L 7 AY 2846/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AY 1824/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 2846/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat lässt es ausdrücklich offen, ob die Beschwerde nicht bereits unzulässig ist, weil unklar geblieben ist, ob der Antragsteller das Beschwerdeverfahren überhaupt fortsetzen möchte, nachdem er auf die Senatsverfügungen seit 18. Juli 2011 nicht mehr persönlich geantwortet hat. Dessen ungeachtet fehlt es jedenfalls an den Anordnungsvoraussetzungen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt neben der Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus, dass der Antrag auch begründet ist. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Ob hier einer einstweiligen Anordnung schon Gründe mangelnder Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)), beispielsweise mit Blick auf den Bescheid des Antragsgegners zu 2 vom 5. November 2010 (vgl. zur Einlegung eines Widerspruchs per E-Mail Leitherer in Meyer-Ladewig, u.a, SGG, 9. Auflage, § 84 Rdnr. 3 m.w.N.), entgegenstehen könnten, sei vorliegend dahingestellt. Jedenfalls sind hinsichtlich der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anscheinend erstrebten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dies hat bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt; von einer weiteren Begründung kann deshalb abgesehen werden (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren - trotz Aufforderung (vgl. Verfügung vom 26. Juli 2011) - nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, aus welchen Mitteln er gegenwärtig seinen Lebensunterhalt bestreitet. Deshalb kann schon nicht geprüft werden, ob dem Leistungsanspruch der Nachranggrundsatz der §§ 7, 8 AsylbLG entgegengehalten werden müsste, zumal der Antragsteller bislang offenbar auch von Herrn Hass - möglicherweise auch von dem jedenfalls früher mit ihm befreundeten Herrn M. - unterstützt worden ist. Die Antragsgegnerin zu 3 ist für Leistungen nach dem AsylbLG ohnehin nicht zuständig (vgl. § 1 Nr. 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 3, Abs. 4 FlüAG sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes Baden-Württemberg). Unter diesen Umständen ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Dringlichkeit der Sache zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.) nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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