S 1 SO 5198/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 5198/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Verpflichtung des Empfängers von in einer Bildungseinrichtung erbrachten Eingliederungshilfeleistungen oder der übrigen gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII Einstandspflichtigen zum Kostenersatz für häusliche Ersparnis steht nicht entgegen, dass die in der Einrichtung eingenommene kostenlose Verpflegung integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe ist.

Für die inhaltliche Ausfüllung des im Gesetz nicht definierten Begriffs der „häuslichen Ersparnis“ sind aus Gründen der Verwaltungsverein¬fachung und Praktikabilität auf Erfahrungswerten der Hilfeträger beruhende Pauschalierungen und Schätzungen zulässig. Insoweit eignet sich insbesondere der regelsatzmäßige Bedarf des Hilfeempfängers als brauchbarer Anhaltspunkt.
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird - endgültig - auf EUR 1.942,00 festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anforderung eines monatlichen Kostenbeitrages zu Hilfeaufwendungen des Beklagten ab April 2010 umstritten.

Die 1970 geborene Klägerin ist die Mutter der am 24.02.1996 geborenen X. Y. (im Folgenden: Hilfeempfängerin). Die Hilfeempfängerin leidet seit ihrer Geburt an einem Down-Syndrom. Sie ist seit dem 07.09.2008 vollstationär in der "xxxxxx", B., einem privaten Heil- und Erziehungsinstitut für seelenpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, untergebracht. Die hierfür anfallenden Kosten einschließlich der Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Hilfeempfängerin erbringt der Beklagte aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII; vgl. Bescheide vom 05.05.2008 und vom 10.08.2009).

Zu Beginn der Leistungsgewährung lebte die Klägerin zusammen mit der Hilfeempfängerin und deren 1997 geborenen Bruder L ... Sie erhielt für beide Kinder neben einem monatlichen Kindergeld in Höhe von EUR 328,00 (bis zum 31.12.2009) bzw. EUR 368,00 (ab dem 01.01.2010) von ihrem geschiedenen Ehemann und Vater der Kinder Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich EUR 538,00 (ebenfalls bis zum 31.12.2009) bzw. (seit Januar 2010) von monatlich EUR 668,00. Außerdem erzielte die Klägerin Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von monatlich EUR 400,00, ferner aus der Vermietung des zuvor selbst bewohnten Ein-Familienhauses eine monatliche Kaltmiete von EUR 950,00.

Am 01.04.2010 heiratete die Klägerin erneut. Sie teilte dem Beklagten am 29.03.2010 mit, sie sei schwangerschaftsbedingt seit dem 26.03.2010 arbeitsunfähig krank und erhalte seither kein Erwerbseinkommen mehr.

Durch Bescheid vom 14.04.2010 setzte der Beklagte gegen die Klägerin ab dem 01.04.2010 einen monatlichen Kostenbeitrag zu den Aufwendungen für die Hilfeempfängerin in Höhe von EUR 183,00 fest. In diesem Umfang habe sich die Klägerin an den für den häuslichen Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin ersparten Aufwendungen zu beteiligen. Den Kostenbeitrag könne die Klägerin aus den für den Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin bestimmten Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters sowie dem Kindergeld entrichten. Nach Abzug des Kostenbeitrages verbleibe noch ein Betrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Hilfeempfängerin an deren Aufenthaltszeiten zu Hause. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages habe er - der Beklagte - einen Aufenthalt der Klägerin zu Hause etwa jedes zweite Wochenende und während sämtlicher Ferien berücksichtigt. Außerdem führte der Beklagte aus, er sei davon ausgegangen, der (zweite) Ehemann der Klägerin komme ab dem Zeitpunkt der Heirat überwiegend für deren Unterhalt auf. Deshalb könne er für die Klägerin weder einen Regelsatz noch einen Mietanteil berücksichtigen.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, nach ihrer Hochzeit habe sich im Mietanteil wie auch im Regelsatz nichts geändert. Sie zahle nach wie vor einen monatlichen Nebenkostenanteil in Höhe von EUR 300,00 an ihren jetzigen Ehemann. Außerdem müsse sie für den Lebensunterhalt ihrer Kinder alleine aufkommen. Zu Unrecht habe der Beklagte auch das Kindergeld sowie die Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters für ihren Sohn auf ihr Einkommen angerechnet. Der Beklagte teilte der Klägerin hierzu mit, nach ihrer Heirat sei der (zweite) Ehemann kraft Gesetzes der Klägerin gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Dieser Unterhaltsanspruch umfasse alles, was nach den Erfordernissen der Ehegatten erforderlich sei, um die Kosten des Haushaltes zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Der Unterhaltsanspruch umfasse auch den Mietanteil im Rahmen der bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft. Deshalb bestehe weder eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Mietanteils noch zur Berücksichtigung eines Bedarfs in Höhe des Regelsatzes für diese, sofern der Ehemann wegen nicht ausreichenden Einkommens und Vermögens zur Unterhaltsgewährung an die Klägerin nicht in der Lage sei, sei dies nachzuweisen (Schreiben vom 12.05.2010). Der Beklagte gab dem Widerspruch teilweise statt, indem er das Einkommen und den Bedarf des Sohnes L. der Klägerin bei seiner Berechnung nicht mehr berücksichtigte. Hierdurch reduzierte sich der ab April 2010 geforderte monatliche Kostenbeitrag auf - noch - EUR 165,00 (Bescheid vom 01.07.2010). Den weitergehenden Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 08.11.2010 zurück: Die Klägerin habe sich an den Unterbringungskosten für die Hilfeempfängerin mit einem Kostenbeitrag in Höhe der "häuslichen Ersparnis" zu beteiligen. Da der Begriff "häusliche Ersparnis" im SGB XII nicht näher definiert sei, habe sie die hierzu ergangenen Sozialhilferichtlinien (SHR) ihrer Berechnung zugrunde gelegt. Der Kostenbeitrag für häusliche Ersparnis werde je nach Überschreitung des Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes prozentual aus dem Regelsatz eines gleichaltrigen Haushaltsangehörigen ermittelt und anschließend auf Heimtage pro Jahr umgerechnet. Die Heranziehung erfolge dabei in 8 gleichmäßigen Stufen von 80 % bis zur Obergrenze von 150 % des Regelsatzes. Die Berechnung erfolge zunächst anhand der Feststellung der Einkommensüberschreitung (Gegenüberstellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Familie und des anrechenbaren Einkommens sowie Einordnung der Überschreitung nach den SHR) und sodann die Berechnung der häuslichen Ersparnis. Danach ergebe sich für die Hilfeempfängerin ein anteiliger Bedarf - zur Sicherung des Lebensunterhaltes von EUR 143,50 - und der Kosten der Unterkunft EUR 100,00 insgesamt EUR 243,50. Dem stehe ein zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin aus Unterhaltszahlungen für die Hilfeempfängerin und dem für diese gezahlten Kindergeld sowie in Form von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzgl. Aufwendungen für das vermietete Haus und Beiträgen zu Versicherungen in Höhe von insgesamt EUR 980,52 gegenüber. Damit überschreite das Einkommen der Klägerin den Bedarf der Hilfeempfängerin um EUR 737,02.

Nach den SHR sei damit eine häusliche Ersparnis in Höhe von 90 % des für die Hilfeempfängerin maßgebenden Regelsatzes (EUR 287,00) zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich eine tägliche häusliche Ersparnis in Höhe von EUR 8,61 bzw. unter Berücksichtigung von jährlich 230 Heimtagen in Höhe von EUR 1.980,30. Umgerechnet auf einen Monat resultiere hieraus ein monatlicher Kostenbeitrag - gerundet - EUR 165,00.

Durch weiteren Bescheid vom 10.11.2010 reduzierte der Beklagte den Kostenbeitrag für die Monate April und Mai 2010 auf monatlich EUR 146,00, da sich die Klägerin während dieser Monate freiwillig habe krankenversichern müssen. Seit Juni 2010 sei sie im Rahmen der Familienversicherung über ihren Ehemann versichert.

Deswegen hat die Klägerin am 09.12.2010 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die pauschale Berechnung der häuslichen Ersparnis anhand der SHR sei nicht zulässig (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2010 - L 8 SO 5/08 -). So sei das Mittagessen integraler Bestandteil der vollstationären Unterbringung der Hilfeempfängerin. Hierfür dürfe der Beklagte deshalb keinen Kostenbeitrag einfordern. Überdies habe der Beklagte auch nicht dargelegt, welche konkreten Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin sie - die Klägerin - durch deren Unterbringung erspare. Zu Unrecht gehe der Beklagte weiter davon aus, ihr Ehemann bestreite ihren eigenen Unterhalt in voller Höhe, und rechne deshalb ihr eigenes Einkommen ohne Abzug für den Lebeneunterhalt an. In den Monaten April und Mai 2010 habe sie sich freiwillig krankenversichern müssen. Dies habe der Beklagte ebenfalls nicht berücksichtigt. Außerdem habe sie am 30.06.2010 ihr drittes Kind geboren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 01. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2010 sowie den Bescheid vom 10. November 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Die Berechnung des Kostenbeitrages entspreche den SHR. Den Bedarf der Klägerin könne er nur insoweit berücksichtigen, als sie ihr eigenes Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann einzusetzen habe. Die Klägerin habe indes nicht dargelegt, ihr Ehemann sei nicht in der Lage, den eigenen Lebensunterhalt sowie denjenigen der Klägerin und des gemeinsamen (dritten) Kindes in vollem Umfang aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherzustellen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Der vom Beklagten für die Zeit ab April 2010 festgesetzte Kostenbeitrag zu dessen Hilfeaufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Tochter X. der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die insoweit ergangenen und vom Beklagten zugrunde gelegten SHR nicht zur Überzeugung der Kammer verfassungswidrig.

1.) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist gem. § 96 Abs. 1 SGG neben dem Bescheid vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2010 auch der Bescheid vom 10.11.2010, durch den der Beklagte den Kostenbeitrag der Klägerin für die Monate April und Mai 2010 neu berechnet und unter Berücksichtigung deren Aufwendungen für eine freiwillige Krankenversicherung in beiden Monaten auf monatlich EUR 146,00 reduziert hat. Durch diese Entscheidung hat der Beklagte den Bescheid vom 01.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2010 - im Ergebnis - abgeändert.

2.) Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels SGB XII werden geleistet, soweit unter anderem bei minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Nähere Bestimmungen zu Einkommen und Vermögen enthalten die §§ 82 ff. SGB XII. Für Leistungen in einer stationären Einrichtung aufgrund einer Behinderung - wie im Fall der Hilfeempfängerin - enthält § 92 SGB XII eine Beschränkung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Die Vorschrift betrifft die sogenannte "erweiterte Hilfe". Sie ist eine Sondervorschrift im Rahmen der Eingliederungshilfe und trägt dem Faktizitätsprinzip Rechnung. Danach muss der Hilfeempfänger in bestimmten Fällen der Eingliederung von behinderten Menschen unabhängig von der Bedürftigkeit des Hilfesuchenden oder der nach § 19 Abs. 3 SGB XII Einstandspflichtigen in Vorleistung treten. Die Vorschrift stellt sicher, dass bestimmte, in § 92 SGB XII abschließend genannte Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen, die ihnen zumutbaren Kostenbeiträge bereits beigesteuert haben (vgl. zum Ganzen Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, Rand-Nr. 1 und 2 sowie Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 92, Rand-Nr. 2). Der Einstandspflichtige ist zu den Aufwendungen in Form eines Kostenbeitrages heranzuziehen; dies erfolgt durch einen Leistungsbescheid (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Mit der Geltendmachung des Kostenbeitrages nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII soll das gesetzliche Rangverhältnis zwischen der (vorrangigen) Hilfe durch die Familiengemeinschaft und der (nachrangigen) Sozialhilfe wieder hergestellt werden (vgl. Behrend in Juris PK-SGB XII, 1. Auflage 2010, § 92, Rand-Nr.13 mit weiteren Nachweisen).

3.) Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind unter anderem in den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen (§ 92 Abs. 2 Satz 3, 1.Halbsatz SGB XII). Die Beschränkung auf die Kosten des Lebensunterhaltes bedeutet zunächst, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für die besonderen Hilfen nicht zu erstatten sind. Die Kosten des Lebensunterhaltes können nur noch dann Bestandteil der besonderen Hilfen sein, wenn sie gleichzeitig integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe sind (vgl. Behrend, a.a.O., Rand-Nr. 23). Eine Heranziehung ist daher insbesondere nicht möglich zu den Kosten der Betreuung und Pflege, zu den Kosten ärztlicher oder ärztlich verordneter Maßnahmen, zu Leistungen zur Förderung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft sowie zu den Kosten der pädagogischen und sozialen Betreuung und der arbeitstherapeutischen Maßnahmen (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 92 Rand-Nr. 26). Die zuständigen Landesbehörden können nach § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII Näheres über die Berechnung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrages für das Mittagessen bestimmen.

4.) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der vom Beklagten festgelegte Kostenbeitrag der Klägerin der Höhe nach nicht rechtswidrig.

a) Der Begriff der "häuslichen Ersparnis" ist im SGB XII, namentlich in § 92 SGB XII, nicht näher definiert. § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII enthält deshalb eine Ermächtigung für die Landesbehörden, Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrages für das Mittagessen zu bestimmen (vgl. Bieritz-Harder a.a.O., Rand-Nr. 16). Dies ist indes in Baden-Württemberg - soweit ersichtlich - bislang nicht geschehen. Deshalb obliegt es den zuständigen Hilfeträgern, die tatsächlich ersparten Aufwendungen zu ermitteln. Bei diesen Ermittlungen sind schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität auf Erfahrungswerten der Hilfeträger beruhende Pauschalierungen oder eine Schätzung zulässig (vgl. BVerwGE 40, 308, 310 und VGH Baden-Württemberg, FEVS 43, 200). Insoweit eignet sich insbesondere der regelsatzmäßige Bedarf als brauchbarer Anhaltspunkt. Überdies finden mit der Anknüpfung an die im Einzelfall tatsächlich ersparten Aufwendungen die besonderen Lebensumstände und insbesondere die Einkommenssituation der betroffenen Personen Berücksichtigung. Deshalb kann die Höhe der häuslichen Ersparnis in Abhängigkeit zur Höhe des in der Einsatzgemeinschaft vorhandenen Einkommens variieren (vgl. Hohm, a.a.O., Rand-Nr. 31). Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen der vorranging einsatzpflichtigen den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht wesentlich, entspricht die häusliche Ersparnis den im Regelsatz jeweils enthaltenen Anteil für den Lebensunterhalt (vgl. Behrend, a.a.O., Rand-Nr. 41). Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung wendet der Beklagte insoweit die SHR an; dies ist vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung aller Hilfeempfänger (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die SHR legt deshalb auch die erkennende Kammer - ungeachtet der fehlenden Rechtsverbindlichkeit für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - seiner Rechtsprechung zugrunde (vgl. Urteil vom 30.09.2008 - S 1 SO 997/08 - unveröffentlicht -).

b) SHR 92.07 enthält mehrere Hinweise zur Berechnung der häuslichen Ersparnis im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Diese vollzieht sich, wie der Beklagte der Klägerin bereits in der den Bescheiden vom 14.04.2010 und vom 01.07.2010 beigefügten Berechnungen sowie nochmals in der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides im Einzelnen erläutert hat, in zwei Schritten: Zunächst erfolgt die Feststellung der Einkommensüberschreitung, d.h. der Gegenüberstellung des verfügbaren Einkommens der nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigenden Personen und des sozialhilferechtlichen Bedarfs dieser Personen bzw. deren Familie und die Zuordnung der Einkommensüberschreitung zu einem bestimmten Prozentsatz des für einen gleichaltrigen Haushaltsangehörigen maßgebenden Regelsatzes nach der in SHR 92.07 angeführten Tabelle. In einem zweiten Schritt erfolgt sodann die konkrete Berechnung der häuslichen Ersparnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im streitigen Widerspruchsbescheid.

c) Die Berechnung des so nach maßgebenden Einkommens und des Bedarfs der Hilfeempfängerin und der Klägerin ist nicht rechtswidrig.

aa) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Hilfeempfängerin regelmäßig während der Schulferien, darüber hinaus auch an jedem zweiten Wochenende bei der Klägerin aufhält und unter weiterer Berücksichtigung von 230 Heimtagen jährlich hat der Beklagte den Bedarf der Hilfeempfängerin zum Lebensunterhalt zutreffend in Höhe der Hälfte des für sie im April 2010 maßgebenden Regelsatzes von EUR 287,00, das sind EUR 143,50, zugrunde gelegt. Hinzu kommen anteilige (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, BSG, FEVS 60, 54, 55 und BVerwGE 79, 17 ff.) Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 100,00, nachdem die Klägerin vorgetragen hat, sie zahle an ihren (zweiten) Ehemann für sich und die beiden aus erster Ehe stammenden Kinder einen monatlichen Nebenkosten-Anteil von EUR 300,00. Damit beläuft sich der zu berücksichtigende Bedarf der Hilfeempfängerin selbst auf monatlich EUR 243,50.

Ein eigener Bedarf der Klägerin ist in die Berechnung des Kostenbeitrages vorliegend nicht einzustellen. Denn infolge ihrer Wiederverheiratung am 01.04.2010 ist ihr (zweiter) Ehemann kraft Gesetzes (§ 1360 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) verpflichtet, durch seine Arbeit und sein Vermögen die Klägerin angemessen zu unterhalten und umfasst der insoweit angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisses der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Dass ihr Ehemann, der seinen informatorischen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2011 zufolge erwerbstätig ist, zu entsprechenden Unterhaltszahlungen an die Klägerin ganz oder teilweise nicht in der Lage wäre, hat die Klägerin trotz wiederholter Hinweise des Beklagten weder vorgetragen noch ist dies aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich.

bb) Dem Bedarf der Hilfeempfängerin gegenüberzustellen ist das Einkommen der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen, d.h. der Hilfeempfängerin selbst sowie der Klägerin. Dieses Einkommen besteht aus den anteiligen Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters der Hilfeempfängerin in Höhe von monatlich EUR 334,00, dem Kindergeld von monatlich EUR 184,00 sowie den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 950,00. Damit ergibt sich ein Gesamteinkommen in Höhe von EUR 1.468,00. Von diesem Einkommen sind gem. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII abzusetzen die Aufwendungen für Versicherungen (Lebensversicherung, KFZ-Versicherung sowie die private Unfallversicherung) in Höhe von insgesamt EUR 87,48, außerdem gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die mit dem Ein-Familienhaus verbundenen Aufwendungen in Höhe von monatlich EUR 400,00. Damit ergibt sich ein bereinigtes (Gesamt-)Einkommen in Höhe von EUR 980,52.

cc) Das bereinigte Gesamteinkommen übersteigt den monatlichen Bedarf der Hilfeempfängerin zur Sicherung des Lebensunterhaltes um EUR 737,02. Dies entspricht einer Überschreitung bis zum 2,5-fachen Eckregelsatz (EUR 897,50). Damit ergibt sich nach den SHR eine häusliche Ersparnis in Höhe von 90 % des für die Hilfeempfängerin gültig gewesenen Regelsatzes, das sind EUR 258,30 monatlich bzw. EUR 8,61 täglich. Hieraus errechnet sich unter Berücksichtigung von jährlich 230 Heimtagen eine jährliche häusliche Ersparnis in Höhe von EUR 1.980,30 bzw. von monatlich - gerundet - EUR 165,00.

dd) In den Monaten April und Mai 2010 sind vom Einkommen der Einsatzgemeinschaft, bestehend aus der Hilfeempfängerin und der Klägerin, zusätzlich die Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von EUR 138,40 im April 2010 bzw. EUR 50,75 im Mai 2010 in Abzug zu bringen. Hierdurch reduziert sich die Einkommensüberschreitung auf EUR 598,62 bzw. EUR 686,27, was einer Einkommensüberschreitung bis zum 2-fachen Eckregelsatz (EUR 718,00) entspricht. Hieraus resultiert nach den SHR eine häusliche Ersparnis in Höhe von 80 % des für die Hilfeempfängerin gültig gewesenen Regelsatzes, das sind EUR 7,65 täglich; damit vermindert sich in diesen Monaten der Kostenbeitrag der Klägerin für die häusliche Ersparnis zum Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin auf - gerundet - EUR 146,00. Insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die dem Bescheid vom 10.11.2010 beigefügten Berechnungen.

Entgegen der Klägerin ist das am 30.06.2010 geborene dritte Kind, der Sohn T., bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Denn auch der Bedarf dieses Kindes kann - von der Klägerin unwidersprochen geblieben - aus dem Einkommen ihres (zweiten) Ehemanns, des Kindesvaters, in voller Höhe bestritten werden.

5.) Die vom Beklagten der Berechnung zugrunde gelegten SHR, namentlich die Tabelle in SHR 92.07, verstößt auch gegen den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Regelmäßig erwachsen aus dieser Bestimmung keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (vgl. u.a. BVerfGE 82, 60, 61; 107, 205, 213 und 110, 412, 436, 445 sowie BSGE 69, 95, 99 und vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - (Juris)). Der Schutzbereich der Norm umfasst die Abwehr von Eingriffen durch staatliche Maßnahmen, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. bereits BVerfGE 6, 55, 76 und 81, 1, 6). Durch die in SHR 92.07 näher ausgeführte Regelung zur Berechnung der häuslichen Ersparnis, in deren Höhe die Klägerin vorliegend einen Kostenbeitrag zu den Hilfeaufwendungen für Ihre Tochter X. zu leisten hat, wird indes das Institut von Ehe und Familie als solches nicht berührt. Die in SHR 92.07 vorgesehene Tabelle mit unterschiedlichen Prozentsätzen des maßgeblichen Regelsatzes des hilfeberechtigten Haushaltsangehörigen zur Feststellung der tatsächlich ersparten häuslichen Aufwendungen berücksichtigt zu Recht in ausreichendem Umfang die jeweils unterschiedliche finanzielle Situation der betroffenen Personen. Bei Personen in besserer finanzieller Lage können deshalb die häuslichen Ersparnisse - wie oben bereits ausgeführt - höher sein als in Fällen mit niedrigerem Einkommen und können damit auch die Kostenbeiträge nach § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII unterschiedlich hoch ausfallen. Hierdurch werden weiter kinderreiche Familien auch nicht überproportional belastet bzw. benachteiligt. Denn die Anzahl der Kinder wird im Rahmen der Berechnung der Einkommensüberschreitung der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen gegebenenfalls auf der "Bedarfsseite" ausreichend berücksichtigt.

Anders ist auch nicht aufgrund des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2010 - L 8 SO 5/08 - zu entscheiden. Zwar ist das in einer Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe bzw. das in einer Werkstatt für behinderte Menschen gemeinsam eingenommene kostenfreie Mittagessen im Sozialhilferecht integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und insoweit nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzuordnen und deshalb auch nicht als Einkommen des Hilfeempfängers zu berücksichtigen (vgl. hierzu u.a. BSG SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 und BSG a.a.O., § 54 Nr. 3). Gleiches muss nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die kostenfreie Verpflegung eines Hilfeempfängers bei vollstationärer Heimunterbringung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung aus Mitteln der Eingliederungshilfe gelten. Die kostenlose Verpflegung während der vollstationären Heimunterbringung wird entsprechend den Bedürfnissen der behinderten Menschen normativ der Eingliederungshilfe zugeordnet, obwohl sie natürlich auch dem Lebensunterhalt (der Ernährung) zu dienen bestimmt ist (vgl. BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 3). Dies schließt es indes nicht aus, wegen anderweitiger Bedarfsdeckung deshalb gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bzw. § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 gültigen Fassung) den Regelsatz der Sozialhilfe für Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend, mithin niedriger, festzusetzen, um eine doppelte Bedarfsdeckung zu vermeiden (vgl. BSG SozR 4-3500 § 28 Nr. 3 und BSG, a.a.O., § 54 Nr. 3). Die normative Zuordnung der kostenlosen Verpflegung während der Heimunterbringung zur Eingliederungshilfe steht aber auch der Forderung des Hilfeträgers nach einem Kostenbeitrag des Hilfeempfängers selbst oder der gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII Einstandspflichtigen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht entgegen. Denn andernfalls verbliebe für diese Norm keine Anwendungsbereich mehr (vgl. BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 3 Rdnr. 22).

6.) Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Das Begehren der Klägerin musste deshalb erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs.1 und 3 GKG. Dabei erachtet es die Kammer als sachgerecht, den Jahresbetrag des von der Klägerin geforderten Kostenbeitrags, das sind zweimal EUR 146,00 und zehnmal EUR 165,00, zusammen EUR 1.942,00, zugrunde zu legen.
Rechtskraft
Aus
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