L 5 AS 29/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 18 AS 2574/07
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 29/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt zusammen mit ihren beiden Kindern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, deren Gewährung der Beklagte wegen anrechenbaren und die Freibeträge übersteigenden Vermögens abgelehnt hat.

Die am XX.XXXX 1968 geborene Klägerin lebt als alleinerziehende Mutter mit ihren beiden mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehindert ausgewiesenen in den Jahren 2000 und 2002 geborenen Söhnen zusammen in einer 62 m² großen Eigentumswohnung. Am 23. März 2007 stellte sie bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen des Antrages erklärte sie selbstständig als Dolmetscherin und Übersetzerin erwerbstätig zu sein, daraus jedoch nur unregelmäßig Einkünfte zu erzielen, die zur Kostendeckung jedoch nicht ausreichten. Zu ihren Vermögensverhältnissen befragt, erklärte sie Aktien und Fondanteile zu halten, eine Kapitallebensversicherung bei der H. L. und einen Bausparvertrag abgeschlossen zu haben. Zu fraglichen Unterhaltsleistungen durch ihren geschiedenen Ehemann erklärte sie, keinerlei Unterhaltsleistung von diesem zu erhalten. Die Eigentumswohnung sei mit zwei Darlehen belastet. Bezüglich des ersten Darlehens ergab sich nach den eingereichten Unterlagen im April 2007 jeweils monatlich eine Tilgungsleistung in Höhe von 166,62 EUR und eine Zinszahlung in Höhe von 201,51 EUR, aus dem anderen Darlehen eine Tilgungsleistung in Höhe von 57,31 EUR und eine Zinszahlung in Höhe von 36,71 EUR. Die monatlichen Betriebskosten für die Eigentumswohnung wies die Klägerin mit 128,71 EUR zuzüglich der Gasversorgungkosten für den Betrieb des Gasherds und die Warmwasserbereitung in Höhe von 19,- EUR nach. Der Bausparvertrag war gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Bank S. im März 2007 in Höhe von 8.369,72 EUR angespart. Die Lebensversicherung bei der H. L. Versicherungsgesellschaft wies nach dem Beleg vom 7. Mai 2007 der Versicherungsgesellschaft einen Rückkaufswert in Höhe von 9.752,- EUR mit Wertdatum 31. März 2007 bei einem (kurz darauf nachgereichten Beleg über den) Substanzwert in Höhe von 5.112,97 EUR aus. Bereits Anfang April 2007 hatte sie ein Schreiben der Versicherungsgesellschaft vorgelegt, wonach ihr Guthaben am 31. August 2006 bestehend aus Deckungskapital und Gewinnguthaben 9.548,47 EUR betrage. Die Klägerin wies weiterhin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre beiden Kinder i.H.v.170,- EUR und 127,- EUR monatlich nach. Auf Nachfrage durch den Beklagten belegte die Klägerin ihr Guthaben aus dem Aktiendepot im Mai 2007 mit insgesamt 1.465,24 EUR. Weiter trug sie vor, den Bausparvertrag zur Ablösung der zum Zwecke der Wohnungsfinanzierung aufgenommenen Darlehen vorgesehen zu haben, wenn die Zinsbindung für diese Darlehen im Jahre 2013 abgelaufen sei.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 wurde der Antrag der Kläger abgelehnt. Das bei den Klägern zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von insgesamt 22.510,13 EUR übersteige die Grundfreibeträge von 14.300,- EUR bei weitem. Der Differenzbetrag von 8.210,- EUR sei zum Lebensunterhalt einzusetzen. Ein Hilfebedarf sei einem Bedarf von monatlich 619,- EUR bzw. 623,- EUR mindestens für die nächsten zwölf Monate nicht gegeben.

Hiergegen erhob die Klägerin am 24. Juli 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug sie unter Vorlage einer entsprechenden Abrede vor, dass sie am 4. September 2006 mit ihren Eltern einen zinslosen Darlehensvertrag über 11.200 EUR abgeschlossen habe, dessen ratenweise Bereitstellung rückwirkend ab dem 28. Juni 2005 bereits erfolgt sei. Die Laufzeit sei unbegrenzt und die Rückzahlung im gegenseitigen Einvernehmen völlig flexibel zu gestalten und könne nach Wunsch und Zahlungsfähigkeit der Klägerin gestaltet werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin verfüge über eine Kapitallebensversicherung, einen Bausparvertrag und diverse weitere Geldbeträge die nach § 12 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - zu berücksichtigen seien und bei Anrechnung den Bedarf der Kläger nach dem SGB II übersteigen würden. Auch die Privilegierungsvorschriften gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II wären hier nicht erfüllt. Bei der Kapitallebensversicherung handele es sich nicht um eine sog. Riester-Rente, so dass § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die Verwertung des Lebensversicherungsguthabens in Form des Rückkaufswertes nicht schütze. Auch die Vermögensprivilegierung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II komme hier nicht in Betracht, da nicht klar erkennbar sei, dass das Vermögen für die Alterssicherung bestimmt sei. Einen entsprechenden Nachweis habe die Klägerin nicht vorgelegt. Auch habe sie nicht nachgewiesen, dass sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sei. Die Schutzvorschriften von § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II seien hier ebenfalls nicht einschlägig. Die Verwertung der Kapitallebensversicherung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich und stelle für die Klägerin auch keine besondere Härte dar. Da der Rückkaufswert hier deutlich über dem Substanzwert der Versicherung läge, sei die Verwertung der Lebensversicherung nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Gründe, die die Verwertung dieser Versicherung für die Klägerin als besondere Härte darstellen ließen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch der Bausparvertrag mit einem Wert von 8.369,72 EUR müsse angerechnet werden. Der Zweck, zu dem dieser angespart worden sei, sei dabei unerheblich. Insgesamt ergäben sich bei Summierung der Lebensversicherung, des Bausparvertrages des Giro- und Sparkontos und des Aktiendepots ein Gesamtbetrag von 20.366,80 EUR. Von diesem Vermögen sei gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II am 12. Mai 2007 ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 6.600,- EUR absetzbar, welcher sich aus einem Freibetrag in Höhe von 5.850,- EUR (39 Jahre mal 150,- EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) zuzüglich 750,- EUR (gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II) errechne. Bis zum 12. Mai 2007 ergäbe sich ein um 150,- EUR niedrigerer Grundfreibetrag in Höhe von 5.700,- EUR zuzüglich 750,- EUR insgesamt somit 6450,- EUR. Bei dieser Berechnung seien die Vermögensfreibeträge der Söhne nicht hinzuzurechnen. Deren Vermögenswerte seien innerhalb derer eigenen Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen. Die Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge der Eltern auf das Vermögen der Kinder bzw. umgekehrt sei nicht möglich.

Hiergegen hat die Klägerin am 19. November 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Grundfreibetrag müsse in Höhe von jährlich 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr zu Grunde gelegt werden. Daraus ergäbe sich zusammen mit den Freibeträgen für ihre beiden Kinder von jeweils 750,- EUR ein Betrag von 9.850,- EUR. Der hier maßgebliche Freibetrag von 13.000,- EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II werde somit nicht überschritten und sei bei der Vermögensermittlung der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Auch der Bausparvertrag sei gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II außer Betracht zu lassen, da er ausschließlich zur Absicherung der von der Klägerin finanzierten Eigentumswohnung, in welcher diese mit ihren behinderten Kindern wohne, diene. Würde die Klägerin den Bausparvertrag verwerten müssen, wäre die Finanzierung der Wohnung gescheitert. Der Wohnungszweck, den behinderten Kindern der Klägerin das dauerhafte Wohnen zu ermöglichen, wäre dann vereitelt. Die verbleibenden Beträge im Aktiendepot und auf den Konten überstiegen die Freibeträge nicht. Schließlich habe die Klägerin Schulden bei ihren Eltern in Höhe von 11.200,- EUR, die sie in Raten an ihre Eltern zurück zu zahlen habe.

Der Beklagte korrigierte in der Klageerwiderung, dass der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von je 750,- EUR für die beiden Söhne in der Tat noch Berücksichtigung finden müsse. Der im Widerspruchsbescheid festgesetzte Vermögensfreibetrag erhöhe sich damit auf 7.950,- EUR bzw. 8.100,- EUR, was jedoch immer noch unter dem Betrag des bei den Klägern anzurechnenden Vermögens läge. Des Weiteren trug er vor, dass der Bausparvertrag nicht unter die Privilegierung von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB II falle, da er nicht zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung diene. Die Absicherung einer zu finanzierenden Eigentumswohnung diene nicht demselben Zweck. Das vorhandene und verwertbare Vermögen übersteige die ausgewiesenen Freibeträge deutlich, eine Hilfebedürftigkeit liege daher nicht vor.

Die Klägerin trug dazu vor, dass der Bausparvertrag die aufgenommenen Darlehen für die Eigentumswohnung absichere. Alleine deshalb sei ihr ein geringerer Zinssatz eingeräumt worden. Die gesamte Wohnungsfinanzierung baue auf diesem Modell auf. Bei der geforderten Vermögensverwertung würde das Finanzierungsmodell in sich zusammenbrechen. Die Kapitallebensversicherung diene alleine der Altersvorsorge und insofern sei vereinbart, dass diese vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin nicht angetastet werden könne. Die Klägerin sei alleinerziehende Mutter von zwei behinderten Kindern. Ihre Arbeitskraft sei daher eingeschränkt einsetzbar. Sie benötige die Kapitallebensversicherung um ihre Altersvorsorge sicherzustellen. Die Auflösung der Versicherung würde eine unbillige Härte darstellen und wäre unwirtschaftlich. Überdies habe die Klägerin einen Leistungsanspruch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der Beklagte hätte die Klägerin umfangreich beraten müssen, ob und welche Leistungen ihr aufgrund ihrer Situation zustünden, was er nicht getan habe. Diese Pflichtverletzung begründe einen Leistungsanspruch für die Klägerin.

Nach entsprechender Anhörung wies das Sozialgericht am 13. Januar 2009 die Klage per Gerichtsbescheid ab. Die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf die Privilegierungsvorschriften des § 12 SGB II berufen. Bereits der aus der Kapitallebensversicherung zu realisierende Rückkaufswert in Höhe von 9.752,- EUR übersteige den hier maßgeblichen Freibetrag von 7.950,- EUR bzw. 8.100,- EUR. Die fragliche Versicherung könne auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt bleiben, denn ein vertragliches Verwertungsverbot läge unstreitig nicht vor. Ebenso wenig könne eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte in der Verwertung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II erkannt werden, da der Auszahlungsbetrag die Summe der eingezahlten Beträge übersteige. Ebenso wenig handele sich um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II. Schließlich könne auch die Forderung der Eltern oder Dritter vom Vermögen nicht in Abzug gebracht werden, da Schulden nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie mit dem Vermögensgegenstand eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies sei hier nicht der Fall. Auch ergäbe sich aus dem Darlehensvertrag mit den Eltern der Klägerin kein verbindliches Rückzahlungsdatum.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 19. Januar 2009 zugestellt.

Am 12. Februar 2009 haben die Kläger die vorliegende Berufung erhoben. Zur Begründung berufen sie sich auf das bereits Vorgetragene und ergänzen, dass die Lebensversicherung ausdrücklich der Altersvorsorge der Klägerin dienen solle und vereinbart worden sei, dass die Klägerin vor ihrem 60. Lebensjahr über dieses Geld nicht verfügen könne. Zum Beweis hierfür reichten die Kläger ein Schreiben der H. L. Versicherungsgesellschaft vom 23. Februar 2009 ein. Dort wird der Klägerin bescheinigt, dass die Auszahlung der Ablaufleistung gemäß Vertragsvereinbarung frühestens zum 1. September 2028 möglich sei. Eine Umwandlung des Vertrages in eine Altersvorsorgeversicherung sei nicht möglich. Dies könne nur über Kündigung der bestehenden Versicherung und Neuabschluss erfolgen. Die Kläger ergänzen noch, dass eine unterschiedliche Behandlung von sog. Riesterverträgen und sonstigen Versicherungen zum Zwecke der Altersvorsorge nicht möglich sei. Die Klägerin könne keine Nachteile daraus haben, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der fraglichen Lebensversicherung im Jahre 1997 einen Riestervertrag mangels gesetzlicher Regelung noch nicht habe abschließen können. Der Beklagte erwiderte hierauf, mit dem Schreiben vom 23. Februar 2009 sei der fragliche Beweis nicht geführt. Ein Verwertungsausschluss im Sinne des § 165 VVG sei damit nicht nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen. Auf entsprechende Nachfrage haben die Beteiligten sich mit Schreiben vom 28. April 2011 und 2. Mai 2011 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin alleine einverstanden erklärt.

Am 8. Juni 2011 hat das Gericht über die Berufung mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Zeitraum, für den sie Leistungen vom Beklagten begehrt vom Tag ihrer Antragstellung bis zum 30. April 2007 begrenzt, da sie ab dem 1. Mai 2007 wieder Erwerbseinkommen erzielt habe, indem sie ein zuvor eingegangenes Arbeitsverhältnis beim Spiegel Verlag von diesem Zeitpunkt an ausgeübt habe.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die Prozessakte zum Aktenzeichen L 5 AS 29/09 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten zum Aktenzeichen ... vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist zulässig, weil eine Geldleistung von mehr als 500,00 EUR streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.d.F. vom 17.8.2001). Die Klägerin hat den streitigen Zeitraum, in dem sie für sich und ihre Kinder, die Kläger zu 2. und 3. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – begehrt, in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts auf den Zeitraum von der Antragstellung beim Beklagten am 23. März 2007 bis zum 1. Mai 2007, dem Zeitpunkt, zu dem sie Erwerbseinkommen erzielt hat, begrenzt. Nach einer Proberechnung des Beklagten hätte die Höhe des monatlichen Hilfebedarfs, abgesehen von der Vermögensanrechnung für die Kläger, 619,- bzw. 623,- EUR betragen. Damit ist die Berufung ohne Zulassung durch das Sozialgericht zulässig.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil den Klägern für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zusteht; denn die Kläger sind nicht hilfebedürftig. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nur Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 7 Abs. 2 SGB II erhalten auch Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch die im Haushalt lebenden Kinder (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die Kläger nicht hilfebedürftig sind. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Ergänzend und im Hinblick auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass der Beklagte zu Recht auch im Hinblick auf die Privilegierungsregeln des § 12 SGB II (i.d.F. vom 20.07.2006) von einem der Bedürftigkeit der Kläger entgegenstehenden Vermögen der Kläger ausgegangen ist.

2.1. Die Berechnung des Grundfreibetrages durch den Beklagten (nach Korrektur durch den Beklagten vor dem Sozialgericht) entspricht der Rechtslage. Auszugehen ist von der Berechnung des Grundfreibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, wonach ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,- EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3.100 EUR zugrunde zu legen ist, was in dem hier streitigen Zeitraum bis 30. April 2007 zu einem Freibetrag von (38 Lebensjahre der Klägerin x 150,- EUR) 5.700,- EUR führt. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, der für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anfällt, so dass insgesamt ein Grundfreibetrag von (5.700,- EUR + 3 x 750,- EUR =) 7.950,- EUR für die drei Kläger anzusetzen ist. Diesem Betrag sind die Grundfreibeträge für die Kinder gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II nicht hinzuzurechnen, sondern finden ggf. nur bei deren eigenen Vermögensberechnung Berücksichtigung (vgl. BSG, Urteil vom 13.5.2009, Az. B 4 AS 58/08 R Rn. 19 ff, zitiert nach Juris). Nach dem Vortrag der Kläger bestehen bei Söhnen der Klägerin, den Klägern zu 2. und 3. keine eigenen Vermögenswerte.

2.2. Zu Recht hat der Beklagte auch die Kapitallebensversicherung bei der H. Versicherungsgesellschaft bei der Vermögensberechnung der Kläger zu Grunde gelegt. Diese von der Klägerin in den 90-iger Jahren zur Absicherung ihres Alters abgeschlossene Versicherung unterfällt nicht der Privilegierung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, denn das dort vorausgesetzte Verwertungsverbot aufgrund vertraglicher Vereinbarung besteht unstreitig nicht. Die vertragliche Vereinbarung muss zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber in der Form abgeschlossen sein, dass eine Verwertung des Versicherungsguthabens vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist (Brühl in Münder, LPK, 3. Auflage, § 12 Rn. 44; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.2.2009, Az. L 12 AS 3486/07; BSG, Urteil vom 7.5.2009, Az. B 14 AS 35/08 R, beide Urteile zitiert nach Juris). Dies ist durch eine Regelung nach § 165 Versicherungsvertragsgesetz – VVG – zwischen den Vertragsparteien rechtlich auch vereinbar.

2.2.1. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern unspezifisch angeführten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen den Beklagten treffenden und ggf. verletzten Beratungspflichten. Zwar kann der Senat nicht erkennen, dass der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit der privatrechtlichen Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses nach § 165 VVG hingewiesen hat, wozu er (unterstellt, die Klägerin hatte von dieser Möglichkeit nicht ohnehin bereits durch ihre Versicherungsgesellschaft Kenntnis) ggf. nach den Regeln der Auskunfts- und Beratungspflicht nach den §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – verpflichtet gewesen sein könnte. Aber selbst, wenn der Beklagte diese Pflicht verletzt hätte, würde den Klägern dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht zum Erfolg verhelfen können, denn der Beratungsfehler kann allenfalls und frühestens dann entstehen, wenn dem Beklagten die Umstände, die den Beratungsanlass bieten, bekannt geworden sind. Das kann hier, ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten, frühestens am 21. Mai 2007 der Fall gewesen sein; der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin dem Beklagten den Beleg der H. Lebensversicherung vom 18. Mai 2007 vorgelegt hatte, aus dem sich der Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung der Klägerin – noch ohne den Ausweis des Substanzwertes – ergab. Auch die Kenntnis von der Höhe des Substanzwertes, der den Beklagten erst in die Lage hätte versetzen können, das Fehlen der Privilegierungsvoraussetzungen von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und in der Folge die Notwendigkeit eines Verwertungsausschlusses nach § 165 VVG und damit die Klägerin dahingehend zu beraten, erkennen zu können, wurde dem Beklagten erst am 21. Mai 2007 bekannt. Dieser Zeitpunkt liegt jedoch schon außerhalb des Zeitraums, für den die Klägerin Leistungen begehrt.

Überdies ist höchst zweifelhaft, ob die Klägerin, selbst bei hinreichender Beratung durch den Beklagten, die Dispositionsmöglichkeiten ihrer Lebensversicherung für den letztlich kurzen Zeitraum, für den sie Leistungen begehrt hat, aufgegeben hätte.

2.2.2. Letztlich kann diese jedoch dahinstehen, denn im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches hat die Klägerin keine Ansprüche gegen den Beklagten, da die hier angesprochene (Beratungs-) Pflichtverletzung nicht durch dieses Institut ausgeglichen werden kann. Das Bundessozialgericht hat für das Vorliegen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in einem insoweit vergleichbaren Fall folgendes ausgeführt (BSG, Urteil vom 31.10.2007, Az. B 14/11b AS 63/06 R, Rn. 13 ff, zitiert nach Juris): Die Kläger können auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so gestellt werden, als sei diese Vereinbarung gemäß § 165 Abs 3 VVG früher als am 29. August 2005 geschlossen worden. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht (a), insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I)), verletzt hat (b). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang (c) besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (d). Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (e) (vgl Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. April 2003 - Lohnsteuerklassenwechsel - BSGE 92, 267, 279 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Der Senat stimmt dem LSG insoweit zu, dass die Beklagte hier ihre Beratungs- und Auskunftspflichten gemäß §§ 14, 15 SGB I verletzt hat (sogleich a). Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, ob zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Nachteil für den Betroffenen bereits ein ursächlicher Zusammenhang bestand. Letzteres kann dahinstehen, weil die Korrektur des Beratungsfehlers hier nicht durch eine zulässige Amtshandlung möglich ist (vgl sogleich unter b). a) Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht sind §§ 14, 15 SGB I. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Versicherten (vgl BSG Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - SGb 2000, 616; SozR 3-2600 § 115 Nr 9 S 59). Wie der 7. Senat des BSG mit Urteil vom 8. Februar 2007 (B 7a AL 22/06 R - Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer -) entschieden hat, besteht ausnahmsweise jedoch auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Versicherungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung dem jeweiligen Mitarbeiter eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (stRspr des BSG; vgl BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 5 S 8 mit Anm Münder, SGb 2005, 239; BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1; SozR 3-2600 § 115 Nr 9 S 59 mit Anm Köhler, SGb 2003, 407; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 29 S 96 mit Anm Hase, SGb 2001, 593; SozR 3-4100 § 110 Nr 2 S 9; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 49; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 6 S 13; BSG Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5 RJ 56/97 R - SGb 1999, 26; Meyer, SGb 1985, 57; Funk, SDSRV 39, 51, 54 ff). Dabei ist die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage liegt, allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 16 S 50). Sie liegt jedenfalls nahe, wenn sie - wie hier in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II - im Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Eine derartige Verpflichtung zur Spontanberatung trifft den Sozialleistungsträger insbesondere im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses. Zum Leistungsrecht der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach dem SGB III hat der 7. Senat des BSG entschieden, dass ein solches Sozialrechtsverhältnis bereits durch die Arbeitslosmeldung bzw die Antragstellung bei der BA entsteht (BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 3 RdNr 18; BSG SozR 4100 § 44 Nr 9 S 28; BSGE 92, 267, 269 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1 S 3). Dementsprechend hat eine gesteigerte Beratungs- und Hinweispflicht der Beklagten hier bereits im Zeitpunkt der Antragstellung eingesetzt. Eine solche hat der 7. Senat des BSG etwa bei einer Gesetzesänderung (Einführung der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer) auf Grund einer Arbeitslosmeldung eines Arbeitnehmers bejaht, der das nach dem Gesetz für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung maßgebliche Lebensalter erreicht hatte (BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 3). Auch im Rahmen des Lohnsteuerklassenwechsels hat die Rechtsprechung eine Verpflichtung der Verwaltung zur Beratung bzw zur Erteilung von Hinweisen aus den §§ 14, 15 SGB I abgeleitet, die bereits bei Antragstellung etwa in der Form sachgerechter Merkblätter zu erfüllen ist (BSGE 92, 267, 278 = SozR 4-4300 § 137 Nr 1). Es besteht keine Veranlassung, Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II hinsichtlich ihrer Hinweis- und Beratungsrechte anders zu behandeln als Antragsteller nach dem SGB III. Danach könnte hier, anders als das LSG angenommen hat, nicht erst nachdem die Beklagte vom Widerspruchsschreiben des Klägers zu 1 Kenntnis erlangt hatte, eine Hinweis- und Beratungspflicht entstanden sein, sondern bereits bei der Antragstellung. Die §§ 14, 15 SGB I beanspruchen insofern Geltung in allen Büchern des SGB. Eine Beratungspflicht bereits bei Antragstellung wird im Übrigen auch durch die gesetzliche Konzeption des SGB II gefordert, die auf umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner ausgerichtet ist. § 14 Satz 1 SGB II betont, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützen. Hierfür soll die Agentur für Arbeit einen persönlichen Ansprechpartner (Fallmanager) für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen (§ 14 Satz 2 SGB II). Das BSG hat bereits in anderem Zusammenhang (SozR 4-1200 § 14 Nr 5 - Beratungspflichten des Jugendamtes) darauf hingewiesen, dass für den persönlichen Ansprechpartner iS des § 14 SGB II eine gesetzlich normierte weit gehende Beratungs- und Aufklärungspflicht gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen iS des SGB II über den jeweiligen Beratungsanlass hinaus besteht. Beratung und Aufklärung des Hilfebedürftigen durch den persönlichen Ansprechpartner sind "Querschnittsaufgaben", die für das Aktivierungskonzept des SGB II mit der Betonung einer vertraglichen oder zumindest vertragsähnlichen Beziehung zwischen Leistungsempfänger und Fallmanager von essenzieller Bedeutung sind (vgl BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 5; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 4 RdNr 8 ff; Vor in Estelmann, SGB II, § 4 RdNr 7 ff, Stand Mai 2007). Dies kommt bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 5. September 2003 (BT-Drucks 15/1516 S 44) zum Ausdruck: "Im Rahmen des Fallmanagements wird die konkrete Bedarfslage des Betroffenen erhoben; darauf aufbauend wird dann ein individuelles Angebot unter aktiver Mitarbeit des Hilfebedürftigen geplant und gesteuert." Konsequenz dieser gesteigerten Beziehung kann es auch sein, dass die Beratungs- und Betreuungspflichten des persönlichen Ansprechpartners iS des § 14 Satz 2 SGB II auch hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II über die nach den §§ 14, 15 SGB I erforderliche Intensität noch hinausgehen. b) Intensität und Zeitpunkt der der Beklagten obliegenden Beratungspflichten können hier jedoch dahinstehen, weil ein hieraus abzuleitender Herstellungsanspruch der Kläger aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. Er könnte hier bereits daran scheitern, dass der Kläger zu 1 schon vor dem Hinweis des SG im August 2005 von seinem Lebensversicherungsunternehmen selbst über die Möglichkeit eines Verwertungsausschlusses informiert worden ist. In diesem Falle würde es an der Kausalität des Beratungsfehlers für einen Nachteil auf Seiten der Kläger fehlen. Das LSG hat dies jedoch dahinstehen lassen, weil es an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches fehle, dass der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden kann. Dem stimmt der erkennende Senat im Ergebnis zu. Die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gemäß § 165 Abs 3 VVG stellt einen - zivilrechtlichen - Vertrag dar, mit dem sich Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber durch überreinstimmende Willenserklärungen über eine Rechtsfolge - Ausschluss der Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand - einigen. Diese Rechtsfolge kann mithin nur der Kläger zu 1 selbst herbeiführen. Es ist nicht möglich, die Kläger im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte der Kläger zu 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Verwertungsausschluss vertraglich vereinbart. Im Unterschied und zur Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch kommt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen - wie dem Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung - denen gestaltende Entscheidungen des Antragstellers zu Grunde liegen, nicht in Betracht (vgl BSG Urteil vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 15/05 R mwN; vgl auch Ladage, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1990, insbes S 100 f; ebenso Kreßel, NZS 1994, 395, 400; kritisch Bieback, SGb 1990, 517, 518). Zu Recht hat das LSG darauf hingewiesen, dass die vorliegende Konstellation derjenigen entspricht, in der das BSG es mangels vorherigen Lohnsteuerklassenwechsels abgelehnt hat, im Wege des Herstellungsanspruchs eine in die Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse durch eine günstigere Steuerklasse zu ersetzen. Insofern fehlt es in beiden Fällen an der Voraussetzung, dass der Nachteil durch eine vom Gesetz vorgesehene und zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (vgl hierzu BSG Urteil vom 16. März 2005 - B 11a/11 AL 45/04 R). Eine in der Gestaltungsmacht ausschließlich des Bürgers liegende vertragliche Disposition kann nicht im Wege des Herstellungsanspruchs nachgeholt bzw fingiert werden, weil sie insoweit außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegt."

2.3. Eben so wenig hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass ihre private Lebensversicherung bei der H. L. mit den sog. Riesteranlageformen gleich zu behandeln ist und demgemäß gleichermaßen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II geschützt ist. Ein solcher Anspruch kann nicht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - abgeleitet werden; denn dem Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialleistungen, die aus Steuermitteln finanziert werden, ein weiter Spielraum eingeräumt, der hier nicht verletzt wird. Die sog. Riesteranlageformen entsprechen dem Charakter der nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geschützten Altersvorsorgeformen auch insoweit, als auch bei diesen sichergestellt wird, dass die Versicherung tatsächlich nur der Altersvorsorge dienen und nicht, wie bei "einfachen" Kapitallebensversicherungen möglich, das "angesparte" Kapital jeder Zeit zur Deckung eines auftretenden Bedarfs herangezogen werden kann. Demselben Verbot dient gerade das in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geregelte Verbot der vorzeitigen Verwertung (vgl. BSG, Urteil vom 15.4.2008, Az. B 14/7b AS 56/06 R, zitiert nach Juris), der im Falle der Klägerin jedoch gerade nicht vorliegt.

2.4. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Vermögensschutzvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II berufen.

2.4.1. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II ist nicht gegeben, weil eine solche erst vorliegt, wenn der durch eine Verwertung des Vermögens erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 15.4.2008, Az. B 14 AS 35/08 R, a.a.O., Rn. 38). Insoweit ist lediglich die Verschleuderung von Vermögenswerten unzumutbar, gewisse Verluste sind hingegen hinzunehmen. Im Umkehrschluss ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung über dem wirklichen Wert liegt oder von ihm nur geringfügig abweicht. Vorliegend liegt der Substanzwert der bei der H. L. abgeschlossenen Kapitallebensversicherung deutlich unter dem Rückkaufswert. Damit ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bei Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes nicht gegeben.

2.4.2. Auch eine besondere Härte gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II ist mit der Verwertung der Kapitallebensversicherung für die Klägerin nicht verbunden. Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "besondere Härte" zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt, kann aber sowohl aus den besonderen Lebensumständen des Vermögensinhabers als auch seiner Angehörigen als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft resultieren. Eine besondere Härte soll nach der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 15/1749, S. 32) z.B. vorliegen können, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist. Auch, wenn mit der Verwertung der Lebensversicherung das Ziel der Klägerin einer erstrebten Altersvorsorge nicht erreicht werden sollte, können die Umstände dieses Einzelfalls einen Verwertungsausschluss nicht rechtfertigen. Das Bundessozialgericht hat zum unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte in seinem Urteil vom 7. Mai 2009 (Az. B 14 AS 35/08 R, a.a.O., Rn. 20, 21) dazu wie folgt ausgeführt: "a) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl BSG Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 34/06 R - SozR 4-5765 § 9 Nr 1 RdNr 13 mwN). Ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 15. April 2008: B 14/7b AS 68/06 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 8; B 14 AS 27/07 R und B 14/7b AS 56/06 R). Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung idF vom 20. Oktober 2004 (Alg II-V)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II setzt daher solche Umstände voraus (Beispiele etwa auch bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 12 RdNr 55 ff), die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. In den Gesetzesmaterialien wird für das Vorliegen eines Härtefalles iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 2. Alternative SGB II als Beispielsfall ausgeführt, dass eine solche Härte dann vorliege, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsse, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweise (BT-Drucks 15/1749 S 32). Es kommt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers somit nicht allein auf den Verlust der Altersvorsorge durch Verwertung und dessen Zeitpunkt an. Hinzu kommen muss vielmehr noch eine Versorgungslücke. Demnach sind nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Nach diesen Grundsätzen liegt im Fall der Klägerin keine besondere Härte vor. Zwar bedeutet es für den Betroffenen immer eine Härte, wenn angespartes Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt war, vorzeitig zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden muss. Der Gesetzgeber hat aber den Einsatz einer Lebensversicherung – abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen – nicht als besondere Härte angesehen. Derartige besondere Umstände liegen hier auch nicht vor. Die Klägerin stand mit im fraglichen Zeitraum 38 Lebensjahren nicht kurz vor dem Rentenalter und kann sich in den Jahrzehnten bis zum gesetzlichen Ruhestand als Erwerbsfähige noch eine höhere Altersversorgung aufbauen. Die von der Klägerin angeführte Behinderung ihrer beiden an Diabetes erkrankten Kinder ist in diesem Zusammenhang nicht weiterführend. Denn die Klägerin ist - wie ihr bisheriger Berufsweg schon gezeigt hat – an einer Erwerbstätigkeit und demgemäß am Aufbau einer Altersvorsorge hierdurch nicht gehindert.

2.5. Nach allem kommt es auf die – nicht ohne weitere Ermittlungen beantwortbare – Frage der Verwertbarkeit des ebenfalls für die Klägerin bestehenden Bausparvertrages im Hinblick auf die mit einem Grad der Behinderung von 50 ausgewiesenen Kinder der Klägerin, der Kläger zu 2. und 3. gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II nicht mehr an.

Abschließend sei klargestellt, dass auch das erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens angeführt, angeblich bereits im Jahre 2006 vereinbarte Darlehen der Eltern nicht zu der begehrten Leistungsverpflichtung des Beklagten führt. Da SGB-II-Leistungen nicht der Schuldentilgung dienen sollen, ist die Darlehensvereinbarung nicht geeignet, bei der Bedürftigkeitsprüfung Berücksichtigung zu finden. Überdies wäre jedenfalls Voraussetzung, dass das Darlehen ernsthaft vereinbart ist und insoweit einem Drittvergleich standhält. Denn an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können. Diesen Anforderungen entspricht die vorgelegte Darlehensabrede - abgesehen von der hier nicht näher untersuchten Glaubwürdigkeit des Vortrages insoweit – nicht, denn ihr fehlt bereits eine terminlich festgelegte Rückzahlungsverpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2010, B 14 As 46/09 R, zitiert nach Juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nr. und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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