L 19 AS 988/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 740/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 988/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.05.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Übernahme der monatlichen Kosten eines Kabelanschlusses von 16,90 EUR als Unterkunftsleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Mit Beschluss vom 05.05.2011 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt. Ein bemittelter Kläger in der Lage des Klägers würde den vorliegenden Rechtsstreit nicht betreiben, weil er sich angesichts der geringen Höhe des streitigen Wertes nicht dem Risiko aussetzen würde, hohe Rechtsanwaltsgebühren tragen zu müssen.

Gegen den am 11.05.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 23.05.2011.

Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Hinweis auf den relativ geringen Wert der Beschwer die Versagung von Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht rechtfertigt (vgl. Beschlüsse Bundesverfassungsgericht vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 und vom 28.09.2010 - 1 BvR 623/10).

Jedenfalls aber steht dem Kläger im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe deshalb nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Übernahme von Kabelanschlussgebühren als Bestandteil der Unterkunftskosten kam nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilfegesetz und kommt nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte allein dann in Betracht, wenn sie notwendiger Bestandteil der Aufwendungen sind, die für Erhalt und Erhaltung der jeweils genutzten Unterkunft erforderlich sind (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 28.11.2001 - 5 C 9/01; Urteil Bundessozialgericht (BSG) vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R, vgl. auch Urteil BSG vom 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R; Urteile Landessozialgericht (LSG) NRW vom 28.05.2009 - L 9 AS 5/06, vom 13.07.2010 - L 1 AS 11/07).

Ist dies nicht der Fall, sind Kabelanschlussgebühren aus dem Regelsatz aufzubringen (vgl. z.B. Beschlüsse LSG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2009 - L 13 B 247/08 SO PKH, LSG NRW vom 07.04.2011 - L 7 AS 267/11 NZB).

Nach dem vorgelegten Mietvertrag und insbesondere der Vermieterauskunft vom 11.05.2010 (Blatt 1087 der Verwaltungsakten) hat der Kläger keine mietverträgliche Verpflichtung übernommen, den Kabelanschluss zu nutzen und es besteht auch kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Kabelnutzungsvertrag und dem Abschluss des neuen Mietvertrages.

Ob die Aufwendungen, die durch einen von einem Mietvertrag unabhängigen Kabelnutzungsvertrag entstehen, selbst dann nicht erstattungsfähige Kosten der Unterkunft sind, wenn die Nutzung des Kabelanschlusses der einzige technische Zugang zum Fernsehempfang ist (so Urteil Sächsisches LSG vom 25.10.2010 - L 7 AS 346/09), mag vorliegend dahinstehen.

Denn es gibt keinen Hinweis, warum der in einem Ballungsraum wohnende Kläger sein Informationsbedürfnis nicht mittels einer DVBT-Zimmerantenne befriedigen könnte.

Die Behauptung, eine Antennenaufstellung sei dem Kläger mietvertraglich untersagt, weshalb der Kabelempfang den einzigen Zugang des Kläger zum Fernsehempfang darstelle, ist schon nach dem Inhalt des Mietvertrages selbst falsch und beruht auch auf einer Verkennung der Rechtslage im Übrigen.

Nach § 11 Abs. 1 des Mietvertrages hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch auf Installation von Antennen ... wenn ... ein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist oder zeitnah eine Installation beabsichtigt ist.
Hiernach ist es dem Kläger verwehrt, von seinem Vermieter einen weiteren Zugang zum Fernsehenempfang zu verlangen, wenn bereits Fernsehempfang möglich ist. Die Klausel enthält kein an den Mieter adressiertes Verbot, Antennen aufzustellen und dürfte dies rechtlich auch nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind wegen unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam Klauseln in formularmäßigen Wohnraummietverträgen, die den Mietern die Anbringung einer eigenen Antenne immer und ausnahmslos untersagen, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an ein Kabelnetz angeschlossen ist (Urteil Bundesgerichtshof vom 16.05.2007 - VIII ZR 207/04).

An sich und insbesondere innerhalb des angemieteten Wohnraumes ist es dem Kläger daher in keiner Weise verwehrt, Antennen aufzustellen. Lediglich das Anbringen von Antennen bzw. Parabolspiegeln außerhalb der Wohnung bedarf nach § 11 Abs. 2 des Mietvertrages vom 11.08.2010 der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

Es ist danach weder tatsächlich noch rechtlich ein Grund erkennbar, dass der Kläger gehindert sein könnte, sein Informationsbedürfnis unter Nutzung einer DVBT-Zimmerantenne zu befriedigen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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