöteten hat er möglicherweise einen Anspruch auf Sterbegeld gemäß § 64 Abs. 1 SGB VII und/oder auf eine Rente nach § 69 Abs. 1 SGB VII.

Die Berufung ist aber nicht begründet, weil das SG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Hinterbliebene haben nach § 63 SGB VII einen Anspruch auf die in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB VII genannten Leistungen, wenn der Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Einen Versicherungsfall stellt insbesondere ein Arbeitsunfall dar. Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII ein Unfall infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit, wobei als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und vom Ort der Tätigkeit bzw. eines abweichenden Weges, um Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen (§ 8 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB VII) gilt.

Um einen solchen Unfall handelte es sich bei dem Ereignis vom 22.11.2005 jedoch nicht. Zwar befand sich die versicherte LMB auf dem Weg von ihrer Wohnung in der B-Straße in A-Stadt zu ihrer Arbeitsstätte in der B-Straße, als sie in der Nähe des Kindergartens in der S-Straße (und damit auf einer Abweichung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII) von H angegriffen wurde. Der Unfallversicherungsschutz ist jedoch deshalb entfallen, weil es keinen inneren Zusammenhang zwischen der Tat als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit gibt. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30.06.1998, B 2 U 27/97 R m.w.N.) und, dieser folgend auch des BayLSG (U. v. 22.02.2006, L 2 U 410/04), schließt nämlich ein Überfall, also ein vorsätzlicher Angriff, einen Arbeitsunfall nur dann nicht aus, wenn die Beweggründe des Täters nicht dem persönlichen Bereich des Täters zugeordnet werden können und die Tat nicht von besonderen Verhältnissen bei der Zurücklegung des Weges entscheidend begünstigt wurde. Dass entscheidend auf die Beweggründe des Täters abzustellen ist, folgt daraus, dass allein anhand dieses Kriteriums entschieden werden kann, ob eine zur Gewalttat entschlossene Person nur eine von vielen Möglichkeiten nutzt, seinem Opfer habhaft zu werden und sich damit keine der versicherten Tätigkeit innewohnende Gefahr verwirklicht, sondern eine allgemeine Gefahr, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung gerade nicht unter den Schutz dieser Versicherung fallen soll. Mit der Erwägung, dass die betriebsfremden Beziehungen zwischen Täter und Opfer vorherrschen und den Zusammenhang des Überfalls mit dem versicherten Weg als rechtlich unwesentlich zurückdrängen, rechtfertigt sich die Versagung des Unfallversicherungsschutzes in diesen Fällen (vgl. schon BSGE 17, 75,77; BSG, Urteil vom 19.12.2000, B 2 U 37/99 R).

Aufgrund einer Gesamtschau des Verfahrens, insbesondere aufgrund der Angaben der Kläger und den Feststellungen des von den Klägern vorgelegten Urteils des LG Nürnberg/Fürth - LG - im Strafverfahren gegen den Mörder H der LMB, ist diese einem gegen ihre Person gerichteten Mordanschlag zum Opfer gefallen. Der Senat folgt den rechtskräftigen Feststellungen des LG, woraus sich Folgendes ergibt: Das Tatmotiv des H lag ausschließlich im Bereich der persönlichen Beziehung zwischen H und LMB. Der H war im Mai 2005 bei LMB eingezogen, es gab aber nach kurzer Zeit Spannungen, was zunächst (am 22.07.2005) in eine Morddrohung in Richtung auf den Kl zu 3) sowie im weiteren Verlauf auch zu Ankündigungen, die LMB zu töten, und am 6.10.2005 zu einer Körperverletzung führte (vgl. Urteil LG, S. 4 ff). Am 14.10. 2005 wurde durch das AG H. daraufhin ein Kontaktverbot erlassen. Auch danach gab es verschiedene Morddrohungen des H gegen die LMB (vgl. LG, S. 10 ff.). Am 22.11.2005 begab sich der H in die Nähe des Kindergartens in der S-Straße in A-Stadt, versteckte sich zunächst in einem Wäldchen in der Nähe des Kindergartens und beobachtete das Eintreffen der Geschädigten mit dem von zu Hause mitgebrachten Feldstecher. Nachdem die LMB den Kindergarten wieder verlassen hatte, näherte sich der H ihr von hinten. Das Opfer rannte daraufhin vor dem Täter davon, der H zog sein Messer und verfolgte sie. Die LMB holte eine zunächst ca. 30 m vor ihr laufende Zeugin ein und versuchte, diese als Schutzschild zwischen sich und den H zu bringen. Dieser stach über die Zeugin hinweg auf sein Opfer ein und brachte ihr die tödlichen Stiche bei. Das LG stellte weiter fest, dass der H aus Hass, Wut, Rachsucht und Eifersucht handelte, weil er die Geschädigte, wenn er sie schon nicht selbst besitzen könne, auch keinem anderen gönnte. Gleichzeitig hat er durch ihren Tod auch Rache an ihrem Vater nehmen wollen für die vermeintlich erlittenen Kränkungen. Die Schuldfähigkeit war im Sinne des § 21 StGB gemindert, die Geschädigte befand sich bei Tatbegehung nicht in einem vom Täter geschaffenen Hinterhalt.
Diese, von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des LG sprechen ausschließlich für einen (höchst-)persönlichen Hintergrund des Mordanschlags. Auch wenn ein Motiv des H gewesen ist, sich an dem Kl zu 2) wegen vermeintlich erlittener Kränkungen zu rächen, wird damit eine Verbindung zur versicherten Tätigkeit der LMB nicht hergestellt. Der Senat kann keine Hinweise darauf finden, dass die Rachepläne des H in der gemeinsamen beruflichen Tätigkeit des Kl zu 2) und seiner Tochter ihren Ausgang genommen haben.
H hat auch nicht die besonderen Verhältnisse bei der Zurücklegung des Arbeitsweges ausgenutzt. Nach der Rechtsprechung sind derartige besondere Verhältnisse z. B. Dunkelheit, Dämmerung, einsam gelegener Tatort, örtliche Gegebenheiten, die eine sichere Flucht ermöglichen oder die den Tatplan erheblich bestimmt haben (vgl. BSGE 78, 65). Allein aus der Tatsache, dass dem H seine Kenntnis vom täglichen Weg der LMB zugute kam und er sich vor dem Überfall in einem Wäldchen verstecken konnte, ergeben sich keine solchen besonderen Verhältnisse (vgl. schon BayLSG, Urteil vom 22.02.2006,
L 2 U 410/04). Auch aus dem Sachvortrag der Kläger ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dies anders beurteilt werden könnte. Den entsprechenden Beweisanregungen, einen Augenschein durchzuführen, brauchte daher nicht weiter nachgegangen zu werden. H konnte auch nicht davon ausgehen, dass die S-Straße zur Tatzeit um 8:50 Uhr völlig menschenleer sein werde. Im Übrigen nahm er die Anwesenheit von Zeugen in Kauf und ließ sich dadurch von der Tat nicht abhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Notwendigkeit, den Weg von und zur Arbeit zurückzulegen, den Überfall überhaupt erst ermöglicht hätte. Den Besonderheiten des Weges kommt gegenüber der Motivation des offenbar zu allem entschlossenen Täters nicht das Gewicht einer annähernd gleichwertigen Bedingung zu. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei dem Täter eine Persönlichkeitsstörung festgestellt wurde, die "vernünftige" Überlegungen bezüglich der Tatplanung eher in den Hintergrund drängte. Die Umstände des Tatortes sind gegenüber dem rein persönlich motivierten Angriff nur als unwesentliche Gelegenheitsursache (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R) anzusehen.
Dass der Täter bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Frage nach den Beweggründen des Täters einer vorsätzlichen Tat, die hier nach dem Urteil des LG vorlag. Der Vorfall ist auch nicht vergleichbar mit den von den Klägern zur Berufungsbegründung herangezogenen Amokläufen in Schulen. Der H ist nicht in dem Sinne Amok gelaufen, dass es ihm um das Töten ohne Ansehen des Opfers ging; vielmehr tötete er gezielt die LMB und stach auch nicht auf die Zeugin ein, die sich zwischen ihm und seinem Opfer befand. Auch wird bei Amokläufen an Schulen gerade die räumliche Situation im schulischen Umfeld zur Tatverwirklichung ausgenutzt, während hier die Tat auf offener Straße geschah. Auf weitere Schlussfolgerungen des beim LG gehörten gerichtlichen Sachverständigen zur Motivation bzw. zum Geisteszustand des H kommt es daher für den hier zu entscheidenden Fall nicht an.

Das angefochtene Urteil des SG ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich es die Vorgaben des BSG in dessen Entscheidung vom 19.12.2000, B 2 U 37/99 R, nicht korrekt anwendet, wenn es ausführt, die LMB habe sich durch die Flucht nicht mehr auf dem versicherten Weg befunden. Hierfür ist nämlich auf den Beginn des Angriffs abzustellen und nicht darauf, wohin sich die Angegriffene auf ihrer Flucht vor dem Angreifer wendet. Diese Erwägungen des SG sind allerdings nicht entscheidungserheblich, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines versicherten Wegeunfalls ohnehin nicht vorgelegen haben.

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich; insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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