L 7 VE 1/10 WA

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 1 SB 168/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 7 VE 1/10 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 7 V 1/07 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme des landessozialgerichtlichen Verfahrens L 7 V 1/07, in welchem er die Überprüfung einer Anerkennung von Funktionsstörungen als Schädigungsfolge sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) begehrt hat.

Der am ... 1921 geborene Kläger nahm als Soldat der deutschen Wehrmacht von Februar 1941 bis zu seiner Gefangennahme durch sowjetische Truppen im Februar 1945 am 2. Weltkrieg teil. Nach seinen Angaben wurde er Ende Februar 1948 aus einem Internierungslager entlassen. Seit dem 13. Juli 1948 arbeitete er wieder in seinem erlernten Beruf als Maurer im Bergbaubetrieb K.in S. Ab dem 1. Januar 1954 war er als Brigadier und Stellvertreter des Abteilungsleiters und ab dem 1. Januar 1955 als Fahrhauer in gleicher Funktion in diesem Betrieb tätig. Nach einem Meisterlehrgang (1957/1958) war er dort bis zum Bezug einer Invalidenrente ab 1. Juli 1986 als Abteilungsmeister tätig.

Am 11. April 1997 stellte der Kläger beim Beklagten unter Hinweis auf Wirbelsäulenschäden, eine Magenerkrankung mit Magenteilresektion am 10. Januar 1961 und prothetisch versorgte Zahnschäden einen Versorgungsantrag. Nach Ermittlungen des Beklagten und zweier versorgungsärztlichen Gutachten erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 21. April 1998 eine "bohnengroße Narbe unterhalb des linken Innenknöchels" als Schädigungsfolge an. Weitere Schädigungsfolgen lägen nicht vor. Eine Wirbelsäulenschädigung sei nicht Folge des Unfalls in Kriegsgefangenschaft. Die festgestellten Veränderungen (Fraktur des 4. Lendenwirbelkörpers) seien vielmehr auf den Arbeitsunfall aus dem Jahr 1958 zurückzuführen. Auch das Magenleiden, das zu einer Zwei-Drittel-Resektion im Jahr 1961 geführt habe, könne mit der 13 Jahre zurückliegenden Kriegsgefangenschaft nicht in einem Ursachenzusammenhang gesehen werden. Dies gelte auch für den vom Kläger geltend gemachten vorzeitigen Zahnverlust. Nach einem Widerspruch des Klägers ließ der Beklagte den Sanitätsrat Dr. von R. eine weitere medizinische Stellungnahme vom 3. Dezember 1998 erstellen: Als Beginn der Magenerkrankung könne auf der Basis der medizinischen Unterlagen das Jahr 1956 bestimmt werden. Selbst wenn – entsprechend der Angaben des Klägers – er ein halbes Jahr nach der Entlassung aus der Gefangenschaft magenkrank gewesen wäre, könne dies nicht mehr auf das spätere Magenleiden mit Operation als Schädigungsfolge bezogen werden, da hierfür der Zeitraum zu lang sei. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1999 zurück. Mit seiner hiergegen beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage (S 1 33/99) hat der Kläger begehrt, eine "Schädigung der Wirbelsäule, Zustand nach Magenteilresektion und Verlust von Zähnen" als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen und eine Kopie eines Urteils des Bezirksarbeitsgerichts Halle vom 15. Februar 1963 vorgelegt. In diesem Arbeitsrechtsstreit hatte er erfolglos seinen damaligen Arbeitgeber wegen unzureichender Versorgung und wegen beruflicher Überlastung für die eingetretene Magenerkrankung verantwortlich gemacht und Schadensersatz verlangt. Das Sozialgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2001 abgewiesen. Dagegen hat der Kläger fristgemäß Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt (S 7 V 10/01) und die Ansicht vertreten, es bestehe unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der damit verbundenen Beweiserleichterung eine Kausalbeziehung zwischen der Infektion mit Heliobacter pylori, der nachgewiesenen Entwicklung einer chronischen Magenschleimhautentzündung, der Fortentwicklung zu einem Magengeschwürleiden und der Notwendigkeit der Magenteilresektion. Aufgrund der besonderen Bedingungen in der Gefangenschaft seien bei ihm degenerative Veränderungen der Wirbelsäule aufgetreten. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Berufung mit rechtskräftigem Urteil vom 5. März 2003 zurückgewiesen.

Am 31. Mai 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Überprüfung seiner Versorgungsangelegenheit und reichte Gutachten der Unfallkasse B. vom 22. Februar 1962, 4. März 1964, 28. Februar 1966 und 10. April 1968 ein. Unter Hinweis auf diese Gutachten führte der Kläger aus: Er habe nicht an einem Magengeschwür, sondern einem Ulcusleiden des Zwölffingerdarms gelitten, das durch eine bakterielle Infektion entstanden sei. Bereits vor dem Arbeitsunfall habe es spondylotische Veränderungen der Wirbelsäule gegeben, die auf die Internierungszeit zurückzuführen seien. Mit Bescheid vom 31. Januar 2006 lehnte der Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom 21. April 1998 ab. Nach fristgemäßen Widerspruch des Klägers zog der Beklagte medizinische Unterlagen vom Arbeitsunfall vom 9. Juni 1958 bei und ließ die ärztlichen Befunde von Dr. W. unter dem 10. April 2006 auswerten, der mitteilte: Es fehle an Brückensymptomen, die einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Wirbelsäulenschaden und der Magenerkrankung und den Bedingungen der Kriegsgefangenschaft wahrscheinlich machten. Der Kläger sei wegen einer Gastroduodenitis und eines Zwölffingerdarmgeschwürs von September bis Oktober 1956 stationär behandelt worden. Er habe dabei angegeben, die Beschwerden bestünden seit zwei Jahren. Hinweise auf eine gefangenschaftsbedingte Schädigung der Wirbelsäule seien nicht erkennbar. Durch die neuen Unterlagen ergebe sich daher keine neue Bewertung. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 (Absendevermerk vom 21. Juni 2006) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Halle vom 6. November 2006 hat der Kläger die Aufhebung der Bescheide, die Anerkennung von Funktionsstörungen durch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und eines Dumpingsyndroms nach Magenteilresektion als Schädigungsfolge sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente beantragt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Bewertung des Beklagten gestützt. Der Kläger hat gegen das ihm am 13. Dezember 2006 zugestellte Urteil am 8. Januar 2007 Berufung beim Landesozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, das die Berufung mit Urteil vom 20. Oktober 2009 zurückgewiesen hat. Auf die Urteilsgründe wird ausdrücklich Bezug genommen.

Der Kläger ist gegen das am 11. Januar 2010 zugestellte Urteil am 1. Februar 2010 mit folgendem wörtlichen Antrag vorgegangen: "Wegen rechterheblicher Mängel im Urteil beantrage ich die Wiederaufnahme des Verfahrens und das Urteil im Sinne einer Anerkennung der Magenerkrankung und deren Folgen (Dumping-Syndrom) als Schädigungsfolge, abzuändern." Auf zwölf Seiten hat er die aus seiner Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Senats gerügt. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2010 unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut darüber informiert, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) besonders hoch seien. Daraufhin hat der Kläger am 19. Februar 2009 erneut dargestellt, warum seine Magenerkrankung als Schädigungsfolge hätte anerkannt werden müssen und das bisherige Vorgehen des Senats rechtswidrig sei. Das Urteil stützte sich offenkundig nicht auf Tatsachen sondern auf "Falschdeutungen bzw. Verfälschungen von Beweismitteln". Eine Wiederaufnahme nach § 580 ZPO sei daher berechtigt. In weiteren Schreiben vom 25. Februar 2010, 15. März 2010, 25. Mai 2010 und 30. Juni 2010 hat er diese Auffassung bekräftigt. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 1. Juli 2010 auf die seiner Rechtsansicht nach fehlenden Wiederaufnahmegründe hingewiesen und eine Entscheidung des Senats im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG angekündigt. Der Kläger hat in weiteren Schreiben vom 9. Juli 2010, 19. August 2010, 16. September 2010, 20. September 2010, 13. November 2010, 18. Januar 2011, 7. Februar 2011, 22. Februar 2011 und 21. Juli 2011 an seinem bisherigen Vorbringen festgehalten und insbesondere dem Berichterstatter strafbares Verhalten vorgeworfen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Senat ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens L 7 V 1/07 zuständig, da er mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2009 die Instanz gemäß § 179 SGG i.V.m. § 584 Abs. 1 ZPO beendet hat.

Der Senat konnte den Antrag des Klägers entsprechend § 153 Abs. 4 SGG im Beschlusswege als unzulässig verwerfen. Die Berufsrichter des Senats sind nach Anhörung des Klägers übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Wiederaufnahmeklage unzulässig ist (vgl. zur analogen Anwendung von § 153 Abs. 4 auf unzulässige Wiederaufnahmeverfahren z.B. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 197 Rdn. 9a sowie § 153 Rdn.14). Der Kläger ist zu diesem Verfahren im Schreiben vom 1. Juli 2010 angehört worden. Das vereinfachte Beschlussverfahren ist hier auch entsprechend §§ 158 Satz 1 und 2 SGG möglich. Nach dieser Vorschrift kann eine nicht statthafte oder aus sonstigen Gründen unzulässige Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden. Entsprechendes gilt wenn eine Wiederaufnahmeklage nach § 179 SGG in Verbindung mit §§ 579, 580 ZPO gegen eine Berufungsentscheidung unzulässig ist. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers kann daher nach beiden Verfahrensvorschriften im Beschlusswege als unzulässig verworfen werden.

Der am 1. Februar 2010 vom Kläger eingereichte Schriftsatz ist von seinem Wortlaut und dem inhaltlichen Begehren nach objektivem Empfängerhorizont als Wiederaufnahmeantrag auszulegen. Trotz seines späteren Vorbringens, insbesondere dem Berichterstatter ein strafrechtsrelevantes Verhaltens vorzuhalten, hat er die Entscheidungsbefugnis aller beteiligten Senatsmitglieder zu keinem Zeitpunkt angegriffen und damit auch keinen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter oder gegen weitere Senatsmitglieder gestellt. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 7 V 1/07 ist mangels schlüssiger und hinreichend belegter Begründung nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs. 1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO, oder durch Restitutionsklage, § 578 ZPO. Die Voraussetzungen beider Klagen liegen nicht vor. Für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der Kläger hat derartige Anfechtungsgründe weder behauptet noch dargelegt, was jedoch Voraussetzung für eine statthafte und damit zulässige Nichtigkeitsklage wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, 2008, § 179 Rdnr 4 ff). Auch die Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO sind nicht gegeben. Eine Restitutionsklage findet statt, wenn (1.) der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; (2.) eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; (3.) bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welchem das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; (4.) wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt wurde; (5.) ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; (6.) wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist; (7.) wenn die Partei (a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder (b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, (8.) wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6. bis 8. hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Gemäß § 581 Abs. 1 ZPO findet in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der genannten Straftatbestände eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann.

Das Vorbringen des Klägers genügt den hohen Anforderungen an eine hinreichende Begründung für einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 1. bis 5. ZPO nicht. Hiernach hat der Antragsteller nicht nur einen Grund für den Antrag darzulegen, sondern diese auch entsprechend nachzuweisen. Insbesondere ist der Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Dies würde eine bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilung voraussetzen oder zumindest einen auf Tatsachen gegründeten Vortrag erfordern, der zum sicheren Nachweis einer in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten strafbaren Handlung führen würde. Der von dem Kläger erhobene Vorwurf eines strafbaren Verhaltens der Senatsmitglieder bei der Urteilsfassung ist in keiner Weise geeignet, einen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 5 ZPO hinreichend darzulegen. Weder liegt eine strafrechtliche Verurteilung von Senatsmitgliedern vor, noch hat der Kläger darauf gerichtete Nachweise vorgelegt, die zu einer derartigen Verurteilung im Sinne der Vorschrift genügen würden. So würde z.B. die bloße Behauptung eines Straftatbestandes nach § 339 Strafgesetzbuch ebenso wie eine darauf gerichtete Strafanzeige an die zuständige Ermittlungsbehörde für die hinreichend schlüssige Begründung eines Wiederaufnahmegrundes nicht genügen (so zutreffend Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. August 2004 – V K 1/03, zitiert nach juris).

Soweit der Kläger dem Senat in der Urteilsfindung eine bewusste Falschdeutung und eine bewusste Verfälschung vorwirft, handelt es sich um bloße Behauptungen ohne Substanz. Auch für einen Vorwurf der vorsätzlichen Rechtsbeugung ist nichts ersichtlich, das einen solchen Vorwurf stützen könnte. Der Kläger hätte – wenn er das Urteil des Senats für fehlerhaft hält – das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wählen müssen, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 20. Oktober 2010 und nochmals mit Schreiben vom 8. Februar 2010 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179 Abs. 2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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