L 5 AS 170/11 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 AS 1044/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 170/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Höhe des Anspruchs des Antragstellers auf Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung und einer Wohnungserstausstattung durch den Antragsgegner.

Der am 1960 geborene Antragsteller ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 ohne Merkzeichen anerkannt und bezog bis 26. Januar 2011 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III). Zusätzlich wurde ihm vom Landkreis B ... eine Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011 in Höhe von 34,76 EUR/Monat bewilligt. Er bewohnte zunächst eine Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin. Über eigene Möbel verfügte er nach eigenen Angaben nicht. Mit Wirkung zum 15. Januar 2011 schloss er einen Mietvertrag über eine eigene, 45 qm große Zweizimmerwohnung.

Am 18. Januar 2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II); mit Schreiben vom 19. Januar 2011 beantragte er wegen des Wohnungswechsels die Übernahme der Renovierungskosten für die neue Wohnung und der Kosten einer behindertengerechten Wohnungserstausstattung. Er benötige im Einzelnen eine komplette Küchenausstattung (u.a. Unterschränke und Hängeschränke, E Herd mit Backofen, Kühlschrank, Geschirr, Besteck, Töpfe, Pfannen, Kaffeemaschine, Toaster), eine komplette Wohnzimmerausstattung (Schrankwand oder Anbauwand, Couch, Fernseher, Radio, Tisch), eine komplette Schlafzimmerausstattung (Bett mit bandscheibengerechtem Lattenrost und dazugehöriger Matratze, Kleiderschrank), eine komplette Dielenausstattung (Garderobe mit Unterschrank, Schuhschrank, Spiegel), eine komplette Badausstattung (Spiegelschrank, Toilettensitz u.a.), Teppichboden für Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer, Deckenlampen für Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Diele sowie weitere Gegenstände wie einen Staubsauger (er habe eine Allergie gegen Hausstaubmilben), eine Waschmaschine, ein Fernsehgerät, ein Radio und eine Satellitenempfangsanlage. Es seien weder eine Gemeinschaftsantenne noch eine sonstige Empfangsmöglichkeit vorhanden. Auch mit einer Zimmerantenne könne kein Sender empfangen werden.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. Februar 2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 18. Januar bis 30. Juni 2011. Mit Bescheid vom selben Tag gewährte er ihm einen Betrag in Höhe von 700,00 EUR für den Erwerb einer Erstausstattung. Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen:

Wohnzimmer: Wohnzimmerschrank - 128,00 EUR Tisch - 31,00 EUR Sitzplatz - Wohnen - 50,00 EUR Lampe - 10,00 EUR

Schlafzimmer: Zweitüriger Schrank - 40,00 EUR Bett komplett (Einzelbett) - 40,00 EUR Lampe - 10,00 EUR

Küche: Kühlschrank - 50,00 EUR Waschmaschine -128,00 EUR Kochplatte zweiflammig - 41,00 EUR Schrankunter/oberteil - 50,00 EUR Lampe - 10,00 EUR Tisch - 31,00 EUR Stühle - 24,00 EUR Diverser Hausrat - 57,00 EUR.

Eine Ausstattung für die Diele sowie einen Fernsehapparat lehnte der Antragsgegner ab. Diese Gegenstände seien kein Bestandteil der Richtlinie 2/2008 über die Gewährung von einmaligen Bedarfen gemäß § 31 Abs. 1 SGB XII bzw. nach § 23 Abs. 3 SGB II. Ein Staubsauger falle unter "diverser Haushalt" und sei aus diesem Betrag zu bestreiten. Es handele sich um Gebrauchtwarenpreise. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 31. Januar 2011 mit Schreiben vom 8. Februar 2011 Widerspruch ein. Trotz seiner erheblichen Schwerbehinderung mit Bandscheibenschädigungen und einer bestätigten Hausstauballergie würden nur die Gegenstände bewilligt, die der Richtlinie entsprächen. Die Höhe der Kosten für die Renovierung betrage insgesamt 1.158,80 EUR und setze sich wie folgt zusammen:

Bodenbelag Wohnzimmer 20 qm 12,00 EUR/qm 240,00 EUR Bodenbelag Schlafzimmer 20 qm 13,50 EUR/qm 270,00 EUR Bodenbelag Küche 10 qm 9,00 EUR/qm 90,00 EUR Bodenbelag Diele unten 7,5 qm 9,50 EUR/qm 71,25 EUR Bodenbelag Diele oben 10 qm 9,50 EUR/qm 95,00 EUR

Renovierungsmaterial: Wandfarben - sieben Eimer à 17,95 EUR 125,65 EUR Tapeten (Raufaser) - 15 Rollen à 6,50 EUR 97,50 EUR Kleister zehn Pakete à 8,95 EUR 89,50 EUR Tapeziertisch 39,95 EUR sonstiges Renovierungsmaterial 29,95 EUR.

Es fehle ferner die Bewilligung der Kosten zur Anschaffung einer Spüle (120,00 EUR), einer Spültischarmatur (69,95 EUR) und eines Untertischheißwasserboilers (59,95 EUR). Wegen seiner Bandscheibenschädigungen benötige er eine bandscheibengerechte Matratze (699,99 EUR) und einen entsprechenden Lattenrost (499,99 EUR).

Der Antragsgegner wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2011 als unbegründet zurück und wies ferner darauf hin, dass über den Antrag bezüglich der Renovierungskosten noch nicht entschieden worden sei. Zur Weiterverfolgung seines Begehrens erhob der Antragsteller vor dem Sozialgericht Magdeburg Klage, die unter dem Aktenzeichen S 16 AS 470/11 geführt wird.

Am 8. Februar 2011 besichtigte der Antragsgegner die neue Wohnung des Antragstellers. Er stellte fest, dass sie völlig unrenoviert war. Er errechnete anhand der Wand- und der Bodenfläche Renovierungskosten in Höhe von insgesamt 441,12 EUR, die er mit Bescheid vom 17. Februar 2011 bewilligte. Der Betrag umfasse: Fünf Gebinde Farbe à 12,00 EUR 60,00 EUR 16 Rollen Raufasertapeten à 6,00 EUR 96,00 EUR Pinsel, Rollen etc. 10,00 EUR zehnmal Tapetenleim für Raufasertapeten à 6,00 EUR 60,00 EUR Teppichboden für 53,78 qm à 4,00 EUR 215,12 EUR

In seinem mit Schreiben vom 27. Februar 2011 dagegen eingelegten Widerspruch bezog sich der Antragsteller hinsichtlich der Renovierungskosten auf die bereits im Widerspruchsschreiben vom 8. Februar 2011 aufgeführten Kosten. Zudem seien die bewilligten Materialien schon verarbeitet worden. Aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes seien jedoch die Tapeten alle abgefallen. Er benötige neben neuen Tapeten einen speziellen Kleister. Auch die Leistungen zum Erwerb der Farbe seien nur unzureichend. Damit die Wände nicht fleckig würden, müsse er mit verdünnter Farbe vorstreichen. Aufgrund der nachgewiesenen Hausstauballergie benötige er schließlich spezielle Teppichböden, welche für den vom Antragsgegner zugrunde gelegten Preis nicht zu erwerben seien.

Am 10. März 2011 führten Mitarbeiter des Antragsgegners noch mal eine Wohnungsbesichtigung durch. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt des Berichts (Bl. 413 ff) in der Verwaltungsakte verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2011 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kosten der Einzugsrenovierung seien gem. § 22 Abs. 1 SGB II (a.F.) nur zu übernehmen, soweit diese angemessen seien. Es entspreche der allgemeinen Praxis, dass auf dem Wohnungsmarkt Wohnungen vermietet werden würden, die ohne Weiteres bezugsfertig seien und bei denen nicht eine Renovierung in dem hier notwendigen Ausmaß nötig sei. Trotz der fehlenden Anspruchsgrundlage seien dem Antragssteller die Kosten für die Renovierung bewilligt worden. Diese könnte nicht zurückgenommen werden, eine Mehrbewilligung komme jedoch nicht in Betracht. Der Antragsteller erhob gegen die insoweit erfolgte Ablehnung seines Antrages Klage beim Sozialgericht (S 16 AS 1085/11).

Bereits am 22. März 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm weitere Mittel zur Einzugsrenovierung, eine komplette Kücheneinrichtung sowie einen Betrag in Höhe von 1.499,98 EUR für den Erwerb einer Bandscheibenmatratze und eines Lattenrostes zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2011 hat das Sozialgericht den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der bewilligte Betrag für die Einzugsrenovierung müsse ausreichen. Es sei nicht erkennbar, warum die "Gegebenheiten" in der Wohnung des Antragstellers höhere Kosten notwendig machten. Dass, wie der Antragsteller vortragen habe, sämtliche Tapeten wieder von den Wänden gefallen sein sollen, könnte viele Ursachen haben, liege aber zur Überzeugung des Gerichts nicht daran, dass mit dem oben angeführten Renovierungsbetrag keine geeigneten Tapeten und entsprechender Kleister zu erwerben gewesen seien. Auch habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Mittel, um sich eine Wohnungsersteinrichtung kaufen zu können. Er sei nicht gehalten gewesen, sich im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Mittel von insgesamt 700,00 EUR nur eine Kochgelegenheit mit zwei Platten zu kaufen. Er hätte ebenso einen gebrauchten vierflammigen Herd erwerben können. Zum anderen bestehe auch kein Anspruch auf eine (neue) Küchenvollausstattung. Der Antragsteller sei nicht besser zu stellen als viele Ersteinrichter, welche nicht im Bezug staatlicher Leistungen stünden, und die sich ihre Wohnungseinrichtung Stück für Stück und unter Voranstellung zunächst wirklich notwendiger Möbel zusammenstellten. Darüber hinaus müssten die bewilligten Mittel zwar so umfangreich sein, dass sich der Hilfebedürftige auch ein komplettes Bett kaufen könne. Dass aus diesen Mitteln aber der Erwerb eines rücken- oder bandscheibengerechten Bettes möglich sein müsse, treffe nicht zu. Soweit der Antragsteller tatsächlich ein solches im benötige, müsse er sich an seine Krankenkasse wenden. Das Gericht habe auch zu berücksichtigen gehabt, dass der Antragsteller aus der zuvor von ihm gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung ausgezogen sei. Er hätte die nicht mehr von der nunmehr alleinlebenden ehemaligen Lebensgefährtin benötigten Möbel mit in seine neue Wohnung nehmen können, was seinen Erstausstattungsbedarf vermindert hätte.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 4. Mai 2011 Beschwerde eingelegt. Er verweist auf seine bestehenden Erkrankungen. Er benötige daher eine behindertengerechte Ausstattung der Wohnung. Zudem sei ein zweitüriger Kleiderschrank für einen erwachsenen Mann nicht ausreichend. Angemessen zur Beschaffung einer Wohnungserstausstattung sei ein Betrag von 1.100,00 EUR. Dies habe das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt so entschieden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er kaum Möglichkeiten habe, sich alle Gegenstände kostengünstig zu beschaffen, da er über keine Fahrerlaubnis verfüge. Der Hinweis des Antragsgegners auf die Möglichkeit, in eine bereits renovierte Wohnung zu ziehen, verstoße zum einen gegen seine Niederlassungsfreiheit. Zum anderen würden diese Wohnungen mit den einfachsten Mitteln instand gesetzt werden. Möbel habe er aus der Wohnung seiner Lebensgefährtin nicht mitnehmen können.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2011 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig weitere Mittel zur Einzugsrenovierung, für eine komplette Kücheneinrichtung einschließlich Spüle mit einem Untertischheißwasserboiler sowie einen Betrag in Höhe von 1.499,98 EUR für den Erwerb einer Bandscheibenmatratze und eines entsprechenden Lattenrostes zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verweist im Wesentlichen noch einmal darauf, dass sich die bewilligten Leistungen für die Erstausstattung an dem im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Angebot eines Gebrauchtmöbelmarktes vom 23. Januar 2011 orientierten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 EUR. Der Antragsteller verfolgt in der Beschwerdeinstanz sein erstinstanzliches Begehren weiter. So beansprucht er weiterhin die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines seinen Bandscheibenschädigungen gerecht werdenden Bettes zu einem Preis von 1.499,98 EUR, der Kosten für eine komplette Küchenausstattung und weiterer Leistungen für die Einzugsrenovierung.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

A.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Bewilligung weiterer Leistungen für den Erwerb einer Wohnungserstausstattung glaubhaft gemacht.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Kel-ler/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 16b). Der Antragsteller erfüllt unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 SGB II. Nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) keinen einheitlichen Wert für den Erwerb einer Erstausstattung festgelegt. Der 2. Senat des LSG hat zwar in einem Beschluss vom 14. Februar 2007 (L 2 B 261/06 AS ER) festgestellt, dass die dem dortigen Antragsteller bewilligten 1.100,00 EUR ausreichend seien, um die notwendige Erstausstattung (sogar als Neuware) zu erwerben. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass ein geringerer Betrag als nicht genügend angesehen werden muss. Zum einen ist es einem Hilfebedürftigen zumutbar, die dringend benötigten Gegenstände der Wohnungserstausstattung gebraucht zu kaufen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Dinge unerlässlich sind. So kann beispielsweise ein Wohnzimmertisch auch erst später angeschafft werden.

Die dem Antragsteller vom Antragsgegner bewilligte Pauschale für den Erwerb einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 700,00 EUR ist vorliegend ausreichend, um die vom Antragsteller dringend benötigten Gegenstände zu erwerben. Dies zeigt allein das vom Antragsgegner vorlegte Angebot eines Gebrauchtmöbelhändlers (A & V Möbel)vom 23. Januar 2011. Auch der Hinweis des Antragstellers, ein zweitüriger Kleiderschrank sei für einen erwachsenen Mann nicht ausreichend, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er ist nicht gehindert, sich unter Einsparung an anderer Stelle einen größeren Schrank zu kaufen. Der Zuschuss zur Beschaffung einer Wohnungserstausstattung dient allein der Möglichkeit, dass sich ein Leistungsempfänger die zunächst dringend benötigten Möbel beschaffen kann. In der Auswahl derselben ist er insoweit frei. Der Antragsteller hätte zudem die Möglichkeit, die saisonal bedingt nicht benötigten Kleidungsstücke zumindest vorübergehend außerhalb seines Schrankes in einem gesonderten Behältnis zu lagern. Es besteht mithin auch kein Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten zum Erwerb eines Bettes mit einer bandscheibengerechten Ausstattung glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Bewilligung der Kosten einer Erstausstattung für ein Bett 40,00 EUR veranschlagt. Zwar weist das Kostenangebot des Gebrauchtmöbel¬marktes den Preis für ein Bett mit 55,00 EUR aus. Den Gesamtpreis des Kostenangebotes allerdings hat der Antragsgegner von 679,49 EUR auf 700,00 EUR gerundet. Damit ist diese Preisdifferenz ausgeglichen.

Der Antragsteller hat auch in der Beschwerdeinstanz nicht die Notwendigkeit eines speziell ausgestatteten Bettes glaubhaft gemacht. Seine Bandscheibenschäden führen nicht zwangsläufig dazu, dass eine orthopädische Matratze und ein entsprechender Lattenrost erforderlich sind. Soweit sie medizinisch indiziert sein sollten – wofür jeglicher Anhaltspunkt fehlt – ist der Antragsteller auf einen Antrag bei seiner Krankenkasse zu verweisen. Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, dass der Antragsteller auch vor Beantragung einer Wohnungserstausstattung über ein Bett verfügt haben wird. Er hat nicht geltend gemacht, dass es ein bandscheibengerechtes Bett gewesen sei. Auch hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er auf ein etwaig noch in der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin vorhandenes, ggf. für ihn angeschafftes Bett nicht zugreifen könne.

Soweit der Antragsteller die vorläufige Übernahme der Kosten für eine komplette Küchenausstattung beansprucht, hat seine Beschwerde über die ihm bereits seitens des Antragsgegners bewilligten Leistungen hinaus keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Spültischarmatur. Dieser allerdings löst hier keinen weiteren Leistungsanspruch aus. Der Antragsgegner hat ihm für die Ausstattung der Küche einen Betrag in Höhe von insgesamt 175,00 EUR (ohne Waschmaschine und diversen Hausrat) bewilligt. Der Antragsteller ist nicht gehalten, die im Bescheid des Antragsgegners aufgeführten Gegenstände zu kaufen, wie beispielsweise eine zweiflammige Kochplatte statt eines Herdes. Die Benennung der einzelnen Gegenstände diente allein der Erläuterung der Zusammensetzung des bewilligten Betrages. Nach dem Angebot des Gebraucht¬möbelmarktes ist eine Kücheneinrichtung einschließlich eines Herdes und eines Spülenschrankes für einen Preis von 164,00 EUR zu erwerben. Die dem Antragsteller bewilligten Leistungen sind folglich ausreichend, um eine komplette Küchenausstattung anzuschaffen.

Zwar enthält das Angebot des Gebrauchtmöbelmarktes keine Spültischarmatur. Diese kostet nach den Recherchen des Senats in einfacher Ausführung ca. 10,00 EUR bis 20,00 EUR. Rechnerisch ist zwar dieser Betrag nicht vom Antragsgegner berücksichtigt worden. Da aber der gesamte bewilligte Betrag eine für die Erstausstattung ausreichende Pauschale darstellt, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, andere dringend benötigte Gegenstände zugunsten einer Armatur preiswerter zu erwerben, oder aber die Anschaffung weniger dringender Sachen vorerst zurückzustellen. Der rechnerische "Fehlbetrag" von 1,00 EUR - 11,00 EUR ist im Übrigen nicht existenzgefährdend. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, diesen Betrag vorläufig ggf. aus seiner Regelleistung zu bestreiten, bis im Hauptsacheverfahren über die Höhe des Anspruches zum Erwerb einer Erstausstattung entschieden wird.

Es kann vorstehend offenbleiben, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für einen Boiler zur Bereitung des Warmwassers in der Küche glaubhaft gemacht hat. Es fehlt in jedem Fall am Anordnungsgrund.

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236 und vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist. Zwar sollen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB II das Existenzminimum der Antragsteller sichern. Wird durch die seitens des Leistungsträgers erbrachte Leistung der Bedarf nicht gedeckt, ist die Existenz des Hilfebedürftigen zeitweise nicht sichergestellt. Allerdings führt nicht jede Unterdeckung des Bedarfs grundsätzlich zu einer Existenzbedrohung und damit zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Erforderlich ist eine existentielle Notlage. Diese liegt jedoch nicht vor, wenn der Antragsteller in der Küche nicht über Warmwasser aus dem Wasserhahn verfügt. Es ist zumutbar, wenn er dieses vorübergehend auf dem Herd oder mittels eines Tauchsieders erhitzt bzw. aus dem Bad holt, wo er offensichtlich über eine Vorrichtung zur Bereitung des Warmwassers verfügt. Jedenfalls hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren kundgetan, einen Warmwasserbereiter für das Bad zu benötigen.

Im Zusammenhang mit der Prüfung des Umfangs der Gewährung einer Pauschale zum Erwerb der Wohnungserstausstattung ist der Hinweis des Antragstellers, er sei nicht in der Lage, kostengünstige Angebote einzuholen, da er über keine Fahrerlaubnis verfüge, nicht erheblich. Ihm bleibt die Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln beispielsweise nach Helmstedt zu fahren und sich dort nach gebrauchten Möbeln umzusehen. Auch die Nutzung des Internets, ggf. bei Freunden oder Bekannten, ist eine Möglichkeit, preiswerte Möbel zu finden. Ferner werden Möbel auch in Kleinanzeigen in den örtlichen Zeitungen angeboten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass ihm diese Wege des Erwerbs preiswerter Möbel nicht zur Verfügung stehen. Er kann sich somit nicht darauf berufen, der Antragsgegner würde nicht die Kosten eines Mietwagens einschließlich eines Fahrzeugführers für die Dauer von mindesten drei Tagen übernehmen.

B.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf weitergehende Leistungen zur Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung glaubhaft gemacht.

So hat er keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Teppichbodens in der von ihm angegebenen Preiskategorie glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat in seinem Bericht über den Hausbesuch am 8. Februar 2011 zwar nicht ausdrücklich vermerkt, ob die Wohnung über einen Fußbodenbelag verfügt und/oder dieser erneuert werden muss. Da der Antragsgegner jedoch Leistungen zum Kauf eines Teppichbodens bewilligt hat, geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass der Erwerb von Fußbodenbelägen notwendig gewesen ist.

Die vom Antragsteller genannten Preise zwischen 9,50 EUR und 13,50 EUR/qm indes erscheinen unangemessen. Unter Berücksichtigung seiner Allergie gegen Hausstaubmilben benötigt er einen kurzflorigen Teppichboden (vgl. Deutscher Allergie- und Asthmabund e. V., www.daab.de/milbe.php). Ein solcher wird entgegen der Behauptung des Antragstellers zu einem Preis von 4,00 EUR/qm und preiswerter von Discounter-Einrich-tungsmärkten (bspw. Poco Domäne) angeboten.

Auch eine nochmalige Bewilligung von Leistungen für den erneuten Erwerb von Tapeten und Kleister kommt nicht in Betracht. Es fehlt der Anordnungsgrund.

Soweit dem Antragsteller tatsächlich die Tapeteten von den Wänden gefallen sein sollten, wofür er im Hauptsacheverfahren beweispflichtig ist, hat er mittlerweile entsprechenden Ersatz beschafft. Zweifelhaft ist bereits, ob er einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch den Neukauf der Tapeteten entstandenen Kosten gegen den Antragsgegner in Form eines Zuschusses hat. Dieser hat entsprechende Leistungen bewilligt. Der Antragsteller selbst hat dafür Sorge zu tragen, dass er Tapeten und Kleister kauft, die sich für die Verarbeitung an den zur Wohnung gehörenden Wänden eignen. Im Zweifel muss er sich genau erkundigen. Allenfalls käme eine "Nachbewilligung" in Form eines Darlehens oder einer Sachleistung in Betracht.

In keinem Fall kann er jedoch den Anspruch auf Ersatz dieser (zusätzlichen) Kosten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich geltend machen. Ausweislich des zweiten Hausbesuchs am 10. März 2011 waren in fast allen Zimmern die Wände renoviert. So fehlte im Wohnzimmer lediglich eine Tapetenbahn, da er dem Mitarbeiter des Antragsgegners den sandigen Untergrund zeigen wollte. Auch im Schlafzimmer und in der Küche waren die Wände bereits tapeziert. Lediglich die Decke in der Küche, der obere Flur und ein Teil des Bades oberhalb der Fliesen mussten noch renoviert werden. Ob der Antragsteller noch Tapeten zur Renovierung des verbleibenden Teils der Wände hat, kann der Senat aufgrund der Angaben der Beteiligten und dem Akteninhalt nicht entnehmen. Selbst wenn dieses aber nicht der Fall sein sollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller ist zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Auch wenn die Decke in der Küche und die Wände oberhalb des Fliesenspiegels im Bad noch tapeziert werden müssen, ist in der Wohnung eine menschenwürdige Existenz möglich. Schließlich handelt es sich nur um eine im Vergleich zur insgesamt zu renovierenden Fläche (260,25 qm) vergleichsweise kleine Fläche (7,99 qm Decke in der Küche, 15,93 qm Bad, 41,78 qm oberer Flur = 65,7 qm). Unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner veranschlagten Renovierungskosten ergibt sich für die Tapeten und den Kleister eine ggf. zusätzliche Kostenbelastung für den Antragsteller in Höhe von etwa 40,00 EUR. Da die bestehenden Wohnverhältnisse nicht unzumutbar sind, ist es dem Antragsteller zuzumuten, diesen Betrag nach und nach aus dem Regelsatz zu begleichen.

Der Antragsteller hat zudem weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er durch die bereits erfolgte Ersatzbeschaffung in eine finanzielle Notlage geraten ist, die einen sofortigen Ausgleich der Kosten notwendig macht. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann.

C.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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