L 7 AS 5808/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 5101/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5808/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2009 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat zu Recht den am 23. November 2009 dort gestellten Antrag abgelehnt, "über den Streitgegenstand des Verfahrens S 11 AS 356/09 im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden und hilfsweise eine sachdienliche Regelung vorab im Rahmen der §§ 202 SGG, 938 (1) ZPO zu treffen".

Der angefochtene Beschluss des SG begegnet unter formalen Gesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere hat es sich nicht über einen Befangenheitsantrag des Antragstellers hinweggesetzt, wie von ihm im Beschwerdeschreiben vom 11. Dezember 2009 behauptet. Denn der Antragsteller hat im Verfahren vor dem SG den für die Entscheidung zuständigen Richter Dr. H. nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ein entsprechendes Ablehnungsgesuch findet sich in den Gerichtsakten des SG nicht. Der Hinweis des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, er habe vor mehr als fünf Monaten verfahrensübergreifend ein Befangenheitsgesuch gestellt, verfängt schon deshalb nicht, weil - ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf - hinsichtlich noch nicht anhängiger Verfahren naturgemäß nicht vorab gegenüber allen für die Bearbeitung künftiger Verfahren möglicherweise zuständigen Richtern und Richterinnen die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht werden kann.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt hat. Der Streitgegenstand des Klageverfahrens S 11 AS 356/09 kann nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer einstweiligen Anordnung gemacht werden. Im bislang nicht entschiedenen Klageverfahren hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2009 sinngemäß die Feststellung beantragt, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen ist, da diese gemäß § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen sei, seine Anträge entgegen zu nehmen und an den jeweils zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Außerdem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, ihm einen Vorschuss nach § 42 Abs. 1 SGB I auszubezahlen. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit auf seine Anträge dem Antragstelle einen Vorschuss ausbezahlt hat, charakterisiert der Kläger sein Klageverfahren selbst als Fortsetzungsfeststellungsstreit. Für eine verbindliche Feststellung, dass der materielle Anspruch ursprünglich bestanden habe, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40), und auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten. Vielmehr ist der Antragsteller ggf. auf die Klärung in einem Hauptsacheverfahren verwiesen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2008 - L 7 AL 4444/08 ER-B -).

Ebenfalls zu Recht hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 30. Januar 2009 erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2009 als unzulässig angesehen. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss nimmt der Senat daher nach eigener Prüfung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Entgegen dem auch in der Beschwerde wiederholten Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt diesbezüglich die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Vielmehr geht er davon aus, gar keine Regelung getroffen zu haben, weshalb der Widerspruch mangels Statthaftigkeit als unzulässig zurückgewiesen wurde. Da der Widerspruchsbescheid somit aktuell nicht "vollzogen" wird, fehlt es dem Antrag des Antragstellers am Rechtsschutzinteresse.

Der "hilfsweise" gestellte Antrag, eine sachdienliche Regelung nach § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu treffen, stellt kein eigenständiges Begehren dar, da in Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG das Gericht ohnehin nach eigenem Ermessen darüber entscheidet, welche Anordnung zu treffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 - L 7 AS 5805/09 ER-B -).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved